RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100731/2013

Vorsteuerberichtigung gem § 12 Abs 11 UStG 1994 iZm der Entnahme eines Grundstücksteils

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100731/2013vom 31.03.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Im Schreiben vom 17. Dezember 2021 führte die Ex-Gattin lebensnah an, dass ihre Tochter vom ständig staubenden Estrich erzählte, dem Teppich Material vom Estrich anhaftete und der Raum in der Wunschfarbe ihrer Tochter ("Flieder") ausgemalt wurde. Der Bf bestätigte zudem die Aussage der Zeugin, dass ein Nassraum (laut Plan scheinbar der "Kopierraum") vorbereitet war, die Räume seien multifunktional ausgelegt worden. Die Zeugin erwähnt, dass die Tochter einen Raum ("Archiv") samt Nassraum ("Kopierraum") und "Vorraum" als Wohneinheit benutzen wollte und ihr diese Möglichkeit während der Bauphase gegeben wurde. Trotz Vorhalts blieb diese Aussage seitens des Bf unwidersprochen. Obwohl der Bf zu Recht einwendet, dass das Haus genügend Wohnflächen aufweist und im Dachgeschoß auch drei Schlafräume geplant waren (einer für die Eltern, jeweils einer für die Kinder), so widerspricht es nicht der Lebenserfahrung, dass eine jugendliche Tochter eine abgesonderte Wohneinheit mit Nassraum zum Rückzug haben wollte und diese auch erhielt. Die Anordnung der Räume laut Einreichplan schließt eine solche Nutzung nicht aus und ist auch nicht lebensfern. Die tatsächliche Nutzung dieser Räume durch die Tochter in 2010 ist auch faktisch dadurch nachvollziehbar, da der Bf in 2010 nicht ins Haus eingezogen war und diese Möglichkeit deshalb auch leicht umzusetzen war. Es ist daher auch aus diesen Gründen am wahrscheinlichsten, dass im "Archiv", "Kopierraum" und im "Vorraum" keine Gegenstände gelagert wurden. Im Übrigen ist aus den vom Bf übermittelten Fotos vom 6. Oktober 2011 ersichtlich, dass selbst der mögliche Lagerplatz des "Büros 1", in welchem demnach zweifelsfrei Schachteln mit Gegenständen gelagert wurden, nicht zur Gänze, sondern hinsichtlich der Bodenfläche und der Höhe des Raumes nur teilweise ausgenutzt wurde. Auch aus diesem Grund ist eine Belegung der anderen verbleibenden Räume ("Archiv", "Kopierraum", "Vorraum", "Zugang") äußerst unwahrscheinlich. Zusammenfassend ist Frau ***Nachname*** trotz ihrer gegenüber ihrem früheren Gatten erkennbar emotionalen Distanziertheit als äußerst glaubwürdig einzuschätzen. Vermietung von Räumen Im vorbereitenden Schriftsatz des beklagten Bf vom 14. April 2011 (S. 4) wurde vom Bf hinsichtlich des Unterhaltsanspruches seiner Frau darauf hingewiesen, dass ein solcher nicht bestehe, da sie sich die Benützung des Hälfteanteils des Bf, das sei ein Naturalunterhalt von zumindest 300,00 € monatlich, anrechnen lassen müsse. In der Scheidungsverhandlung vom 27. April 2011 am BG ***BG*** (***GZ BG***, Protokoll S. 5) wurde von Seiten von Frau ***Nachname*** angeführt, dass die Verrechnung eines hypothetischen Mietzinses für die Benützung des halben Rohbaus durch sie und die beiden Kinder nicht zulässig sei. Als Argumente wurden diesbezüglich angeführt, dass ein solches Begehren sittenwidrig wäre, die zwei nicht selbsterhaltungsfähigen Kinder dort lebten und der Bf gegen den Willen seiner damaligen Gattin den gemeinsamen Haushalt und Ehewohnung verlassen habe. In der Vergleichsausfertigung zur Ehescheidung findet sich kein Hinweis auf eine diesbezügliche Forderung bzw. einen Verzicht des Bf. Ob der Bf auf die Miete auf ausdrücklichen Wunsch der Scheidungsrichterin verzichtet habe, kann dahingestellt bleiben, da jedenfalls ein Verzicht vorliegt. Aus dem Verwaltungsakt, insbesondere den Berichtigungserklärungen zu den Umsatzsteuervoranmeldungen 12/2009 und 12/2010 und der Beschwerde, ergibt sich, dass der Bf eine umsatzsteuerpflichtige Vermietungstätigkeit dem Finanzamt nicht bekanntgegeben hat. Erstmalig wurde im Vorlageantrag vorgebracht, dass der Bf auf den Einzug in das neugebaute Einfamilienhaus gegenüber Frau ***Nachname*** nur unter der Bedingung verzichtete, dass sie "ein entsprechendes Mietentgelt" entrichte. Im Anbringen des steuerlichen Vertreters vom 25. Mai 2021 spezifizierte dieser das geforderte Mietentgelt mit 8,00 € zzgl. Umsatzsteuer je m² (inkl. Betriebskosten). Als Zeugin befragt gab Frau ***Nachname*** an, dass erstmalig 2011 eine Mietforderung in gerichtlichen Scheidungs-/Unterhaltsgesprächen durch den Bf gestellt wurde. Über eine Büromiete sei (insbesondere im Jänner 2010) nicht gesprochen worden, auch im Schreiben des Bf an seinen Rechtsanwalt habe er keine Mietforderung angeführt. Zusammenfassend ist zu schließen, dass seitens des Bf eine entsprechende Forderung im Laufe des Scheidungsverfahrens gestellt wurde. Dieses wurde Anfang 2011 eingeleitet. Dass eine Mietforderung im und für den Beschwerdezeitraum gestellt wurde, wurde lediglich im Beschwerdeverfahren vom Bf behauptet und widerspricht dem Akteninhalt und der Aussage von Frau ***Nachname***. Tatsächliche bzw. beabsichtige berufliche Nutzung Hinsichtlich der vom Bf behaupteten tatsächlichen beruflichen Nutzung der Räume des Kellergeschoßes waren die Beweismittel wie folgt zu würdigen: Die Fotodokumentation vom 6. Oktober 2011 bestätigt die Aussage von Frau ***Nachname*** vom 13. Juli 2021, dass sie in ihrem Büroraum "zwei Bürotische, ihren Stand PC sowie ihren Kopierer und 2 Laden gestellt habe". Im "Büro 2" (Bf) lagerten nur Schachteln und zerlegte Möbel. Aus dem Akteninhalt ist nicht zu schließen, dass zwischen 2010 und 6. Oktober 2011 eine wesentliche Änderung in der Nutzung beider Räume erfolgte. Das "Archiv", der "Kopierraum" und der "Vorraum" wurden wie oben dargestellt durch die Tochter benutzt. Der "Kopierraum" umfasste zudem nur 6,9 m², verfügte über Sanitärinstallationen und kein Fenster, sondern nur einen Lichtschacht. Zwischenzeitige Arbeiten des Bf in diesen Räumen erscheinen daher unwahrscheinlich. In Bezug auf die in der Beschwerde vorgebrachte Absicht, das Kellergeschoß nach Abschluss des Scheidungsverfahrens für die eigene selbständige Tätigkeit zu nutzen, ergibt sich der Sachverhalt aus folgenden Überlegungen: Nach dem Auszug des Bf aus der gemeinsamen Wohnung bzw. dem alten Büro meldete der Bf seinen Hauptwohnsitz am 2. Februar 2010 in ***neuHWS Ort*** in einer Entfernung von ca. 340 Autokilometer vom neu gebauten Einfamilienhaus in ***HausOrt***. Aus der Darstellung der in 2010 und 2011 von Frau ***Nachname*** getätigten Investitionen, die im Übrigen seitens des Bf unwidersprochen blieben, sowie der mit April 2010 abgeschlossenen Baumeisterarbeiten (laut Schlussrechnung vom 10. Mai 2010) und der seitens des Bf in 2011 nur geringfügig geltend gemachten Vorsteuern ist davon auszugehen, dass der Bauzustand der Büros im Jahr 2010 im Wesentlichen jenem, mit Bildern vom 6. Oktober 2011 dokumentierten entspricht. Die Fotos, die vom Bf am 6. Oktober 2011 geschossen wurden, zeigen zumindest provisorisch nutzbare und zweifelsfrei auch tatsächlich - durch Frau ***Nachname*** - genutzte Büroräume. Die auf den Bildern dokumentierten Gegenstände im "Büro 1" entsprechen im Übrigen zum Großteil jenen, die die Ex-Gattin in ihrer Aussage vom 13. Juli 2021 (Seite 6) anführt, sie in diesen Raum gestellt und genutzt zu haben. Obwohl der Bf Zugang zum Haus hatte, das Kellergeschoß über einen gesonderten Eingang verfügte, die Büroräumlichkeiten zwar nicht bezugsfertig bzw. nur eingeschränkt nutzbar waren, trotzdem aber einen Zustand aufwiesen, der einen zeitnahen Bezug ermöglichte, verzichtete der Bf auf die Nutzbarmachung und die - zumindest provisorische - Nutzung der die Berufsausübung betreffenden Räume. Der Bf argumentiert in der Beschwerde, dass durch den Auszug aus dem alten Familienwohnsitz und der Begründung eines - vorübergehenden - neuen Wohnsitzes in ***neuHWS Ort*** eine weitere Belastung der Kinder hinsichtlich der Scheidung vermieden werden sollte. Unternehmerische Gründe für das Verhalten des Bf wurden nicht vorgebracht und sind auch sonst nicht zu erkennen. Im Schreiben an seinen Rechtsanwalt ***RA*** vom 29. Juni 2010 gibt der Bf unter dem Betreff "Ehescheidung" an, dass er grundsätzlich an einer einvernehmlichen Lösung interessiert sei. Er könne sich vorstellen, dass der Verkaufserlös der Liegenschaft und der Eigentumswohnung, welcher prinzipiell je zur Hälfte aufzuteilen wäre, zur Gänze bei seiner Gattin als Einmalzahlung (Abfindung) in compensando zum Unterhalt verbleibt, dies jedoch nur dann, wenn zum einen Unterhalt zu leisten ist/wäre und seitens der Bank eine Entlassung seiner Person als Bürge und Zahler erfolgt. Unter diesen Voraussetzungen würde er seine Rechte und Pflichten an der Liegenschaft zur Gänze an seine Gattin übertragen bzw. abtreten. Der alleinigen Verwendung/Verwertung durch seine Gattin stünde dann nichts mehr im Wege. Anderenfalls muss er auf den Verkauf der Liegenschaft bestehen. Andere Lösungen, vor allem eine eigene Nutzung zu beruflichen Zwecken, wurden hier nicht erwähnt. Der Bf betont in der Beschwerde, dass seit Beginn der Errichtung des Gebäudes die Absicht bestand, das Kellergeschoß für seine selbständige Tätigkeit zu nutzen. Zu einer Rückübersiedlung nach ***HausOrt*** kam es im Frühjahr 2012 deshalb nicht, weil der Bf "seine neue Lebensgefährtin kennen lernte, wegen der er sich für einen Verbleib in Ostösterreich entschied". Laut unwidersprochen gebliebener Aussage der Ex-Gattin stand der Bf ab Mai 2010 in einer festen Beziehung in Wien. Eine künftige berufliche Eigennutzung ist auch aus diesen Gründen unwahrscheinlich. Es wird auch für die Zeit der Nichtverwendung in 2010 darauf hingewiesen, dass der Bf keine (insbesondere dem Finanzamt offengelegte) Dokumentation führte, ob und wie der Bf die Büroräumlichkeiten zukünftig verwenden wollte bzw. ob der Bf die streitgegenständlichen Gebäudeteile steuerpflichtig vermieten bzw. veräußern wollte. 3. Rechtliche Beurteilung Die Berufung wurde vom Unabhängigen Finanzsenat nicht erledigt. Gemäß § 323 Abs 38 BAO sind die am 31. Dezember 2013 bei dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art 130 Abs 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit 1. Jänner 2014 auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht. Die Rechtssache wurde am 2. Mai 2019 durch Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 28. März 2019 der nunmehr zuständigen Geschäftsabteilung zugeteilt. Aufgrund der Anträge vom 15. November 2012 war grundsätzlich gemäß § 274 Abs Z 1 lit a BAO eine mündliche Verhandlung durchzuführen und obliegt die Entscheidung gemäß § 272 Abs 2 Z 1 lit a BAO dem Senat. Beide Anträge wurden mit Anbringen vom 7. September 2021 zurückgezogen. Der Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Senat sowie auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den steuerlichen Vertreter ist zurücknehmbar (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 272 Anm 4 bzw. Ritz, BAO6, § 274 Rz 8 mit weiteren Nachweisen). Durch die Zurücknahme des Antrages auf Entscheidung durch den Senat hat nach Punkt 3.3.4. der Geschäftsverteilung des Bundesfinanzgerichts in der gültigen Fassung der Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung hat gemäß § 274 Abs 1 Z 2 BAO nach Zurücknahme des Antrages durch die beschwerdeführende Partei nur mehr stattzufinden, wenn es der Einzelrichter bzw. Berichterstatter für erforderlich hält. Ein solches Erfordernis liegt aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer steuerlich vertreten ist, das Parteiengehör im Schriftweg gewahrt wurde und beiden Parteien ausreichend Möglichkeit zur Stellungnahme geboten wurde, nicht vor. Da die Beschwerde zulässig ist, rechtzeitig eingebracht wurde und keine Erledigung in Beschlussform gemäß § 278 BAO zu ergehen hat, entscheidet das Bundesfinanzgericht gemäß § 279 BAO in der Sache selbst. 3.1. Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2009 (Spruchpunkt I.) Chronologie Mit Schriftsatz vom 2. Juni 2010 (eingelangt bei der Behörde am 4. Juni 2010) beantragte der steuerliche Vertreter die Berichtigung der für Dezember 2009 festzusetzenden Umsatzsteuer, da die im Rahmen der Neuerrichtung des Privathauses angefallenen Vorsteuern der Baurechnungen 2009 für den betrieblich genutzten Teil bislang nicht berücksichtigt wurden. Beigelegt wurde eine Ermittlung der privaten und betrieblichen Nettowohnfläche sowie eine Aufstellung der Baurechnungen 2009 samt Kopien der Rechnungen über 10.000,00 € brutto. Die damit gemeldeten, zu berichtigenden Umsatzsteuerkennzahlen wurden unbeanstandet Grundlage einer bescheidmäßigen Festsetzung der Umsatzsteuer für Dezember 2009. Die Veranlagung der Umsatzsteuer 2009 erfolgte mit Bescheid vom 27. April 2011. Die belangte Behörde folgte dabei ausnahmslos der Steuererklärung des Beschwerdeführers. Aus dem Bericht über das Ergebnis einer Erhebung gemäß § 143 BAO vom 12. April 2012 des Finanzamts Spittal Villach geht hervor, dass das Einfamilienhaus nie gemeinsam bewohnt worden und das Kellergeschoß nie betrieblich genutzt worden wäre. Die Feststellung fußt auf der persönlichen Aussage der früheren Ehegattin gegenüber der erhebenden Behörde. Der belangten Behörde wurde der Bericht per E-Mail am 12. April 2012 übermittelt. Die belangte Behörde verfügte in Folge der Aussage der ehemaligen Gattin am 18. Juli 2012 die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2009 mit folgender Begründung: "Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gem. § 303 (4) BAO, weil Tatsachen und Beweismittel neu hervorgekommen sind, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht worden sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse der Behörde an der Rechtsrichtigkeit der Entscheidung das Interesse auf Rechtsbeständigkeit, und die Auswirkungen können nicht als geringfügig angesehen werden. Die Wiederaufnahme erfolgte aufgrund der Feststellung im Rahmen einer Erhebung, dass die angeführten Büroräumlichkeiten in ***PLZ*** ***HausOrt***, ***Str*** nie betrieblich genutzt wurden und daher eine betriebliche Veranlassung die zum Vorsteuerabzug führt, nicht gegeben ist." Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde erging hinsichtlich des Wiederaufnahmebescheids eine Beschwerdevorentscheidung vom 22. Oktober 2012 mit folgender Begründung: "Die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2009 war zu verfügen, weil nachträglich neue Tatsachen und Beweismittel hervorgekommen seien, deren Kenntnis allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Dabei war dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit gegenüber jenem der Rechtsbeständigkeit der Vorrang zu geben, weil die steuerlichen Auswirkungen iHv. € 19.769,52 als nicht bloß geringfügig anzusehen sind, sodass dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit gegenüber jenem der Billigkeit der Vorzug eingeräumt wurde. Diese Beurteilung fußt auf den von der Abgabenbehörde durchgeführten Ermittlungen zur Feststellung der betrieblichen Nutzung des Einfamilienhauses in ***PLZ*** ***HausOrt***, ***Str***, die vom Berufungswerber erst nachträglich mittels Schriftsatz vom 2. Juni 2010 gegenüber dem Finanzamt behauptet wurde." Rechtliche Voraussetzungen Gemäß § 303 Abs 1 lit b BAO idF BGBl I Nr 14/2013 kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Entsprechendes galt vor der Novelle für die Wiederaufnahme von Amts wegen gemäß § 303 Abs 4 idF BGBl I Nr 97/2002. Die Neuregelung ist gemäß § 323 Abs 37 BAO mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten und ist als verfahrensrechtliche Vorschrift auch auf alle zu diesem Zeitpunkt unerledigte Beschwerden anzuwenden. Tatsachen iSd § 303 Abs 1 (früher Abs 4) BAO sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis, als vom rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck gebracht, geführt hätten, wie etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften. Maßgebend ist in diesem Zusammenhang, ob der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können. Hierbei kommt es auf den Wissensstand der Behörde (auf Grund der Abgabenerklärungen und ihrer Beilagen) im jeweiligen Veranlagungsjahr an (VwGH 26.02.2015, 2012/15/0164 mwN). Sache des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich der von Amts wegen verfügten Wiederaufnahme eines Verfahrens ist der durch die Behörde festgelegte Tatsachenkomplex (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 303 Rz 10 (Stand 1.1.2017, rdb.at)). Tatsachenkomplex Aus dem Schriftsatz vom 2. Juni 2010 erlangte die Behörde erstmals Kenntnis darüber, dass das Privathaus des Beschwerdeführers auf Basis der Nettowohnfläche nach dessen Ansicht zu 39% betrieblich genutzt wurde. Das Finanzamt übernahm diese Ansicht und legte sie dem Festsetzungsbescheid Umsatzsteuer 12/2009 und offensichtlich dem Umsatzsteuerbescheid 2009 zugrunde. Ob dieses Ausmaß den Tatsachen entsprach, wurde seitens der belangten Behörde nicht in Frage gestellt und sie setzte daher keine weiteren Ermittlungsschritte. Der Umsatzsteuerbescheid 2009 wurde erstmals am 27. April 2011 abgefertigt. Nur Tatsachen oder Beweismittel, die zu diesem Zeitpunkt bereits existent waren, jedoch später hervorkamen, sind als Wiederaufnahmsgründe im Sinne des § 303 Abs 1 lit b BAO geeignet. Die belangte Behörde wurde nach erfolgter Erhebung im Amtshilfeweg durch das Finanzamt Spittal Villach und der nachfolgenden Übermittlung des Berichts per E-Mail am 12. April 2012 darüber informiert, dass das Kellergeschoß nie betrieblich genutzt gewesen wäre. Sie übernahm diese Feststellung und verfügte am 18. Juli 2012 die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer 2009. Die belangte Behörde führt in concreto im Wiederaufnahmebescheid an, "dass die angeführten Büroräumlichkeiten in ***PLZ*** ***HausOrt***, ***Str*** nie betrieblich genutzt wurden und daher eine betriebliche Veranlassung die zum Vorsteuerabzug führt, nicht gegeben ist". Damit ist der Tatsachenkomplex mit dem Ausmaß der - beabsichtigten bzw. tatsächlichen - betrieblichen Nutzung der angegebenen Räume in 2009 abgesteckt. Implizit nimmt die Behörde an, dass daraus auch eine fehlende Absicht einer unternehmerischen Nutzung abzuleiten ist bzw. dass eine Nutzung in 2009 möglich gewesen ist und dass der Bescheid daher im Spruch anders lauten müsse. Im Rahmen des von der belangten Behörde festgelegten Tatsachenkomplexes ist es Aufgabe des BFG, bei Entscheidungen über ein Rechtsmittel gegen die amtswegige Wiederaufnahme zu prüfen, ob das Verfahren aus den vom Finanzamt gebrauchten Gründen tatsächlich wiederaufgenommen werden durfte. Dafür sind gegebenenfalls auch ergänzende Ermittlungen anzustellen und nähere Feststellungen zu treffen (etwa zur Frage des vom Finanzamts herangezogenen Wiederaufnahmstatbestands und seines tatsächlichen Neuhervorkommens). Die Ergänzung einer mangelhaften Begründung der auf Grund der Feststellungen einer abgabenbehördlichen Prüfung ergangenen Wiederaufnahmsbescheide in Richtung der tatsächlich vom Finanzamt herangezogenen Wiederaufnahmsgrundlagen stellt dabei kein unzulässiges Auswechseln von Wiederaufnahmsgründen dar (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 303 Rz 10 (Stand 1.1.2017, rdb.at) mit Verweis auf VwGH 29. 1. 2015, 2012/15/0030 sowie VwGH 28. 2. 2012, 2008/15/0005 mwN). Die Behörde stützt die Wiederaufnahme nach der Begründung des Bescheids offensichtlich auf den Neuerungstatbestand. Die vom Finanzamt festgestellte Tatsache, dass das Einfamilienhaus nie betrieblich genutzt wurde, ist laut Sachverhalt zwar korrekt, jedoch ergaben sich aus weiteren Erhebungen relevante zusätzliche Tatsachen. Das Einfamilienhaus und damit auch der Bürotrakt waren in 2009 noch nicht bezugsfertig. Es bestand in 2009 und damit auch im Entstehungszeitpunkt der Abgabenschuld die Absicht, das Kellergeschoß nach Fertigstellung für berufliche Zwecke zu nützen. Allerdings steht in den Grenzen des vom Finanzamt abgesteckten Tatsachenkomplexes fest, dass der Bf nicht geplant hatte, die Flächen des Gebäudes im behaupteten Ausmaß von 39% betrieblich zu nutzen, sondern lediglich von 20,17%. Im Zeitpunkt des Bezugs stehen die baulichen Vorleistungen nur zu 20,17% mit zukünftigen steuerpflichtigen Umsätzen im Zusammenhang. Dieser Anteil ergibt sich daraus (siehe Punkt 1. und 2.), dass in 2009 weiterhin die bei Baubeginn bestehende Absicht bestand, dass das "Büro 1" zur Gänze sowie die Räume "Zugang", "Vorraum", "Archiv", "Kopierraum" und "Garage 2" jeweils zur Hälfte von Frau ***Nachname*** benutzt werden wird. Die Gegenüberstellung der Summe der durch den Bf mitbenutzten bzw. zur Gänze ("Büro 2") benutzten Flächen (d.s. 65,15 m²) mit der Gesamtwohnfläche von 323,02 m² ergibt einen geplanten beruflichen Anteil von ca. 20,17%. Diese entgegen dem Beschwerdevorbringen eingeschränkte Nutzungsabsicht stellt jene Tatsache dar, die zwar im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existent war, jedoch aus der Sicht der belangten Behörde später neu hervorgekommen ist (§ 303 Abs 1 lit b BAO). Dabei handelt es sich um ein im Rahmen des von der Behörde festgelegten Tatsachenkomplexes neues Sachverhaltselement, welches aufgrund zusätzlicher Ermittlungen festgestellt werden konnte. Eine Wiederaufnahme setzt voraus, dass die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es war sohin die neue Tatsache daraufhin zu prüfen, ob deren Kenntnis einen im Spruch anderslautenden Umsatzsteuerbescheid 2009 herbeigeführt hätte. Herbeiführen eines im Spruch anderslautenden Bescheids § 12 UStG 1994 BGBl Nr 663/1994 idF BGBl I Nr 99/2007 lautet auszugsweise: "(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: 1. Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. […] "(2) 1. a) Lieferungen und sonstige Leistungen sowie die Einfuhr von Gegenständen gelten als für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie für Zwecke des Unternehmens erfolgen und wenn sie zu mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dienen. b) Der Unternehmer kann Lieferungen oder sonstige Leistungen sowie Einfuhren nur insoweit als für das Unternehmen ausgeführt behandeln, als sie tatsächlich unternehmerischen Zwecken dienen, sofern sie mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dienen. Diese Zuordnung hat der Unternehmer bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraumes dem Finanzamt schriftlich mitzuteilen. […]" Der Bf übte in den Streitjahren eine nachhaltige Tätigkeit selbständig zur Erzielung von Einnahmen aus und war daher unstrittig Unternehmer. Sämtliche Umsätze aus seiner beruflichen Tätigkeit wurden in diesem Zeitraum als steuerpflichtig behandelt. Nach der EuGH-Rechtsprechung ist zwischen der Zuordnung der Vorleistungen zum Unternehmen und dem Ausmaß des Vorsteuerabzugs zu unterscheiden (EuGH 30.03.2006, C-184/04 Uudenkaupungin kaupunki). Der Bf hatte in den Berichtigungsmeldungen zu den Umsatzsteuervoranmeldungen 12/2009 und 12/2010 eine Nettowohnfläche von 39% des Gesamtgebäudes dem betrieblichen Bereich zugeordnet. Dementsprechend wurde ein Vorsteuerabzug in diesem Ausmaß geltend gemacht. Eine Änderung dieses Vorbringens in der Umsatzsteuererklärung 2009 erfolgte nicht. Die belangte Behörde kann zumindest aus dem Umfang des Vorsteuerabzugs schließen, dass eine Zuordnung des Gebäudes zur betrieblichen Sphäre nur anteilig, hier im Ausmaß von 39% erfolgte (VwGH 22.04.2009, 2007/15/0091). Ruppe/Achatz interpretieren die Entscheidung EuGH 04.10.1995, C-291/92 Armbrecht, dass der Unternehmer den nichtunternehmerisch genutzten Teil des Gegenstandes auch nur teilweise dem Unternehmen zuführen kann (Ruppe/Achatz, UStG5 § 12 Rz 113 (1)). Bei gemischtgenutzten Gegenständen ist demnach eine Zuordnung auch nur eines Teiles des nichtunternehmerischen Bereichs zum Unternehmen möglich. Obwohl der Bf lediglich eine aliquote Zuordnung des betrieblichen Anteils zum Unternehmen wollte, dieser Anteil jedoch aufgrund der getroffenen Feststellungen lediglich 20,17% und nicht wie ursprünglich beantragt 39% beträgt, ist davon auszugehen, dass eine Zuordnung des Gebäudes zu 39% zum Unternehmen erfolgte, da dies der eindeutigen Erklärung des Bf entspricht. Der Vorsteuerabzug richtet sich jedoch nicht nach der getroffenen Zuordnungsentscheidung zum Unternehmen, sondern danach, ob die Gegenstände und Dienstleistungen mit besteuerten Umsätzen zusammenhängen (EuGH 08.03.2001, C-415/98 Bakcsi). Unbeanstandet blieb hinsichtlich des Vorsteuerabzugs zu Recht, dass Rechnungen auf beide Ehegatten ausgestellt wurden. Beschwerdegegenständlich ist der Vorsteuerabzug des Bf, der unbestritten Unternehmereigenschaft besitzt. Damit ist das Recht verbunden, einen seinem Anteil entsprechenden Bruchteil der Vorsteuer abzuziehen. Eine auf ihn ausgestellte Rechnung, in der dieser Anteil ausgewiesen ist, ist dabei nicht erforderlich (EuGH 21.04.2005, C-25/03 HE bzw. das Folgeurteil des BFH 06.10.2005, V R 40/01). Ein Unternehmer kann nur Vorsteuerbeträge für Leistungen abziehen, die für sein Unternehmen ausgeführt werden. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Leistungsbezugs. Der Zusammenhang mit künftigen (besteuerten) Umsätzen genügt, auch wenn der Unternehmer die Gegenstände auf Grund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig sind, nicht im Rahmen steuerbarer Umsätze verwenden konnte (Ruppe/Achatz, UStG5 Rz 102 mit Verweis auf EuGH 11.07.1991, C-97/90 Lennartz und EuGH 15.01.1998, C-37/95 Ghent Coal). Dies gilt gleichermaßen, wenn der Gegenstand nicht sofort für wirtschaftliche Tätigkeiten verwendet wird, zB vorerst eine private und erst in weiterer Folge eine unternehmerische Nutzung geplant ist. Es ist Sache des erkennenden Gerichts, zu prüfen, ob die fragliche Immobilie tatsächlich für die Zwecke ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit erworben hat (EuGH 22.03.2012, C-153/11 Klub). Diese Tatfrage ist unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten des Sachverhalts, zu denen die Art der betreffenden Gegenstände und der zwischen dem Erwerb der Gegenstände und ihrer Verwendung für Zwecke der wirtschaftlichen Tätigkeiten des Steuerpflichtigen liegende Zeitraum gehören, zu beurteilen (EuGH 11.07.1991, C-97/90 Lennartz Rz 21). Objektive Nachweise für die (entgegen der hier getroffenen Feststellungen) vom Bf erklärte Absicht, die Büroräumlichkeiten künftig - nach Abschluss des Scheidungsverfahrens - für seine selbständige Tätigkeit zu verwenden, wurden für die Zeiten der Nichtverwendung/Leerstehung in 2010 nicht dargelegt (EuGH 21.03.2000, C-110/98 Gabalfrisa und Kollmann/Schuchter in Melhardt/Tumpel, UStG3 § 12 Rz 515 mit Verweis auf BFH 12.11.1987, V R 141/83). Eine tatsächliche Nutzung des Gebäudes für berufliche Zwecke ist in 2009 schon aufgrund des unfertigen Bauzustandes auszuschließen und wurde auch nicht behauptet. Es steht somit fest, dass der Bf beabsichtigte, jene im Jahr 2009 bezogenen Leistungen aus der Errichtung des beschwerdegegenständlichen Gebäudes im Zeitpunkt des Leistungsbezugs zu 20,17% zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze zu verwenden. Bewirkt der Unternehmer neben Umsätzen, die zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug führen, auch Umsätze, bei denen ein solcher Ausschluß nicht eintritt, so hat der Unternehmer gemäß § 12 Abs 4 UStG 1994 die Vorsteuerbeträge nach Maßgabe der Abs 1 und 3 leg cit in abziehbare und nicht abziehbare Vorsteuerbeträge aufzuteilen. An Stelle einer solchen Aufteilung kann der Unternehmer gemäß § 12 Abs 5 UStG 1994 die Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätze zu den übrigen Umsätzen in nicht abziehbare und abziehbare Vorsteuerbeträge aufteilen, oder nur jene Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze aufteilen, die den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach Abs 3 führenden Umsätzen oder den übrigen Umsätzen nicht ausschließlich zuzurechnen sind. Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten gemäß § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG 1994 Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren, deren Entgelte unter anderem überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs 1 Z 1 bis 5 EStG 1988 sind. Vom Vorsteuerabzug ist gemäß § 12 Abs 3 Z 4 UStG 1994 die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen sowie für die Einfuhr von Gegenständen, soweit sie im Zusammenhang mit der Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Grundstückes für die in § 3a Abs 1a Z 1 leg cit genannten Zwecke steht, ausgeschlossen. Der Vorsteuerausschluss bezüglich der ausschließlich oder überwiegend für private Wohnzwecke des Unternehmers genutzten räumlichen Bereiche eines gemischt genutzten Gebäudes ergibt sich jedenfalls für Zeiträume vor Inkrafttreten von Artikel 168a Mehrwertsteuerrichtlinie, somit vor 1. Jänner 2011, aus § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG 1994 (VwGH 28.06.2012, 2009/15/0217). Gemäß § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG 1988 gelten Lieferungen und sonstige Leistungen, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs 1 Z 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 sind, als nicht für das Unternehmen ausgeführt. § 20 Abs 1 EStG 1988 erfasst in Z 1 "die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge" und in Z 2 lit a "Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung". Aufwendungen des Unternehmers für die seinen privaten Wohnzwecken dienende Wohnung stellen demnach nicht abzugsfähige Aufwendungen dar. Eine Differenzierung hinsichtlich der beiden Tatbestände bleibt aufgrund fehlender Relevanz dahingestellt. Maßstab für den Vorsteuerabzug vor dem 1. Jänner 2011 ist die einkommensteuerliche Zuordnung zum Betriebsvermögen. Der Vorsteuerausschluss betrifft abseits einer untergeordneten (unter 20% liegenden) Privatnutzung die privat genutzten Teile eines Gebäudes aufgrund von § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG 1994 iVm § 20 Abs 1 Z 1 und Z 2 lit a EStG 1988 (VwGH 19.03.2013, 2010/15/0085). Bei der Aufteilung des Gebäudes ist für jeden einzelnen Raum zu beurteilen, ob dieser aufgrund der zumindest überwiegenden Nutzung betrieblich oder privat verwendet wird (VwGH 14.12.2005, 2002/13/0114). Gemeinschaftlich genutzte Gebäudeteile sind entsprechend dem Verhältnis der anderen Räume aufzuteilen (VwGH 13.09.2006, 2002/13/0123). Der Bf wandte bei der Ermittlung des Vorsteuerabzugs einen Schlüssel nach Nutzflächen an (39%). Dem festgestellten Sachverhalt entsprechend war lediglich das Ausmaß der geplanten beruflichen Nutzfläche anzupassen bzw. einzuschränken (20,17%), da das "Büro 1" zur Gänze sowie sämtliche weitere Räume des Kellergeschoßes ("Kopierraum", "Archiv", "Vorraum", "WC", "Garage 2" und "Zugang") bis auf das "Büro 2" zur Hälfte nicht dem Bf, sondern seiner Ehegattin für ihre Zwecke dienen sollte. Da das Kellergeschoß jeweils für die berufliche Tätigkeit der Ehegatten gedacht war, erscheint es sachlich am gerechtesten, die gemeinsam verwendeten Flächen ("Kopierraum", "Archiv", "Vorraum", "WC", "Garage 2" und "Zugang") nur zur Hälfte dem betrieblichen Bereich des Bf zuzuordnen. Da hinsichtlich der in 2009 bezogenen Vorleistungen - im festgestellten Ausmaß - im Zeitpunkt des Bezugs die Absicht bestand, diese zur Ausführung von steuerpflichtigen Umsätzen des Bf zu verwenden, ist der Vorsteuerabzug aus den Gebäudeaufwendungen in Höhe von 10.224,39 € (d. s. 20,17% von 50.691,09 €) zu gewähren. Der Spruch des Umsatzsteuerbescheides 2009 vom 27. April 2011 erweist sich folglich als nicht richtig. Ermessen Bei der Ermessensübung ist grundsätzlich dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit der Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit zu geben (Ritz, BAO6 § 303 Rz 67 mwN). Eine absolute oder relative Geringfügigkeit der steuerlichen Auswirkungen durch die Wiederaufnahme ist aufgrund der Korrektur von über 9.000,00 € bei einer mit Erstbescheid festgesetzten Umsatzsteuer von etwas mehr als 4.400,00 € nicht gegeben. Ein behördliches Verschulden an der Nichterforschung wesentlicher Sachverhaltselemente ist unter Umständen bei der Ermessensübung zu berücksichtigen (VwGH 09.11.1988, 87/13/0096). Die Darstellung der privat und beruflich genutzten Flächen in den vom Bf vorgebrachten Anbringen erweckt prima facie keine Bedenken. Aus diesem Grund und der Tatsache des unfertigen Bauzustands, der eine tatsächliche Kontrolle vor Ort zumindest erschwert hätte, ist der belangten Behörde die fehlende Erfüllung der amtswegigen Ermittlungspflicht nicht anzulasten. Angaben eines Abgabepflichtigen, gegen deren Richtigkeit keine begründeten Zweifel bestehen, kann die Abgabenbehörde ohne weitere Überprüfung ihrer Entscheidung zugrunde legen (Ritz, BAO6 § 115 Rz 7 mwN). Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte daher hinsichtlich des angeführten Tatsachenkomplexes, wenn auch unter Ergänzung der Begründung, zu Recht. 3.2. Vorsteuerabzug Gebäude (Spruchpunkt II.) Hinsichtlich des grundsätzlichen Rechts und des Ausmaßes des Vorsteuerabzugs darf auf die Ausführungen unter Punkt 3.1. verwiesen werden. Ergänzend ist auszuführen, dass nicht festgestellt werden kann, dass der Bf das Gebäude bzw. Gebäudeteile in 2010 zur Ausführung von Vermietungsumsätzen verwendete bzw. dass eine objektiv nachgewiesene Vermietungsabsicht bestand. Der unionsrechtlich auszulegende Begriff der Vermietung von Grundstücken (EuGH 16.01.2003, C-315/00 Maierhofer Rz 25f) ist derart zu definieren, dass dem Betreffenden auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht eingeräumt wird, ein Grundstück so in Besitz zu nehmen, als ob er dessen Eigentümer wäre, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen (EuGH 4.10.2001, C-326/99 Stichting "Goed Wonen"). Die Anknüpfung an nationalstaatliche, insbesondere zivilrechtliche Bestimmungen, ist nur ohne Einschränkung des EU-Rechts möglich. Die Definition des Bestandsvertrags nach § 1090 ABGB entspricht jener des EuGHs (Ruppe/Achatz, UStG5 § 6 Rz 358). Die Absicht einer (künftigen) Vermietung muss ihren Niederschlag in bindenden Vereinbarungen finden oder aus sonstigen Umständen zu erschließen sein (VwGH 13.09.2006, 2002/13/0063). Entgegen der Behauptung des Bf ist festzustellen, dass dieser aus privaten Gründen auf einen Einzug bzw. auf eine Nutzung der Büroräumlichkeiten verzichtete. Es ist aus dem Blickwinkel dieses Verfahrens irrelevant, ob eine Mietforderung/Unterhaltsgegenforderung im Scheidungsverfahren ab 2011 gestellt wurde. Eine Vereinbarung der Gebrauchsüberlassung des Bf mit seiner früheren Gattin liegt jedenfalls in den Streitjahren nicht vor. Ein bloß den Bf begünstigendes Vorbringen, das dem Akteninhalt widerspricht, ist vom Bf nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Die Behauptung, das Grundstück sei hinsichtlich des Büros der Ex-Gattin in 2010 steuerpflichtig vermietet worden, blieb jedoch ohne Beweisangebot und kann daher nicht festgestellt werden. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass keine Vermietung von Grundstücken gegeben war. Da kein Zusammenhang der bezogenen Vorleistungen (Gebäude) mit aktuellen bzw. künftigen steuerpflichtigen Umsätzen nachgewiesen werden konnte, war der geltend gemachte Vorsteuerabzug in 2010 zu versagen. Darüber hinaus erfolgte auch keine Nutzung der Räumlichkeiten des Kellergeschoßes als Lagerraum für betrieblich notwendige Gegenstände bzw. tatsächlich als Arbeitsplatz. Eine künftige Nutzung für die eigene Berufsausübung (bzw. in weiterer Folge eine steuerpflichtige Vermietung oder Veräußerung) wurde zwar behauptet, aber nicht durch entsprechende Beweismittel nachgewiesen oder glaubhaft dargestellt. Änderung der Verhältnisse Ändern sich bei einem Gegenstand, den der Unternehmer in seinem Unternehmen als Anlagevermögen verwendet oder nutzt, in den auf das Jahr der erstmaligen Verwendung folgenden vier bzw. bei Grundstücken neun Kalenderjahren die Verhältnisse, die im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung für den Vorsteuerabzug maßgebend waren, so ist gemäß § 12 Abs 10 UStG 1994 idgF für jedes Jahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges durchzuführen. § 12 Abs 10 UStG 1994 setzt eine Änderung der Verhältnisse in einem, dem Jahr der erstmaligen Verwendung folgenden Jahre voraus. 2009 hat unbestritten keine berufliche Nutzung durch den Bf stattgefunden. Eine Nutzung in 2010, die der Bf anhand des Vorbringens einer betrieblichen Verwendung als Lagerraum bzw. zur Ausführung von Vermietungsumsätzen behauptet, liegt jedoch aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht vor und hätte frühestens im Folgejahr zu einer Vorsteuerberichtigung geführt. Da eine erstmalige Verwendung in den Jahren 2009 und 2010 ausgeschlossen wurde, ist § 12 Abs 10 UStG 1994 in den Streitjahren nicht anwendbar. Ändern sich bei einem Gegenstand, den der Unternehmer für sein Unternehmen hergestellt oder erworben hat oder bei sonstigen Leistungen, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, die Voraussetzungen, die für den Vorsteuerabzug maßgebend waren, so ist gemäß § 12 Abs 11 UStG 1994, sofern nicht Abs 10 leg cit zur Anwendung gelangt, eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung eingetreten ist. Das Grundstück wurde weder in 2009 noch in 2010 unternehmerisch genutzt, da die Räume durch den Bf persönlich nicht für seine berufliche Tätigkeit verwendet wurden, noch als Lagerraum dienten bzw. ein Mietvertrag auszuschließen ist. § 12 Abs 11 UStG 1994 setzt die fehlende Anwendbarkeit von Abs 10 leg cit voraus. Lehre (Ruppe/Achatz, UStG5 § 12 Rz 324) und Finanzverwaltung (UStR Rz 2101) sehen als Anwendungsfälle dieser Bestimmung unter anderem Gegenstände vor, die zur Verwendung als Anlagevermögen bestimmt waren, als solches aber nie bzw. noch nicht verwendet wurden. Die unternehmensfremde Verwendung eines Gegenstandes bewirkt für sich allein keine Änderung der Verhältnisse, die für den Vorsteuerabzug maßgebend waren, sondern erfüllt den Tatbestand des Eigenverbrauchs (nach § 3 Abs 2 oder § 3a Abs 1a UStG 1994), der Vorrang vor § 12 Abs 10 ff UStG 1994 hat. Wird jedoch ein Gegenstand für nichtunternehmerische Zwecke entnommen oder genutzt, der bisher im steuerpflichtigen Unternehmensbereich verwendet wurde, und ist die Entnahme oder Nutzung steuerfrei oder nach § 3a Abs 1a leg cit nicht steuerbar (Grundstücksnutzung), dann liegt aus diesem Grund eine Änderung der Verhältnisse vor. Wird ein Grundstück, dass bisher zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze gedient hat, endgültig privat verwendet, liegt ein gemäß § 3 Abs 2 iVm § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994 steuerfreier Entnahmeeigenverbrauch und damit eine Änderung der Verhältnisse vor (vgl Ruppe/Achatz, UStG5 Rz 288 mit Verweis auf Beispiel 1). Nichts Anderes kann gelten, wenn der Vorsteuerabzug in 2009 zu Recht deshalb bestand, weil ein Zusammenhang mit künftigen steuerpflichtigen Umsätzen gegeben war, die Verhältnisse sich jedoch aufgrund der Überführung des relevanten Gebäudeteils ins Privatvermögen geändert haben. Eine bloß vorübergehende private Nutzung der Büroräumlichkeiten konnte vom Bf nicht nachgewiesen bzw. glaubhaft dargestellt werden. Der steuerliche Vertreter bringt in der Beschwerde vor, dass eine geänderte Nutzungsabsicht keine nachträgliche Änderung des Verwendungszwecks darstellt, die eine Vorsteuerberichtigung gemäß § 12 Abs 10 UStG 1994 rechtfertigen würde und verweist auf VwGH 20.04.2006, 2006/15/0020. Demnach ist eine Vorsteuerberichtigung erst erforderlich, wenn die Liegenschaft - entgegen der ursprünglichen Absicht - tatsächlich unecht steuerfrei veräußert wird. Dem ist zu entgegnen, dass eine Änderung der Verhältnisse auch in einer (dauerhaften oder vorübergehenden) privaten Verwendung gelegen sein kann. Dass der Bf das Grundstück später tatsächlich veräußerte, hindert nicht die getroffene Feststellung, dass eine zeitlich vorgelagerte Überführung ins Privatvermögen (siehe Punkt 1. und 2.) stattgefunden hat. Der Bf hat das Grundstück teilweise als Unternehmer für sein Unternehmen erworben. Ein Vorsteuerabzug wurde im Ausmaß von 20,17% in 2009 zu Recht geltend gemacht. § 12 Abs 11 UStG 1994 bedingt, dass sich die Voraussetzungen, die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblich waren, geändert haben. Die bezogenen Vorleistungen waren in 2009 von der glaubhaften Absicht getragen, dass die Räumlichkeiten im Kellergeschoß teilweise zur betrieblichen Nutzung bestimmt waren. In Anbetracht der Feststellungen lag diese Absicht am Ende des Jahres 2010 objektiv nicht mehr vor, sodass ein Bezug dieser Leistungen zu diesem Zeitpunkt keinen Vorsteuerabzug ermöglicht hätte. Es darf hier nochmals darauf verwiesen werden, dass es sich dabei um eine Tatfrage handelt, die das BFG in freier Beweiswürdigung beantwortet hat. Dadurch war eine Änderung der Verhältnisse vor erstmaliger unternehmerischer Verwendung des Gebäudes gegeben. Es ist daher jene Vorsteuer, die in 2009 als abzugsfähig anerkannt wird, im Veranlagungszeitraum 2010 gemäß § 12 Abs 11 UStG 1994 zur Gänze zu berichtigen. Hinsichtlich jener in 2010 bezogenen Grundstücksleistungen wurde ein Vorsteuerabzug in der Umsatzsteuererklärung 2010 geltend gemacht. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Vorleistungen einen Vorsteuerabzug vermitteln, da jedenfalls spätestens am Ende des Jahres eine entsprechende Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Ein Abzug der in Rechnung gestellten, aliquot geltend gemachten Umsatzsteuer ist demnach zur Gänze zu versagen. 3.3. Abschreibung & Finanzierungskosten (Spruchpunkt III.) Gemäß § 4 Abs 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Der Bf ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gemäß § 4 Abs 3 EStG 1988. Er machte im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung 2010 hinsichtlich des streitgegenständlichen Gebäudes eine Abschreibung für Abnutzung in Höhe von 3.170,62 € (d. s. 39% von 2% der anteiligen Herstellungskosten von 158.531,18 €) sowie anteilige Finanzierungskosten (d. s. 39% der Zinsen, Bankspesen, Geldbeschaffungskosten aus Krediten) von 2.520,94 € als Betriebsausgaben geltend. Die streitgegenständlichen Räume dienten dem Bf in 2010 nicht notwendig für betriebliche Zwecke. Gewillkürtes Betriebsvermögen ist bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG 1988 auszuschließen. Laut Sachverhalt wurden die Räumlichkeiten des Kellergeschoßes vom Bf in 2010 nicht zur Einkünfteerzielung genutzt. Wenn der Bf behauptet, er habe jedenfalls eine betriebliche Nutzung nach Klärung der Eigentumsverhältnisse angestrebt, so ist zu entgegnen, dass der Verzicht auf private Gründe zurückzuführen ist und es Voraussetzung ist, dass eine "ernsthafte Absicht zur späteren Einnahmenerzielung auf Grund bindender Vereinbarungen oder sonstiger, über die Absichtserklärung hinausgehender Umstände als klar erwiesen angesehen werden kann. Der […] Entschluss des Steuerpflichtigen (Anm.: auf Einkünfterzielung) muss klar und eindeutig nach außen hin in Erscheinung treten" (VwGH 14.09.2017, Ra 2016/15/0016). Zudem muss hinsichtlich des als (notwendigen) Betriebsvermögen zu qualifizierenden Gebäudeteils, der Bf ernsthaft darum bemüht sein, das betreffende Wirtschaftsgut so bald als möglich der betrieblichen Nutzung zuzuführen (VwGH 22.04.1999, 94/15/0173). Die endgültige Nutzbarmachung der Räumlichkeiten im Kellergeschoß (insbesondere Bodenbelag, etc.) sowie die effektive Nutzung durch den Bf in 2010 erfolgten aus Rücksichtnahme gegenüber der Familie, somit aus privaten, steuerlich nicht relevanten Gründen. Eine anderweitige Nutzung als Lagerraum konnte seitens des Bf nicht glaubhaft dargestellt werden. Der beantragte Abzug von Betriebsausgaben konnte daher aufgrund der fehlenden Zugehörigkeit der relevanten Gebäudeteile zum Betriebsvermögen zur Gänze nicht anerkannt werden. 4. Unzulässigkeit einer Revision (Spruchpunkt IV.) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Erkenntnis beruht auf der Beantwortung verschiedener Sachverhaltsfragen, wie der Klärung der (beabsichtigten) betrieblichen Nutzung des Gebäudes. Das BFG folgte hinsichtlich der Rechtsfragen, insbesondere des Rechts/Ausmaßes des Vorsteuerabzugs aufgrund der festgestellten Privatnutzung nach § 12 UStG 1994 bzw. des Abzugs von Betriebsausgaben im Rahmen der Einkünfteermittlung nach § 4 Abs 3 EStG 1988 der in Punkt 3. angeführten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor.     Wien, am 31. März 2022  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100731/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100731.2013
Stammnummer
136602
Gültig
31.03.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF