RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100276/2024

Wiederaufnahme des Verfahrens: Wissensstand der abgabenfestsetzenden Stelle

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/3100276/2024vom 18.08.2025Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Dies rechtfertigt eine Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren 2015-2019. 3.1.2.3. Zur als Wiederaufnahmegrund herangezogenen Feststellung "Tz. 3 Vermietung ***K***" Bezüglich der materiellrechtlichen Frage wird aufgrund der Beweiswürdigung folgender Sachverhalt festgestellt: Für Top W4 und W8 in ***K*** wurden im Jahr 2015 Mieteinnahmen iHv. 19.480 Euro, im Jahr 2016 Mieteinnahmen iHv. 13.360 Euro, im Jahr 2017 Mieteinnahmen iHv. 10.200 Euro und im Jahr 2018 iHv. 3.400 erzielt. Die Höhe der Mieteinnahmen ergibt sich aus den in den Miet-Kaufverträgen vereinbarten Monatsmieten und der Mietdauer. Diese Einnahmen wurden vom Beschwerdeführer nicht in die entsprechenden Abgabenerklärungen aufgenommen und konnten mangels Kenntnis der abgabenfestsetzenden Stelle bei Erstellung der Erstbescheide nicht berücksichtigt werden. Dies ergibt sich aus dem im Vorlagebericht übermittelten Akten und den ergänzenden Stellungnahmen der belangten Behörde. Weder in den Beschwerden gegen die Wiederaufnahme der Einkommensteuerbescheide noch in den Beschwerden gegen die Sachbescheide wird die Höhe der Mieterträge bestritten. Rechtliche Beurteilung: Für eine Ausnahme von der Steuerpflicht ist kein Grund ersichtlich. Die Vereinbarung in den Miet-Kaufverträgen, dass für den Fall des Abschlusses des Kaufvertrages 50% der bezahlten Mieten auf den vereinbarten Kaufpreis angerechnet werden, führte dazu, dass anlässlich der Verkäufe die Erträge vermindert wurden. Dies ändert jedoch nichts am vorherigen Zufluss oder der Steuerpflicht dieser unstrittig vereinnahmten Mieteinnahmen. Aufgrund folgender Beweiswürdigung wird festgestellt, dass die abgabenfestsetzende Stelle von den rechtserheblichen Sachverhaltselementen in den wiederaufzunehmenden Verfahren keine Kenntnis hatte: Dem Betriebsveranlagungsteam 22 wurden die Miet-Kaufverträge der Wohnungen W4 und W8 in ***K*** oder sonstige Unterlagen zu den tatsächlich zugeflossenen Mieteinnahmen in den Abgabenerklärungen oder Beilagen zu den jeweiligen Verfahren (2015-2018) bis zur Erlassung der Erstbescheide nicht vom Beschwerdeführer übermittelt. Weder im Veranlagungsakt der jeweiligen Jahre noch in dem von Prüferin ***Z4*** angelegten Archiv BP2000 sind Unterlagen zu diesem Tatsachenkomplex enthalten. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass der Prüferin ***Z4***, dem Teamleiter ***Z2*** und dem Prüfer ***Z3*** anlässlich der abgabenrechtlichen Prüfung der Veranlagungsjahre bis 2014 die Miet-Kaufverträge betreffend ***K*** W4 und W8 und damit auch die Mieteinnahmen bekannt geworden seien. Hierzu weist das Bundesfinanzgericht darauf hin, dass es nicht entscheidend ist, ob diesen Personen die Miet-Kaufverträge betreffend die Wohnungen W4 und W8 in ***K*** anlässlich der Prüfung anderer Verfahren übermittelt wurden. Dadurch wäre ihnen nämlich nur eine Vereinbarung eines Miet-Kaufverhältnisses zu jenem Zeitpunkt bekannt worden. Die Tatsache, dass die Verträge in den Folgejahren auch "gelebt" wurden und dem Beschwerdeführer tatsächlich Mieteinnahmen zuflossen, ist der abgabenfestsetzenden Stelle dadurch noch nicht zur Kenntnis gelangt. Diese Einnahmen stellen die neu hervorgekommene Tatsache in den Jahren 2015-2018 dar. Die tatsächlich zugeflossenen Mieteinnahmen der Jahre 2015-2018 wurden der Prüferin ***Z4*** und dem Betriebsveranlagungsteam 22 bis zur Erstellung der Erstbescheide nicht bekannt. Diese Mietumsätze waren lt. ihrer Zeugenaussage nicht Gegenstand der Prüfung durch die Prüferin ***Z4***. Für die Jahre nach 2014 waren nämlich noch keine Steuererklärungen abgegeben, die überprüft hätten werden können. Im Prüfungsbericht und der Niederschrift über die Außenprüfung der Jahre 2008-2014 ist nichts zu diesem Thema ersichtlich. Bezüglich der Geschäftsfälle (Umsätze, Vorsteuern usw.) im Nachschauzeitraum 2015 und 2016 wurden von der Prüferin ***Z4*** keine Überprüfungsmaßnahmen gesetzt. Dies ergibt sich aus der Einsicht in das von ihr angelegte elektronische Archiv in BP2000, in dem keine diesbezüglichen Unterlagen vorhanden sind und ihrer glaubwürdigen Zeugenaussage am 26.2.2025 (im Rahmen der mündlichen Verhandlung). Es gibt keine Hinweise, dass die mit der Veranlagung befassten Personen im Veranlagungsteam 22 in den jeweiligen Verfahren Kenntnis von den vereinnahmten Mieteinnahmen gehabt hätten. Es ist davon auszugehen, dass die abgabenfestsetzende Stelle die Einnahmen im Zeitpunkt der Erstellung der Erstbescheide jedenfalls berücksichtigt hätte, wenn sie bekannt gewesen wären. Außerdem hätte die Kenntnis dazu geführt, dass die belangte Behörde die entsprechenden Umsätze in den Umsatzsteuerbescheiden besteuert hätte. Die Einnahmen aus Gewerbebetrieb im Jahr 2015 wurden vom Innendienst mit 15.000 geschätzt, obwohl allein die Mieteinnahmen 2015 19.480 Euro betrugen. Der Beschwerdeführer erklärte im Jahr 2016 nur Einnahmen aus Gewerbebetrieb iHv. 10.000, obwohl allein die Mieteinnahmen im Jahr 2016 13.360 Euro betrugen. Das Bundesfinanzgericht zweifelt nicht am Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die gegenständlichen Miet-Kaufverträge gebührenrechtlich angezeigt, vergebührt und 2015 bei der Einbringungsstelle des Finanzamtes (bei Frau ***2***) zur Sicherstellung von Abgabenschulden verpfändet wurden. Allerdings erweist sich die Behauptung des Beschwerdeführers, die Verträge seien "in den Veranlagungsakt eingespielt" worden und damit dem zuständigen Veranlagungsteam übermittelt worden, als unrichtig. Im Veranlagungsakt scheinen die gegenständlichen Verträge nicht auf. Die Befragung der Prüferin ***Z4*** und das Vorbringen der Vertreter der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung bestätigte die Erfahrung des vorsitzenden Richters, dass Verträge, welche den für die Abgabensicherung oder die Gebühren zuständigen Stellen der Finanzverwaltung vorgelegt werden, nicht automatisch in den elektronischen Veranlagungsakt "eingespielt" werden, wo sie dem Betriebsveranlagungsteam zur Kenntnis gelangen würden. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass die Miet-Kaufverträge der Prüferin ***Z4*** und ihrem Teamleiter vorlagen, konnte nicht erwiesen werden. In dem von Prüferin ***Z4*** angelegten elektronischen Archiv in BP2000 scheinen diese Verträge nicht auf. In der mündlichen Verhandlung am 26.2.2025 sagte Prüferin ***Z4*** bezüglich der Miet-Kaufverträge betreffend die Liegenschaften W4 und W8 in ***K*** aus: "Es kann sein, dass ich diese Unterlagen erhalten habe, jedoch waren diese nicht prüfungsrelevant." Der als Zeuge einvernommene ehemalige Teamleiter des Betriebsveranlagungsteams 22, ***Z2*** konnte sich nicht an die Verträge oder die Mieteinnahmen erinnern, nur dass der Beschwerdeführer eine Liegenschaft in ***K*** hatte. Es wird daher festgestellt, dass die abgabenfestsetzende Stelle in den jeweiligen Verfahren keine Kenntnis von den Verträgen hatte. Zum Neuhervorkommen: Die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer steuerpflichtige Einnahmen aus der Vermietung der Liegenschaften W4 und W8 in den Jahren 2015-2018 tatsächlich zugeflossen sind und diese nicht offengelegt wurden, ist für das Betriebsveranlagungsteam 22 erst bei der Prüfung dieser Jahre durch Prüfer ***Prüfer1*** (ab November 2021) neu hervorgekommen. Die ergibt sich aus der ergänzenden Stellungnahme des Prüfers ***Prüfer1*** vom 29 Jänner 2025, in der dieser ausführt: "Die Mietverträge wurden im Zuge der Hausdurchsuchung im April 2016 vorgefunden und im Rahmen der Außenprüfung für 2015-2019 wurden Unterlagen aus der Hausdurchsuchung gesichtet, wobei man auf diese Mietverträge (siehe BEILAGE - Mietverträge W4 und W8) erstmals gestoßen ist. Die bei erstmaliger Sichtung/Würdigung dieser Verträge neu hervorgekommenen Tatsachen der bezogenen Mieteinnahmen wurden dem Beschwerdeführer in der Zusammenfassung der Prüfungsfeststellungen vom 07.02.2022 zur Kenntnis gebracht (siehe BEILAGE - handschriftliche Notiz zur Vorbesprechung zu Mieteinnahmen ***K***) und schon im Zuge der ersten Besprechung (Parteiengehör) am 18.04.2023 vor Ort beim Beschwerdeführer von ihm akzeptiert, damals in Anwesenheit des TL ***AS***. Der Beschwerdeführer sagte damals am Ende der Besprechung zum Prüfer (Zitat), dass dies die einzige Feststellung sei, bei der er (der Prüfer) recht hätte. … Bei der Schlussbesprechung am 23.11.2023 war die notwendige (Nach-) Erfassung der Mieteinnahmen gar kein Thema mehr und wurde auch ohne Einwand akzeptiert bzw. zur Kenntnis genommen." Da der abgabenfestsetzenden Stelle (dem Betriebsveranlagungsteam 22) die rechtserheblichen Sachverhaltselemente zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht bekannt waren, handelt es sich dabei um neu hervorgekommene Tatsachen, die geeignet sind einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Ermessen: Die Kenntnis dieser Einnahmen hätte einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt. Die Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage bezüglich der Vermietung ***K*** in den Jahren 2015-2018 beläuft sich auf insgesamt 46.440 Euro und ist damit nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes weder absolut noch relativ geringfügig, angesichts der Tatsache, dass in den Erstbescheiden dieser Jahre lediglich Einkünfte aus Gewerbebetrieb von insgesamt 36.494 Euro angesetzt wurden. Alleine diese Feststellung rechtfertigt eine Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren der Jahre 2015 bis 2018. 3.1.2.4. Zur als Wiederaufnahmegrund herangezogenen Feststellung "Tz. 4: Einlage Fotoarchiv ***Bf1***" 3.1.2.4.1. Zur materiellrechtlichen Frage der Steuerpflicht der Sacheinlage: Sachverhalt: Lt. Sacheinbringungsvertrag vom 31.12.2016 brachte der Beschwerdeführer die Nutzungs- und Verwertungsrechte von im Vertrag näher bestimmten Fotos aus seinem Betriebsvermögen in die ***Z*** GmbH ein (Buchungssatz bei der GmbH: Anlagevermögen an freie Kapitalrücklage). Die Ermittlung des gemeinen Werts iHv. 704.250 Euro erfolgte durch ein Sachverständigengutachten und ist nicht strittig. In der Präambel zum Sacheinbringungsvertrag vom 10.11.2009, auf den im Sacheinbringungsvertrag vom 31.12.2016 verwiesen wird, wird festgestellt, dass ***Bf1*** Fotograf ist und im Rahmen seiner Tätigkeit als Fotograf die gegenständlichen Fotos erstellt wurden. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Fotograf ist nach der Aktenlage (Ausgangrechnungen mit Umsatzsteuer, Geltendmachung von Betriebsausgaben usw.) unzweifelhaft als gewerblich zu qualifizieren. Somit stellten die Fotos vor der Einlage in die GmbH nach Beurteilung des Bundesfinanzgerichtes Betriebsvermögen des Einzelunternehmens dar. Als Urheber gemäß Urheberrechtsgesetz kommt grundsätzlich nur eine natürliche Person in Betracht. Dieser Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk auf die ihm durch die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes vorbehaltenen Arten zu verwerten (Verwertungsrechte, Werknutzungsrechte). Das Werknutzungsrecht stellt jedenfalls ein selbständig bewertbares Wirtschaftsgut dar (VwGH 31.5.2000, 98/13/0133). Eine Einlage iSd Körperschaftsteuergesetzes ist eine Vermögenszuführung ohne betriebliche Veranlassung durch einen Gesellschafter an seine Körperschaft. Nach allgemeinem Ertragssteuerrecht stellt die Einlage von Wirtschaftsgütern oder sonstigem Vermögen in eine Körperschaft einen Tausch gem. § 6 Z 14 lit. b EStG 1988 dar. Demnach liegt sowohl beim Einlegenden als auch bei der übernehmenden Körperschaft jeweils ein Veräußerungs- und ein Anschaffungsvorgang vor. Die stillen Reserven des übertragenen Vermögens werden realisiert und ertragsteuerlich beim Einlegenden erfasst. Kosten für die selbst erstellten Fotos wurden keine aktiviert, somit ergeben sich die stillen Reserven alleine aus dem gemeinen Wert lt. Gutachten. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts ist die materiellrechtliche Beurteilung der belangten Behörde somit korrekt. Die Kenntnis dieser Tatsache hätte einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt. 3.1.2.4.2. Zur Kenntnis der abgabenfestsetzenden Stelle von den rechtserheblichen Sachverhaltselementen im wiederaufzunehmenden Einkommensteuerverfahren 2016 Sachverhalt: Der Beschwerdeführer hat dem Betriebsveranlagungsteam 22 weder den Sacheinlagevertrag zum 31.12.2016 noch sonstige Unterlagen zur Sacheinlage mit der Abgabenerklärung samt Beilagen zum Einkommensteuerverfahren 2016 bis zur Erlassung des Erstbescheides übermittelt, ein entsprechender Ertrag wurde nicht erklärt. Weder im Veranlagungsakt des Jahres 2016 noch im von Prüferin ***Z4*** angelegten Archiv BP2000 sind Unterlagen zu diesem Tatsachenkomplex enthalten. Außerdem waren Prüferin ***Z4*** und Teamleiter ***Z2*** nicht mit der Veranlagung der Einkommensteuer 2016 befasst. Es gibt keine Hinweise, dass im Einkommensteuerverfahren 2016 die mit der Veranlagung befassten Personen des Veranlagungsteams 22 Kenntnis von der Sacheinlage zum 31.12.2016 aus dem Betriebsvermögen des Beschwerdeführers gehabt hätten. Die Tatsache der Veräußerung (Tausch) der Fotorechte (Werknutzungsrechte) aus dem Betriebsvermögen des Beschwerdeführers anlässlich der Sacheinlage in die ***Z*** GmbH zum 31.12.2016 war nicht Gegenstand der Prüfung der Veranlagungsjahre bis 2014 oder der Umsatzsteuer-Nachschau bezüglich der Jahre 2015 und 2016 durch die Prüferin ***Z4***. Für die Veranlagungsjahre nach 2014 waren zum Abschluss der Prüfung am 3.5.2017 noch keine Steuererklärungen abgegeben, die überprüft werden hätten können. Für den Nachschauzeitraum erfolgten keine Prüfungsmaßnahmen. Die Prüferin ***Z4*** hat keine Unterlagen zu diesem Tatsachenkomplex vom Beschwerdeführer angefordert. Im Prüfungsbericht, der Niederschrift über die Außenprüfung der Jahre 2008-2014 und im Archiv BP2000 ist nichts dergleichen ersichtlich. Dies ergibt sich für das Bundesfinanzgericht aus der Einsicht in das Archiv BP2000, den Veranlagungsakt und den Zeugenaussagen (***Z4*** und ***Z2***). Es wird daher davon ausgegangen, dass Prüferin ***Z4*** und Teamleiter ***Z2*** keine Informationen hatten, die sie an die mit der Veranlagung der Einkommensteuer 2016 befassten Personen weitergeben hätten können. Unter Punkt 5.9.3 der Beschwerdeschrift wird zum Wissensstand der Behörde vorgebracht: "Hier ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich mit "Sacheinbringungsvertrag" vom 10.11.2009 (Beilage ,/12) als Urheber und Privatperson (nähere Ausführungen in der Beschwerde zum Sachbescheid) eingebracht hat. Dieser Umstand wurde den Prüfern bereits im Jahr 2013 sowie 2014 mehrmals mitgeteilt und offen gelegt. Von den Prüfern wurde eine weitere Einbringung jener Fotos verlangt, die vom Beschwerdeführer zwischen der ersten Einbringung im Jahr 2009 bis zum Ende der Prüfung, also zum 31.12.2016 gemacht wurden. Diesem Ansinnen ist der Beschwerdeführer nachgekommen und hat auf Grund der Zweifel der Prüfer an der Höhe des Erstgutachtens ein neuerliches Gutachten in Auftrag gegeben. Dieses Gutachten hat letztlich Einzug in die zweite Einbringung vom 31.12.2016 gehalten (Anlage ./13-Sacheinbringungsvertrag). Nach längeren Diskussionen über die Werte, aber keinesfalls wegen allfälliger steuerlicher Konsequenzen, hat es eine Stellungnahme des Prüfers (erneut Anlage ./6 Prüfbericht ***Z3***) gegeben, wenn gleich diese zu keinen steuerlichen Konsequenzen geführt haben. Gleiches gilt spiegelbildlich für den Abschlussbericht zur Prüfung des Beschwerdeführers vom 04.05.2017 (erneut Anlage /4) wo diese Tz. Überhaupt nicht mehr angeführt wurde und ebenfalls für keine steuerlichen Konsequenzen geführt hat. Selbst wenn der gegenständliche Prüfer nunmehr ausführt, er prüfe das Jahr 2016 und komme zu einer anderen rechtlichen Ansicht, ist damit nichts gewonnen, da zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung, nämlich 24.11.2027 (Richter: gemeint wohl 2017) sämtliche Unterlagen, Informationen, Beweise und sonstige Kenntnisse der bescheiderlassenden Behörde bekannt waren, so dass eine Wiederaufnahme nicht rechtskonform wäre. Es ist mehrfach nachgewiesen (beispielhaft (erneut Anlage ./6), dass der Sachverhalt der Behörde so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können, so dass eine Wiederaufnahme jedenfalls mit Rechtswidrigkeit belastet ist." Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass die Prüfung des Beschwerdeführers unter der Federführung des Prüfers ***Z3*** und verbunden mit dieser Prüfung stattgefunden habe. Auch der Teamleiter des Betriebsveranlagungsteams 22, Herr ***Z2*** sei eingebunden gewesen, daher sei dessen Wissen dem Betriebsveranlagungsteam 22 zuzurechnen und der Sachverhalt umfassend offengelegt worden. Das Gutachten von ***SV1*** bezüglich der Bewertung der zum 31.12.2016 eingelegten Fotorechte (Anlage 6 zur Beschwerdeschrift) wurde dem Bericht über die Außenprüfung der ***Z*** GmbH beigelegt. Dieses Gutachten hat der Beschwerdeführer anlässlich der Schlussbesprechung vorgelegt und ist im Archiv BP2000 betreffend die Prüfung der GmbH archiviert. Prüfer ***Z3*** war zwar nicht bei der Schlussbesprechung anwesend, hat aber den Bericht unterschrieben und archiviert, sodass anzunehmen ist, dass er das Bewertungsgutachten zumindest gesehen hat. Eine Übermittlung dieses Gutachtens an Prüferin ***Z4*** ist allerdings nicht ersichtlich. Der Sacheinbringungsvertrag zum 31.12.2016 ist nicht archiviert, daher ist anzunehmen, dass er dem Prüfer ***Z3*** nicht vorgelegt wurde, umso weniger ist daher wahrscheinlich, dass er Personen des Betriebsveranlagungsteams 22 zur Kenntnis gelangte. Der Zeuge ***Z2*** konnte sich nicht mehr an die Einlage zum 31.12.2016 erinnern, sondern nur an die vorherige Einlage, die eine Bewertungsfrage aufwarf. Die steuerlichen Auswirkungen der Einlage in die GmbH zum 31.12.2016 wurden von Prüferin ***Z4*** und ihrem Teamleiter beim Einzelunternehmen des Beschwerdeführers nicht thematisiert, weil sie nicht in dem von ihr geprüften Zeitraum stattfand. Ebensowenig hat Prüfer ***Z3*** die Auswirkungen beim Einzelunternehmen behandelt, das war nicht sein Prüfungsbereich. Für den Prüfer ***Z3*** war nur bezüglich der ***Z*** GmbH die Frage der Bewertung der eingelegten Werknutzungsrechte zum 31.12.2009 relevant (etwa in Hinblick auf künftige steuerneutrale Einlagenrückzahlungen), welche schlussendlich nicht beanstandet wurde. Der Beschwerdeführer kann nicht davon ausgehen, der abgabenfestsetzenden Stelle die rechtserheblichen Sachverhaltselemente zur Sacheinlage zum 31.12.2016 im Einkommensteuerverfahren 2016 umfassend offengelegt zu haben. Der Vorgang der Einlage der Fotorechte kam im Einkommensteuerverfahren 2016 betreffend den Beschwerdeführer für das Betriebsveranlagungsteam 22 erst durch die Tätigkeit des Prüfers ***Prüfer1*** hervor, der ab Dezember 2021 sowohl den Beschwerdeführer (für das Betriebsveranlagungsteam 22) als auch die ***Z*** GmbH (für das Betriebsveranlagungsteam 26) prüfte. In diesem Fall liegt eine durch die Person des Prüfers "verbundene" Prüfung vor. Durch Sichtung der Unterlagen aus der Hausdurchsuchung und Prüfung der Bilanz der GmbH zum 31.12.2016 kam für ihn die Sacheinlage in die GmbH hervor und er konnte dadurch eine Verbindung zu den beim Betriebsveranlagungsteam 22 geführten Abgabenverfahren des Jahres 2016 des Beschwerdeführers herstellen. Ermessen: Die steuerliche Bemessungsgrundlage bezüglich der Einlage der Werknutzungsrechte an den Fotos beläuft sich auf 704.250 Euro und ist damit nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes weder absolut noch relativ geringfügig. Diese Feststellung rechtfertigt eine Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 2016. 3.1.2.5. Zur als Wiederaufnahmegrund herangezogenen Feststellung "Tz. 5: Anteilsverkauf ***Y*** Liegenschaftsverwaltungs GmbH" 3.1.2.5.1. Materiellrechtliche Frage: Laut Abtretungsvertrag vom 18.03.2016 hat der Beschwerdeführer 100% der Anteile an der ***Y*** GmbH veräußert. Der Abtretungspreis lt. Vertrag beläuft sich auf 136.765,37 Euro. Abzüglich der steuerlichen Anschaffungskosten der Beteiligung ergeben sich Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 27 Abs. 3 EStG 1988 iHv. 131.765,37 Euro. Unter Anwendung des besonderen Steuersatzes gem. § 27a EStG 1988 beläuft sich die Einkommensteuer somit auf 36.235,48 Euro. Der Abtretungspreis und die Steuerpflicht der Anteilsveräußerung wird in der Beschwerdeschrift nicht bestritten, allerdings wird eingewendet, dass ***Bf1*** nur ein Betrag von 33.970 (bzw. 43.970 abzüglich 10.000 als Honorar für den Rechtsanwalt) Euro zugeflossen und demnach steuerpflichtig sei. Der Beschwerdeführer hat allerdings nicht einmal diesen Betrag in der Steuererklärung erfasst. Dies ist aus seiner Einkommensteuererklärung für 2016 erkennbar, in der nur Einnahmen in Zusammenhang mit einem Gewerbebetrieb iHv. 10.000 Euro erklärt wurden. In gleicher Höhe wurden auch in der Umsatzsteuererklärung Umsätze zum Normalsteuersatz erklärt. Die Überprüfung der Zahlungsflüsse am Treuhandkonto des mit der Abwicklung beauftragten Rechtsanwaltes ***Z1*** ergibt, dass auf das Konto des Beschwerdeführers 33.970,53 Euro flossen. Weiter flossen vom Treuhandkonto aus 205.000 Euro an ***PS*** unter Angabe des Verwendungszwecks: "lt. Weisung und TH Auftrag ***Bf1*** an Zahlung statt (Weiterleitung)". Dem Beschwerdeführer stand lt. Abtretungsvertrag anlässlich der Anteilsveräußerung nicht nur der Abtretungspreis iHv. 136.765,37 Euro zu, sondern auch die Begleichung seiner Forderung gegenüber der GmbH iHv. 102.205,16 Euro, die auf dem Gesellschafter-Verrechnungskonto 3800 verbucht war. Die Berechnung der Zahlung an ***Bf1*** errechnet sich wie folgt: | Abtretungspreis lt. Vertrag | 136.765,37 | Zzgl. Forderung Verrechnungskonto | 102.205,16 | Summe Forderung ***Bf1*** | 238.970,53 | Abzüglich Rückzahlung Darlehen ***PS*** | -205.000,00 | Zahlung an ***Bf1*** | 33.970,53 Gemäß der Weisung des Beschwerdeführers an den Treuhänder wurden 205.000 Euro an ***PS*** überwiesen. ***PS*** hatte eine Darlehensforderung in dieser Höhe an den Beschwerdeführer persönlich und nicht gegenüber der ***Y*** GmbH. In den Bilanzen dieser GmbH ist keine Verbindlichkeit gegenüber ***PS*** ersichtlich. Aus dem Abtretungsvertrag vom 18.3.2016 ist ersichtlich, dass auf der Liegenschaft der Gesellschaft ***GBNr*** ein Pfandrecht für ***PS*** einverleibt war. Die diesem Pfandrecht zugrundeliegende Schuld stellte lediglich eine Realschuld der Gesellschaft dar und wurde von den Käufern der Gesellschaft nicht übernommen. Die Überweisung des Treuhänders an ***PS*** stellt eine Mittelverwendung des Beschwerdeführers ("an Zahlung statt") bzw. eine Verkürzung des Zahlungsweges dar. Der Veräußerungserlös und damit Grundlage für die Berechnung der Einkommensteuer beträgt 136.765,37 Euro. Im Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 30.7.2025 wird vorgebracht, dass vom vertraglichen Kaufpreis iHv. 136.765 Euro das Verrechnungskonto abzuziehen sei. Dies steht jedoch in Widerspruch zum E-Mail des Beschwerdeführers vom 9.3.2016 an ***Z5***, worin der Beschwerdeführer schreibt: "Als Abtretungspreis zusätzlich zur Übernahme der Finanzierung wird ein Betrag von € 188.000 vereinbart, sowie der Ausgleich des Verrechnungskontos Nr. 3800 (Verbindlichkeit der GmbH gegenüber mir!) über 62.080, gesamt sohin € 250.000. Dieser Betrag ist bei Abtretung fällig." Auch wenn sich die Höhe des Abtretungspreises und des Verrechnungskontos bis zum Abschluss des Vertrages noch verändert haben, wird daraus deutlich, dass für die Ermittlung des Veräußerungserlöses das Verrechnungskonto nicht vom Kaufpreis abzuziehen ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den genannten Unterlagen und den Aussagen der Zeugen ***Z1*** und Mag. ***Z5***. Die Kenntnis dieser Einnahme hätte einen im Spruch anders lautenden Einkommensteuerbescheid 2016 herbeigeführt. 3.1.4.5.2. Zur Kenntnis der abgabenfestsetzenden Stelle von den rechtserheblichen Sachverhaltselementen iZm dem Anteilsverkauf in den wiederaufzunehmenden Einkommensteuerverfahren 2016: Dem Betriebsveranlagungsteam 22 wurden weder der Abtretungsvertrag vom 18.3.2016, noch sonstige Unterlagen zur Anteilsveräußerung mit der Abgabenerklärung oder Beilagen zum Einkommensteuerverfahren 2016 bis zur Erlassung des Erstbescheides übermittelt. Ein entsprechender Ertrag wurde nicht erklärt. Im Veranlagungsakt des Jahres 2016 und im von Prüferin ***Z4*** angelegten Archiv BP2000 sind keine Unterlagen zu diesem Tatsachenkomplex enthalten. Es gibt keine Hinweise, dass im Einkommensteuerverfahren 2016 die mit der Veranlagung befassten Personen des Veranlagungsteams 22 Kenntnis von der Anteilsveräußerung gehabt hätten. Neuhervorkommen: Im Zuge der abgabenrechtlichen Außenprüfung hat Prüfer ***Prüfer1*** die Firmenbucheinträge betreffend den Beschwerdeführer überprüft und im Zuge dessen die Anteilsabtretung entdeckt. Unterlagen dazu hat Prüfer ***Prüfer1*** in BP2000 archiviert. Der Schriftverkehr und der Abtretungsvertrag sind durch Sichtung der im Rahmen der Hausdurchsuchung im April 2016 sichergestellten Unterlagen für Prüfer ***Prüfer1*** hervorgekommen. Dies ergibt sich aus der glaubwürdigen Stellungnahme des Prüfers ***Prüfer1*** vom 4.6.2025. Wie das Bundesfinanzgericht feststellte, sind der Abtretungsvertrag, der Darlehensvertrag mit ***PS*** und ein Auszug aus dem Treuhandkonto auch in dem von Prüfer ***Z3*** betreffend die ***Z*** GmbH angelegten Archiv BP2000 enthalten. Eine Übermittlung dieser Unterlagen an Prüferin ***Z4*** oder ihr Veranlagungsteam ist allerdings nirgends ersichtlich. Für die Feststellung, dass diese Unterlagen nicht dem Betriebsveranlagungsteam 22 zur Kenntnis gebracht wurden, sprechen weiters die Zeugenaussagen von ***Z4*** und ***Z2*** und die Überprüfung des von ***Z4*** angelegten Archives in BP2000. In seiner Zeugeneinvernahme sagte ***Z1*** aus, dass eine Besprechung am 18.5.2018 mit dem Beschwerdeführer, Prüfer ***Z3***, Prüferin ***Z4*** und Herrn ***4*** die Bankkontobewegungen betreffend den Beschwerdeführer besprochen worden seien. RA ***Z1*** hatte bei dieser Besprechung zu den von ihm geführten Treuhandkonten Auskunft zu geben. Das Innenverhältnis zwischen der GmbH und ***Bf1*** und Bewegungen am Verrechnungskonto der GmbH sind dem Zeugen ***Z1*** lt. seiner Aussage nicht bekannt gewesen. Eine inhaltliche Behandlung der Anteilsabtretung in Bezug auf das Einkommensteuerverfahren 2016 kann daraus nicht abgeleitet werden. Weder ***Z4*** noch ***Z2*** oder ***Z3*** konnten sich bei der Zeugeneinvernahme an dieses Thema erinnern. Sachverhalte außerhalb des Prüfungszeitraumes wurden von Prüferin ***Z4*** und Prüfer ***Z3*** nicht geprüft. Die beiden Prüfer befassten sich nur mit Sachverhalten bis zum Jahr 2014 und dabei hauptsächlich mit den Lebenshaltungskosten des Beschwerdeführers und Leistungsverrechnungen mit der ***Z*** GmbH. Ermessen: Die Steuer bezüglich der Anteilsveräußerung beläuft sich auf 36.235 Euro und ist damit nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes weder absolut noch relativ geringfügig. Diese Feststellung rechtfertigt daher eine Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 2016. 3.1.3. Zu weiteren Einwendungen gegen die Verfügung der Wiederaufnahme 3.1.3.1. Wiederholungsprüfung In Punkt 4.5. der Beschwerdeschrift wird vorgebracht, dass die Ermittlungen bezüglich der Jahre 2015 und 2016 rechtswidrig gewesen seien, weil eine unzulässige Wiederholungsprüfung vorliege. Die Prüfungszeiträume würden sich überschneiden und daher liege ein Ermessensmissbrauch vor. Die zweite Prüfung sei sachlich nicht gerechtfertigt gewesen, sondern habe den Zweck gehabt Versäumnisse der ersten Prüfung nachzuholen. Soweit der Beschwerdeführer moniert, dass eine Wiederholungsprüfung vorliege, ist schon dem Grunde nach entgegenzuhalten, dass das Verbot einer Wiederholungsprüfung an sich sanktionslos ist und lediglich bei der Ermessensprüfung, ob eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorgenommen werden soll, Berücksichtigung finden kann. Wird eine Wiederaufnahme des Verfahrens für sich gesehen rechtens verfügt, so können die unter allfälliger Verletzung des Wiederholungsverbotes getroffenen Sachverhaltsfeststellungen berücksichtigt werden. Es besteht insofern kein Beweisverwertungsverbot (vgl. VwGH 26.11.1996, 92/14/0212). Allerdings kann im gegenständlichen Fall festgestellt werden, dass für den Zeitraum 2015 und 2016 gerade keine Wiederholungsprüfung gegeben ist: Zunächst ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof wiederholt klargestellt hat, dass eine Nachschau gemäß § 144 BAO nur eine beaufsichtigende Maßnahme zum Zwecke der äußeren Kontrolle darstellt. Aus dem Ergebnis einer derartigen Kontrollmaßnahme ergibt sich insbesondere kein Hindernis für eine Buch- und Betriebsprüfung gemäß §§ 147 ff BAO. Findet eine Außenprüfung für einen Zeitraum statt, für den bereits zuvor eine Nachschau stattgefunden hat, so stellt dies keine unzulässige Wiederholungsprüfung im Sinne des § 148 Abs. 3 BAO dar, da diese Bestimmung rein formell darauf abstellt, ob für dieselbe Abgabenart und denselben Zeitraum bereits zuvor ein Prüfungsauftrag erteilt wurde (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/16/0303). Im März 2013 begann lt. Prüfungsauftrag vom 15.7.2013 mit der Auftragsbuchnummer 122068/13 beim Beschwerdeführer eine abgabenrechtliche Außenprüfung betreffend Umsatz- und Einkommensteuer der Jahre 2008-2011. Mit Prüfungsauftrag vom 18.5.2016 wurde der Prüfungszeitraum bis zum Jahr 2014 ausgedehnt und als Prüfung gemäß § 99 Abs 2 FinStrG fortgesetzt. Gleichzeitig mit diesem zweiten Prüfungsauftrag erging ein Nachschauauftrag betreffend die Umsatzsteuer der Jahre 2015 und 2016. Am 13.12.2021 wurde vom steuerlichen Vertreter des Beschwerdeführers der Prüfungsauftrag mit der Auftragsbuchnummer 123015/21 betreffend die Jahre 2015-2019 und der Nachschauauftrag betreffend die Einkommen- und Umsatzsteuer der Jahre 2020 und 2021 unterzeichnet. Somit kann der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheiden unter diesem Gesichtspunkt nicht wirksam entgegentreten. 3.1.3.2. Mangelhafte Begründung Unter Punkt 6.1. und 6.4. der Beschwerdeschrift wird gerügt, dass weder in den Feststellungen noch in der darüber aufgenommenen Niederschrift, noch im Prüfungsbericht eine nachvollziehbare Begründung enthalten sei. Der Bescheid sei so mangelhaft begründet, dass er gar nicht überprüft werden könne. In der Begründung seien keine Wiederaufnahmegründe angeführt, noch sei ersichtlich wann welche Tatsachen neu hervorgekommen seien. Zu dieser Einwendung stellt das Bundesfinanzgericht fest: Die Behörde hat die Wiederaufnahmen der Einkommensteuerverfahren 2015 bis 2019 auf mehrere Gründe gestützt, die eindeutig aus dem Prüfungsbericht (samt Anlagen) erkennbar sind. Das Bundesfinanzgericht hat, sofern die Bescheidausführungen des wiederaufnehmenden Finanzamtes mangelhaft sind, ausgehend von dem genannten Wiederaufnahmegrund, diesen zu prüfen und zu würdigen und gegebenenfalls erforderliche Ergänzungen vorzunehmen. Das Neuhervorkommen muss nur aktenmäßig erkennbar sein, eine allenfalls fehlende oder mangelhafte Darstellung des Neuhervorkommens in der Bescheidbegründung ist daher sanierbar (vgl. VwGH 13.10.2022, Ro 2022/15/0016). Mit Beschlüssen vom 9.1.2025 und vom 2.6.2025 forderte das Bundesfinanzgericht deshalb die belangte Behörde auf, Ergänzungen zur Frage des Neuhervorkommens von Tatsachen oder Beweismitteln vorzunehmen. In den ergänzenden Stellungnahmen des Prüfers ***Prüfer1*** vom 29 Jänner 2025 und vom 6. Juni 2025 führte dieser zur Frage, wie und wann die Vermietungserträge ***K*** anlässlich der Außenprüfung neu hervorgekommen seien, aus: "Die Mietverträge wurden im Zuge der Hausdurchsuchung im April 2016 vorgefunden und im Rahmen der Außenprüfung für 2015-2019 wurden Unterlagen aus der Hausdurchsuchung gesichtet, wobei man auf diese Mietverträge (siehe BEILAGE - Mietverträge W4 und W8) erstmals gestoßen ist. Die bei erstmaliger Sichtung/Würdigung dieser Verträge neu hervorgekommenen Tatsachen der bezogenen Mieteinnahmen wurden dem Beschwerdeführer in der Zusammenfassung der Prüfungsfeststellungen vom 07.02.2022 zur Kenntnis gebracht (siehe BEILAGE - handschriftliche Notiz zur Vorbesprechung zu Mieteinnahmen ***K***) und schon im Zuge der ersten Besprechung (Parteiengehör) am 18.04.2023 vor Ort beim Beschwerdeführer von ihm akzeptiert, damals in Anwesenheit des TL ***AS***. Der Beschwerdeführer sagte damals am Ende der Besprechung zum Prüfer (Zitat), "dass dies die einzige Feststellung sei, bei der er (der Prüfer) recht hätte"; allerdings wollte er 50% der Miete "***5***" storniert wissen, wobei diesem Begehren nicht nachgekommen werden konnte. Bei der Schlussbesprechung am 23.11.2023 war die notwendige (Nach-) Erfassung der Mieteinnahmen gar kein Thema mehr und wurde auch ohne Einwand akzeptiert bzw. zur Kenntnis genommen." Zur Frage wie und wann die Entnahme/Veräußerung der Fotorechte aus dem Vermögen des Beschwerdeführers anlässlich der Außenprüfung neu hervorgekommen sei, führte Prüfer ***Prüfer1*** aus: "Im Rahmen der gleichzeitigen (verbundenen) Außenprüfung bei ***Z*** GmbH, StNr xxx (Anmerkung Richter: Prüfer war auch hier ***Prüfer1***), wurde die getätigte Sacheinlage aufgrund der Aufnahme dieser in die Bilanz 2016, ersichtlich. Dass diese aus dem Unternehmen "Fotographie" stammt - also aus dem unternehmerischen Bereich - war selbstverständlich, weil der Beschwerdeführer neben sonstigen Tätigkeiten auch ein Fotostudio (als natürliche Person) betrieben hat bzw. betreibt. […] Auch wurde in der Präambel zum Sacheinbringungsvertrag vom 10.11.2009, abgeschlossen zwischen dem Beschwerdeführer und der ***Z*** GmbH darauf hingewiesen…." In der ergänzenden Stellungnahme des Prüfers ***Prüfer1*** vom 4. Juni 2025 führte dieser zur Frage, wie und wann die Privatnutzung des PKW anlässlich der Außenprüfung neu hervorgekommen sei, aus: Eine Erhebung des Sachverhalts in den Jahren 2015-2019, bezüglich der tatsächlichen Verwendung des Pkw habe erst in der Außenprüfung stattgefunden. Ein Fahrtenbuch oder vergleichbare Aufzeichnungen seien nicht geführt worden. Vorgelegt wurde ein Aktenvermerk anlässlich der Besprechung mit dem Beschwerdeführer am 18.4.2023, bei der ***Bf1*** eine private Verwendung im Ausmaß von 1500 Kilometer jährlich (ca. 13% der jährlichen Gesamtkilometer) ausdrücklich zugestanden haben soll. Beispielsweise hole er seinen Sohn vom Fußballtraining im Tivoli ab. In der ergänzenden Stellungnahme des Prüfers ***Prüfer1*** vom 4. Juni 2025 führte dieser zur Frage, wie und wann die die Umstände (Einnahmen und Aufwendungen) iZm dem angenommenen Grundstückshandel anlässlich der Außenprüfung neu hervorgekommen seien, aus: Die Liegenschaftsverkäufe im Zeitraum 2015-2018 seien vom Prüfer ***Prüfer1*** aus der Urkundensammlung des Grundbuchs entnommen worden. Die Zinsaufwendungen seien im Zuge der Prüfung vom Beschwerdeführer mitgeteilt worden. Die Aufwendungen betreffend das Jahr 2019 seien im Schätzungswege zum Vorteil des Beschwerdeführers festgesetzt worden. In der ergänzenden Stellungnahme des Prüfers ***Prüfer1*** vom 4. Juni 2025 führte dieser zur Frage, wie und wann die Umstände betreffend die Veräußerung der Anteile an der ***Y*** GmbH anlässlich der Außenprüfung neu hervorgekommen seien, aus: Anlässlich der Prüfung wurden sämtliche Eintragungen zu ***Bf1*** im Firmenbuch abgerufen. Daraus hat sich ergeben, dass die GmbH-Anteile verkauft wurden. Im Zuge der Außenprüfung sind der Notariatsakt (Anmerkung: samt Vertrag über den Anteilsverkauf) sowie die Zahlungsflüsse (Bankbewegungen) vorgelegt worden. Ein E-Mail von ***Bf1*** vom 9.3.2016 an den Steuerberater ***Z5*** betreffend den Anteilsverkauf ist bei der Hausdurchsuchung im April 2016 sichergestellt und von Prüfer ***Prüfer1*** im Rahmen der Außenprüfung entdeckt worden. Darin schreibt ***Bf1***: "Als Abtretungspreis zusätzlich zur Übernahme der Finanzierung wird ein Betrag von 188.000,- vereinbart, sowie der Ausgleich des Verrechnungskontos Nr. 3800 (Verbindlichkeit der GmbH gegenüber mir!) über 62.080, 98, gesamt sohin € 250.000,-. Dieser Betrag ist bei Abtretung fällig." Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts ist damit ausreichend dargelegt, wann und wie die als Wiederaufnahmegründe herangezogenen Tatsachen für die abgabenfestsetzende Stelle neu hervorgekommen sind und ein allfälliger Begründungsmangel damit saniert. 3.1.3.3. . Angabe Tatbestand Mit dem Vorbringen (Beschwerdepunkt 5.2.), dass dem angefochtenen Bescheid der Wiederaufnahmetatbestand nicht zu entnehmen sei, zeigt die beschwerdeführende Partei keine Rechtswidrigkeit auf. Im Prüfungsbericht, auf den im Bescheid verwiesen wird, wird auf Seite 8 zur Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeführt: "Hinsichtlich nachstehend angeführter Abgabenarten und Zeiträume sind Feststellungen getroffen worden, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 1 BAO erforderlich machen. Die Kenntnis der in den bezeichneten Feststellungen bzw. in der gesonderten Begründung angeführten Wiederaufnahmetatbestände (gem. § 303 Abs. 1 lit. a bis c BAO) hätte allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens im Spruch anders lautende Bescheide herbeigeführt." Bezüglich der Einkommensteuern wird auf die Textziffern 1 bis 5 verwiesen. In den Darlegungen der Textziffern 1 bis 5 (Anhängen zum Betriebsprüfungsbericht) finden sich keinerlei Hinweise auf eine gerichtlich strafbare Tat, auf den Erschleichungstatbestand oder auf das Vorliegen einer abweichenden Entscheidung über eine Vorfrage. Dies bestätigt auch der Beschwerdeführer selbst unter Punkt 5.2. der Beschwerdeschrift ("Hinweise hinsichtlich lit. a oder c ergeben sich in den Verweisen nicht im Geringsten, so dass in Folge auf lit. b eingegangen wird.") Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens darauf an, ob die Abgabenbehörde die Wiederaufnahme des Verfahrens ausreichend begründet hat, indem sie jene (als Wiederaufnahmegründe tauglichen) Umstände, die als Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind (und die Abgabenbehörde im wiederaufgenommenen Verfahren zu einem anderslautenden Bescheid veranlasst haben), dem Abgabepflichtigen bekannt gegeben hat (VwGH 26.04.2007, 2002/14/0075; VwGH 18.10.2007, 2002/14/0104; VwGH 17.12.2008, 2006/13/0114; VwGH 28.02.2012, 2008/15/0005; VwGH 18.06.2024, Ra 2023/13/0074; VwGH 16.11.2006, 2006/14/0014). Es reicht demnach eine Begründung für eine Wiederaufnahme von Amts wegen auch aus, wenn im Wiederaufnahmebescheid auf andere Dokumente (etwa auf die Begründung eines anderen Bescheides, eines zuordenbaren Schreibens oder auf Feststellungen einer abgabenbehördlichen Prüfung, die darüber aufgenommene Niederschrift und den Prüfbericht) verwiesen wird, sofern dem Bescheidadressaten des Wiederaufnahmebescheides der Inhalt der verwiesenen Dokumente bekannt ist, und daraus die Wiederaufnahmegründe auch tatsächlich hervorgehen (VwGH 19.09.2007, 2004/13/0108; VwGH 26.04.2007, 2002/14/0075; VwGH 18.09.2003, 99/15/0262; VwGH 17.12.2002, 97/14/0023; VwGH 25.09.2002, 97/13/0123; VwGH 26.05.1998, 93/14/0233). Aus dem im Prüfungsbericht gegebenen Hinweis auf die Textziffern 1 bis 5 kann im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303 Abs. 1 BAO gefolgert werden, dass das Finanzamt die Wiederaufnahme auf den Neuerungstatbestand gestützt hat und die in den einzelnen Textziffern getroffenen Prüfungsfeststellungen jenen Tatsachenkomplex bilden, der nach Ansicht des Finanzamtes im Zuge der Prüfung neu hervorgekommen ist (vgl. VwGH vom 9.7.2024, Ra 2023/13/0142). 3.1.3.4. Ermessen, Treu und Glauben Unter den Punkten 6.2. und 6.6. der Beschwerdeschrift rügt der Beschwerdeführer, dass der Bescheid keine Begründung zum Ermessen enthalte. Der Hinweis auf den Vorrang der Rechtsrichtigkeit gegenüber der Rechtsbeständigkeit und das Postulat der Gleichmäßigkeit der Besteuerung aller Abgabepflichtigen sei für sich alleine nicht geeignet die Ermessensentscheidung zu tragen. Dieser Einwendung des Beschwerdeführers ist Folgendes zu entgegnen: Bei der amtswegigen Wiederaufnahme nach § 303 BAO ist zwischen der Rechtsfrage, ob der Tatbestand einer Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens gegeben ist, und der Frage der Durchführung der Wiederaufnahme, die im Ermessen der Behörde liegt, zu unterscheiden. Wenn die Rechtsfrage dahingehend geklärt ist, dass ein Wiederaufnahmegrund tatsächlich gegeben ist, hat die Behörde in Ausübung ihres Ermessens zu entscheiden, ob die Wiederaufnahme zu verfügen ist. Dabei sind der Sinn des Gesetzes (vgl Art 133 Abs 3 B-VG) und § 20 BAO als Ermessensrichtlinien zu berücksichtigen (vgl zB VwGH 24.4.2014, 2010/15/0159, mwN; VwGH 12.4.1994, 90/14/0044). Sinn und Zweck des § 303 BAO ist es, eine neuerliche Bescheiderlassung dann zu ermöglichen, wenn Umstände gewichtiger Art hervorkommen. Ziel ist ein insgesamt rechtmäßiges Ergebnis (vgl zB VwGH 2.4.1990, 89/15/0005; VwGH 22.3.2000, 99/13/0253). Daher ist bei der Ermessensübung grundsätzlich dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (der Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit zu geben (zB VwGH 11.2.2016, 2012/13/0061, u.a.m.). Gemäß § 20 BAO sind Ermessensentscheidungen innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dabei ist dem Begriff "Billigkeit" die Bedeutung von Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einhebung der Abgaben, beizumessen (vgl zB VwGH 24.4.2014, 2010/15/0159; VwGH 22.4.2009, 2006/15/0257, mwN). Wirkt sich eine Wiederaufnahme zu Ungunsten der Partei aus, dann ist in der Begründung der Ermessensentscheidung darzutun, aus welchen Gründen bei der vorzunehmenden Interessensabwägung den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit gegenüber jenen der Billigkeit der Vorzug eingeräumt wurde (vgl. VwGH 21. 3. 1996, 94/15/0085). Die Abgabenbehörde hat in dem die Wiederaufnahme verfügenden Bescheid die für die Ermessensentscheidung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (VwGH 18. 4. 1985, 83/16/0182). Die Wiederaufnahme des Verfahrens wird in der Regel nur dann nicht zu verfügen sein, wenn die steuerlichen Auswirkungen bloß absolut und relativ geringfügig sind (vgl dazu VwGH 25. 3. 1992, 90/13/0238; 12. 4. 1994, 90/14/0044; 28. 5. 1997, 94/13/0032). Für die Frage, ob eine absolute oder relative Geringfügigkeit vorliegt, sind die steuerlichen Auswirkungen mehrerer Jahre aufzusummieren bzw zu saldieren (vgl etwa VwGH 26. 2. 2013, 2009/15/0016; Predota/Rzeszut in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO: Stoll Kommentar - Digital First 2.06, 2023, § 303 BAO, Rz 65). Laut VwGH ist eine Steuererhöhung von € 1.010,15 Euro und eine Gewinnerhöhung von € 29.234,90 weder absolut noch relativ geringfügig (VwGH 22.4.2009, 2006/15/0257). Eine aus den Wiederaufnahmegründen resultierende Körperschaftsteuer iHv EUR 1.260 kann weder als absolut noch geringfügig bezeichnet werden (VwGH 24. 4. 2014, 2010/15/0159). Eine Umsatzsteuernachforderung iHv rund EUR 145 stellt bei einer erklärten Umsatzsteuer iHv rund EUR 600 keine bloß (relativ) geringfügige Änderung dar (VwGH 28. 11. 2002, 98/13/0143). In den angefochtenen Bescheiden findet sich die Begründung: "Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse an der Rechtsrichtigkeit das Interesse auf Rechtsbeständigkeit. Die steuerlichen Auswirkungen können auch nicht als bloß geringfügig angesehen werden." Im Prüfungsbericht, auf den in der Bescheidbegründung verwiesen wird, findet sich folgende Begründung zum Ermessen: "Die Wiederaufnahme erfolgt unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung und der sich daraus ergebenden Gesamtauswirkung. Im vorliegenden Fall können die steuerlichen Auswirkungen nicht als geringfügig angesehen werden. Bei der im Sinne des § 20 BAO vorgenommenen Interessenabwägung war dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft) einzuräumen." In der mündlichen Verhandlung brachte der Vertreter der belangten Behörde vor, dass sich in Zusammenschau mit den Feststellungen im Prüfungsbericht (in den Anhängen zu den Textziffern 1 bis 5 erkennen lässt, dass die steuerlichen Auswirkungen weder absolut, noch relativ geringfügig sind: Die Auswirkung der Feststellung Tz. 1, Pkw-Privatnutzung, auf die Steuerbemessungsgrundlage beträgt in allen Jahren zusammengerechnet 13.184 Euro. Dies rechtfertigt eine Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren 2015-2019. Ein Missverhältnis zwischen den steuerlichen Auswirkungen der Wiederaufnahme insgesamt in Relation zu den Auswirkungen der Wiederaufnahmsgründe führt nur in Verbindung mit weiteren Umständen, die eine Gesamtaufrollung als ungerechtfertigt und unbillig erscheinen lassen, dazu eine Wiederaufnahme als unrichtige Ermessensübung anzusehen. Solche Umstände liegen nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts nicht vor. Bei der Ermessensübung ist dem Gesamtverhalten des abgabepflichtigen Beschwerdeführers besonderes Gewicht beizumessen. Zu berücksichtigen ist in diesem Fall, dass der Beschwerdeführer von 2016-2019 nur geringe oder negative Einkünfte erklärte und für 2015 gar keine Steuererklärungen abgab. Die nicht erklärten Vermietungserträge 2015-2018 belaufen sich auf insgesamt 46.440 Euro und sind damit nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes weder absolut noch relativ geringfügig. Die steuerliche Bemessungsgrundlage bezüglich des gewerblichen Grundstückhandels in den Jahren 2015-2019 beläuft sich auf 144.368 Euro. Die steuerliche Bemessungsgrundlage bezüglich der Einlage der Werknutzungsrechte an den Fotos beläuft sich auf 704.250 Euro im Jahr 2016. Die Einkommensteuer bezüglich der Veräußerung der Anteile an der ***Y*** GmbH beläuft sich auf 36.235,48 Euro. Die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 BAO liegt im Ermessen der Behörde und die Behörde hat die Ermessensübung zu begründen (vgl. VwGH 24.2.2000, 96/15/0129, mwN). Das gilt auch für das BFG, dem volle Kognition auch bei der Ermessensübung eingeräumt ist (vgl. VwGH 26.4.2022, Ra 2021/15/0050; VwGH 20.12.2024, Ra 2023/13/0033). Die für die Ermessensentscheidung maßgebenden Umstände sind damit nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts ausreichend aufgezeigt. Zur Unbilligkeit aufgrund Treu und Glauben: Unter Punkt 6.7. der Beschwerdeschrift rügt der Beschwerdeführer, dass gegen die Wiederaufnahme die Unbilligkeit der Einhebung im Sinne des § 236 BAO spreche. Der Beschwerdeführer habe sich auf die Aussagen und Schlussberichte als auch auf die daraus resultierenden Bescheide verlassen. Dies insbesondere als ein 11-jähriges Verfahren als Basis für diese Entscheidung der Abgabenbehörde gedient habe. Eine nachträgliche Wiederaufnahme, ausschließlich zum Zweck der Korrektur einer allfälligen Fehleinschätzung, verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, da es sich um eine Ermessensentscheidung handle. Diesem Einwand ist zu entgegnen, dass durch den Grundsatz von Treu und Glauben die Abgabenbehörde nicht daran gehindert wird, eine anlässlich einer Außenprüfung unbeanstandet gebliebene Vorgangsweise der Partei für spätere Zeiträume als rechtswidrig zu beurteilen (vgl zB VwGH 16. 11. 1993, 90/14/0179). Treu und Glauben bestehen nicht darin, ganz allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung in der Vergangenheit zu schützen. Außerdem stellt das Bundesfinanzgericht fest, dass durch vorangegangene Prüfungen nicht derselbe Sachverhalt gleich beurteilt wurde und damit eben keine "bestätigte" Rechtsansicht vorliegt. In der Prüfung durch Prüferin ***Z4*** wurde die Sacheinlage zum 31.12.2016 nicht behandelt. Der Sachverhalt der Sacheinlage zum 31.12.2016 wurde auch nicht vom Beschwerdeführer im entsprechenden Verfahren offengelegt. Es erfolgte nie eine Bestätigung der Rechtsansicht des Beschwerdeführers in den ihn selbst betreffenden Abgabenverfahren. Ebensowenig ist eine Bestätigung der Rechtsansicht, dass die Vermietungsumsätze oder die Einkünfte aus der Veräußerung der ***Y*** GmbH nicht steuerbar wären, durch die abgabenerhebende Stelle ersichtlich. Im Beschwerdefall kommt das Bundesfinanzgericht daher zum Schluss, dass die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens das ihr eingeräumte Ermessen im Sinne des Gesetzes ausgeübt hat. Die Wiederaufnahme der Abgabenverfahren war aus den von der belangten Behörde herangezogenen Umständen zur Erhebung der betroffenen Einkommensteuer in der gesetzlichen (und nicht geringfügigen) Höhe in Erfüllung des gesetzlichen Auftrages zur Gleichbehandlung aller Abgabepflichtigen (§ 114 BAO) zweckmäßig und nicht unbillig. Soweit der Beschwerdeführer Mängel in der Begründung der Ermessensübung durch die belangte Behörde vorbringt, ist auf die vorstehenden Ausführungen in diesem Erkenntnis zu verweisen, welche gemäß § 279 Abs 1 BAO an die Stelle der Begründung der belangten Behörde treten. Zum Antrag vom 8.7.2025 von ***Bf1*** auf Vertagung der mündlichen Senatsverhandlung: ***Bf1*** begründete den Antrag damit, dass ohne angemessene Einsichts- und Bearbeitungsfrist das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers erheblich und nachhaltig beeinträchtigt sei, außerdem sei die Entscheidung des VwGH bezüglich der Wiederaufnahmeverfahren betreffend die Umsatzsteuer 2016-2018 abzuwarten. Diesem Antrag wurde aus folgenden Gründen nicht entsprochen:

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100276/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.3100276.2024
Stammnummer
148833
Gültig
18.08.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF