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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100276/2024

Wiederaufnahme des Verfahrens: Wissensstand der abgabenfestsetzenden Stelle

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/3100276/2024vom 18.08.2025Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Aufgrund eines von ***Bf1*** gestellten Fristsetzungsantrages an den VwGH wurde dem BFG eine (bereits verlängerte) Frist bis 22.08.2025 zur Entscheidung gesetzt. Die Ankündigung der mündlichen Senatsverhandlung erfolgte bereits mit E-Mail vom 7.7.2025. Telefonisch vereinbarten der Senatsvorsitzende und der Insolvenzverwalter ***IV*** am 9.7.2025 den Verhandlungstermin für 31.7.2025, die formelle Ladung wurde am 14.7.2025 zugestellt. Diese Einsichtsfrist erscheint angemessen. Eine durch ein anderes Gericht zu klärende Vorfrage liegt für die hier gegenständlichen Verfahren bezüglich der Wiederaufnahme der Einkommensteuer 2015-2019 nicht vor. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt der zitierten und einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Innsbruck, am 18. August 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100276/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.3100276.2024
Stammnummer
148833
Gültig
18.08.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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