Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100276/2024
Wiederaufnahme des Verfahrens: Wissensstand der abgabenfestsetzenden Stelle
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/3100276/2024vom 18.08.2025Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden***SenV***, den Richter Dr. ***1*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***SenLR1*** und ***SenLR2*** in der Beschwerdesache ***IV***, ***Adr_IV***, als Insolvenzverwalter im Konkurs von ***Bf1***, über die Beschwerde vom 13. März 2024 gegen die Bescheide des ***FA*** vom 9. Februar 2024 betreffend Wiederaufnahme der Verfahren bezüglich Einkommensteuer 2015 bis 2019, Steuernummer ***BF1StNr3***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31. Juli 2025 in Anwesenheit der Schriftführerin ***Sf*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Im März 2013 begann lt. Prüfungsauftrag vom 15.7.2013 beim Beschwerdeführer eine abgabenrechtliche Außenprüfung betreffend Umsatz- und Einkommensteuer der Jahre 2008-2011. Im Jahr 2016 wurde lt. Prüfungsbericht vom 18.5.2016 der Prüfungszeitraum bis zum Jahr 2014 ausgedehnt und als Prüfung gemäß § 99 Abs 2 FinStrG fortgesetzt. Die Prüfung endete mit der Schlussbesprechung am 3.5.2017.
2. Am 21.6.2017 erließ das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid für 2015. Wegen Nichtabgabe von Erklärungen wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb vom Innendienst des Betriebsveranlagungsteams iHv. 15.000 Euro geschätzt. Daraus ergab sich eine Einkommensteuer von 1.438 Euro.
Am 17.11.2017 langte die Einkommensteuererklärung für 2016 über FinanzOnline beim Finanzamt ein. Erklärt wurden Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv. 5.991 Euro.
Der erklärungsgemäß veranlagte Einkommensteuerbescheid 2016 erging am 24.11.2017.
Am 30.4.2019 langte die Einkommensteuererklärung für 2017 über FinanzOnline beim Finanzamt ein. Erklärt wurden Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv. 22.484,52 Euro. Der erklärungsgemäß veranlagte Einkommensteuerbescheid 2017 erging am 15.5.2019.
Am 28.8.2020 langte die Einkommensteuererklärung für 2018 über FinanzOnline beim Finanzamt ein. Erklärt wurden Verluste aus Gewerbebetrieb iHv. -6.981,18 Euro. Der erklärungsgemäß veranlagte Einkommensteuerbescheid 2018 erging am 19.1.2021.
Am 21.6.2021 langte die Einkommensteuererklärung für 2019 über FinanzOnline beim Finanzamt ein. Erklärt wurden Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv. 23.855,37 Euro. Der erklärungsgemäß veranlagte Einkommensteuerbescheid 2019 erging am 25.8.2021.
3. Laut Bericht des Prüfungsorgans der belangten Behörde vom 13.2.2024 fand beim Beschwerdeführer eine abgabenrechtliche Außenprüfung betreffend die Einkommen- Kapitalertrag- und Umsatzsteuer 2015-2019 sowie die Immobilienertragsteuer 2016 statt. Diese Prüfung dauerte vom 13.12.2021 bis zur Schlussbesprechung am 23.11.2023. Aufgrund der Feststellungen dieser Prüfung ergingen am 9.2.2024 die Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren sowie neue Sachbescheide betreffend Umsatzsteuer 2016 bis 2018 und Einkommensteuer 2015 bis 2019.
4. Am 13.3.2024 wurde fristgerecht gegen sämtliche Wiederaufnahmebescheide sowie die in den wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Sachbescheide betreffend Einkommensteuer 2015, 2016 und 2018 Beschwerde erhoben und die Direktvorlage an das Bundesfinanzgericht beantragt. Die Beschwerden gegen die Umsatzsteuerbescheide 2016 bis 2018 wurden ohne Antrag auf Direktvorlage eingebracht.
5. Am 07.06.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerden, in denen gemäß § 262 Abs 2 BAO das Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung beantragt wurde, dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte jeweils die Abweisung.
6. Am 12.08.2024 erstattete der Beschwerdeführer ein ergänzendes Vorbringen samt fünf Beilagen. Vorgebracht wurde unter anderem, dass die abgabenrechtliche Außenprüfung nicht als ergebnisoffene und sachliche Prüfung angelegt gewesen sei. Es sei vielmehr das Ziel verfolgt worden Versäumnisse der vorherigen Prüfung nachzuholen.
7. Mit Beschluss vom 9.1.2025 wurde die belangte Behörde zu einer sachverhaltsergänzenden Stellungnahme bezüglich der Wiederaufnahmegründe aufgefordert. Diese Stellungnahme der belangten Behörde vom 29.1.2025 wurde der beschwerdeführenden Partei mit Beschluss vom 3.2.2025 übermittelt.
8. Am 17.2.2025 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesfinanzgericht einen "vorbereitenden Schriftsatz zur mündlichen Verhandlung am 26.2.2025" samt 11 Beilagen. Diese Unterlagen wurden der belangten Behörde mit Beschluss vom 18.2.2025 übermittelt.
9. Am 26.2.2025 fand die mündliche Verhandlung betreffend die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmen der Umsatzsteuerverfahren statt. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde Prüferin ***Z4*** als Zeugin einvernommen.
Die Beschwerden gegen die Wiederaufnahmen der Umsatzsteuerverfahren 2016-2018 wurden vom Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis vom 7.3.2025, RV/3100281/2024, als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis wurde am 24.4.2025 eine außerordentliche Revision beantragt. Die Vorlage dieser Revision an den Verwaltungsgerichtshof erfolgte am 7.5.2025.
10. Mit Beschluss des VwGH vom 7.5.2025, Ra 2024/15/0012, wurde die ao. Parteirevision zum Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 6.12.2023, RV/3100257/2023, bezüglich Einkommensteuer 2013 zurückgewiesen.
11. Mit Beschluss des Landesgerichtes ***A*** vom 26.5.2025 wurde über den Beschwerdeführer der Konkurs eröffnet und ***IV*** als Masseverwalter bestellt.
12. Am 18.6.2025 fand die Einvernahme der vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen ***Z1*** und ***Z2*** durch den vorsitzenden Richter statt. Die Niederschriften über die Einvernahmen wurden den Parteien des Verfahrens (nunmehr dem Masseverwalter) mit Beschluss vom 23.6.2025 übermittelt.
13. Mit Schriftsatz vom 17.6.2025 beantragte die beschwerdeführende Partei die Rechtssache wegen Befangenheit des Senatsvorsitzenden einem anderen Senat zuzuteilen (Ablehnungsantrag).
Weiters wurde beantragt das Erkenntnis des VwGH zur ao. Revision vom 24.4.2025 (betreffend die Wiederaufnahme der Umsatzsteuerbescheide 2016-2018) abzuwarten, weil hierin eine wesentliche Vorfrage (die Rechtmäßigkeit der Wiederaufnahme) für den gesamten Akt zu klären sei. Weiters wurde die Einvernahme von sieben genannten Zeugen beantragt.
14. Mit Beschluss des Außenstellenleiters ***A*** vom 3.7.2025 wurde dem Ablehnungsantrag nicht stattgegeben.
15. Am 24.6.2025 nahm die belangte Behörde ergänzend Stellung zu Fragen des Bundesfinanzgerichts betreffend die Wiederaufnahmegründe. Mit Beschluss vom 7.7.2025 wurde diese Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei übermittelt.
16. Am 7.7.2025 fanden die Einvernahmen der vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen ***Z3*** und ***Z4*** durch den vorsitzenden Richter statt.
Die Niederschriften über die Einvernahmen wurden den Parteien des Verfahrens mit Beschluss vom 7.7.2025 übermittelt.
17. Am 9.7.2025 wurden die Verfahrensparteien zur mündlichen Verhandlung am 31.7.2025 geladen. Die Ladungen wurden nachweislich zugestellt.
In der Ladung erfolgte die Aufforderung (unter Hinweis auf die gemäß § 183 Abs. 3 BAO eintretende Rechtsfolge) eine Woche vor der Verhandlung alle bisher noch nicht vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel beim Bundesfinanzgericht geltend zu machen.
18. Am 14.07.2025 langte ein mit 8.7.2025 datierter Schriftsatz der beschwerdeführenden Partei mit der Bezeichnung "Antrag (Urgenz) auf Bearbeitung des Anbringens vom 17.06.2025 und Antrag auf Vertagung" beim Bundesfinanzgericht ein. Der Vertagungsantrag wurde mit einem Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH in einer umsatzsteuerlichen Frage begründet und der für den Masseverwalter für eine sachgerechte Vorbereitung zu kurzen Zeit.
19. Am 18.07.2025 langte die schriftliche Zeugeneinvernahme von ***Z5*** beim ***Y*** ein und wurde mit Beschluss vom 20.7.2025 den Parteien übermittelt.
20. Am 22.7.2025 langte beim Bundesfinanzgericht ein mit 17.7.2025 datierter, vorbereitender Schriftsatz der beschwerdeführenden Partei für die mündliche Verhandlung samt sieben Beilagen ein. Dieser wurde der belangten Behörde mit Beschluss vom 21.7.2025 zur Kenntnis übermittelt.
21. Am 24.7.2025 langte beim Bundesfinanzgericht eine, mit 22.7.2025 datierte, Ergänzung zum vorbereitenden Schriftsatz samt zwei Beilagen ein. Diese wurde der belangten Behörde übermittelt.
22. Am 30.7.2025 übermittelte ***Bf1*** per E-Mail ein zusätzliches Vorbringen zur Ergänzung zum vorbereitenden Schriftsatz samt fünf Beilagen (Beilage F. zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung). Dieses wurde der belangten Behörde mit Beschluss übermittelt. Gerügt wurde vor allem, dass die für die Ermessensübung bedeutsamen Gründe von der belangten Behörde nicht dargestellt worden seien.
23. Am 31.07.2025 fand die mündliche Senatsverhandlung statt.
Die beschwerdeführende Partei übergab ein Konvolut mehrerer Schriftsätze, die belegen sollten, dass die Sachverhalte, auf die die Wiederaufnahmen gestützt wurden, bereits bekannt waren und abschließend beurteilt wurden.
Die belangte Behörde brachte Ergänzungen zur Ermessensübung vor.
Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens und die gestellten Beweisanträge wurden vom Senat abgewiesen. Die Entscheidung wurde der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
a. Der Beschwerdeführer ***Bf1*** ist Berufsfotograf und Unternehmensberater.
b. Er hielt lt. Firmenbuchauszug im Beschwerdezeitraum sämtliche Anteile an der ***Z*** GmbH (in der Folge: ***Z*** GmbH), deren abgabenfestsetzende Stelle das Betriebsveranlagungsteam 26 des Finanzamtes ***A*** (seit 1.1.2021 Dienststelle ***A***) war.
Lt. Prüfungsbericht vom 12.5.2017 prüfte ***Z3*** die Abgaben der Jahre 2009-2014 dieser GmbH. Prüfer ***Z3*** war zu jener Zeit Teil des Betriebsveranlagungsteams 24 des Finanzamtes ***B***. Im Zuge dieser Prüfung führte die Steuerfahndung am 28.4.2016 eine Hausdurchsuchung am Sitz der GmbH durch, bei der umfangreiches Aktenmaterial sichergestellt wurde.
Im Prüfungsbericht unter Tz. 1 wurde festgestellt, dass Leistungsverrechnungen an den Geschäftsführer ***Bf1*** für zwei Grundstücksgeschäfte im Jahr 2013 nicht nachvollziehbar seien.
Unter Tz. 2 wurde festgestellt, dass die Privatnutzung des Pkw durch den Geschäftsführer ***Bf1*** bisher nicht gewürdigt worden sei.
Bezüglich der Auswirkungen dieser beiden Textziffern wurde auf die Feststellungen zur Außenprüfung bei ***Bf1***, welche von Prüferin ***Z4*** durchgeführt wurde, verwiesen. Bei der GmbH selbst hatten diese Feststellungen keine steuerlichen Auswirkungen.
Außerdem stellte Prüfer ***Z3*** fest, dass der Wert des (im Prüfungszeitraum) eingelegten Fotoarchivs nicht im Rahmen der Betriebsprüfung überprüfbar sei.
Als "Anlage 2" zum Prüfungsbericht findet sich die "Sachverständige Begutachtung Bildarchiv ***Bf1***, Fotograph" von DI Prof. ***SV1***.
Die Umsatzsteuer- und Körperschaftssteuererklärungen der GmbH für 2016 langten beim Finanzamt am 17.11.2017 ein und können dem Prüfer ***Z3*** daher nicht im Zuge der Prüfung bekannt geworden sein.
c. Im März 2013 begann lt. Prüfungsauftrag vom 15.7.2013 beim Beschwerdeführer eine abgabenrechtliche Außenprüfung betreffend Umsatz- und Einkommensteuer der Jahre 2008-2011. Mit Prüfungsauftrag vom 18.5.2016 wurde der Prüfungszeitraum auf die Jahre 2013 und 2014 ausgedehnt und als Prüfung gemäß § 99 Abs 2 FinStrG fortgesetzt.
Lt. Prüfungsauftrag betraf der Nachschauzeitraum die Umsatzsteuer der Jahre 2015 und 2016. Diese Prüfung wurde von ***Z4***, damals Prüferin im Betriebsveranlagungsteam 22 des Finanzamtes ***A***, durchgeführt.
Die Prüfung endete mit der Schlussbesprechung am 3.5.2017.
Dies ist aus den unterfertigten Prüfungsaufträgen und dem Bericht über die Prüfung vom 4.5.2017 ersichtlich.
Da im selben Zeitraum Prüfer ***Z3*** die ***Z*** GmbH prüfte und es Verknüpfungen zwischen den beiden Fällen gab, wurden Informationen bezüglich dieser Verknüpfungen zwischen den Prüfern ausgetauscht und Besprechungen bezüglich bestimmter Themen mit ***Bf1*** gemeinsam geführt. Dabei ging es hauptsächlich um die Lebenshaltungskosten, Vermögensdeckungsrechnung und Leistungsverrechnungen zwischen der GmbH und ***Bf1***.
Der Beschwerdeführer schickte mehrere E-Mails mit Unterlagen an beide Prüfer und teilweise an Teamleiter ***Z2*** zugleich.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass dem Prüfer ***Z3***, der Prüferin ***Z4*** und teilweise ihrem Teamleiter ***Z2*** "spiegelgleich" sämtliche Unterlagen und Informationen vorlagen, kann aufgrund der Zeugenaussagen der genannten Personen nicht als erwiesen angenommen werden.
Von einer "verbundenen" Prüfung (***Z*** GmbH durch ***Z3*** und ***Bf1*** durch ***Z4***) unter Leitung von Prüfer ***Z3*** kann nicht ausgegangen werden.
d. Lt. Prüfungsbericht von Prüferin ***Z4*** vom 4.5.2017 gab es zwei Feststellungen.
Textziffer 1 betraf die "Immobilienertragsteuer" bezüglich den Verkauf der Immobilien in ***C*** mit Vertrag vom 12.9.2013.
Weiters wurde ein geldwerter Vorteil aus der Privatnutzung eines Pkw als Geschäftsführer einer GmbH in den Jahren 2012 bis 2014 festgestellt.
Entsprechend den Prüfungsfeststellungen wurde mit Erstbescheid betreffend Einkommensteuer 2013 vom 4.5.2017 die Steuer für Einkünfte aus privater Grundstücksveräußerungen festgesetzt. Im Einkommensteuerbescheid 2014 vom 4.5.2017 wurde die Privatnutzung eines Pkw berücksichtigt, das Einkommen betrug aber nur 5.398 Euro und daher wurde die Einkommensteuer mit 0,- festgesetzt.
Da das Finanzamt bezüglich der Jahre 2013 und 2014 Erstveranlagungen vornahm, waren keine Bescheide über eine Wiederaufnahme der Verfahren erforderlich. In diesem Sinn ist auch der Hinweis auf Seite 7 des Prüfungsberichtes zu verstehen.
e. In den elektronisch eingebrachten Einkommensteuererklärungen (und ihren Beilagen E1a) der Jahre 2016-2019 hat der Beschwerdeführer keine rechtserheblichen Sachverhaltselemente bezüglich der fünf als Wiederaufnahmegründe herangezogenen Feststellungen (siehe Tz. 1 bis 5 im Prüfungsbericht ***Prüfer1***) offengelegt.
Die Erklärungen enthalten nur die Angabe von Einkünften aus Gewerbebetrieb in folgender Höhe:
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2016
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2017
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2018
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2019
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5.991,15
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22.484,52
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-6.981,18
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23.855,37
Für das Einkommensteuerverfahren 2015 wurden überhaupt keine Erklärungen oder sonstige Unterlagen eingereicht, weshalb die Bemessungsgrundlage von einem Innendienstmitarbeiter des Veranlagungsteams ohne erkennbare Ermittlungstätigkeit mit 15.000 Euro geschätzt wurde.
Im Veranlagungsakt des Beschwerdeführers im elektronischen Abgabeninformationssystems der Jahre 2015-2019 sind außer dem Prüfungsbericht des Prüfers ***Prüfer1*** und den Beschwerden sowie Vorlageanträgen des Beschwerdeführers keine weiteren Unterlagen archiviert. Insbesondere sind in den jeweiligen Veranlagungsjahren keine Unterlagen archiviert, die aus der Zeit vor Erstellung der jeweiligen Erstbescheide stammen.
Dies ist klar aus der Abfrage im Abgabeninformationssystem und der ergänzenden Stellungnahme der belangten Behörde vom 24.6.2025 ersichtlich.
Die Miet-Kaufverträge ***K*** W4 und W8 wurden bei der zuständigen Stelle im Finanzamt gebührenrechtlich angezeigt und vergebührt. Sie wurden weiters bis zum Verkauf der Liegenschaften der Finanzbehörde abgetreten.
Dies erfolgte an die Einbringungstelle (Abgabensicherung, Mitarbeiterin Frau ***2***) durch RA ***Z1***.
Eine vom Beschwerdeführer behauptete "Einspielung" der Verträge in den Veranlagungsakt (V-Verfahren des Abgabeninformationssystems) oder eine Übermittlung an das Betriebsveranlagungsteam 22 fand nicht statt.
f. Bezüglich der Geschäftsfälle im Umsatzsteuer-Nachschauzeitraum 2015 und 2016 wurden von der Prüferin ***Z4*** keine Überprüfungsmaßnahmen gesetzt und keine Unterlagen angefordert.
Im von ihr angelegten Archiv in BP2000 sind keine diesbezüglichen Unterlagen vorhanden.
Die Unterlagen aus der Hausdurchsuchung hat die Prüferin ***Z4*** nicht gesichtet.
Ebensowenig befasste sich Prüfer ***Z3*** mit materiellrechtlichen Themen der ***Z*** GmbH welche den Zeitraum nach 2014 betrafen.
g. Im Zeitpunkt der Erlassung der Erstbescheide der Jahre 2015-2019 war die Prüfung durch Frau ***Z4*** bereits abgeschlossen (Schlussbesprechung am 3.5.2017). Weder die Prüferin ***Z4*** noch ihr Teamleiter Herr ***Z2*** waren mit der Veranlagung der Einkommensteuerbescheide 2015-2019 oder deren Genehmigung befasst:
Am 21.6.2017 erließ das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid für 2015. Wegen Nichtabgabe von Erklärungen wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb vom Innendienst des Betriebsveranlagungsteams iHv. 15.000 Euro geschätzt. Daraus ergab sich eine Einkommensteuer von 1.438 Euro.
Am 17.11.2017 langte die Einkommensteuererklärung für 2016 über FinanzOnline beim Finanzamt ein. Erklärt wurden Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv. 5.991 Euro.
Der erklärungsgemäß veranlagte Einkommensteuerbescheid 2016 erging am 24.11.2017 .
Am 30.4.2019 langte die Einkommensteuererklärung für 2017 über FinanzOnline beim Finanzamt ein. Erklärt wurden Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv. 22.484,52 Euro.
Der erklärungsgemäß veranlagte Einkommensteuerbescheid 2017 erging am 15.5.2019.
Am 28.8.2020 langte die Einkommensteuererklärung für 2018 über FinanzOnline beim Finanzamt ein. Erklärt wurden Verluste aus Gewerbebetrieb iHv. -6.981,18 Euro.
Der erklärungsgemäß veranlagte Einkommensteuerbescheid 2018 erging am 19.1.2021.
Am 21.6.2021 langte die Einkommensteuererklärung für 2019 über FinanzOnline beim Finanzamt ein. Erklärt wurden Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv. 23.855,37 Euro.
Der erklärungsgemäß veranlagte Einkommensteuerbescheid 2019 erging am 25.8.2021.
h. Laut Bericht des Prüfungsorgans der belangten Behörde vom 13.2.2024 fand beim Beschwerdeführer eine abgabenrechtliche Außenprüfung betreffend die Einkommen- Kapitalertrag- und Umsatzsteuer 2015-2019 sowie die Immobilienertragsteuer 2016 statt.
Diese Prüfung durch Prüfer ***Prüfer1*** dauerte vom 13.12.2021 bis zur Schlussbesprechung am 23.11.2023. Prüfer ***Prüfer1*** war damals einem Veranlagungsteam des Finanzamtes ***B*** zugeordnet, aber er prüfte den gegenständlichen Fall für das Betriebsveranlagungsteam 22 des Finanzamtes ***A***. Zeitgleich prüfte er die ***Z*** GmbH.
i. Infolge der Feststellungen dieser Prüfung erließ die belangte Behörde am 9.2.2024 Bescheide über die Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren der Jahre 2015 bis 2019 sowie neue Sachbescheide.
Die Begründung der Wiederaufnahmebescheide lautet auszugsweise:
"Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gem. § 303 (1) BAO aufgrund der Feststellungen der abgabenrechtlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind. Daraus ist auch die Begründung für die Abweichungen vom bisherigen im Spruch bezeichneten Bescheid zu ersehen. Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse an der Rechtsrichtigkeit das Interesse auf Rechtsbeständigkeit. Die steuerlichen Auswirkungen können auch nicht als bloß geringfügig angesehen werden."
Im Prüfungsbericht vom 13.2.2024 wird auf Seite 8 zur Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeführt:
"Hinsichtlich nachstehend angeführter Abgabenarten und Zeiträume sind Feststellungen getroffen worden, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 1 BAO erforderlich machen. Die Kenntnis der in den bezeichneten Feststellungen bzw. in der gesonderten Begründung angeführten Wiederaufnahmetatbestände (gem. § 303 Abs. 1 lit. a bis c BAO) hätte allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens im Spruch anderslautende Bescheide herbeigeführt."
Bezüglich der Einkommensteuer 2015 bis 2019 wird im Bericht auf die Textziffer 1 verwiesen.
In der Anlage zur Textziffer 1 findet sich als Begründung, dass der Beschwerdeführer einen PKW Range Rover 4.4 TD V8 HSE (amtliches Kennzeichen ***123***), welcher im Eigentum der ***Z*** GmbH steht, im Ausmaß von 1.500 km jährlich privat verwendet. Dafür wurde in den Prüfungsjahren ein geldwerter Vorteil im Rahmen der Einkünfte als Gesellschafter-Geschäftsführer angesetzt.
Bezüglich der Einkommensteuer 2015 bis 2019 wird im Bericht auf die Textziffer 2 verwiesen.
In der Anlage zur Textziffer 2 findet sich als Begründung, dass beim Beschwerdeführer ein gewerblicher Grundstückhandel vorliege und der besondere Steuersatz gemäß § 30a Abs. 3 Z 1 EStG 1988 nicht anzuwenden sei. In der Anlage sind die Einnahmen und Zinsaufwendungen der jeweiligen Jahre ersichtlich.
Bezüglich der Einkommensteuer 2015 bis 2018 wird im Bericht auf die Textziffer 3 verwiesen.
In der Anlage zur Textziffer 3 findet sich als Begründung folgender Text:
"Von den unter Tz. 2 angeführten Immobilien wurden Haus Top W4 und Haus Top W8 als Mietkaufobjekt vor dem Erwerb an die späteren Käufer vermietet. Die Betriebseinnahmen im Rahmen des Grundstückshandels wurden bisher nicht erklärt."
In der darunter stehenden Tabelle ist ersichtlich, dass für Top W4 und W8 im Jahr 2015 Mieteinnahmen iHv. 19.480 Euro, im Jahr 2016 Mieteinnahmen iHv. 13.360 Euro, im Jahr 2017 Mieteinnahmen iHv. 10.200 Euro und im Jahr 2018 iHv. 3.400 zuzüglich 10% Umsatzsteuer erzielt wurden.
Diese Einnahmen wurden vom Beschwerdeführer nicht in die entsprechenden Abgabenerklärungen aufgenommen.
Bezüglich der Einkommensteuer 2016 wird auf die Textziffer 4 verwiesen.
In der Anlage zur Textziffer 4 "Sacheinlage Bildarchiv d. Fotograph ***Bf1***" findet sich als Begründung:
"Zum 30.12.2016 wurde das Bildarchiv des Fotographen ***Bf1*** als Sacheinlage gegen Anteile in seine Gesellschaft (hält 100% Anteile) ***Z*** GmbH (StNr. ***234***) eingebracht.
Die Wertermittlung erfolgte durch die "Sachverständige Begutachtung - Bildarchiv ***Bf1***, Fotograph" des Herrn DI (FH) Prof. Dipl. Design ***SV1*** mit Gutachten vom 14.01.2017.
Dieses Gutachten kommt zum Schluss, dass der Sachwert zum 31.12.2016 zumindest € 704.250,- beträgt, wobei sich der Wert netto exkl. Mehrwertsteuer versteht.
Dieser (gemeine) Wert wurde sodann auch in der Bilanz der Gesellschaft zum 31.12.2016 erfasst und gegen Kapitalrücklage gebucht.
[…rechtliche Ausführungen…]
Im hier vorliegenden Fall unterliegt die "Veräußerung" des Bildarchivs aus dem Betriebsvermögen der Umsatzsteuer und ist die ertragsteuerliche Komponente, die Erfassung der stillen Reserven, zu berücksichtigen. Dies wurde bisher außer Acht gelassen."
Bezüglich der Einkommensteuer 2016 wird auf die Textziffer 5 verwiesen. In der Anlage zur Textziffer 5 findet sich als Begründung, dass der Beschwerdeführer keinen Ertrag aus der Veräußerung seines Anteils an der ***Y*** GmbH erklärt hat. Laut Abtretungsvertrag vom 18.3.2016 beträgt der Abtretungspreis 136.765,37 Euro. Nach Abzug der Anschaffungskosten von 5.000 Euro ergibt sich ein gemäß § 27 Abs. 3 EStG steuerpflichtiger Gewinn von 131.765,37 Euro und damit eine Steuer iHv. 36.235,48 Euro (besonderer Steuersatz 27,5%).
j. Der abgabenfestsetzenden Stelle waren die rechtserheblichen Sachverhaltselemente der einzelnen Wiederaufnahmegründe zum Zeitpunkt der Erlassung der Erstbescheide nicht so vollständig bekannt, dass sie schon in diesen Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion, zu den nunmehr in den wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidungen hätte gelangen können.
Die Feststellung des Sachverhalts und die Beweiswürdigung zu den einzelnen Wiederaufnahmegründen, werden wegen der besseren Übersicht in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt basiert im Wesentlichen auf den von der belangten Behörde und der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Akten sowie deren Schriftsätzen und Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, den Zeugenaussagen und aus Abfragen im Veranlagungsakt des Abgabeninformationssystems der Finanzverwaltung.
Die Feststellung (c.), dass keine verbundene Prüfung unter Leitung von Prüfer ***Z3*** vorlag, bei der sämtliche Unterlagen (die bei der Hausdurchsuchung sichergestellt wurden oder von ***Bf1*** zur Verfügung gestellt wurden) "spiegelgleich" auch der Prüferin ***Z4*** und ihrem Teamleiter ***Z2*** vorlagen, ergibt sich aus den Zeugenaussagen von Prüfer ***Z3***, Prüferin ***Z4***, dem Teamleiter ***Z2*** und der Überprüfung des von Prüferin ***Z4*** angelegten Archives in BP2000.
Es gab zwar einige gemeinsame Besprechungen, wobei auch E-Mails teilweise an beide Prüfer ergingen, aber von einer "verbundenen" Prüfung, bei der alle Beteiligten über alle Informationen verfügten, kann nicht ausgegangen werden.
Die Feststellung (e.), dass keine "Einspielung" von Unterlagen, die anlässlich anderer Verfahren vom Beschwerdeführer vorgelegt wurden, in den elektronischen Veranlagungsakt der hier relevanten Verfahren erfolgte, ergibt sich aus der Abfrage im Abgabeninformationssystem.
Aus der Stellungnahme der belangten Behörde, der Zeugenaussage von Prüferin ***Z4*** und der persönlichen Erfahrung des vorsitzenden Richters ergibt sich darüber hinaus, dass ein solches Vorgehen von der belangten Behörde nicht praktiziert wird.
Die Feststellung (f.), dass von der Prüferin ***Z4*** betreffend den Umsatzsteuer-Nachschauzeitraum 2015 und 2016 keine Überprüfungsmaßnahmen gesetzt und keine Unterlagen angefordert wurden, ergibt sich für das Bundesfinanzgericht aus der Einsicht in das von ihr angelegte elektronische Archiv in BP2000, in dem keine diesbezüglichen Unterlagen vorhanden sind und ihren glaubwürdigen Zeugenaussagen anlässlich der mündlichen Verhandlung am 26.2.2025 und der Vernehmung vom 7.7.2025.
Es erscheint dem Bundesfinanzgericht schlüssig, dass die Prüferin sich auf die Prüfung einzelner Sachverhalte der Jahre bis 2014 (v.a. die Grundstückveräußerungen im Jahr 2013 und die Prüfung der Lebenshaltungskosten von ***Bf1***) beschränkte und nicht Kenntnis von sämtlichen umfangreichen Unterlagen hatte.
Die Feststellung (g), dass weder Prüferin ***Z4*** noch ihr Teamleiter ***Z2*** mit der Veranlagung der Einkommensteuer-Erstbescheide 2015-2019 befasst waren, ergibt sich aus den Zeugenaussagen der beiden Personen, der Stellungnahme der belangten Behörde vom 24.6.2025 und der Abfrage der Bearbeitungsstationen im Veranlagungsakt des Abgabeninformationssystems.
Die Abfrage bezüglich des Erstbescheides Einkommensteuer 2015 ergab, dass ein Innendienstmitarbeiter die Schätzung und Genehmigung durchführte.
Die Abfrage bezüglich des Erstbescheides Einkommensteuer 2016 ergab, dass eine ehemalige Innendienstmitarbeiterin des Betriebsveranlagungsteams 22 (Frau ***3***) die erklärungsgemäße Veranlagung veranlasste. Überprüfungsmaßnahmen sind keine dokumentiert.
Zu den Beweisanträgen des Beschwerdeführers:
Dem Antrag auf Einvernahme von Stb Mag. ***Z5*** als Zeugen wurde entsprochen.
Dem Antrag auf Einvernahme von RA ***Z1*** als Zeugen wurde entsprochen.
Der Zeuge gab bei seiner Einvernahme am 18.6.2025 an, dass er ein Treuhandkonto eingerichtet hatte, von dem er 33.970 Euro an ***Bf1*** und 205.000 Euro an ***PS*** überwies. Über den Inhalt der vorliegenden Unterlagen hinaus, konnte er keine Auskünfte über Vereinbarungen zwischen dem Beschwerdeführer, der ***Z*** GmbH und ***PS*** geben. Weiters gab er an, dass er am 18.5.2016 an einer Besprechung mit ***Bf1***, ***Z4***, ***Z3*** und ***4*** zu den Treuhandkonten Auskunft zu geben hatte.
Der erkennende Senat des Bundesfinanzgerichts beschloss betreffend die übrigen Beweisanträge:
1. Der Antrag auf Einvernahme des Steuerberaters Mag. ***Z6*** wird abgelehnt.
Als Beweisthema wurde angegeben, dass er keinen Prüfungsauftrag im Namen des Beschwerdeführers für den Zeitraum 2015-2018 unterzeichnet habe und dass er schriftlich und mündlich darauf hingewiesen habe, dass er keinen solchen Prüfungsauftrag unterzeichnen könne, weil ihm weder Unterlagen noch eine dementsprechende Vollmacht vorliege.
Für das Bundesfinanzgericht ist keine Relevanz dieses Beweisthemas für das gegenständlich Verfahren erkennbar.
Der Prüfungsauftrag ist eine von der Abgabenbehörde schriftlich zu erlassende verfahrensleitende Verfügung iSd § 94 (vgl Ritz, BAO8 § 148 Tz 1).
Auf dem Prüfungsauftrag vom 6.12.2021 findet sich der Hinweis: "Die Ausfertigung wurde mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt."
Gemäß § 96 Abs 2 BAO bedürfen Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt.
Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage des Wohnsitzfinanzamtes stellt sich seit der Einführung des ***FA*** am 1.1.2021 nicht mehr.
Zur vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage bezüglich einer Approbationsbefugnis von Prüfer ***Prüfer1*** ist darauf hinzuweisen, dass die Approbationsbefugnis für den Prüfungsauftrag beim Teamleiter der abgabenfestsetzenden Stelle liegt und nicht beim Prüfer. Der im Akt befindliche Prüfungsauftrag vom 6.12.2021 wurde dem im damaligen Zeitpunkt bevollmächtigten steuerlichen Vertreter von ***Bf1*** (Dr. ***Z6***) zur Kenntnis gebracht und von diesem mit Datum 13.12.2021 unterfertigt. Damit liegt ein gültiger Prüfungsauftrag vor.
Es ist dabei unerheblich, ob dieser Steuerberater auch über die benötigten Unterlagen für den gesamten Prüfungszeitraum verfügt.
Unabhängig davon bedarf es keiner weiteren Untersuchung, ob der Prüfungsauftrag nichtig sei, wie der Beschwerdeführer behauptet, weil es diesbezüglich kein Beweisverwertungsverbot gibt.
Die Anordnung, dass das Prüfungsorgan den Auftrag der Abgabenbehörde auf Vornahme der Prüfung vorzuweisen hat, ist eine das Prüfungsverfahren regelnde Ordnungsvorschrift; ihre Verletzung bedeutet nicht, dass die Verwendung von Ergebnissen der durchgeführten Prüfung unzulässig wäre. Ein derartiges Beweisverwertungsverbot ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (VwGH 28. 1. 1980, 3431/78, Slg 5456/F).
Die gesetzlichen Vorschriften über die Gestaltung abgabenbehördlicher Prüfungen enthalten kein Beweisverwertungsverbot für die Ergebnisse den Prüfungsauftrag überschreitender Prüfungen (VwGH 28. Mai 1997, 94/13/0200).
2. Der Antrag auf Zeugeneinvernahme von Dr. ***Z7***, Vorstand der Dienststelle ***A*** des Finanzamts Österreich, zum Beweis dafür, dass "vom Sitzfinanzamt ***A*** kein Prüfungsauftrag ausgestellt worden ist und dass dem Prüfer ***Prüfer1*** keine Approbationsberechtigung für das Finanzamt ***A*** erteilt war", wird abgewiesen.
Das Beweisthema betreffend den Prüfungsauftrag ist nicht sachverhaltserheblich.
3. Der Antrag auf Zeugeneinvernahme von Mag. ***Z6***, zum Beweis, dass die Unterschrift auf dem zweiten Prüfungsauftrag sich ausschließlich und lt. Vereinbarung mit Prüfer ***Prüfer1*** auf die Jahre 2019 und folgende bezogen hat. Weiters zum Beweis, dass er den Prüfer ***Prüfer1*** ausdrücklich schriftlich und mündlich darauf hingewiesen hat, dass er keinen Prüfungsauftrag für 2015-2018 unterzeichnen kann, weil ihm weder Unterlagen noch eine dementsprechende Vollmacht vorliegt, wird abgewiesen.
Das Beweisthema betreffend den Prüfungsauftrag ist nicht sachverhaltserheblich.
4. Antrag auf Zeugeneinvernahme von Mag. ***Z8*** zum Beweis, dass Prüfer ***Prüfer1*** ihm oder einem seiner Mitarbeiter keinen Prüfungsauftrag zur Kenntnis gebracht hat, wird abgewiesen.
Das Beweisthema betreffend den Prüfungsauftrag ist nicht sachverhaltserheblich.
5. Der Antrag die Abgabenbehörde aufzufordern einen rechtsgültigen Bescheid über den Prüfungsauftrag vorzulegen sowie darzulegen, warum zwei unterschiedliche Bescheide existieren, welcher Bescheid welchen außer Kraft setzt und welcher Mitarbeiter des Finanzamtes ***A*** als zuständiges Wohnsitzfinanzamt mit welcher Approbationsberechtigung den Bescheid unterzeichnet hat, wird abgewiesen.
Das Beweisthema betreffend den Prüfungsauftrag ist nicht sachverhaltserheblich.
6. Der Antrag auf Vernehmung von ***Z3*** wird abgewiesen.
Als Beweisthema gab der Beschwerdeführer an, dass die Prüfung der ***Z*** GmbH und des Einzelunternehmers ***Bf1*** als verbundene Prüfung angelegt war und sämtliche als Wiederaufnahmegründe herangezogene Sachverhalte bereits damals bekannt waren, diskutiert und erledigt wurden. Prüfer ***Z3*** halte selbst fest, dass die Prüfung als verbundene Prüfung geführt werde und sämtliche Unterlagen an beide Prüfer zu übermitteln seien.
Zudem wäre der Zeuge konkret zu seinen damaligen Feststellungen zu befragen, weil ein Großteil der nunmehr behaupteten neuen Sachverhalte schon in den Feststellungen und Arbeitsbögen der Prüfer waren. Es wird ersucht dem Zeugen aufzutragen seinen Prüfungsakt, insbesondere seinen Arbeitsbogen vorzulegen.
Begründung der Abweisung: Der Zeuge wurde bereits einmal einvernommen und -unter Vorlage von Unterlagen zur Erinnerungshilfe- ausreichend befragt.
Der Zeuge verneinte eine Federführung der beiden Prüfungen. Sofern es Querverbindungen gab (v.a. bezüglich der Lebenshaltungskosten) hat er Unterlagen weitergeleitet. Dies betraf nur einen kleinen Teil der umfangreichen Unterlagen.
Es war ihm nicht erinnerlich, dass die Sacheinlage zum 31.12.2016 ein Thema seiner Prüfung gewesen wäre. Diese Aussage deckt sich mit den Aussagen von Prüferin ***Z4*** und Teamleiter ***Z2***.
7. Der Antrag auf Zeugeneinvernahme von ***Z4*** wird abgewiesen.
Als Beweisthema gab der Beschwerdeführer an, dass die Prüfung als verbundene Prüfung angelegt war und sämtliche als Wiederaufnahmegründe herangezogene Sachverhalte bereits umfangreich bekannt waren, diskutiert und erledigt wurden. Die Aussagen von Frau ***Z4*** in den bisherigen Einvernahmen weichen erheblich voneinander ab. Die Inkonsistenz hätte zwingend durch eine Konfrontation mit den bereits vorgelegten Mails und Protokollen aufgeklärt werden müssen.
Begründung der Abweisung: Prüferin ***Z4*** wurde bereits zweimal einvernommen.
Die Aussage, dass die Prüfungen nicht verbunden waren und ihr die Wiederaufnahmegründe von Prüfer ***Prüfer1*** nicht bekannt waren und erledigt wurden, deckt sich mit den Aussagen von Prüfer ***Z3*** und Teamleiter ***Z2***.
8. Der Antrag auf Zeugeneinvernahme des ehemaligen Teamleiters ***Z2*** wird abgewiesen.
Als Beweisthema gab der Beschwerdeführer an, dass die Prüfung als verbundene Prüfung angelegt war, mit 10.9.2014 zusammengelegt wurde und sämtliche als Wiederaufnahmegründe herangezogene Sachverhalte bereits umfangreich bekannt waren, diskutiert und erledigt wurden. Es sei die Anweisung ergangen, Unterlagen entweder an Herrn ***Z3*** oder Frau ***Z4*** (allenfalls an Herrn ***Z2***) zu übermitteln, mit der Verpflichtung, diese jeweils dem anderen Prüfer weiterzuleiten, sodass allen Prüfern dieselben Unterlagen zum selben Zeitpunkt vorlagen. Weiters zum Beweis, dass die Sachverhalte bereits damals bekannt waren und im Prüfungsteam besprochen wurden. Dem Zeugen wären die bereits übermittelten Mails und Protokolle zwingend vorzuhalten, um seine Erinnerung zu unterstützen.
Begründung der Abweisung: Teamleiter ***Z2*** wurde bei seiner Zeugeneinvernahme bereits ausreichend befragt.
Die Aussage, dass die Prüfungen nicht unter Prüfer ***Z3*** federführend verbunden waren und die Wiederaufnahmegründe von Prüfer ***Prüfer1*** nicht bekannt und erledigt wurden, deckt sich mit den Aussagen von Prüfer ***Z3*** und Prüferin ***Z4***. Es hat nur einzelne Verknüpfungen zwischen den Prüfungen gegeben, diese betrafen aber nicht die gegenständlichen Wiederaufnahmegründe, sondern Fragen der Lebenshaltungskosten und Vermögensdeckungsrechnung.
9. Der Antrag auf Zeugeneinvernahme von Prüfer ***Prüfer1*** wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer beantragte die Einvernahme zum Beweis,
dass kein Prüfungsauftrag unterzeichnet wurde;
dass er über keine Approbationsberechtigung für das Finanzamt ***A*** verfügte;
dass von ihm keine eigenen Ermittlungen durchgeführt wurden und keine neuen Sachverhalte zutage gefördert wurden;
dass Stb Mag. ***Z6*** darauf hingewiesen hat, dass er den Prüfungsauftrag nur für 2019 unterzeichnen könne, weil er für die übrigen Zeiträume weder über eine Vollmacht verfügte noch die Unterlagen besaß und dass der Prüfer einen Prüfungsauftrag für die Jahre 2015-2018 bei Stb Mag. ***Z8*** zu besorgen hat;
Zudem sei Herr ***Prüfer1*** aufzufordern die Auskunft der Zulassungsbehörde, in welcher ausgeführt wird, dass niemals ein Fahrzeug auf Frau ***BE*** angemeldet gewesen wäre, vorzulegen.
Begründung der Abweisung:
Prüfer ***Prüfer1*** hat bereits zwei ergänzende Stellungnahmen zu Fragen bezüglich seiner Prüfungstätigkeit und der Frage des Neuhervorkommens der Wiederaufnahmegründe erstattet.
Fragen betreffend den Prüfungsauftrag sind nicht sachverhaltserheblich.
Es wird als richtig anerkannt, dass auf Frau ***BE*** seit 2014 ein Mini Cooper Cabrio zugelassen ist.
10. Der Antrag auf Verlesung des gesamten Prüfungsaktes von Prüfer ***Prüfer1*** zum Nachweis, dass keine eigenen Ermittlungsschritte gesetzt wurden, wird abgewiesen.
Begründung der Abweisung:
Prüfer ***Prüfer1*** hat bereits ausreichend zu seiner Ermittlungstätigkeit Stellung genommen. Der Antrag ist zu unbestimmt und entspringt offenbar der Absicht des Beschwerdeführers, das Verfahren zu verschleppen (der Prüfungsakt umfasst 691 Seiten).
3. Rechtliche Würdigung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
3.1.1. Rechtslage
Gemäß § 303 Abs 1 BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel, die im abgeschlossenen Verfahren schon vorhanden waren, nach Bescheiderstellung neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände (VwGH 26.1.1999, 98/14/0038; 26.7.2000, 95/14/0094).
Es handelt sich dabei also um Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis geführt hätten, etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften (VwGH 24.10.2019, Ra 2018/15/0097; siehe Ritz/Koran, 8. Aufl., Rz 21 zu § 303). Solche Tatsachen sind beispielsweise der Zufluss von Einnahmen, die Betriebseinnahmen sind (VwGH 27.5.2003, 98/14/0072).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln (§ 303 Abs. 1 lit. b BAO) nur aus der Sicht der jeweiligen Verfahren (und nicht aus anderen Verfahren, bei denen diese Tatsachen möglicherweise erkennbar waren) derart zu beurteilen, dass es darauf ankommt, ob der abgabenfestsetzenden Stelle im wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können. Die abgabenfestsetzende Stelle ist das zuständige Betriebsveranlagungsteam (VwGH vom 17.5.2023, Ro 2023/13/0008).
Das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln bezieht sich damit auf den Wissensstand (insbesondere auf Grund der Abgabenerklärungen und ihrer Beilagen) des jeweiligen Veranlagungsjahres.
Entscheidend ist, ob der abgabenfestsetzenden Stelle im wiederaufzunehmenden Verfahren alle rechtserheblichen Sachverhaltselemente bekannt waren (vgl. z.B. VwGH 15.03.2024, Ra 2023/15/0079; VwGH 27.2.2014, 2011/15/0106; 13.11.2019, Ra 2019/13/0102, mwN; vgl. auch VwGH 21.10.1971, 0910/70, 4296/F: Kenntnis des Veranlagungsreferenten oder eines Organwalters, der sonst mit der Veranlagung zu tun hat; sowie VwGH 13.5.1986, 83/14/0089, VwSlg. 6117/F: Kenntnis des zur Veranlagung der Abgaben zuständigen Organwalters).
Wenn etwa ein Prüfer in einem ein anderes Prüfungsjahr betreffenden Prüfungsverfahren von den maßgeblichen Tatsachen Kenntnis hatte und vor Erlassung des Bescheides der abgabenfestsetzenden Stelle (Veranlagungsabteilung) diese Tatsachen nicht mitgeteilt hatte, so steht diese Kenntnis des Prüfers der Wiederaufnahme nicht entgegen (vgl. VwGH 17.12.2008, 2006/13/0114; VwGH 29.5.2001, 97/14/0036; 18.10.2007, 2003/14/0087, 0088 ; 13.10.2021, Ra 2021/13/0127; VwGH 14.08.2024, Ra 2023/13/0159).
Es ist also nicht ausreichend, dass die relevanten Informationen innerhalb der Sphäre der Finanzverwaltung vorhanden waren, etwa bei der Steuerfahndung, der Abgabensicherung oder einem anderen Betriebsveranlagungsteam. Die abgabenfestsetzende Stelle muss die Informationen im jeweiligen Verfahren tatsächlich zur Kenntnis genommen haben, um sie berücksichtigen zu können.
Allfälliges Verschulden der Behörde an der Nichtausforschung von Sachverhaltselementen schließt die amtswegige Wiederaufnahme nicht aus (zB VwGH 2.3.2006, 2002/13/0029; 17.12.2008, 2006/13/0114; 23.11.2011, 2008/13/0090; 27.2.2019, Ra 2017/15/0015).
An das Erwiesensein von Tatsachen, die als Wiederaufnahmsgründe in Betracht kommen, sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an andere Tatsachen, die der Besteuerung zugrunde zu legen sind (zB VwGH 27.11.2001, 97/14/0110; 19.9.2007, 2003/13/0115; 21.2.2013, 2009/13/0258). Kann somit eine Tatsache in freier Beweiswürdigung als erwiesen angenommen werden (dies ist bereits der Fall, wenn sie von allen in Betracht kommenden Möglichkeiten die größte Wahrscheinlichkeit für sich hat), dann stellt sie einen Wiederaufnahmsgrund dar (VwGH 14.11.1990, 86/13/0059).
3.1.2. RechtIiche Beurteilung
In freier Beweiswürdigung stellt das Bundesfinanzgerichts fest, dass die Tatsachen, die als Wiederaufnahmsgründe herangezogen wurden, erwiesen und neu hervorgekommen sind.
Daher erfolgten die Verfügungen der Wiederaufnahme der strittigen Verfahren durch die belangte Behörde zu Recht und sind mit folgender Begründung nicht zu beanstanden:
Die angefochtenen Bescheide verweisen zur Begründung auf den Bericht über die Außenprüfung der Jahre 2015-2019.
Aus den Anhängen zum Prüfungsbericht ist klar erkennbar, welche Tatsachenkomplexe von der belangten Behörde für die Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren herangezogen wurden.
Der Anhang zu Tz. 1 betrifft den geldwerten Vorteil aus der Benutzung eines PKW, der in den Jahren 2015-2019 nicht erklärt wurde.
Der Anhang zu Tz. 2 betrifft die Veräußerungen von Grundstücken, die als gewerblicher Grundstückshandel qualifiziert wurden. Die Einnahmen und die damit zusammenhängenden Aufwendungen (v.a. Zinsen) sind erst im Zuge der Prüfung durch Prüfer ***Prüfer1*** für das zuständige Veranlagungsteam neu hervorgekommen.
Der Anhang zu Tz. 3 betrifft die, für das Veranlagungsteam in den betreffenden Verfahren neu hervorgekommene Tatsache, dass dem Beschwerdeführer in den Jahren 2015 bis 2018 Einnahmen aus der Vermietung der Wohnungen Top W4 und W8 in ***K*** zugeflossen sind, welche nicht in eine Steuererklärung aufgenommen wurden.
Der Anhang zu Tz. 4 betrifft die Einlage zum 31.12.2016 von Werknutzungsrechten an Fotos aus dem Betriebsvermögen des Beschwerdeführers in die ***Z*** GmbH.
Die belangte Behörde beurteilte den Vorgang der Sacheinbringung als Tausch und damit als steuerpflichtige Veräußerung der Werknutzungsrechte am Bildarchiv aus dem Fotographie-Unternehmen des Beschwerdeführers.
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts ist diese Beurteilung der Behörde korrekt.
Der Anhang zu Tz. 5 betrifft die Veräußerung der Anteile des Beschwerdeführers an der ***Y*** GmbH um 136.765,37 Euro. Es wurde kein Ertrag aus der Veräußerung in der Einkommensteuererklärung 2016 erklärt.
Es sind also nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts Tatsachen neu hervorgekommen, die geeignet waren einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeizuführen.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
In den folgenden Punkten wird zu den einzelnen Wiederaufnahmetatbeständen (bezüglich materiellrechtlicher Rechtsfrage, Neuhervorkommen der Tatsachen und Ermessenübung) im Detail ausgeführt:
3.1.2.1. Zur als Wiederaufnahmegrund herangezogenen Feststellung "Tz. 1: Kfz-Nutzung"
Sachverhalt:
Das Fahrzeug Range Rover 4.4 TD war lt. Zulassungsdatenbank vom 4.4.2014 bis 21.1.2020 auf die ***Z*** GmbH angemeldet. Der auf die private Verwendung durch den Beschwerdeführer entfallende Nutzungsanteil wird in den Jahren 2015-2019 entsprechend der Außenprüfung ***Prüfer1*** mit 13% festgestellt.
Daraus ergeben sich steuerpflichtige geldwerte Vorteile in folgenden Höhen:
|
Wiederaufnahmegrund Tz. 1
|
2015
|
2016
|
2017
|
2018
|
2019
|
Tz. 1: Kfz-Nutzung
|
2.990,00
|
2.991,06
|
2.461,20
|
2.402,22
|
2.340,00
Beweiswürdigung:
Der belangten Behörde und dem Bundesfinanzgericht wurde kein Fahrtenbuch oder vergleichbare Aufzeichnungen über die Nutzung des Fahrzeuges vorgelegt.
Bei der Besprechung mit dem Prüfer ***Prüfer1*** am 18.4.2023 hat der Beschwerdeführer eine Privatnutzung im Ausmaß von 1500 km jährlich (ds. ca. 13%) bereits zugestanden ("beispielsweise um seinen Sohn vom Fußballtraining im Tivoli abzuholen"). Dies ist auf einem Aktenvermerk des Prüfers ***Prüfer1*** vom 18.4.2023 ersichtlich und dem Prüfer noch erinnerlich.
Eine Privatnutzung von nur 13% erscheint dem Bundesfinanzgericht nicht zu hoch gegriffen, angesichts der Tatsache, dass auf den Beschwerdeführer in diesem Zeitraum selbst kein Fahrzeug zugelassen war. Die Einwendung in der Beschwerde, in der die bereits zugegebene Privatnutzung bestritten wurde mit dem Hinweis, dass für Privatfahrten der gesamten Familie ausschließlich das auf die Ehegattin zugelassene Privatfahrzeug (ein Mini Cooper Cabrio) verwendet worden wäre, überzeugt das Bundesfinanzgericht nicht.
Rechtliche Beurteilung:
Die private Nutzung eines Pkw der Gesellschaft durch den Geschäftsführer stellt einen steuerpflichtigen, geldwerten Vorteil dar, welcher nach den tatsächlichen anteiligen Auswendungen bemessen wird.
Zum Neuhervorkommen:
Die tatsächliche Nutzung des Pkw in den jeweiligen Veranlagungsjahren war der abgabenfestsetzenden Stelle im Zeitpunkt der Erlassung der Erstbescheide nicht bekannt und ist erst durch die Befragung des Beschwerdeführers und die Ermittlung der gefahrenen Kilometer und Leasingaufwendungen durch Prüfer ***Prüfer1*** neu hervorgekommen (siehe Stellungnahme von Prüfer ***Prüfer1*** vom 4.6.2025).
Ermessen:
Die in den Erstbescheiden angesetzten Einkünfte der Jahre 2015-2019 belaufen sich auf insgesamt 60.349,86 Euro.
Die Auswirkung dieser Feststellung auf die Steuerbemessungsgrundlage beträgt in allen Jahren zusammengerechnet 13.184 Euro und ist damit nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs weder absolut noch relativ geringfügig.
Dies rechtfertigt eine Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren 2015-2019.
Ein Missverhältnis zwischen den steuerlichen Auswirkungen der Wiederaufnahme insgesamt in Relation zu den Auswirkungen der Wiederaufnahmsgründe führt nur in Verbindung mit weiteren Umständen, die eine Gesamtaufrollung als ungerechtfertigt und unbillig erscheinen lassen, dazu eine Wiederaufnahme als unrichtige Ermessensübung anzusehen. Solche Umstände liegen nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts nicht vor.
Bei der Ermessensübung ist dem Gesamtverhalten des abgabepflichtigen Beschwerdeführers besonderes Gewicht beizumessen (VwGH 27.8.1998, 93/13/0023). Zu berücksichtigen ist in diesem Fall etwa, dass der Beschwerdeführer von 2016-2019 nur geringe oder negative Einkünfte erklärte und für 2015 gar keine Steuererklärungen abgab, wie der Vertreter der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vorbrachte.
3.1.2.2. Zur als Wiederaufnahmegrund herangezogenen Feststellung "Tz. 2: Grundstückshandel"
Die materiellrechtliche Frage, ob gewerblicher Grundstückhandel vorliegt, wurde vom Bundesfinanzgericht bereits mit Erkenntnis vom 6.12.2023, RV/3100257/2023, bezüglich des Jahres 2013 bejaht. Die Parteirevision wurde vom VwGH mit Beschluss vom 7.5.2025, Ra 2024/15/0012, zurückgewiesen. Die Beweiswürdigung des Bundesfinanzgerichts wurde vom VwGH nicht beanstandet.
Da in den Jahren 2015 bis 2018 die Abverkäufe von Teilen derselben Liegenschaften fortgesetzt wurden und keine relevante Änderung der Bewirtschaftung erkennbar ist, qualifiziert das Bundesfinanzgericht auch in diesen Jahren die Verkäufe als gewerblichen Grundstückshandel und anerkennt die damit zusammenhängenden Betriebsausgaben.
Die Höhe der Einnahmen und der Zinsaufwendungen wurden vom Prüfer ***Prüfer1*** ermittelt und vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift nicht beanstandet.
Neuhervorkommen:
Die Einnahmen und Ausgaben in den jeweiligen Veranlagungsjahren waren der abgabenfestsetzenden Stelle im Zeitpunkt der Erlassung der Erstbescheide nicht bekannt.
Die Verkäufe im Zeitraum 2015-2018 hat Prüfer ***Prüfer1*** lt. seiner Stellungnahme aus der Urkundensammlung des Grundbuches entnommen.
Die Zinsaufwendungen wurden vom Prüfer ***Prüfer1*** durch Befragung des Beschwerdeführers anlässlich der Außenprüfung ermittelt und sind dadurch für die abgabenfestsetzende Stelle neu hervorgekommen.
Der Verkauf der Liegenschaft W8 in ***K*** erfolgte mit Vertrag vom 5.3.2018 und somit nach Abschluss der Prüfungen von ***Z4*** und ***Z3***. Der Verkauf wurde als private Grundstückveräußerung behandelt. Es wurde zwar Grunderwerbsteuer erklärt aber keine ImmoESt, weil der Beschwerdeführer bei diesem Verkauf einen Überschuss der Werbungskosten errechnete. Die Selbstberechnung und Meldung der Grunderwerbsteuer, die der Erwerber der Liegenschaft schuldete, scheint nicht im Veranlagungsakt des Beschwerdeführers auf, daher erlangte das Betriebsveranlagungsteam 22 im Einkommensteuerverfahren 2018 keine Kenntnis von diesem Verkauf.
Ermessen:
Die Änderung der steuerliche Bemessungsgrundlage bezüglich des gewerblichen Grundstückhandels in den Jahren 2015-2019 beläuft sich auf insgesamt 144.368 Euro und ist damit nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes weder absolut noch relativ geringfügig.
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100276/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.3100276.2024
- Stammnummer
- 148833
- Gültig
- 18.08.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF