Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102609/2021
Kein Sicherheitszuschlag bei Nichtnummerierung von Reparaturaufträgen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7102609/2021vom 22.05.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die streitgegenständlichen Reparaturaufträge stellen - wie in freier Beweiswürdigung festgestellt - die Grundlage für die Erstellung der Ausgangsrechnungen dar. Die elektronisch erfassten Grundinformationen zum jeweiligen Reparaturfall werden in der Werkstatt um händische Anmerkungen von Materialverbrauch und zusätzlich erbrachten Leistungen ergänzt. Erst die händischen Ergänzungen über Materialverbrauch und Leistungserbringung am Reparaturauftrag ermöglichen die vollständige Weiterverrechnung an den Kunden. Dh erst durch diese ausgefüllten Reparaturaufträge wird die Zusammensetzung des Rechnungsbetrages an den Kunden nachvollziehbar.
Da insbesondere die sonst nicht mehr nachzuvollziehenden händischen Ergänzungen auf den gegenständlichen Reparaturaufträgen die unmittelbare Grundlage für die Rechnungserstellung darstellen, geht das Bundesfinanzgericht - der Ansicht der belangten Behörde folgend - vom Vorliegen von Uraufzeichnungen aus (vgl zu Schmierzetteln und Stricherlisten VwGH 31. Mai 2006, 2002/13/0072; VwGH 25. September 2001, 96/14/0160; VwGH 6. Juli 2011, 2008/13/0204 und VwGH 30. Mai 20212, 2008/13/0230). Dem stehen auch die Ausführungen des im Vorlageantrags ins Treffen geführten Artikel von Pülzl, Belegaufbewahrungspflicht und Sicherheitszuschlag, SWK 28/2009, S 859 ff nicht entgegen.
Der bloß formale Mangel der Nichtnummerierung solcher Reparaturaufträge begründet jedoch nach dem im Beschwerdefall in freier Beweiswürdigung festgestellt Sachverhalt keine Schätzungsbefugnis, wenn eine Nichterfassung von betrieblichen Vorgängen im Streitzeitraum gerade nicht festgestellt werden konnte. Vielmehr konnten unbestritten sämtliche Ausgangsrechnungen aufgrund der aufbewahrten Reparaturaufträge nachvollzogen werden. Das elektronisch geführte Rechnungsjournal war unstrittig nicht mangelhaft. Ebenfalls keinen Anlass die sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit der Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen, ergaben sich im Streitzeitraum nach dem in freier Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalt hinsichtlich der von der belangten ebenfalls herangezogenen allgemeine Ertragslage des Gewerbebetriebes sowie Sachverhalten über An- und Verkäufe von Fahrzeugen. In der Gesamtschau entbehrte nach den obigen rechtlichen Ausführungen die Anwendung eines Sicherheitszuschlags jeder Grundlage.
Der Formalmangel der Nichtnummerierung der gegenständlichen Reparaturaufträge ist für sich somit als Wiederaufnahmsgrund ungeeignet. Weder seine Kenntnis allein noch seine Kenntnis in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens hätte einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt.
Liegt der vom Finanzamt angenommene Wiederaufnahmegrund nicht vor, muss das Bundesfinanzgericht den vor ihm bekämpften Wiederaufnahmebescheid des Finanzamtes ersatzlos beheben (vgl VwGH 13. Oktober 2022, Ro 2022/15/0016).
Da sich die Verfahrenswiederaufnahme der Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2015 und 2016 lediglich die Tz 1 (Sicherheitszuschlag) stützte, lag im Beschwerdefall kein Wiederaufnahmegrund hinsichtlich der Umsatzsteuerverfahren vor. Der Beschwerde war dahingehend stattzugeben und die Wiederaufnahmebescheide betreffend die Umsatzsteuer für die Jahre 2015 und 2016 waren ersatzlos zu beheben.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Umsatzsteuer 2015 und 2016)
Nach § 307 Abs 3 BAO tritt durch Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheides das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat.
Da das Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis vom selben Tag die die Wiederaufnahme der Umsatzsteuerverfahren 2015 und 2016 verfügende Bescheide vom 26. September 2019 ersatzlos aufgehoben und damit dem Beschwerdebegehren Folge gegeben hat, schieden die beschwerdegegenständlichen Umsatzsteuerbescheide für die Jahr 2015 und 2016 aus dem Rechtsbestand aus.
Die Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide 2015 und 2016 war gemäß § 261 Abs 2 BAO iVm §278 Abs 1 BAO als gegenstandslos zu erklären. Es war spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchpunkt III. (Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren 2015-2016)
Wie bereits ausgeführt stützte sich die Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren für die Jahre 2015 und 2016 - neben der Tz 1 (Sicherheitszuschlag aufgrund Buchführungsmängel in den Jahren 2015 und 2016) - auch auf die Tz 2 (Korrektur doppelt erfasster Betriebsausgaben in den Jahren 2015 und 2016) des Außenprüfungsberichtes.
Unbestritten ist im Zuge der Außenprüfung hervorgekommen, dass im Jahr 2015 eine Eingangsrechnung (RK 2 bzw KA 110) iHv EUR 439,50 und im Jahr 2016 ein KfZ-Kauf im Wert von EUR 7.000,00 aus dem Jahr 2015 (27/15) doppelt erfasst worden waren (siehe die Einkommensteuer betreffende Tz 2 des Außenprüfungsberichts). Dass es sich dabei um neue hervorgekommene Tatsachen handelt, ist ebenso unbestritten.
In der Beschwerde wird vorgebracht, dass die Wiederaufnahme nicht den nach § 20 BAO für die Ermessensübung erforderlichen Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen entspreche.
Gemäß § 20 BAO sind Ermessensentscheidungen innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dabei ist dem Begriff "Billigkeit" die Bedeutung von Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einhebung der Abgaben, beizumessen (vgl VwGH 22. April 2009, 2006/15/0257, mwN).
Die Gesetzesmaterialien zu § 303 BAO führen aus, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung dient; dies unabhängig davon, ob sie sich zu Gunsten des Abgabengläubigers oder zu Gunsten des Abgabenschuldners auswirkt. Sie darf somit (aus Ermessensüberlegungen) nur ausnahmsweise, etwa bei absoluter und relativer Geringfügigkeit der Auswirkungen, unterbleiben (vgl EB RV 2007 BlgNR 24. GP 22).
Die Ermessensübung ist entsprechend zu begründen (vgl Ritz/Koran, BAO7, § 303 Tz 64, mit Verweis auf die Judikatur des VwGH). Der Hinweis auf den Vorrang der Rechtsrichtigkeit gegenüber der Rechtsbeständigkeit und das Postulat der Gleichmäßigkeit der Besteuerung aller Abgabepflichtigen ist für sich allein nicht geeignet, die Ermessensentscheidung zu tragen. Dem Bundesfinanzgericht kommt jedoch dahingehend nach § 279 BAO die Befugnis zu den angefochtenen Bescheid (soweit die Identität der Sache gewahrt bleibt) in jede Richtung abzuändern (vgl auch Ritz/Koran, BAO7, § 20 Tz 11 und § 279 Tz 4).
Die Ermessensübung hat zugunsten der Rechtsbeständigkeit auszufallen, wenn die Abänderung des wiederaufzunehmenden Bescheides sowohl absolut als auch relativ geringfügig ausfallen würde. Die absolute Geringfügigkeit stellt auf die absolute Höhe des infolge der Wiederaufnahme entstehenden Abgabennachforderungsbetrages ab. Die relative Geringfügigkeit ist anhand der steuerlichen Auswirkungen der konkreten Wiederaufnahmegründe im Verhältnis zum bisherigen Steuerbetrag oder den bisherigen Steuerbemessungsgrundlagen zu beurteilen (vgl Rzeszut/Predota, Geringfügigkeit und Verhältnismäßigkeit als Maßstäbe der Ermessensübung bei der Wiederaufnahme, ZSS 1/2022, 5).
Streitgegenständlich war unstrittig eine Korrektur im Jahr 2015 von EUR 439,50 (im Verhältnis zu einem Betriebsergebnis von EUR 3.521,58 und der steuerlichen Auswirkung) und im Jahr 2016 von EUR 7.000,00 (insbesondere im Hinblick auf den Verlustvortrag) vorzunehmen. Die Ermessensübung bezogen auf die Geringfügigkeit wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 2. Mai 2024 erörtert. Da im Beschwerdefall weder von einer absoluten noch relativen Geringfügigkeit der steuerlichen Auswirkungen durch die Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren im Jahr 2015 und 2016 nach Maßgabe der in Tz 2 des Außenprüfungsberichtes herangezogenen Wiederaufnahmegründe vorliegt, wurde das Beschwerdebegehren im Rahmen der mündlichen Verhandlung dahingehend eingeschränkt.
Die belangte Behörde hat somit die Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren der Jahre 2015 und 2016 zu Recht auf die in Tz 2 des Außenprüfungsberichtes festgestellten neu hervorgekommenen Tatschen der notwendigen Korrektur doppelt erfasster Betriebsausgaben gestützt. Eine fehlgeleitete Ermessensübung liegt - nunmehr unstrittig - nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Zu Spruchpunkt IV. (Einkommensteuerverfahren 2015-2017 und Umsatzsteuerverfahren 2017)
Hinsichtlich der Nichtanwendbarkeit eines Sicherheitszuschlages im Streitzeitraum mangels Schätzungsbefugnis wird auf die Ausführungen unter Punkt 3.1. zur Wiederaufnahme der Umsatzsteuerverfahren 2015-2016 verwiesen.
Unstrittig ist im Beschwerdefall eine Korrektur doppelt erfasster Betriebsausgaben vorzunehmen. Wie in freier Beweiswürdigung festgestellt ist im Jahr 2015 entsprechend den Ausführungen in der Tz 2 des Außenprüfungsberichtes eine doppelt erfasste Eingangsrechnung (RK 2 bzw KA 110) in Höhe von EUR 439,50 und im Jahr 2016 ein KfZ-Kauf im Wert von EUR 7.000,00 zu korrigieren. Die Betriebsausgaben sind um die angeführten Beträge in den jeweiligen Jahren zu kürzen.
Bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen ist in besonderem Maße die Frage zu prüfen, ob die Zahlungen betrieblich veranlasst sind (§ 4 Abs 4 EStG 1988) oder ob sie sich (dem Grunde und der Höhe nach) nur aus dem Naheverhältnis ergeben. Wie in freier Beweiswürdigung festgestellt erfolgte der Fahrzeugverkauf zu KfZ 27/17 an den Schwager des Beschwerdeführers unstrittig zu einem im Familienverhältnis gelegenen fremdüblichen Preis, womit die Voraussetzung des Fremdvergleichs für die Anerkennung nicht erfüllt ist (vgl Toifl in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG20 Rz 158 ff). Die hier im Einvernehmen erfolgte Schätzung eines fremdüblichen Kaufpreises steht im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl etwa die in Toifl in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG20 Rz 167/6 ff angeführten Beispiele der Judikatur).
Das Schätzungsergebnis über einen fremdüblichen Kaufpreis (Einkauf + Aufschlag 20%) wurde dem Beschwerdeführer unter Wahrung des Parteiengehörs vorgehalten; dieser hat der Abänderung dahingehend zugestimmt. Nach dem in freier Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalt ist daher eine schätzungsweise Erhöhung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb und der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer im Jahr 2017 um EUR 3.033,00 vorzunehmen.
3.5. Zu Spruchpunkt V. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die beschwerdegegenständliche Rechtsfrage zur amtswegigen Wiederaufnahme eines Verfahrens ist durch den Gesetzestext sowie die näher ausgeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt (vgl insb VwGH 25. März 1993, 92/16/0117, 0118; 19. Oktober 2006, 2002/14/0101 und 22. April 2009, 2006/15/0257). Das Bundesfinanzgericht hat vom eingeräumten Ermessen innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen Gebrauch gemacht (vgl zB VwGH 23. November 2016, Ro 2014/17/0032). Darüber hinaus waren die in freier Beweiswürdigung vorgenommenen Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes entscheidungswesentlich (vgl zB VwGH 25. Februar 2016, Ra 2016/16/0006). Die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nach Art 133 Abs. 4 B-VG liegen somit nicht vor.
Wien, am 22. Mai 2024
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 132 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 131 Abs. 1 Z 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 307 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102609/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102609.2021
- Stammnummer
- 144998
- Gültig
- 22.05.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF