Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0450-W/05
Treu und Glauben bei Nichtanerkennung von pauschalen Taggeldern wegen Fahrten in ein Zielgebiet in Zusammenhang mit amtswegiger Verfahrenswiederaufnahme
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0450-W/05vom 11.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Treu und Glauben kann als eines der Elemente der Ermessensübung bei der Verfügung der Wiederaufnahme von Amts wegen berücksichtigt werden. Voraussetzung dafür ist, dass überhaupt ein Anwendungsfall für Treu und Glauben vorliegt. Dies ist nicht der Fall, wenn der Steuerpflichtige keine "Disposition" in Bezug auf die Auskunft der Behörde, von der er Treu und Glauben einfordert, getätigt hat, und ihm somit kein Vertrauensschaden entstanden ist. Unter "Disposition" ist daher nicht schon die Geltendmachung zu hoher Betriebsausgaben oder Vorsteuern in der Steuererklärung zu verstehen, denn diese bewirkt im Falle der unrichtigerweise erfolgenden behördlichen Anerkennung einen Vorteil, während die Nichtanerkennung nur diesen ungerechtfertigten Vorteil beseitigt, was - absolut betrachtet - kein Nachteil ist.
Wenn eine sogenannte Umsatzsteuersonderprüfung auf § 151 BAO idF VOR BGBl I 2003/124 gestützt wurde, so galt für die betreffenden Voranmeldungszeiträume das Wiederholungsverbot gemäß § 148 Abs 3 BAO auch für eine weitere Prüfung der Umsatzsteuer im Rahmen einer "regulären" abgabenbehördlichen Prüfung gemäß § 151 BAO über drei Veranlagungsjahre. Ein Verstoß gegen das Wiederholungsverbot hat nicht die absolute Unzulässigkeit der Wiederaufnahme aufgrund der Prüfungsfeststellungen zur Folge, bildet jedoch eines der Elemente für die Ermessensübung, ob das von der Wiederholungsprüfung betroffene Umsatzsteuer-Jahresveranlagungs-Verfahren von Amts wegen wieder aufzunehmen ist oder nicht. Auch wenn es sich hier nur um eine Formalität handelt - etwa hätte die Stützung der erstmaligen Kontrolle auf die Nachschauberechtigung gemäß § 144 BAO Abhilfe geschaffen bzw wären bei der einkommensteuerlichen Prüfung für die betreffenden Monate die umsatzsteuerlichen Konsequenzen als Nebenprodukt angefallen und man hätte problemlos die betreffenden Monate von der nochmaligen Prüfung der Umsatzsteuer ausnehmen können - kann der tatsächliche Vorgang im Sinne des Legalitätsprinzipes auch nicht völlig egal sein.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Stb, vom
18. Februar 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes X vom
20. Jänner 2004 betreffend Wiederaufnahme der Verfahren
gemäß
§ 303 Abs 4 BAO hinsichtlich Umsatzsteuer und
Einkommensteuer für die Jahre 1999, 2000 und 2001 entschieden:
1.)
Die Berufung gegen die Wiederaufnahmebescheide hinsichtlich Umsatzsteuer 1999
und 2001 sowie Einkommensteuer 1999, 2000 und 2001 wird als unbegründet
abgewiesen.
Diese
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
2.)
Der Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid hinsichtlich Umsatzsteuer 2000
wird Folge gegeben.
Dieser
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) wies in seiner
Einnahmen/Ausgaben-Rechnung für 1999, die am 22. März 2001 beim
Finanzamt Z einlangte, Reisespesen iHv 73.690,97 öS aus (ESt-Akt
Bl 2/1999).
Der Bw wurde vom Finanzamt Z mit Bescheiden vom
23. März 2001 zur Umsatzsteuer 1999 mit einem Abgabenbetrag
(="wird ... festgesetzt mit") von
83.116 öS (umgerechnet 6.040,28 €) und zur Einkommensteuer
1999 mit einem Abgabenbetrag von 32.445 öS (umgerechnet
2.357,87 €) veranlagt (UFS-Akt Bl 4f, 10f).
Der Bw wies in seiner Einnahmen/Ausgaben-Rechnung für
2000, die am 31. Jänner 2002 beim Finanzamt Z einlangte, Reisespesen
iHv 75.305,74 öS aus (ESt-Akt Bl 2/2000).
Der Bw wurde vom Finanzamt Z mit Bescheiden vom
1. Februar 2002 zur Umsatzsteuer 2000 mit einem Abgabenbetrag von
6.121,01 € und zur Einkommensteuer 2000 mit einem Abgabenbetrag von
2.594,78 € veranlagt (UFS-Akt Bl 16f, 22f).
Infolge einer mit Bescheid vom 8. Februar 2002
durchgeführten Berichtigung gemäß
§ 293b BAO (Änderung
hinsichtlich Topfsonderausgaben) wurde die Einkommensteuer 2000 auf
2.108,97 € herabgesetzt (UFS-Akt Bl 24f).
Der Bw wies in seiner Einnahmen/Ausgaben-Rechnung für
2001, die am 17. Februar 2003 beim Finanzamt Z einlangte, Reisespesen iHv
78.054,43 € aus (ESt-Akt Bl 2/2001).
Der Bw wurde vom Finanzamt Z mit Bescheiden vom
19. Februar 2003 zur Umsatzsteuer 2001 mit einem Abgabenbetrag von
7.728,54 € und zur Einkommensteuer 2001 mit einem Abgabenbetrag von
4.574,54 € veranlagt (UFS-Akt Bl 30f, 36f).
Bei den bisher angeführten Umsatzsteuer- und
Einkommensteuerbescheiden erfolgte keine Vorsteuerkürzung bzw
Gewinnerhöhung infolge Nichtanerkennung von Reisespesen.
Aktenkundig (USt-Akt Bl 2ff/2000) ist die
Niederschrift vom 11. Dezember 2000
gemäß
§ 151 Abs. 3
BAO über das Ergebnis der USt-Sonderprüfung für den
Zeitrau(m) 6/2000 - 9/2000.
Die einzige Prüfungsfeststellung betraf die Einnahmen des Monates
August.
Beim Bw fand im Dezember 2003 eine abgabenbehördliche
Prüfung über die Jahre 1999 - 2001 gemäß
§ 151 Abs 1 BAO (vgl Tz 7) statt, worüber der
Prüfer gemäß
§ 151 Abs 3 BAO einen mit
29. Dezember 2003 datierten Bericht erstattete (ESt-Akt
Bl 16ff/2001).
Unter Tz 22 (Reisekosten - Taggeld) führte der
Prüfer aus, dass die Aufträge des Bw die Abholung und Zustellung
verschiedener Waren im Großraum Stadt und Teilen des Landesteiles mit dem
in seinem Betriebsvermögen befindlichen Lastkraftwagen beinhaltet
hätten. Für die Fahrtätigkeit mache der Bw Reisekosten in Form
der pauschalen Taggelder für das Inland geltend. Laut vorgelegten
Aufzeichnungen verlasse der Bw seinen Standort kurz nach vier Uhr früh und
kehre am späteren Nachmittag wieder zurück. Auf diesen Aufzeichnungen
würden die Hauptreiseziele eines Tages dokumentiert - drei Orte pro
Tag würden angegeben. Aus diesen Aufzeichnungen gehe hervor, dass der Bw
bei seiner Fahrtätigkeit innerhalb eines bestimmten Gebietes
(Großraum Stadt und Teile des Landesteiles) eine etwa gleichbleibende
Route zu befahren habe. Bei den vom Bw durchgeführten Zustelldiensten
würden dieselben Zielorte wiederkehrend angefahren. Die Fahrtätigkeit
beschränke sich auf ein bestimmtes Gebiet, in welchem nahezu
gleichbleibende Routen befahren würden. Weil dadurch vom Bw auch eine in
etwa gleichbleibend lange Wegstrecke zurückgelegt werde, schreibe der
Auftraggeber des Bw ihm pro Leistungstag einen gleichbleibenden Provisionsbetrag
gut. Die Fahrtätigkeit des Bw begründe daher hinsichtlich des
Fahrzeuges einen Mittelpunkt der Tätigkeit, sodass nur für die ersten
fünf Tage - die Anfangsphase - Tagesgelder als Betriebsausgaben
berücksichtigt werden könnten mit folgender Auswirkung:
|
öS
|
1999
|
2000
|
2001
|
nicht
anerkannte Taggelder (Gewinnerhöhung)
|
72.054,61
|
75.305,74
|
78.054,43
Unter Tz 14 (Vorsteuerabzug
bei Reisekosten) führte der Prüfer aus:
"Aus den nach den einkommensteuerrechtlichen
Vorschriften für die Gewinnermittlung geltend gemachten Pauschbeträgen
für die Mehraufwendungen für Verpflegung wurde gem. § 13
Abs. 1 UStG 1994 die abziehbare Vorsteuer unter Anwendung des
Steuersatzes nach § 10 Abs. 2 (10%) herausgerechnet und in Abzug
gebracht. Für die in Tz. 19 des Bp-Berichtes nicht als Betriebsausgaben
anerkannten Reisekosten (Verpflegungsmehraufwand in Form der pauschalen
Taggelder) kann auch der entsprechende Vorsteuerabzug nicht gewährt
werden."
|
öS
|
1999
|
2000
|
2001
|
nicht
anerkannte Reisekosten (Taggelder)
|
72.054,61
|
75.305,74
|
78.054,43
|
Vorsteuerkürzung
|
7.205,46
|
7.530,57
|
7.805,44
Das Finanzamt X folgte den
Feststellungen des Prüfers und erließ - jeweils datiert mit
20. Jänner 2004 -
einen
Bescheid zur Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303
Abs 4 BAO hinsichtlich Umsatzsteuer 1999 mit der Begründung, die
"Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gem.
§ 303 (4) BAO aufgrund der Feststellungen der abgabenbehördlichen
Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem
Prüfungsbericht zu entnehmen" seien (ESt-Akt Bl 22/1999);
einen
neuen Umsatzsteuerbescheid 1999 mit einem Abgabenbetrag von 6.563,88 €
(UFS-Akt Bl 6f);
einen
Bescheid zur Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303
Abs 4 BAO hinsichtlich Einkommensteuer 1999 mit der Begründung, die
"Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gem.
§ 303 (4) BAO aufgrund der Feststellungen der abgabenbehördlichen
Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem
Prüfungsbericht zu entnehmen" seien (ESt-Akt Bl 23/1999);
einen
neuen Einkommensteuerbescheid 1999 mit einem Abgabenbetrag von
4.186,46 € (UFS-Akt Bl 12f);
einen
Bescheid zur Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303
Abs 4 BAO hinsichtlich Umsatzsteuer 2000 mit der Begründung, die
"Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gem.
§ 303 (4) BAO aufgrund der Feststellungen der abgabenbehördlichen
Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem
Prüfungsbericht zu entnehmen" seien (ESt-Akt Bl 16/2000);
einen
neuen Umsatzsteuerbescheid 2000 mit einem Abgabenbetrag von 6.668,31 €
(UFS-Akt Bl 18f);
einen
Bescheid zur Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303
Abs 4 BAO hinsichtlich Einkommensteuer 2000 mit der Begründung, die
"Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gem.
§ 303 (4) BAO aufgrund der Feststellungen der abgabenbehördlichen
Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem
Prüfungsbericht zu entnehmen" seien (ESt-Akt Bl 17/2000);
einen
neuen Einkommensteuerbescheid 2000 mit einem Abgabenbetrag von
3.969,46 € (UFS-Akt Bl 26f);
einen
Bescheid zur Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303
Abs 4 BAO hinsichtlich Umsatzsteuer 2001 mit der Begründung, die
"Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gem.
§ 303 (4) BAO aufgrund der Feststellungen der abgabenbehördlichen
Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem
Prüfungsbericht zu entnehmen" seien (ESt-Akt Bl 41/2001);
einen
neuen Umsatzsteuerbescheid 2001 mit einem Abgabenbetrag von 8.295,75 €
(UFS-Akt Bl 32f);
einen
Bescheid zur Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303
Abs 4 BAO hinsichtlich Einkommensteuer 2001 mit der Begründung, die
"Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gem.
§ 303 (4) BAO aufgrund der Feststellungen der abgabenbehördlichen
Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem
Prüfungsbericht zu entnehmen" seien (ESt-Akt Bl 42/2001);
einen
neuen Einkommensteuerbescheid 2001 mit einem Abgabenbetrag von
7.125,93 € (UFS-Akt Bl 38f).
Mit
Schreiben vom 18. Februar 2004 (ESt-Akt Bl 44f/2001) wurde Berufung
gegen die Wiederaufnahmebescheide vom 20. Jänner 2004 hinsichtlich
Einkommen- und Umsatzsteuer für die Jahre 1999, 2000 und 2001 mit dem
Begehren nach ersatzloser Aufhebung erhoben. Gegen den vom Finanzamt
herangezogenen, einzigen Wiederaufnahmsgrund - die von der
Betriebsprüfung gemachte Feststellung über die Reisekosten -
wird vorgebracht, dass keine neuen Tatsachen hervorgekommen seien und die
Vorgangsweise des Finanzamtes Treu und Glauben widerspreche. Die
Reisekostenaufzeichnungen seien im Zuge einer Umsatzsteuernachschau für den
Zeitraum 6/2000 bis 9/2000 im Dezember 2000 vom (damaligen) Prüfungsorgan
des Finanzamtes als völlig korrekt erachtet worden. Es habe damals
keinerlei Beanstandungen gegeben, sondern es sei dabei sogar hervorgehoben
worden, dass die Art und Weise, wie der Bw seine Reisekostenaufzeichnungen
führe, besonders genau und übersichtlich sei.
Mit einem weiteren Schriftsatz - vom 20. Februar
2004 (ESt-Akt Bl 46f/2001) wurde Berufung gegen die Einkommen- und
Umsatzsteuer(sach)bescheide für die Jahre 1999, 2000 und 2001 vom
20. Jänner 2004 erhoben und ua ausgeführt:
"Es ist daher nicht einzusehen, warum nunmehr
bei der Betriebsprüfung die Aufzeichnungen als mangelhaft gewertet wurden,
..."
Der Prüfer, der den Bericht vom 29. Dezember 2003
erstattet hatte, gab eine Stellungnahme zu den Berufungen ab, die dem Bw mit
Schreiben vom 28. Mai 2004 vorgehalten wurde (ESt-Akt Bl 89ff/2001).
Die rechtliche Beurteilung der Reisekosten sei bei der
Umsatzsteuersonderprüfung nicht behandelt worden und hätte auch deren
zeitlichen Rahmen gesprengt. Eine Beurteilung sei für einen
dreijährigen Zeitraum leichter möglich.
Zur vorgenannten Stellungnahme wurde seitens des Bw mit
Schreiben vom 29. Juni 2004 Stellung genommen (ESt-Akt Bl 96f/2001).
Zur Aussage, wonach mangels Feststellungen im Rahmen der
Umsatzsteuersonderprüfung nunmehr die Wiederaufnahme möglich sei,
müsse klargestellt werden, dass in Prüfungsberichten
üblicherweise nur Feststellungen festgehalten würden, welche zu
Steuernachforderungen führten. Im gegenständlichen Fall schienen die
Prüfungsorgane dem Bw nicht zu glauben, dass die Reisekosten damals im
Umsatzsteuer-Nachschauzeitraum geprüft worden seien und dass mit der
Ehegattin des Bw, welche die Buchhaltung für ihren Mann erledige, über
diese Reisekostenabrechnungen gesprochen worden sei und diese als besonders
sorgfältig und positiv beurteilt worden seien. Wenn das Finanzamt dem nicht
folgen wolle, mögen sowohl die Gattin des Bw als auch das
Prüfungsorgan diesbezüglich als Zeugen einvernommen werden. Die Gattin
des Bw habe den Steuerberater des Bw nach der Umsatzsteuernachschau eigens
darüber informiert, dass der Prüfer die Reisekostenaufzeichnungen als
besonders ordnungsgemäß erachtet habe und die Bedenken des
Steuerberaters bezüglich der Abzugsfähigkeit nicht im geringsten
geteilt habe. Dies sei auch daraus ersichtlich, dass für den USO-Zeitraum
die Vorsteuern der Reisekosten vom Prüfer nicht gestrichen worden seien.
Weiters sei auf den Erlass des BMF AÖF 1995/70 zum Grundsatz von Treu und
Glauben hinzuweisen. Es werde dann Schutz vor Vertrauensschaden für die
Partei gewährt, wenn die Auskunft von der zuständigen
Abgabenbehörde erteilt worden und nicht offensichtlich unrichtig sei, was
hier gegeben sei. Der Bw habe im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Auskunft
entsprechende Dispositionen getroffen und die Reisekosten weiterhin geltend
gemacht. Schließlich habe der Bw auch nicht annehmen können, dass die
Auskunft offensichtlich unrichtig sei, da jedem Arbeitnehmer laut
Kollektivvertrag für die gleichen Fahrten die Reisekostenvergütung
steuerfrei zustünden und laut Art 7 Abs 1 B-VG alle Bürger
vor dem Gesetz gleich seien.
Das Finanzamt erließ eine mit 8. Februar 2005
datierte und dem Bw am 17. Februar 2005 zugestellte, abweisende
Berufungsvorentscheidung hinsichtlich Wiederaufnahme der Einkommen- und
Umsatzsteuerverfahren für die Jahre 1999 bis 2001 (ESt-Akt
Bl 101ff/2001). Begründend wurde ua ausgeführt, dass erstmals im
Zuge der (nunmehrigen) Prüfung dem Prüfer Aufzeichnungen für die
Jahre 1999 bis 2001 vorgelegt worden seien, aus denen ersichtlich sei, dass der
Bw bei den von ihm durchgeführten Zustellfahrten wiederkehrend innerhalb
eines bistimmten Zielgebietes dieselben Zielorte angefahren habe und dass der Bw
für alle diese Fahrten Diäten
und Vorsteuer geltend gemacht habe. Dieser Umstand sei der Finanzbehörde
bis zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt gewesen; es habe keine
diesbezüglichen Angaben in den Beilagen zu den Steuererklärungen
gegeben. Laut (seinerzeitigem) Prüfer sei die geltend gemachte
Vorsteuer aus den Reisediäten für
den Zeitraum 6 - 9/2000 ein Prüfungspunkt gewesen. Eine
stichprobenartige Überprüfung habe ergeben, dass es sich bei den
Reisebewegungen des Bw um Fahrten nach Stadt, D, E, F, G und H gehandelt habe,
welche nicht beanstandet worden seien, da diese Zielorte isoliert betrachtet
kein Zielgebiet darstellten. Der (seinerzeitige) Prüfer sei laut
eigener Aussage nicht bezüglich der Richtigkeit der ertragsteuerlichen
Behandlung der Reisediäten befragt worden und habe auch keinerlei
Erklärungen diesbezüglich gegenüber der Gattin des Bw gemacht.
Eine solche wäre überdies offensichtlich unrichtig und damit kein
Vertrauensschutz gegeben gewesen.
Das Finanzamt erließ - jeweils datiert mit
14. Februar 2005 - (teilweise stattgebende)
Berufungsvorentscheidungen zur
Umsatzsteuer
1999 mit einem Abgabenbetrag von 6.510,32 € (UFS-Akt Bl 8f);
Einkommensteuer
1999 mit einem Abgabenbetrag von 4.001 € (UFS-Akt Bl 14f);
Umsatzsteuer
2000 mit einem Abgabenbetrag von 6.613,59 € (UFS-Akt
Bl 20f);
Einkommensteuer
2000 mit einem Abgabenbetrag von 3.787,56 € (UFS-Akt
Bl 28f);
Umsatzsteuer
2001 mit einem Abgabenbetrag von 8.184,12 € (UFS-Akt
Bl 34f);
Einkommensteuer
2001 mit einem Abgabenbetrag von 6.616,72 € (UFS-Akt
Bl 40f).
Dem lag die schätzungsweise
Anerkennung von 10% der zuvor ausgeschiedenen Reisekosten zugrunde (und die
Anerkennung von Reisekosten für Mai 2001 laut Stellungnahme des
Betriebsprüfers wegen eines anderen Einsatzgebietes als des üblichen
Zielgebietes), weil es vereinzelt auch Fahrten mit Zielorten außerhalb des
Zielgebietes gegeben habe (ESt-Akt Bl 105/2001).
Mit Schreiben vom 8. März 2005 wurde der Antrag
auf Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz über die Berufung
vom 18. Februar 2004 gegen die Bescheide betreffend
Verfahrenswiederaufnahme hinsichtlich Einkommen- und Umsatzsteuer 1999 bis 2001
gestellt (Bl 108ff/2001). Dem Hervorkommen neuer Tatsachen werde
widersprochen, weil bei den Reisekostenaufzeichnungen immer Orte im Zielgebiet
angegeben seien. Der Prüfer hätte im Zuge der Nachschau dem Bw die
Reisekosten nicht gewähren dürfen, sondern die Vorsteuern bereits
damals ganz oder teilweise streichen sowie die Ehegattin des Bw darauf
aufmerksam machen müsen, dass diese Reisekosten bei der Gewinnermittlung
nicht abzugsfähig seien. Stattdessen sei sogar noch die
Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen hervorgehoben worden. Wenn dem
kein Glauben geschenkt werde, dann werde der Antrag auf Befragung der Ehegattin
des Bw zu diesem Sachverhalt gestellt. Weiters hätte das Finanzamt auch im
Zuge der Veranlagung erkennen müssen, dass die Reisekosten viel zu hoch
angesetzt worden seien. Dies sei daraus zu ersehen, dass iZm der Prüfung
eines zusammenhängenden Falles Einblick in den Veranlagungsakt des Bw
genommen worden sei und schon vor Beginn der Prüfung die Reisekosten des Bw
als überhöht bezeichnet worden seien. Während vom Standort C dem
Steuerberater des Bw regelmäßig Vorhalte zur Klärung der
Höhe der Reisekosten übermittelt würden, sei dies seitens des
Standortes Z nicht der Fall.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die seitens des Bw beantragte Einvernahme seiner Ehegattin
unterbleibt gemäß
§ 183 Abs 3 BAO, weil die unter
Beweis zu stellende Tatsache - nämlich die positive Beurteilung der
Reiseaufzeichnungen durch den Prüfer im Dezember 2000 - unerheblich
für die gegenständliche Entscheidung über die amtswegige
Verfügung der Verfahrenswiederaufnahmen ist, wie sich im Folgenden erweisen
wird.
Art 18 Abs 1 B-VG normiert:
"Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur
auf Grund der Gesetze ausgeübt werden." Dieses
Legalitätsprinzip wendet sich grundsätzlich gegen eine zu hohe oder zu
niedrige Besteuerung eines einzelnen Steuerpflichtigen im Vergleich zur -
"richtig" interpretierten - Gesetzeslage (allenfalls durch Verordnungen
detailliert) und würde theoretisch bei perfekter Umsetzung die
Gleichmäßigkeit der Besteuerung (§ 114 BAO) und damit in
dieser Hinsicht die Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz iSd Art 7
Abs 1 B-VG herbeiführen ("Alle
Staatsbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des
Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind
ausgeschlossen...."). Es ist zwischen Finanzamt und Bw unstrittig, dass
einfachgesetzlich - unbeschadet der verfassungsrechtlichen Einwände
- nur ein Teil der geltend gemachten pauschalen Taggelder einkommen- und
umsatzsteuerlich zu berücksichtigen ist. Auch bei der zweitinstanzlichen
Berufungsbearbeitung sind angesichts der höchstgerichtlichen Rsp keine
Zweifel an der Richtigkeit dieser Auffassung aufgekommen und auch keine Zweifel
daran, dass die Berufungsvorentscheidungen zu den Sachbescheiden iSd
§ 184 BAO einer den tatsächlichen Verhältnissen
möglichst angenäherten Schätzung entsprechen.
Die Berücksichtigung von Treu und Glauben ist im
Abgabenverfahrensrecht nicht ausdrücklich normiert. Es ist aber das
Vertrauen in einen bestimmten Rechtsbestand (hier: die Rechtskraft der vor der
ggstdl Prüfung erlassenen Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für die
Jahre 1999, 2000 und 2001; hinsichtlich Einkommensteuer 2000 in der
gemäß
§ 239b BAO berichtigten Fassung) vom Gesetzgeber
geschützt worden, indem die Rechtskraft eines Steuerbescheides nur unter
ganz bestimmten Umständen durchbrochen werden kann. Im ggstdl Fall normiert
hierzu § 303 Abs 4 BAO: "Eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ist unter den Voraussetzungen des
Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen
oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht
worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit
dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte."
Aus der Formulierung "ist
... zulässig" wird geschlossen, dass nach der Bejahung der
zwingenden Voraussetzungen des § 303 Abs 4 BAO (hier
diesbezüglich strittig: das Neuhervorkommen) ein weiterer
Entscheidungsschritt geboten ist, und zwar die Ermessensübung, ob die
Verfahrenswiederaufnahme verfügt wird oder eben nicht. Hierzu normiert
§ 20 BAO: "Entscheidungen, die die
Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben
(Ermessensentscheidungen), müssen sich in den Grenzen halten, die das
Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen
nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller
in Betracht kommenden Umstände zu treffen." Da alle in Betracht
kommenden Umstände zu berücksichtigen sind, ist hier eine
Möglichkeit gegeben, Treu und Glauben - den zweiten ggstdl
Streitpunkt - unter den weiter unten dargestellten Voraussetzungen in die
Entscheidungsfindung einzubeziehen (vgl auch VwGH 27.2.2003, 99/15/0004 iVm VwGH
21.10.2004, 2000/13/0179: Der Grundsatz von Treu und Glauben kann sich nur dann
auswirken, wenn die Behörde einen Vollzugsspielraum hat; ansonsten ist
Legalitätsgrundsatz stärker und die Behörde verpflichtet, von
einer als unrichtig erkannten Beurteilung abzugehen).
Zur Entscheidung über die ggstdl Berufung ist
zunächst zu beurteilen, ob überhaupt die vom Finanzamt als
Wiederaufnahmsgrund herangezogenen Feststellungen zu den Reisekosten im
Prüfungsbericht vom 29. Dezember 2003 neu hervorgekommen sind. Die
Formulierung "die im Verfahren nicht geltend
gemacht worden sind" in § 303 Abs 4 BAO wird nach hA
derart interpretiert, dass das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln
aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen ist (vgl
Ritz,
BAO2, § 303
Tz 14). Zur Erlassung der Umsatzsteuerbescheide und
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1999, 2000 und 2001 vom
23. März 2001, 1. Februar 2002 und 19. Februar 2003 ist der
Wissensstand der dabei tätigen Behördenorgane anhand der
Veranlagungsakten zu beurteilen. Über die Prüfung der vier
Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume Juni bis September 2000 war der
Wissensstand bei den Jahresveranlagungen nur durch die Niederschrift über
die USt-Sonderprüfung vom 11. Dezember 2000 gegeben, die keine
Ausführungen über die geltend gemachten Reisekosten enthielt.
Unbeachtlich ist, ob die Abgabenbehörde Ermittlungen hätte
durchführen können (vgl VwGH 27.7.1994, 92/13/0140, VwGH 25.11.1997,
93/14/0180). Somit ist der Wiederaufnahmsgrund nicht nur hinsichtlich der Jahre
1999 und 2001, sondern auch hinsichtlich des gesamten Jahres 2000 neu
hervorgekommen (vgl auch die diesbezüglichen Ausführungen in der
Begründung der Berufungsvorentscheidung).
Die Voraussetzung für die Verfügung der
berufungsgegebenständlichen Verfahrenswiederaufnahmen liegt somit
grundsätzlich vor, sodass mit der Ermessensübung fortzusetzen ist.
Unter der im oben zitierten § 20 BAO enthaltenen "Billigkeit" ist die
Angemessenheit in bezug auf berechtigte Interessen des Steuerpflichtigen zu
verstehen, unter "Zweckmäßigkeit" das öffentliche Interesse,
insbesondere an der Einbringung der Abgaben
(Ritz,
BAO2, § 20
Tz 7)
Der
Zweck der gesetzlichen Norm, die Ermessen einräumt, ist nach
höchstgerichtlicher Rsp von zentraler Bedeutung bei der
Ermessensübung; im Fall der Wiederaufnahme ist der Zweck die
Rechtsrichtigkeit und somit die Gleichmäßigkeit der Besteuerung (vgl
Ritz,
BAO2, § 20
Tz 8, § 303 Tz 38; in diesem Sinne auch die
Ausführungen zur Prüfung von Ermessensentscheidungen durch den VwGH in
Art 130 Abs 2 B-VG: "... soweit die
Gesetzgebung von einer bindenden Regelung des Verhaltens der
Verwaltungsbehörde absieht und die Bestimmung dieses Verhaltens der
Behörde selbst überlässt, die Behörde aber von diesem freien
Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.")Dieses
Kriterium spricht hinsichtlich aller sechs wiederaufgenommenen,
berufungsgegenständlichen Verfahren (Umsatzsteuer und Einkommensteuer
jeweils für 1999, 2000 und 2001) für die Verfügung der
Wiederaufnahme.
Das
allgemeine Vertrauen (ohne Treu und Glauben) des Bw in die Rechtskraft der
Vorbescheide (vom 23. März 2001, 1. Februar 2002 und
19. Februar 2003) wird durch die gegenständlichen
Verfahrenswiederaufnahmen enttäuscht, was eine Unbilligkeit darstellt und
gegen die Bestätigung der Verfügung der Wiederaufnahme hinsichtlich
aller sechs berufungsgegenständlichen Verfahren spricht.
Aus
der (laut Ankreuzen auf dem Formular Bp 80c) gemäß
§ 151
Abs 3 BAO über das Ergebnis der USt-Sonderprüfung für den
Zeitraum 6/2000 - 9/2000 erstellten Niederschrift (nicht angekreuzt ist
"gemäß
§ 146 BAO
über das Ergebnis der USt-Nachschau") geht hervor, dass hier eine
Prüfung gemäß
§ 151 Abs 1 BAO idF vor
BGBl I 2003/124 durchgeführt worden ist und keine Nachschau
gemäß
§ 144 BAO. Damit ist aber iSv
Stoll, BAO-Komm, 1678 (zitiert bei
Ritz,
BAO2, § 148
Tz 13) die Frage einer allfällig unzulässigen
Wiederholungsprüfung zu prüfen.Im Folgenden wird auch
hinsichtlich der nach der Kundmachung des BGBl I 2003/124 am
19. Dezember 2003 abgeschlossenen Prüfung über die Streitjahre
1999 bis 2001 auf die §§ 148 und 151 BAO idF
vor BGBl I 2003/124
eingegangen, weil deren Neufassungen gemäß
§ 323
Abs 15 BAO erst am 1. März 2004 in Kraft getreten sind. Der Bw
wurde mit dieser zweiten Prüfung hinsichtlich der Abgabenart Umsatzsteuer
betr den Zeitraum Juni bis September 2000 einer gemäß
§ 151
Abs 2 iVm § 148 Abs 3 BAO unzulässigen
Wiederholungsprüfung unterzogen.Diese Überlegungen sprechen
gegen eine Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer 2000 (vgl
VwGH 19. Oktober 1999, 98/14/0118). Auch wenn es sich hier nur um eine
Formalität handelt - iSv
Stoll, aaO, hätte die
Stützung der USO-Prüfung auf die Nachschauberechtigung
gemäß
§ 144 BAO Abhilfe geschaffen bzw wären bei der
einkommensteuerlichen Prüfung für die Monate Juni bis September 2000
die umsatzsteuerlichen Konsequenzen als Nebenprodukt angefallen - kann
dies im Sinne des in der vorliegenden Entscheidung zitierten
Legalitätsprinzips nicht völlig egal sein.
Aus
Rechtssatz 1 zu VwGH 26.7.2000, 97/14/0040 geht hervor:
"Nach stRsp des VwGH setzt ein Verstoß
der Abgabenbehörde gegen Treu und Glauben einerseits voraus, dass ein
(unrechtes) Verhalten der Behörde, auf das der Abgabepflichtige vertraut
hat, eindeutig und unzweifelhaft für ihn zum Ausdruck gekommen ist, und
andererseits, dass der Abgabepflichtige seine Dispositionen danach eingerichtet
und er als Folge hiervon einen abgabenrechtlichen Nachteil erlitten
hat...."Unter "Disposition" ist hierbei nicht die zu hohe
Geltendmachung von Betriebsausgaben bzw Vorsteuern zu verstehen, denn diese
bewirkt im Falle der unrichtigerweise erfolgenden behördlichen Anerkennung
einen Vorteil, während die Nichtanerkennung nur diesen ungerechtfertigten
Vorteil beseitigt, was - absolut betrachtet - kein Nachteil ist. Die
nur teilweise Anerkennung der geltend gemachten Reisekosten bzw daraus
resultierenden Vorsteuern ist nicht deshalb erfolgt, weil die
Reiseaufzeichnungen des Bw mangelhaft wären, sondern weil der Sachverhalt
- die Fahrten ins Zielgebiet - diese rechtliche Würdigung
erfordert.Somit ist es für die Entscheidung über die vorliegende
Berufung unerheblich, ob im Dezember 2000 eine positive Beurteilung der
Reiseaufzeichnungen des Bw durch den damals einschreitenden Prüfer erfolgt
ist.Die Berücksichtigung von Treu und Glauben soll nicht das
Erfüllungsinteresse (=die entgegen dem Legalitätsprinzip erfolgende
Besteuerung entsprechend einer allfälligen falsch erteilten Auskunft und
nicht entsprechend der Rechtslage) schützen, sondern einen Anspruch auf
Ersatz des Vertrauensschadens gewähren
(Ritz,
BAO2, § 114
Tz 13; vgl in diesem Sinne auch der vom Bw angesprochene Erlass AÖF
1995/70). Der Vertrauensschaden ist die Differenz zwischen
gesetzmäßiger Steuerschuld und derjenigen Steuerbelastung, die aus
dem - steuerrechtlich zu würdigenden - Verhalten resultiert
wäre, das der Steuerpflichtige gesetzt hätte, wäre ihm die
richtige Auskunft erteilt worden. Das ggstdl Verhalten des Bw - die
Fahrten ins Zielgebiet - sind aber in jedem Fall unabhängig von einer
allfällig erteilten Auskunft, sondern abhängig von seinen
Transportaufträgen gewesen. Es braucht somit auch nicht darauf eingegangen
werden, ob ein einschreitendes Prüfungsorgan - dessen
diesbezügliche Stellung vom Prüfungsauftrag abhängt und nicht von
seiner allfälligen Zugehörigkeit zu genau derjenigen erstinstanzlichen
Abgabenbehörde, die für Auskünfte zuständig ist - im
Rahmen einer Außenprüfung überhaupt ein geeigneter Organwalter
zur Erteilung von Auskünften mit dem Effekt der Bindung der
zuständigen Abgabenbehörde durch Treu und Glauben ist.Mangels
Vertrauensschadens bleibt daher im ggstdl Fall kein Anwendungsbereich für
Treu und Glauben. Vgl auch Rechtssatz 2 zu VwGH 16.11.1993, 90/14/0179
("Aus dem Unterbleiben einer Beanstandung
für einen früheren Prüfungszeitraum ist nach dem Grundsatz von
Treu und Glauben kein berechtigtes Vertrauen auf das Beibehalten einer von der
Abgabenbehörde geübten (unrichtigen) Vorgangsweise
abzuleiten").
Ein
Kriterium für die Ermessensübung bei der Verfügung von
Wiederaufnahmen ist die Geringfügigkeit der Auswirkungen; im Regelfall
werden die Auswirkungen aller in Frage kommenden Verfahren zusammengezählt.
Im ggstdl Fall ist aber das Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer 2000
diesbezüglich isoliert zu betrachten, weil hier das zusätzliche
Kriterium der Unzulässigkeit des nochmaligen Prüfungsauftrages
betreffend Juni bis September - im Gegensatz zu den anderen fünf
Verfahren - auftritt. Die Auswirkung der Verfügung der Wiederaufnahme
des Umsatzsteuerverfahrens 2000 wäre 492,58 € (=Abgabenbetrag
laut BVE 6.613,59 € abzüglich Abgabenbetrag laut Vorbescheid vom
1. Februar 2002 iHv 6.121,01 €).Die Auswirkungen der
Wiederaufnahmen der anderen fünf Verfahren
betragen:
|
in
Euro
|
USt
1999
|
ESt
1999
|
ESt
2000
|
USt
2001
|
ESt
2001
|
|
Abgabe
lt Vorbescheid
|
6.040,28
|
2.357,87
|
2.108,97
|
7.728,54
|
4.574,54
|
|
Abgabe
laut BVE
|
6.510,32
|
4.001,00
|
3.787,56
|
8.184,12
|
6.616,72
|
|
|
|
|
|
|
|
Quersumme
|
Diff.Vorb.=>BVE
|
470,04
|
1.643,13
|
1.678,59
|
455,58
|
2.042,18
|
6.289,52
Hinsichtlich USt 1999 und 2001
sowie ESt 1999, 2000 und 2001 ist die Auswirkung der Wiederaufnahme nicht
geringfügig (vgl Quersumme). Unter Einbeziehung sämtlicher oa
Kriterien, die diese Verfahren betreffen, ergibt die zweitinstanzliche
Ermessensübung den Vorrang für die Verfügung der Wiederaufnahmen.
Die Berufung gegen die Wiederaufnahmebescheide hinsichtlich USt 1999 und 2001
sowie ESt 1999, 2000 und 2001 wird daher abgewiesen.
Hinsichtlich USt 2000 erscheint die Auswirkung von
492,58 € zwar nicht absolut geringfügig, scheint aber die
absolute Geringfügigkeit kaum zu überschreiten. Dass aus der
Rechtsprechung, die die Beachtung des Kriteriums der Geringfügigkeit
fordert, kein genauer Betrag für die Geringfügigkeit ableitbar ist,
stellt kein Hindernis für die Ermessensübung dar, denn dieser Prozess
ist ohnehin kein mathematisch nachvollziehbarer; zB gehen zwar alle Kriterien in
die Ermessensübung ein, aber nicht in einer prozentmäßig oder
sonst fixierten Gewichtung. Unter Berücksichtigung des Umstandes,
dass die Auswirkung der Wiederaufnahme des Umsatzsteuerverfahrens 2000 eher
gering wären, in Verbindung mit dem Umstand, dass für Juni bis
September 2000 bei der Abgabenart Umsatzsteuer eine unzulässige
Wiederholungsprüfung stattgefunden hat, und unter Einbeziehung der weiteren
Kriterien ergibt die zweitinstanzliche Ermessensübung, dass die
Verfahrenswiederaufnahme unterbleibt, weshalb der angefochtene
Wiederaufnahmebescheid hinsichtlich USt 2000 ersatzlos aufgehoben
wird.
Dem Einwand des Bw unter Verweis auf den
verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz, dass jedem Arbeitnehmer laut KV
für die gleichen Fahrten die Reisekostenvergütungen steuerfrei
zustünden, ist zu entgegnen: Erstens ist der Unabhängige Finanzsenat
an die einfachgesetzliche Rechtslage gebunden; zweitens sind Unterschiede
zwischen verschiedenen Einkunftsarten nicht unbedingt gleichheitswidrig;
drittens wäre der Sitz einer allfälligen Verfassungswidrigkeit eher in
§ 26 Z 4 vierter Satz EStG 1988 iVm VO
BGBl II 1997/306 zu finden (vgl
Doralt, EStG, § 26
Tz 59ff) als in § 4 Abs 5 EStG 1988 und dessen
Auslegung.
Ergeht auch an Finanzamt X zu St.Nr. Y
Wien, am 11.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 148 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 151 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0450-W/05
- Stammnummer
- 15873
- Gültig
- 11.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF