…Des Weiteren habe der Bw. diverse Bausparverträge mit einem Gesamtwert in der Höhe von ATS 280.000,- aufgelöst. In weiterer Folge verfügte das Finanzamt mit Bescheiden vom 14. September 2004 die Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303 Abs. 4 BAO betreffend Einkommensteuer 1997 bis 2000. Mit…
…Mai 2009 gegen den Bescheid ("Berufungsvorentscheidung gemäß § 276 BAO") vom 13. Mai 2009 betreffend Einkommensteuer 2007 entschieden: 1.) Die Berufung gegen den Bescheid vom 17. März 2009 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs 4 BAO betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 wird als unbegründet abgewiesen. Der…
…April 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Kitzbühel Lienz vom 4. März 2004 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs 4 BAO betreffend die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für den Zeitraum 1998 bis 2000 entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide…
…dem Betriebsprüfungsbericht zu entnehmen und in folgender Weise rechtlich zu würdigen: Gemäß § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen u.a. in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind…
…die Zurückverweisung spricht zunächst, dass der Gesetzgeber die Pflicht zur Sachverhaltsermittlung auch schon vor der Reform des Rechtsmittelverfahrens vorrangig dem Finanzamt auferlegt hat, da auch schon § 276 Abs. 3 BAO "alt" ausdrücklich die Berufungsvorlage erst nach Durchführung der erforderlichen Ermittlungen anordnete. Es kann nicht Aufgabe…
…rechtlicher Hinsicht war der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: Gemäß § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter anderem auch in allen jenen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind…
…den elektronischen Lohnzettelauskünften und sind insoweit unstrittig. Rechtliche Würdigung: Gemäß § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter anderem auch in allen jenen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind…
…Ziel der Wiederaufnahme sei daher das insgesamt rechtmäßige Ergebnis. Durch den Vorlageantrag vom 12.5.2003 gilt das Rechtsmittel wiederum als unerledigt. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen in allen Fällen zulässig, in…
…weswegen sich eine Abgabennachforderung von 1.030,13 € ergab. Die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO wurde damit begründet, dass von einem der Arbeitgeber des Bw. ein berichtigter oder neuer Lohnzettel übermittelt worden sei. Die fristgerecht gegen den Wiederaufnahmebescheid eingebrachte…
…dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen gemäß § 303 Abs. 4 BAO unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit.a und c dieser Bestimmung und in allen Fällen zulässig ist, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden…
…Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gemäß § 303 Abs. 4 BAO aufgrund der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind. Daraus ist auch die Begründung für die Abweichungen vom bisherigen Bescheid zu ersehen." Die TZ. 22 des gegenständlichen…
…Jänner 2003 das Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer für das Jahr 2001 gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder auf und erließ einen neuen (Sach)Bescheid betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2001 (Ausfertigungsdatum 28. Jänner 2003). Zur Begründung der Wiederaufnahme des Verfahrens führte die Abgabenbehörde im Bescheid aus…
…Verfahren gemäß § 303 Abs. 4 BAO zu Unrecht wieder aufgenommen worden sei, da laut Auskunft der PVANG in Graz nur ein einziger und kein neuer oder berichtigter Lohnzettel ergangen sei. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des…
…2002 an, dass sie seit 4. Dezember 2002 von ihrem Gatten dauernd getrennt lebt. Das Finanzamt gewährte dennoch den Alleinerzieherabsetzbetrag für das Jahr 2002. Gemäß § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter anderem in den Fällen zulässig, in denen…
…Oktober 2008 eingelangten Berufungseingabe beriefen L und T sowohl gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für 1997 als auch gegen den Bescheid über die Nichtfeststellung von Einkünften aus…
…303 a BAO bestimmte Punkte zu enthalten. Gemäß § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren…
…keine Gründe zu entnehmen wären (wenn das Finanzamt etwa den bloßen Gesetzestext des § 303 Abs. 4 BAO als Begründung ausgewiesen hätte) oder diesem nicht einmal ansatzweise entnommen hätte werden können, dass das Finanzamt bei der Verfügung der Wiederaufnahme vom Hervorkommen neuer Tatsachen ausgegangen sei (vgl…
…303 a BAO bestimmte Punkte zu enthalten. Gemäß § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren…
…Jahr 2004 sei versehentlich der Name des Beschwerdeführers und dessen Steuernummer nicht angeführt worden. Selbstverständlich sei immer beabsichtigt gewesen auch für dieses Jahr einen Antrag auf Bescheidaufhebung gemäß § 295 Abs. 4 BAO bzw. in eventu Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO zu stellen…
…die Berufungen wurde erwogen: 1. Wiederaufnahme Gemäß § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ua. in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein…