Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0360-W/04
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO betreffend Einkommensteuer bei Übermittlung eines weiteren Lohnzettels
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0360-W/04vom 27.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende HRätin Dr. Anna Radschek und die
weiteren Mitglieder HRätin Dr. Elfriede Murtinger, KR Oswald Heimhilcher
und Mag. Robert Steier über die Berufung der R, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 25. September 2003 betreffend Wiederaufnahme
des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich
Einkommensteuer 2002 nach der am 27. April 2005 in 1030 Wien, Vordere
Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet
abgewiesen.
Der angefochtene
Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die
Berufungswerberin (Bw.) bezog im Streitjahr Einkünfte aus
Kapitalvermögen und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in
Form von inländischen und ausländischen Pensionsbezügen.
Bezugsauszahlende Stellen für die inländischen Pensionsbezüge
waren die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) und die
Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten (PVA). Bei der ausländischen
Pension handelte es sich um eine Leistung aus der gesetzlichen
Rentenversicherung aus Deutschland, welche nicht lohnversteuert
war.
Am 20.3.2003
übermittelte das Österreichische Statistische Zentralamt (ÖSTAT)
einen Lohnzettel der SVA für die Bw., in dem steuerpflichtige Bezüge
in der Höhe von 13.362,90 € ausgewiesen waren.
Die Bw. reichte
die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 am
5. Mai 2003 ein. Auf dem Erklärungsformular gab sie die Anzahl
der bezugsauszahlenden Stellen mit "2" bekannt. Dem Erklärungsformular
waren keine Beilagen beigefügt. Im Formular waren die Einkünfte aus
Kapitalvermögen, die einbehaltene Kapitalertragsteuer und die
ausländische Pension betragsmäßig angegeben, ebenso die als
Sonderausgaben geltend gemachte Versicherungsprämie und der
Kirchenbeitrag.
Am 1. Juli 2003
erging der Bescheid betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 2002.
In diesem Bescheid wurden die Pensionsbezüge der SVA laut
übermitteltem Lohnzettel, die Pensionsbezüge der deutschen
gesetzlichen Rentenversicherung und die Einkünfte aus Kapitalvermögen
der Besteuerung unterzogen. Der Bescheid ergab eine Nachforderung in der
Höhe von 2.990,28 €. Der Bescheid erwuchs in
Rechtskraft.
Am 12.
September 2003 übermittelte das ÖSTAT einen Lohnzettel der PVA
für die Bw. mit steuerpflichtigen Bezügen in der Höhe von
1.435,65 € für den Zeitraum 1. Jänner bis
31. März 2002. Am 17.9.2003 erfolgte die Übermittlung eines
geänderten Lohnzettels der SVA für die Bw. mit Bezügen in der
Höhe von 13.359,18 € für den Zeitraum 1. April bis
31. Dezember 2002.
Die
Finanzbehörde nahm das Verfahren betreffend die Einkommensteuer für
das Jahr 2002 wieder auf und erließ einen neuen Sachbescheid, in dem sie
neben den Einkünften aus Kapitalvermögen und den deutschen
Pensionseinkünften auch beide inländischen Pensionseinkünfte der
Besteuerung unterzog. Den Wiederaufnahmebescheid begründete die
Behörde damit, dass von einem Arbeitgeber (pensionsauszahlender Stelle) ein
berichtigter oder neuer Lohnzettel übermittelt worden sei. Der neue
Sachbescheid ergab nun eine Nachforderung an Einkommensteuer in der Höhe
von 3.603,41 €.
Gegen die
Wiederaufnahme des Verfahrens wurde Berufung eingebracht. Die Bw. begehrte darin
die ersatzlose Behebung des Bescheides. Begründend führte sie aus,
dass mangels Angabe, ob es sich um einen neuen Lohnzettel oder um einen
berichtigten Lohnzettel und mangels Bekanntgabe, von wem dieser Lohnzettel
stamme, die Begründung nicht ordnungsgemäß und damit formell
mangelhaft und rechtswidrig sei. Die Wiederaufnahme des Verfahrens sei aber auch
in materieller Hinsicht rechtswidrig, da der Einkommensteuerbescheid vom
1. Juli 2003 unter Verwendung der Lohnzettel der PVA und der SVA
erstellt worden sei. Die fehlerhafte Übermittlung eines Lohnzettels oder
die fehlerhafte Ermittlung der Steuer dürfe aber nicht nachträglich zu
Lasten des Steuerpflichtigen als Hervorkommen neuer Tatsachen und Beweismittel
umgedeutet werden. Ein Steuerfehlbetrag auf Grund eines unrichtig
übermittelten Lohnzettels sei im Wege des Schadenersatzes von der
übermittelnden Stelle einzuheben. Resultiere der Fehlbetrag aus einem
Fehler der Behörde, so dürfe die Rechtskraft des Bescheides nicht
angetastet werden, sondern müsse dieser im Wege der Haftpflicht
gegenüber dem für die Erlassung des Bescheides zuständigen
Mitarbeiter geltend gemacht werden. In ihrer Erklärung habe sie jedenfalls
zwei Lohnzettel von Pensionsversicherungsanstalten angegeben.
Die
Finanzbehörde entschied über die Berufung mit abweisender
Berufungsvorentscheidung.
Die Bw.
beantragte in der Folge die Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und begehrte eine Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat. Im
Vorlageantrag führte sie aus, dass die Finanzbehörde unter Berufung
auf die Bestimmung des § 303 BAO nicht die Rechtskraft des Bescheides
beseitigen dürfe. Das Hervorkommen von neuen Tatsachen könne nicht
geltend gemacht werden, da die Behörde entweder die Angaben auf der
Einkommensteuererklärung missachtet oder voreilig entschieden
habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Senat ist
in seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
Durch
Übermittlung eines Lohnzettels der SVA vom ÖSTAT erlangte das
Finanzamt am 25.3.2003 Kenntnis von den Bezügen der Bw. von der SVA. Die
Übermittlung beinhaltete auch die für die Besteuerung notwendigen
betragsmäßigen Angaben.
Mit der am 5.
Mai 2003 eingereichten Erklärung gab die Bw. dem Finanzamt bekannt, dass
zwei bezugs-, pensionsauszahlende Stellen im Jahr 2002 vorlagen. Die
Erklärung beinhaltete die betragsmäßige Angabe von Bezügen
aus der deutschen Rentenversicherung unter der Bezeichnung "ausländische
Pension" unter der Rubrik der Erklärung für die
nichtselbständigen Einkünfte. Der Erklärung waren keine Beilagen
beigefügt.
Am 1. Juli 2003
erließ das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid, der die Einkünfte
der SVA und die ausländische Pension als Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit erfasste und der Besteuerung
unterzog.
Durch die
Übermittlung eines Lohnzettels der PVA vom ÖSTAT erlangte das
Finanzamt am 12.9.2003 Kenntnis von den Bezügen der Bw. von der PVA. Die
Übermittlung beinhaltete auch die für die Besteuerung notwendigen
betragsmäßigen Angaben. Am 17.9.2003 übermittelte das ÖSTAT
einen neuerlichen Lohnzettel der SVA, der in betragsmäßiger Höhe
eine geringfügige Abweichung gegenüber dem ursprünglich
übermittelten Lohnzettel aufwies.
Diese
Feststellungen zum Sachverhalt ergeben sich aus der von der Bw. eingereichten
Erklärung, aus den elektronischen Auskünften betreffend die
Einkommensteuerveranlagung und aus den elektronischen Lohnzettelauskünften
und sind insoweit unstrittig.
Rechtliche
Würdigung:
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen
unter anderem auch in allen jenen Fällen zulässig, in denen Tatsachen
oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht
worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit
dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Bei der
amtswegigen Wiederaufnahme ist zwischen der Rechtsfrage, ob der Tatbestand einer
Wiederaufnahme des Verfahrens gegeben ist, und der Frage der Durchführung
der Wiederaufnahme, die im Ermessen der Behörde liegt, zu unterscheiden.
Ist die Rechtsfrage dahingehend geklärt, dass ein Wiederaufnahmegrund
tatsächlich gegeben ist, dann hat die Abgabenbehörde in Ausübung
ihres Ermessens zu entscheiden, ob die amtswegige Wiederaufnahme zu
verfügen ist.
Unter
Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 20 BAO sind Ermessensentscheidungen
innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen des Ermessens nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände zu treffen. Dabei ist dem Gesetzesbegriff "Billigkeit"
die Bedeutung "Angemessenheit" in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei
und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das öffentliche Interesse
insbesondere an der Einhebung der Abgaben beizumessen.
Hinsichtlich
der Beurteilung über das Vorliegen des Wiederaufnahmegrundes neu
hervorgekommener Tatsachen ist von Bedeutung, dass nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Neuhervorkommen von Tatsachen
und Beweismitteln nur aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens derart zu
beurteilen ist, dass es darauf ankommt, ob der Behörde im
wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt
gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher
Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen
Entscheidung hätte gelangen können. Das Neuhervorkommen von Tatsachen
und Beweismitteln im Sinn des § 303 Abs. 4 BAO bezieht sich damit auf den
Wissenstand der Behörde (auf Grund der Abgabenerklärungen und ihrer
Beilagen etc.) des jeweiligen Verfahrens und des jeweiligen
Veranlagungszeitraumes (vgl. VwGH 16.9.2003, 98/14/0031).
Auch wenn die
Finanzbehörde anlässlich der Veranlagung keine weiteren Ermittlungen
über die Sachverhaltsumstände durchgeführt hat, hindert dies
nicht die spätere Verfahrenswiederaufnahme, weil selbst ein Verschulden der
Behörde am Unterbleiben der Feststellung der maßgeblichen Tatsachen
und Beweismittel im Erstverfahren eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht
ausschließt (vgl. VwGH 18.9.2003, 99/15/0120, VwGH 27.4.2000, 97/15/0207,
VwGH 18.12.1996, 94/15/0155).
Ausgehend von
diesen Ausführungen bedeutet dies für den vorliegenden Fall, dass das
Neuhervorkommen erheblicher Sachverhaltselemente durch Gegenüberstellung
des Wissenstandes der Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung auf Grund
der Abgabenerklärung der Bw. und der zu diesem Zeitpunkt übermittelten
Lohnzettel und dem Wissenstand der Behörde im Zeitpunkt der weiteren und
neuerlichen Übermittlung der Lohnzettel beurteilt werden muss.
So war im
Zeitpunkt des Erstbescheides der Behörde auf Grund der Angaben der Bw. in
der Erklärung zwar bekannt, dass es zwei bezugsauszahlende Stellen gab. Die
bezugsauszahlenden Stellen selbst waren auf Grund der Erklärung der Bw. der
Behörde nicht bekannt. Die Behörde hätte erst durch weitere
Ermittlungen feststellen können, ob es sich bei diesen beiden
bezugsauszahlenden Stellen um die laut übermitteltem Lohnzettel bekannt
gegebene SVA und die aus den Beilagen zur Erklärung aufscheinende deutsche
Rentenversicherung handelt oder ob es noch eine weitere inländische
bezugsauszahlende Stelle gab. Weiters hätte sie durch Ermittlungen die
Höhe der Bemessungsgrundlagen des Pensionsbezuges von der PVA feststellen
müssen, da sich derartige Angaben der Erklärung der Bw. und den
zugehörigen Beilagen nicht entnehmen ließen.
Erst im
September nach Übermittlung von zwei Lohnzetteldaten betreffend zwei
inländische bezugsauszahlende Stellen erreichte die Behörde jenen
Wissenstand, der ihr die Erlassung des im Spruch anders lautenden Bescheides
ermöglichte. Damit sind aber durch die Übermittlung der beiden
Lohnzettel im September für die Behörde neue Tatsachen (nämlich
das Vorhandensein von zwei inländischen bezugsauszahlenden Stellen und die
betragsmäßige Höhe der davon bezogenen Einkünfte)
hervorgekommen.
Einerseits
wurde mit dieser Übermittlung ein neuer Lohnzettel (PVA) der Behörde
zur Kenntnis gebracht und damit der Behörde zum ersten Mal dessen
Vorhandensein und auch dessen betragsmäßige Höhe bekannt.
Andererseits änderte sich durch die neuerliche Übermittlung des
berichtigten Lohnzettels der SVA im September die betragsmäßige
Höhe der Bezüge der Bw. von der SVA. Beides, die zusätzliche
Erfassung der Bezüge von der PVA als auch die Änderung der
Beträge von der SVA, war aus dem neuen Sachbescheid bei
Gegenüberstellung mit dem Erstbescheid ersichtlich. Die Behörde hat
dies auch in ihrer Begründung des Bescheides zum Ausdruck gebracht, indem
sie als Gründe für die Wiederaufnahme anführte, dass von der
pensionsauszahlenden Stelle ein berichtigter oder neuer Lohnzettel
übermittelt worden ist.
Dass für
die Behörde die Möglichkeit bestanden hätte, sich vor Erlassung
des Erstbescheides durch entsprechende Ermittlungen die entsprechenden
Kenntnisse zu verschaffen, ändert nichts daran, dass diese Kenntnisse im
Zeitpunkt der Übermittlung der beiden Lohnzetteldaten der SVA und der PVA
im September für die Behörde neue Tatsachen darstellten und für
die Behörde daher ein Wiederaufnahmegrund gegeben war. Denn es ist
unmaßgeblich, ob die neu hervorgekommenen Tatsachen im Erstverfahren
verschuldet oder unverschuldet nicht berücksichtigt worden sind (Stoll, BAO
Kommentar, 2934).
Der in diesem
Punkte unterschiedliche Maßstab betreffend Mangel an Aufmerksamkeit an die
Behörde und an die Partei findet seine Rechtfertigung darin, dass bei dem
seine eigene Sache verfechtenden Steuerpflichtigen die genaue Kenntnis des
maßgebenden Sachverhaltes von vornherein vorausgesetzt werden kann,
während die eine Vielzahl von Fällen bearbeitende Abgabenbehörde
sich die nötige Sachverhaltskenntnis in jedem Einzelfall vielfach erst
durch umfangreiche Ermittlungen und Nachforschungen mühsam verschaffen
muss. Überdies wäre es andernfalls für die Abgabenbehörden
geboten, um einer Verschuldenssperre zu begegnen, im Erstverfahren die
Ermittlungen bis zum Äußersten voranzutreiben, Erhebungen
durchzuführen, auch dann wenn Sachverhalte nicht bestritten sind,
Erklärungen unter allen Umständen, auch wenn keine Bedenken obwalten,
auf ihre Richtigkeit zu prüfen, kurzum dem Abgabepflichtigen von vornherein
mit Zweifeln und Misstrauen zu begegnen, denn im Unterlassen behördlicher
Untersuchungen könnte stets pflichtwidrige Untätigkeit, eine
Vernachlässigung der Sachaufklärungspflicht gesehen werden, was zur
Folge hätte, dass im amtswegigen Wiederaufnahmeverfahren Verschulden der
Behörde am erst späteren Hervorkommen von Tatsachen eingewendet werden
könnte. Auch diese Erwägung vermag die gesetzgeberische
verschuldensneutrale Gestaltung des Neuerungstatbestandes im amtswegigen
Wiederaufnahmeverfahren zu rechtfertigen (Stoll, BAO Kommentar,
2935).
Im Hinblick auf
die gebotene Ermessensübung spricht für die Wiederaufnahme das Prinzip
der Rechtsrichtigkeit, dem grundsätzlich der Vorrang gegenüber dem
Prinzip der Rechtsbeständigkeit einzuräumen ist.
Weiters spricht
für die Wiederaufnahme des Verfahrens der Grundsatz der Gleichheit der
Besteuerung, wonach alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften
gleichmäßig behandelt werden sollen. Bliebe der Erstbescheid in
Rechtsbestand, so würden alle anderen Abgabepflichtigen, deren Sachverhalte
von Beginn an vollständig bekannt waren, gegenüber der Bw.
benachteiligt werden.
Für die
Wiederaufnahme spricht auch das allgemeine öffentliche Interesse an der
Abgabeneinbringung. Die mangelnde Erfassung der Einkünfte der Bw. von der
PVA bewirkt einen Ausfall von Steuereinnahmen, der von der Allgemeinheit zu
Gunsten der Bw. zu tragen wäre.
Bei der Frage,
ob die Verfügung der Wiederaufnahme auch nicht gegen die Billigkeit
verstoße, ist zu untersuchen, ob berechtigte Interessen der Bw. an der
Rechtsbeständigkeit derart verletzt werden, dass die angeführten
Zweckmäßigkeitsgründe gegenüber den Billigkeitsgründen
in den Hintergrund treten.
Aus dem
Blickwinkel der Billigkeit kann die Frage der Zumutbarkeit des Erkennens der
Abgabepflicht von Bedeutung sein. Dass Pensionseinkünfte der
Einkommensbesteuerung zu unterziehen sind, kann als allgemein bekannte Tatsache
vorausgesetzt werden. Es ist daher davon auszugehen, dass der Bw. die
Steuerpflicht dieser Pensionsbezüge von der PVA bekannt war.
Weiters kann
sich die nachträgliche Geltendmachung des Abgabenanspruches durch die
Abgabenbehörde unter Durchbrechung der Rechtskraft als unbillig erweisen,
wenn der Abgabepflichtige im Vertrauen auf die im Bescheid zum Ausdruck kommende
steuerliche Beurteilung der Behörde Dispositionen mit
vermögensrechtlichen Folgen getroffen hätte. Derartige Dispositionen
getroffen zu haben, hat die Bw. jedoch nicht vorgebracht.
Weiters stellt
im Rahmen der Billigkeit ein schutzwürdiges Interesse des Abgabepflichtigen
dar, wenn er gutgläubig darauf vertrauen konnte, dass der Bescheid der
objektiven Rechtslage entspricht. Nach Ansicht der Behörde war es für
die Bw. erkennbar, dass ein Teil der Bezüge im Bescheid nicht erfasst
worden war, sodass von einem derartigen gutgläubigen Vertrauen nicht
ausgegangen werden kann.
Unter all
diesen Erwägungen erscheint es dem erkennenden Senat daher nicht unbillig,
die Interessen der Allgemeinheit an der Abgabeneinbringung über die
Interessen der Bw. an der Rechtsbeständigkeit zu stellen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 27.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0360-W/04
- Stammnummer
- 15620
- Gültig
- 27.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF