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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0535-G/02

Amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs.4 BAO

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0535-G/02vom 04.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Die Angabe der bezugsauszahlenden Stellen im Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung (L 1) in Worten anstatt in arabischen Ziffern rechtfertigt keine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs 4 BAO.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat am 4. März 2003 über die Berufung des Bw. vom 29. 1. 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO für die Einkommensteuer 2000 vom 11.1.2002 entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben.     Rechtsbelehrung   Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht dem Berufungswerber jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein. Das Recht, gegen die Entscheidung über eine Berufung durch den unabhängigen Finanzsenat wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde gemäß Artikel 131 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, wird auch der Abgabenbehörde erster Instanz (§ 276 Abs. 7 BAO) eingeräumt.   Entscheidungsgründe Der Bw. ist Pensionist und bezog im Kalenderjahr 2000 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von der PVAng und Bundesdienst. In der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 wurde vom Bw. das Feld "Anzahl" der Bezugs/Pensionsauszahlenden Stellen nicht ausgefüllt. Im darunter liegenden Feld mit dem Vermerk "Bitte unbedingt für jedes Dienstverhältnis Name und Anschrift des Arbeitgebers/der Pensionsstelle anführen und beschäftigt (vom bis)" wurden vom Bw. jedoch der Landesschulrat für Steiermark, Graz, Körblergasse, Sept. - Dez. 00 und die PV-Angest., 1021 Wien, 1.4. - 31.12.00 ordnungsgemäß angegeben. Das Finanzamt berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid vom 7. März 2001 nur die nichtselbständigen Einkünfte laut dem Lohnzettel Bundesdienst. Mit Bescheid vom 11. Jänner 2002 wurde das Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer 2000 gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder aufgenommen. In der Begründung führte das Finanzamt aus, dass eine Wiederaufnahme erforderlich ist, weil von einem ihrer Arbeitgeber (pensionsauszahlenden Stellen) ein berichtigter oder neuer Lohnzettel übermittelt wurde. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung begehrte der Bw. unter anderem die Berücksichtigung seiner 70%igen Minderung der Erwerbsfähigkeit und die Nullstellung seiner Einkommensteuervorauszahlung für 2002. Mit Berufungsvorentscheidungen vom 7. Februar 2002 wurde der Vorauszahlungsbescheid auf Null gestellt und der Einkommensteuerbescheid hinsichtlich der außergewöhnlichen Belastung abgeändert. Im rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag wurde der Antrag gestellt, die Höhe des Einkommens und die daraus resultierende Höhe der Einkommensteuer gemäß dem Einkommensteuerbescheid 2000 vom 7. März 2001 festzusetzen. Begründet wurde dieser Antrag damit, dass das Verfahren gemäß § 303 Abs. 4 BAO zu Unrecht wieder aufgenommen worden sei, da laut Auskunft der PVANG in Graz nur ein einziger und kein neuer oder berichtigter Lohnzettel ergangen sei. Über die Berufung wurde erwogen:   Gemäß § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind und die in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, bilden somit den hauptsächlichen Grund für eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens. Werden Tatsachen festgestellt, die im vorangegangenen Ermittlungsverfahren zwar bekannt waren aber unberücksichtigt geblieben sind, so sind sie nicht neu hervorgekommen. Nach der Rechtsprechung muss, soll eine Tatsache als neu hervorgekommen, damit als Wiederaufnahmsgrund gelten können, aktenmäßig erkennbar sein, dass der Behörde nachträglich tatsächliche Umstände zugänglich gemacht worden sind, von denen sie nicht schon zuvor Kenntnis gehabt hat (VwGH 5.4.1989, 88/13/52). Im gegenständlichen Fall wurde dem Finanzamt offengelegt, dass es zwei verschiedene Bezugs- Pensionsauszahlende Stellen gibt. Somit gehörten die, vom Finanzamt als neu bezeichneten Tatsachen, jedenfalls zum Wissensstand des Finanzamtes und schlossen daher eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß 303 Abs. 4 BAO aus.   Der unabhängige Finanzsenat hatte daher, wie im Spruch angeführt, der Berufung Folge zu geben.   Graz, 4. 3. 2003

Normen und Schlagworte

amtswegige Wiederaufnahmeneue Tatsachenkeine WiederaufnahmsgründeBeweismittel

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0535-G/02
Stammnummer
3069
Gültig
04.03.2003 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

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