Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0535-G/02
Amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs.4 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0535-G/02vom 04.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Angabe der bezugsauszahlenden Stellen im Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung (L 1) in Worten anstatt in arabischen Ziffern rechtfertigt keine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs 4 BAO.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat am 4. März 2003 über die
Berufung des Bw. vom 29. 1. 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Graz-Stadt betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 BAO für die Einkommensteuer 2000 vom 11.1.2002
entschieden: Der Berufung
wird Folge gegeben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Berufungswerber jedoch das Recht zu, innerhalb von
sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein. Das Recht, gegen die Entscheidung über eine Berufung
durch den unabhängigen Finanzsenat wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes
oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften
Beschwerde gemäß Artikel 131 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben, wird auch der Abgabenbehörde erster
Instanz (§ 276 Abs. 7 BAO) eingeräumt.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist Pensionist
und bezog im Kalenderjahr 2000 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
von der PVAng und Bundesdienst. In der Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 wurde vom
Bw. das Feld "Anzahl" der
Bezugs/Pensionsauszahlenden Stellen nicht ausgefüllt. Im darunter liegenden
Feld mit dem Vermerk "Bitte unbedingt für
jedes Dienstverhältnis Name und Anschrift des Arbeitgebers/der
Pensionsstelle anführen und
beschäftigt (vom bis)" wurden vom
Bw. jedoch der Landesschulrat für Steiermark, Graz,
Körblergasse, Sept. - Dez. 00 und die PV-Angest., 1021 Wien,
1.4. - 31.12.00 ordnungsgemäß angegeben.
Das Finanzamt
berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid vom 7. März 2001
nur die nichtselbständigen Einkünfte laut dem Lohnzettel Bundesdienst.
Mit Bescheid vom 11. Jänner 2002 wurde das Verfahren hinsichtlich
der Einkommensteuer 2000 gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder aufgenommen. In der
Begründung führte das Finanzamt aus, dass eine Wiederaufnahme
erforderlich ist, weil von einem ihrer Arbeitgeber (pensionsauszahlenden
Stellen) ein berichtigter oder neuer Lohnzettel übermittelt wurde. In der
dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung begehrte der Bw. unter anderem die
Berücksichtigung seiner 70%igen Minderung der Erwerbsfähigkeit und die
Nullstellung seiner Einkommensteuervorauszahlung für 2002. Mit
Berufungsvorentscheidungen vom 7. Februar 2002 wurde der Vorauszahlungsbescheid
auf Null gestellt und der Einkommensteuerbescheid hinsichtlich der
außergewöhnlichen Belastung abgeändert.
Im rechtzeitig
eingebrachten Vorlageantrag wurde der Antrag gestellt, die Höhe des
Einkommens und die daraus resultierende Höhe der Einkommensteuer
gemäß dem Einkommensteuerbescheid 2000 vom 7. März 2001
festzusetzen. Begründet wurde dieser Antrag damit, dass das Verfahren
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO zu Unrecht wieder aufgenommen worden sei,
da laut Auskunft der PVANG in Graz nur ein einziger und kein neuer oder
berichtigter Lohnzettel ergangen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den
Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig,
in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht
geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder
in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Neu hervorgekommene Tatsachen
oder Beweismittel, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind und die in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, bilden somit den
hauptsächlichen Grund für eine amtswegige Wiederaufnahme des
Verfahrens.
Werden Tatsachen festgestellt,
die im vorangegangenen Ermittlungsverfahren zwar bekannt waren aber
unberücksichtigt geblieben sind, so sind sie nicht neu
hervorgekommen.
Nach der Rechtsprechung muss,
soll eine Tatsache als neu hervorgekommen, damit als Wiederaufnahmsgrund gelten
können, aktenmäßig erkennbar sein, dass der Behörde
nachträglich tatsächliche Umstände zugänglich gemacht worden
sind, von denen sie nicht schon zuvor Kenntnis gehabt hat (VwGH 5.4.1989,
88/13/52). Im gegenständlichen Fall wurde dem Finanzamt offengelegt, dass
es zwei verschiedene Bezugs- Pensionsauszahlende Stellen gibt. Somit
gehörten die, vom Finanzamt als neu bezeichneten Tatsachen, jedenfalls zum
Wissensstand des Finanzamtes und schlossen daher eine amtswegige Wiederaufnahme
des Verfahrens gemäß 303 Abs. 4 BAO aus.
Der unabhängige
Finanzsenat hatte daher, wie im Spruch angeführt, der Berufung Folge zu
geben.
Graz,
4. 3. 2003
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0535-G/02
- Stammnummer
- 3069
- Gültig
- 04.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF