Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1956-W/04
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) bei Übermittlung einer inhaltlich geänderten Meldung durch das Arbeitsmarktservice
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1956-W/04vom 04.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W.,M-Straße, vom
12. Juli 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 21. und 22.
Bezirk vom 15. Juni 2004 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs 4 BAO betreffend Einkommensteuer 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog im Streitjahr
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und daneben
Arbeitslosengeld.
Mit Bescheid vom 9. März 2003 führte das
Finanzamt die Veranlagung der Einkommensteuer 2003 durch und legte dem Bescheid
folgende Bezüge zu Grunde (alle Beträge in Euro):
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Bezugauszahlende
Stelle
|
Betrag
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Datum
der Lohnzettel- bzw. Meldungsübermittlung
|
Zeitraum
|
Dr. Richard GmbH &
CoKG
|
5.743,24
|
9.4.2003
|
1.1.-28.3.2003
|
Wiener
Gebietskrankenkasse
|
6.087,41
|
2.1.2004
|
31.3.-7.9.2003
|
Arbeitsmarktservice
|
75,62
|
23.1.2004
|
29.3.-30.3.2003
Eine Mitteilung des
Arbeitsmarktservice vom 23.1.2004, mit der Bezüge gemäß
§ 3 Abs. 1 EStG 1988 in Höhe von
€ 2.745,05 gemeldet wurden, blieb außer Ansatz.
Die Veranlagung ergab eine Abgabengutschrift in Höhe
von € 1.284,41.
Mit Bescheid vom 15.6.2004 wurde das Verfahren betreffend
Einkommensteuer 2003 gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wiederaufgenommen
und begründend ausgeführt, es habe sich eine Änderung bei den
progressionswirksamen Transferleistungen ergeben.
Dem nach Wiederaufnahme des Verfahrens ergangenen neuen
Sachbescheid vom 15.6.2004 wurden die im Folgenden angeführten Bezüge
zu Grunde gelegt (alle Beträge in Euro):
|
Bezugauszahlende
Stelle
|
Betrag
|
Datum
der Lohnzettel- bzw. Meldungsübermittlung
|
Zeitraum
|
R. GmbH &
CoKG
|
5.743,24
|
9.4.2003
|
1.1.-28.3.2003
|
Wiener
Gebietskrankenkasse
|
6.087,41
|
2.1.2004
|
31.3.-7.9.2003
|
Arbeitsmarktservice
|
75,62
|
23.1.2004
|
29.3.-30.3.2003
|
Arbeitsmarktservice
|
1.217,37
|
8.4.2004
|
8.9.2003-28.10.2003
|
Arbeitsmarktservice
|
2.357,76
|
8.4.2004
|
29.10.2003-31.12.2003
Unter Einbeziehung der beiden -
bisher nicht berücksichtigen - letztgenannten Beträge errechnete sich
eine Abgabengutschrift von lediglich € 303,48, weswegen sich eine
Abgabennachforderung von € 979,93 ergab.
In der dagegen erhobenen Berufung führte der Bw. aus,
er habe seinen Antrag nach bestem Wissen und Gewissen ausgefüllt und er
habe mit der Gutschrift in Höhe von € 1.284,41 wichtig gewordene
Anschaffungen getätigt und Schulden beglichen. Es sei ihm mitgeteilt
worden, dass es auf Grund einer verspäteten Übermittlung seiner
Bezüge zu einem neuen Bescheid und daher zu einer Forderung von
€ 979,39 gekommen sei.
Da der Antrag wahrheitsgemäß ausgefüllt
worden sei, treffe ihn an dieser Forderung keine Schuld. Es wäre Sache des
Finanzamtes gewesen, Rückfragen zu stellen. Er habe sich nach Treu und
Glauben darauf verlassen, dass ein vom Finanzamt ausgestellter Bescheid in
Ordnung sei, und er habe den überwiesenen Betrag daher auch
verwendet.
Mit Berufungsvorentscheidung wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen und ausgeführt, es treffe den Bw. keine Schuld,
die Nachforderung stelle keine Strafmaßnahme, sondern eine Richtigstellung
dar.
Im Antrag auf Entscheidung der Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz rügte der Bw. die Verletzung des
Grundsatzes von Treu und Glauben und der Gleichheit vor dem Gesetz, weil das
Finanzamt - im Gegensatz zum Steuerzahler - nicht innerhalb eines
Monats den Bescheid revidiert hätte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Behörde nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen
an:
Mit der am 26.1.2004 eingereichten Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für 2003 gab der Bw. dem Finanzamt bekannt, dass
eine bezugauszahlende Stelle im Jahr 2003 vorgelegen und er daneben Bezüge
aus einer gesetzlichen Kranken-/Unfallversicherung, Arbeitslosengeld,
Notstandshilfe,.... erhalten hatte.
Der ursprüngliche Einkommensteuerbescheid 2003 ist
datiert mit 9.3.2004.
Durch Übermittlung eines Lohnzettels bzw der
Erstattung von Meldungen erlangte das Finanzamt bis zur Erlassung des
Erstbescheides vom 9.3.2004 von folgenden in die Veranlagung einzubeziehenden
Bezügen Kenntnis:
|
Bezugauszahlende
Stelle
|
Betrag
|
Datum
der Lohnzettel- bzw. Meldungsübermittlung
|
Zeitraum
|
R. GmbH &
CoKG
|
5.743,24
|
9.4.2003
|
1.1.-28.3.2003
|
Wiener
Gebietskrankenkasse
|
6.087,41
|
2.1.2004
|
31.3.-7.9.2003
|
Arbeitsmarktservice
|
75,62
|
23.1.2004
|
29.3.-30.3.2003
Am 23.1.2004 wurde dem Finanzamt
durch das Arbeitsmarktservice eine Meldung übermittelt, dass der Bw. in der
Zeit vom 8.9.2003 bis 31.12.2003 steuerfreie Bezüge gemäß
§
3 Abs. 1 EStG 1988 bezogen hatte.
Dem Finanzamt wurden am 8.4.2004 zwei denselben Zeitraum
umfassende Meldungen durch das Arbeitsmarktservice übermittelt, die die
Mitteilung vom 23.1.2004 insofern korrigierten, als nunmehr insgesamt ein Betrag
von € 3.575,13 als gemäß
§ 3 Abs. 2 EStG 1988 in die
Veranlagung einzubeziehende Transferleistungen ausgewiesen wurde.
Diese Feststellungen zum Sachverhalt ergeben sich aus der
vom Bw. eingereichten Erklärung und den elektronischen Lohnzettel- und
Meldeauskünften.
In rechtlicher Hinsicht war der Sachverhalt wie folgt zu
beurteilen:
Gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter anderem
auch in allen jenen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden
sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem
sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Bei der amtswegigen
Wiederaufnahme ist zwischen der Rechtsfrage, ob der Tatbestand einer
Wiederaufnahme des Verfahrens gegeben ist, und der Frage der Durchführung
der Wiederaufnahme, die im Ermessen der Behörde liegt, zu unterscheiden.
Ist die Rechtsfrage dahingehend geklärt, dass ein Wiederaufnahmegrund
tatsächlich gegeben ist, dann hat die Abgabenbehörde in Ausübung
ihres Ermessens zu entscheiden, ob die amtswegige Wiederaufnahme zu
verfügen ist.
Hinsichtlich der Beurteilung
über das Vorliegen des Wiederaufnahmegrundes neu hervorgekommener Tatsachen
ist von Bedeutung, dass nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln nur
aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens derart zu beurteilen ist, dass es darauf
ankommt, ob der Behörde im wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt
so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei
richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren
erlassenen Entscheidung hätte gelangen können. Das Neuhervorkommen von
Tatsachen und Beweismitteln im Sinn des § 303 Abs. 4 BAO bezieht sich damit
auf den Wissenstand der Behörde (auf Grund der Abgabenerklärungen und
ihrer Beilagen etc.) des jeweiligen Verfahrens und des jeweiligen
Veranlagungszeitraumes (vgl. VwGH 16.9.2003, 98/14/0031).
Für die amtswegige
Wiederaufnahme ist es bedeutungslos, aus welchen Gründen der
Abgabenbehörde Tatsachen oder Beweismittel bisher unbekannt geblieben sind;
insbesondere ist es unerheblich, dass die Abgabenbehörde an der
Nichtfeststellung der maßgeblichen Tatsachen durch das Unterlassen
entsprechender Ermittlungen ein Verschulden trifft (vgl. VwGH 18.9.2003,
99/15/0120, VwGH 27.4.2000, 97/15/0207, VwGH 18.12.1996,
94/15/0155).
Im Sinne dieser
Ausführungen ist durch das Gegenüberstellen des Wissensstandes der
Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des Erstbescheides und jenes
Wissensstandes anlässlich der Verfügung der Wiederaufnahme des
Verfahrens zu beurteilen, ob Tatsachen neu hervorgekommen sind.
Im Zeitpunkt der Erlassung des
Erstbescheides war der Behörde auf Grund der Angabe des Bw. in der
Erklärung zwar bekannt, dass der Bw. zwar nur eine bezugauszahlende Stelle
hatte, aber daneben Arbeitslosenunterstützung bezog. Ob neben den bereits
am 9.3.2004 bekannten Bezügen auch für weitere Zeiträume
Arbeitslosengeld bezogen wurde, hätte die Behörde erst durch
ergänzende Ermittlungen feststellen können. Weiters hätte sie
durch Ermittlungen die Höhe und Dauer der Bezüge eruieren müssen,
was sie aber unterlassen hat.
Erst im April 2004 erreichte
die Behörde jenen Wissensstand, der ihr die Erlassung des im Spruch anders
lautenden Bescheides ermöglichte. Mit der Übermittlung einer die
Meldung betreffend steuerfreie Bezüge korrigierenden Mitteilung des
Arbeitsmarktservice ist eine Tatsache neu hervorgekommen, die bisher im
Verfahren nicht berücksichtigt wurde und deren Kenntnis einen im Spruch
anders lautenden Bescheid (nämlich den im wiederaufgenommenen Verfahren
erlassenen Sachbescheid) herbeigeführt hätte.
Dass für die Behörde
die Möglichkeit bestanden hätte, sich vor Erlassung des Erstbescheides
durch entsprechende Ermittlungen die entsprechenden Kenntnisse zu verschaffen,
ändert nichts daran, dass sie tatsächlich erst am 8.4.2004
darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Denn es ist unmaßgeblich, ob die
neu hervorgekommenen Tatsachen im Erstverfahren verschuldet oder unverschuldet
nicht berücksichtigt wurden (Stoll, BAO-Kommentar, 2394).
Damit stellt die
Übermittlung der Meldung am 8.4.2004 einen tauglichen Wiederaufnahmegrund
im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO dar. Die Verfügung der Wiederaufnahme
steht damit im Ermessen der Behörde.
Unter Bedachtnahme auf die
Bestimmung des § 20 BAO sind Ermessensentscheidungen innerhalb der vom
Gesetz gezogenen Grenzen des Ermessens nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände zu treffen. Dabei ist dem Gesetzesbegriff "Billigkeit"
die Bedeutung "Angemessenheit" in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei
und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das öffentliche Interesse
insbesondere an der Einhebung der Abgaben beizumessen.
Bei der Ermessensübung hat
die Abgabenhörde grundsätzlich der Rechtsrichtigkeit
(Gleichmäßigkeit der Besteuerung) den Vorrang vor der
Rechtsbeständigkeit (Rechtskraft) einzuräumen.
Für die Wiederaufnahme des
Verfahrens spricht vor allem der Grundsatz der Gleichheit der Besteuerung,
wonach alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften
gleichmäßig behandelt werden sollen. Bliebe der Erstbescheid in
Rechtsbestand, so würden alle anderen Abgabepflichtigen, deren Sachverhalte
von Beginn an richtig subsumiert wurden, gegenüber dem Bw. benachteiligt
werden.
Ein weiteres Argument für
die Wiederaufnahme des Verfahrens liegt auch im allgemeinen öffentlichen
Interesse an der Abgabeneinbringung. Die mangelnde Erfassung der im Zeitpunkt
des Erstbescheides nicht gemeldeten Arbeitslosengeldbezüge bewirkt einen
nicht geringfügigen Ausfall von Steuereinnahmen, der von der Allgemeinheit
zu Gunsten des Bw. zu tragen wäre.
Aus dem Blickwinkel der
Billigkeit kann die Frage der Zumutbarkeit des Erkennens der Abgabepflicht von
Bedeutung sein. Dass die Dauer des Bezuges von Arbeitslosengeld für die
Ermittlung des Steuersatzes heranzuziehen ist, ist dem wiederaufgenommenen
Bescheid eindeutig zu entnehmen. Ebenso war für den Bw. erkennbar, dass
nicht sämtliche Arbeitslosengeldbezüge herangezogen wurden, musste ihm
doch die ungefähre Höhe und Dauer dieser Bezüge bekannt
sein.
Wenn der Bw. in seiner Berufung
bzw. im Vorlageantrag die Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben
rügt, weil er im Vertrauen darauf, dass ein von der Behörde erlassener
Bescheid richtig sei, den überwiesenen Betrag schon verwendet habe, so ist
ihm entgegenzuhalten, dass Treu und Glauben der gesetzmäßigen
Anwendung von Rechtsvorschriften nicht entgegensteht. Da die Unrichtigkeit des
wiederaufgenommenen Bescheides nach Ansicht der Behörde für den Bw.
erkennbar war, durfte der Bw. nicht gutgläubig darauf vertrauen, dass der
Bescheid der objektiven Rechtslage entspricht.
Auf Grund dieser
Erwägungen ist es nicht unbillig, die Interessen der Allgemeinheit an der
Abgabeneinbringung über die Interessen des Bw. an der
Rechtsbeständigkeit zu stellen.
Zum Einwand, es widerspreche
dem Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz, dass dem Abgabepflichtigen nur eine
Berufungsfrist von einem Monat zustehe, das Finanzamt aber auch nach mehr als
drei Monaten das Verfahren wiederaufnehmen könne, ist anzumerken, dass die
gesamte staatliche Verwaltung gemäß Art. 18 B-VG nur auf Grund der
Gesetze ausgeübt werden darf und die zur Anwendung gelangenden
Verfahrensbestimmungen einerseits eine Berufungfrist von einem Monat festlegen,
andererseits es der Behörde ermöglichen, grundsätzlich Verfahren
innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist wiederaufzunehmen.
Eine Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der anzuwendenden
Bestimmungen fällt nicht in den Aufgabenbereich der
Behörde.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 4.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1956-W/04
- Stammnummer
- 15787
- Gültig
- 04.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF