Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0498-L/05
Keine bescheidmäßige Erledigung einer Anregung auf amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0498-L/05vom 04.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der K., vom 25. Mai 2005 gegen den
"Zurückweisungsbescheid" des Finanzamtes Linz vom 28. April 2005,
betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 BAO
hinsichtlich Einkommensteuer für die Kalenderjahre 2002 und 2003
entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die an die Berufungswerberin auf Grund ihrer
Erklärungen zu den Arbeitnehmerveranlagungen für 2002 und 2003
ergangenen Einkommensteuerbescheide sind in Rechtskraft erwachsen. In beiden
Erklärungen wurde die Berücksichtigung des
Alleinerzieherabsetzbetrages (erfolglos) beantragt.
In der Eingabe vom 13. Juli 2004 stellte die
Rechtsmittelwerberin das "Ansuchen um Wiederaufnahme des Verfahrens (von Amts
wegen)" hinsichtlich der Einkommensteuerbescheide 2002 und 2003. Vom Finanzamt
sei der Alleinerzieherabsetzbetrag nicht berücksichtigt worden, obwohl er
ihr zustehe. Er sei in den Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung 2002 und
2003 angekreuzt, aber (in den Bescheiden) nicht berücksichtigt worden.
Mit Bescheid vom 28. April 2005 wies das Finanzamt das
Begehren zurück, weil für die Kalenderjahre 2002 und 2003 bereits
rechtskräftige Bescheide erlassen worden seien und eine neuerliche
Antragstellung unzulässig sei. Auch könne der
Alleinerzieherabsetzbetrag nicht zuerkannt werden, weil die
Anspruchsvoraussetzungen nicht vorliegen würden.
Dagegen wurde fristgerecht berufen. Würden nach der
Berufungsfrist von rechtsgültigen Bescheiden Abweichungen entdeckt -
im Fall der Einschreiterin sei es die Nichtberücksichtigung des
Alleinerzieherabsetzbetrages - könne gemäß
§ 303 BAO
eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt werden. Dies sei am 14. Juli 2004
geschehen. An der Nichtberücksichtigung im abgeschlossenen Verfahren trage
die Einschreiterin kein Verschulden, weil sie den Alleinerzieherabsetzbetrag in
den Arbeitnehmerveranlagungen 2002 und 2003 angehakt habe. Die Voraussetzung
für den Erhalt des Alleinerzieherabsetzbetrages sei im § 33 Abs. 4 Z 2
EStG geregelt. Diese Voraussetzungen würden bei der Berufungswerberin
zutreffen, da ihr Gatte nachweislich seit Jänner 2002 auf Grund seiner
Pflegebedürftigkeit nicht mehr in seiner familiären Gemeinschaft leben
könne.
Mit den Berufungsvorentscheidungen vom 1. Juni 2005 wies
das Finanzamt das Rechtsmittel als unbegründet ab. Durch die
Vorlageanträge vom 8. Juni 2005 gilt die Berufung wiederum als unerledigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303 Abs. 1 Bundesabgabenordnung
(BAO) ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid
abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den
Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und a) der Bescheid
durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere
gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden
ist, oder b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend
gemacht werden konnten, oder c) der Bescheid von Vorfragen abhängig
war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür
zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders
entschieden wurde und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Der Wiederaufnahmeantrag hat nach § 303 a BAO
bestimmte Punkte zu enthalten.
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs.
1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden
sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem
sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Im vorliegenden Fall stützt sich das Anbringen
ausdrücklich auf die "Wiederaufnahme des Verfahrens (von Amts wegen)" im
Sinne des § 303 BAO.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
besteht aber keine Entscheidungspflicht über auf amtswegige Wiederaufnahmen
gerichtete Anbringen (siehe Ritz, BAO-Kommentar, 3. Auflage, § 311 BAO, Tz.
9 und das dort angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
24.1.1996, 95/13/0279, sowie die darin angeführte
Vorjudikatur).
Voraussetzung für die Entscheidungspflicht ist ein in
den Abgabenvorschriften vorgesehenes Anbringen im Sinne des § 85 BAO.
Darunter ist ein solches zur Geltendmachung von Rechten zu verstehen. § 303
Abs. 4 BAO räumt der Partei ein subjektives Recht auf amtswegige
Wiederaufnahme des Verfahrens nicht ein, da in der das Abgabenverfahren
regelnden Bundesabgabenordnung zur amtswegigen Wiederaufnahme von Verfahren ein
Antrag nicht vorgesehen ist. Ein solcher "Antrag" unterliegt daher auch nicht
der Entscheidungspflicht nach § 311 BAO. Anders als § 73 AVG
erfasst § 311 BAO nicht Partei"anträge" schlechthin, sondern nur die
in den Abgabenvorschriften ausdrücklich vorgesehenen Anbringen solcher Art,
über die eine bescheidmäßige Erledigung zu ergehen
hat.
Da das Finanzamt dennoch das Ansuchen auf amtswegige
Wiederaufnahme bescheidmäßig erledigt hat, war spruchgemäß
zu entscheiden.
Ganz allgemein wird bemerkt, dass die Wiederaufnahme auf
Grund neu hervorgekommener Tatsachen oder Beweismittel die Möglichkeit
bietet, bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen
Rechnung zu tragen. Sie dient aber nicht dazu, bloß die Folgen einer
vermeintlichen unzutreffenden Würdigung eines offen gelegten Sachverhaltes
zu beseitigen (VwGH 9.7.1997, 96/13/0185). Durch die Beantragung des
Alleinerzieherabsetzbetrages in den Erklärungen für die Kalenderjahre
2002 und 2003 kann aber nicht mehr von der Behörde unbekannten
Sachverhaltselementen gesprochen werden, weshalb die gesetzlichen
Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nicht vorliegen. Dass im
vorliegenden Fall der Alleinerzieherabsetzbetrag nicht zusteht, hat der
Unabhängige Finanzsenat bereits in der der Rechtsmittelwerberin am
21. Februar 2006 zugestellten Berufungsentscheidung vom 16. Februar
2006, RV/0565-L/05, die Arbeitnehmerveranlagung 2004 betreffend,
ausgesprochen.
Linz, am 4.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 311 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0498-L/05
- Stammnummer
- 22235
- Gültig
- 04.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF