Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0204-L/03
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich Einkommensteuer - Alleinverdienerabsetzbetrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0204-L/03vom 26.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des W, vom 27. Jänner 2003
gegen den Bescheid des Finanzamtes Ried im Innkreis vom 8. Jänner
2003, mit dem das Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 2000
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO von Amts wegen wieder aufgenommen wurde,
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
In der am 4. Mai 2001 beim Finanzamt eingereichten
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 2000 beanspruchte der Berufungswerber den Alleinverdienerabsetzbetrag. Die
Einkünfte seiner Gattin wurden nicht beziffert.
Mit Einkommensteuerbescheid vom 12. Juli 2001 wurde die
Arbeitnehmerveranlagung 2000 antragsgemäß unter Berücksichtigung
des Alleinverdienerabsetzbetrages durchgeführt. Es ergab sich dabei eine
Gutschrift in Höhe von S 5.761,--.
Im Zuge der Bearbeitung des am 20.12.2002 beim Finanzamt
eingebrachten Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr
2001 stellte das Finanzamt fest, dass die Gattin des Rechtsmittelwerbers im
Kalenderjahr 2000 auch eine Abfertigung erhalten hat, die in die Berechnung der
Einkünfte für den Alleinverdienerabsetzbetrag nicht einbezogen wurde.
Mit Bescheid vom 8. Jänner 2003 nahm das Finanzamt beim Berufungswerber das
Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 2000 wieder auf und
setzte mit weiterem Bescheid vom selben Tag die Einkommensteuer unter
Nichtgewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages neu fest. Aus diesem
Bescheid ergab sich eine Einkommensteuergutschrift von nur € 55,30 anstatt
der bisherigen von € 418,67. In der Begründung des
Wiederaufnahmebescheides wies das Finanzamt darauf hin, dass Tatsachen neu
hervorgekommen, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht worden
seien und die Kenntnis dieser Umstände einen im Spruch anders lautenden
Bescheid herbeigeführt hätte. Im Einkommensteuerbescheid wurde
ausgeführt, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt
werden hätte können, da die steuerpflichtigen Einkünfte
(inklusive Abfertigung und Krankengeld) der Ehegattin höher als der
maßgebliche Grenzbetrag von S 60.000,-- gewesen
wären.
Gegen den Wiederaufnahmebescheid wurde fristgerecht berufen
und die Aufhebung dieses und des Einkommensteuerbescheides vom 8.1.2003
beantragt. Es sei unrichtig, dass Tatsachen neu hervorgekommen, die im
abgeschlossenen Verfahren dem Finanzamt nicht bekannt gewesen seien. Am 4.5.2001
hätte der Rechtsmittelwerber seinen Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung
für das Jahr 2000 eingereicht. Diese Erklärung sei bei der
persönlichen Abgabe von einer Beamtin überprüft und für
richtig befunden worden. Am 12.7.2001 sei dann der Veranlagungsbescheid für
2000 erlassen worden. Zum Zeitpunkt der Abgabe seiner Erklärung sei dem
Finanzamt das gesamte Jahreseinkommen seiner Gattin bekannt gewesen. Bereits am
20.4.2001 sei hinsichtlich seiner Gattin der Einkommensteuerbescheid für
das Jahr 2000 erlassen worden. Dem Finanzamt sei sowohl bei der Abgabe seines
Antrages am 4.5.2001 und erst recht bei der Erstellung des Bescheides am
12.7.2001 das Einkommen seiner Gattin bekannt gewesen. An dem vollständig
bekannt gewesenen Sachverhalt habe sich seit der Bescheidausstellung vom
12.7.2001 bis heute nichts geändert. Es würden also keinerlei
Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 15.4.2003
führte das Finanzamt aus, dass die Finanzbehörde bei ihrer
zunächst erklärungsmäßigen Veranlagung keine weiteren
Erhebungen über die Sachverhaltsumstände (hier: tatsächliche
Höhe der Bezüge der Ehegattin) durchgeführt habe. Dies hindere
nicht die spätere Verfahrenswiederaufnahme, weil selbst ein Verschulden der
Behörde am Unterbleiben der Feststellung der maßgeblichen Tatsachen
und Beweismittel im Erstverfahren eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht
ausschließe (VwGH 27.4.2000, 97/15/0207). Die Verfügung der
Wiederaufnahme liege im Ermessen der Abgabenbehörde. Zweck des § 303
BAO sei es, eine neuerliche Bescheiderlassung dann zu ermöglichen, wenn
Umstände gewichtiger Art hervorkommen würden. Daher sei bei der
Ermessensübung grundsätzlich dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor jenem der
Rechtsbeständigkeit (Rechtskraft) zu geben. Dies gelte unabhängig
davon, ob sich die Wiederaufnahme letztlich zu Gunsten oder Ungunsten der Partei
auswirke. Ziel der Wiederaufnahme sei daher das insgesamt rechtmäßige
Ergebnis.
Durch den Vorlageantrag vom 12.5.2003 gilt das Rechtsmittel
wiederum als unerledigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen in allen Fällen zulässig,
in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht
geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder
in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln
nur aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens derart zu beurteilen, dass es darauf
ankommt, ob der Abgabenbehörde im wieder aufzunehmenden Verfahren der
Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem
Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wieder
aufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können.
Das "Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln" im Sinne des § 303
Abs. 4 BAO bezieht sich damit auf den Wissensstand des jeweiligen Verfahrens und
des jeweiligen Veranlagungsjahres (z.B. VwGH 23.11.2000,
95/15/0122).
Dass die Finanzbehörde bei ihrer zunächst
erklärungsgemäßen Veranlagung keine weiteren Erhebungen
über die Sachverhaltsumstände (hier: tatsächliche Höhe der
Bezüge der Ehegattin des Berufungswerbers und insbesondere über die
Höhe der bezahlten Abfertigung) durchführte, hindert nicht die
spätere Verfahrenswiederaufnahme, weil selbst ein Verschulden der
Behörde am Unterbleiben der Feststellung der maßgeblichen Tatsachen
und Beweismittel im Erstverfahren eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht
ausschließt (VwGH 27.4.2000, 97/15/0207).
Der Berufungswerber hat in seinem Antrag auf
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 wohl den
Alleinverdienerabsetzbetrag beantragt, die Höhe der Einkünfte seiner
Gattin in diesem Jahr aber nicht beziffert. Nach dem Einkommensteuerbescheid
für das Kalenderjahr 2000 seiner Gattin vom 20. April 2001 betrug der
Gesamtbetrag der Einkünfte S 43.143,--. Erst im Zuge der Bearbeitung
der am 20.12.2002 beim Finanzamt eingereichten Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2001 erhielt das Finanzamt
Kenntnis, dass die Gattin des Berufungswerbers im Kalenderjahr 2000 auch eine
Abfertigung in Höhe von S 31.000,-- bezogen hat. Damit waren die
Voraussetzungen für die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages im
Kalenderjahr 2000 nicht gegeben, weil die Einkünfte somit den Grenzbetrag
von S 60.000,-- überstiegen haben.
Bei dieser Sachlage waren die tatbestandsmäßigen
Voraussetzungen für die gegenständliche Wiederaufnahme des Verfahrens
hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 2000 erfüllt.
Die Verfügung der Wiederaufnahme liegt im Ermessen der
Abgabenbehörde. Von zentraler Bedeutung für die Ermessensübung
ist die Berücksichtigung der Ermessen einräumenden Norm. Zweck des
§ 303 BAO ist, eine neuerliche Bescheiderlassung dann zu ermöglichen,
wenn Umstände gewichtiger Art hervorkommen. Ziel ist ein insgesamt
rechtmäßiges Ergebnis. Daher ist bei der Ermessensübung
grundsätzlich dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor jenem der
Rechtsbeständigkeit (Rechtskraft) zu geben. Dies gilt unabhängig
davon, ob sich die Wiederaufnahme letztlich zu Gunsten oder Ungunsten der Partei
auswirkt. Im vorliegenden Fall wird vom Berufungswerber nicht bestritten, dass
ihm für das Jahr 2000 der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zustand, der
Erstbescheid vom 12. Juli 2001 daher insoweit rechtswidrig war.
Ein weiteres Ermessenskriterium ist das Ausmaß der
steuerlichen Auswirkung der Wiederaufnahme des Verfahrens, da die Verfügung
einer amtswegigen Wiederaufnahme in der Regel nicht zweckmäßig
wäre, wenn die steuerlichen Auswirkungen (absolut bzw. relativ) bloß
geringfügig sind. Davon kann im gegenständlichen Fall aber angesichts
der Höhe der Steuernachforderung von € 363,37 und der Gesamthöhe
der Einkommensteuer nicht mehr ausgegangen werden. Laut Erstbescheid betrug die
Einkommensteuer (vor Berücksichtigung der anrechenbaren Lohnsteuer)
S 21.597,98, im neuen Einkommensteuerbescheid vom 8. Jänner 2003
beträgt diese nunmehr S 26.597,98.
Unter Berücksichtigung aller Umstände war daher
die vom Finanzamt verfügte Wiederaufnahme des Verfahrens
rechtmäßig und somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 26.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
amtswegige Wiederaufnahme des VerfahrensHervorkommen neuer TatsachenEinkommensteuerAlleinverdienerabsetzbetragAbfertigung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0204-L/03
- Stammnummer
- 15587
- Gültig
- 26.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF