Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0991-W/04
Zulässigkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0991-W/04vom 02.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen die Bescheide des
Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs 4 BAO
hinsichtlich Einkommensteuer 2002 sowie Einkommensteuer 2002
entschieden:
Die angefochtenen Bescheide
werden aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. machte in ihrer Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für 2002 den Alleinerzieherabsetzbetrag geltend. Im
Feld "alleinstehend seit" gab sie den 4. Dezember 2002 an.
Das Finanzamt erließ am 26. November 2003 den
Einkommensteuerbescheid 2002, mit dem es den Absetzbetrag
erklärungsgemäß gewährte.
Am 31. März 2004 nahm das Finanzamt das Verfahren
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder auf, da anlässlich einer
nachträglichen Prüfung der Erklärungsangaben der Bw. die in der
Begründung zum beiliegenden Einkommensteuerbescheid angeführten
Tatsachen und/oder Beweismittel neu hervorgekommen seien und begründete die
Ermessenübung.
Im gleichzeitig erlassenen neuen Sachbescheid wurde der
Absetzbetrag nicht mehr anerkannt.
Begründet wurde die Nichtanerkennung damit, dass der
Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt werden könnte, weil
die steuerpflichtigen Einkünfte des Ehegatten der Bw. höher als der
maßgebliche Grenzbetrag von 4.400 € gewesen seien; der
Alleinerzieherabsetzbetrag könnte deshalb nicht berücksichtigt werden,
weil die Bw. im Veranlagungsjahr mehr als sechs Monate in einer Gemeinschaft mit
einem Ehepartner gelebt hätte.
Die Bw. erhob am 27. April 2004 gegen den Wiederaufnahms-
und den Sachbescheid Berufung und führte dazu Folgendes aus:
"Das
Zusammenleben mit meinem damaligen Ehemann,
Mag.T.M. wurde bereits im Jahr 2001 immer
unerträglicher. Krankhafter Neid und mehrfache Mißhandlung meiner
Person führten zu dem Entschluß, mich von meinem Mann zu trennen. Aus
"wirtschaftlichen Gründen" wollte mein Mann keiner Scheidung
zustimmen. Mehrmals beteuerte er, ich werde von ihm keinen Cent
bekommen.
Ab diesem Zeitpunkt
mußte ich alle Lebenshaltungskosten für mich und meine Tochter
alleine tragen. Leider konnte ich zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausziehen, da
die kleine Ersatzwohnung für mich und
I. noch nicht bezugsfertig war. Ich
brachte um sieben Uhr früh meine Tochter zur Schule und fuhr dann zur
Arbeit weiter. Die Betreuung tagsüber, wie Schulabholung, Verpflegung und
Lernbetreuung übernahmen meine Eltern. Wir fuhren nur mehr zum Schlafen in
die gemeinsame noch eheliche Wohnung
G.Gasse, da die Wohnung meiner Eltern zu
klein war, um uns auch nachts zu beherbergen. Samstage und Sonntage verbrachten
wir tagsüber ebenso bei meinen Eltern.
Die
Scheidungsverhandlungen beim Bezirksgericht Hernals zogen sich mangels
Zustimmung meines Ehemannes bis Ende Jänner 2003. Aus diesem Grund bekam
ich von der MA 50 nur einen sehr kleinen Kredit für die notwendige
Wohnraumbeschaffung.
Meine Eltern
versorgten mich und meine Tochter in dieser Notzeit mit Verpflegung, damit wir
überhaupt überleben konnten. Beratung und Hilfe von öffentlichen
Stellen war nirgends zu bekommen.
Aus den
angeführten Gründen ersuche ich höflich, aus
Billigkeitsgründen von einer nachträglichen Aberkennung von
Alleinverdienerabsetzbetrag und Alleinerzieherabsetzbetrag
abzusehen...
Meine neue Wohnung
wurde im Dezember 2002 bezugsfähig..."
Das Finanzamt erließ am 7. Mai 2004 eine
Berufungsvorentscheidung, mit der es die Berufung - soweit sie den
Sachbescheid betrifft - mit folgender Begründung abwies:
"Der
Alleinverdienerabsetzbetrag konnte nicht berücksichtigt werden, da die
steuerpflichtigen Einkünfte Ihres (Ehe)partners höher als der
maßgebliche Grenzbetrag von 4.400 € sind.
Der
Alleinerzieherabsetzbetrag konnte nicht berücksichtigt werden, da Sie im
Veranlagungsjahr mehr als sechs Monate in einer Gemeinschaft mit einem
(Ehe-)Partner gelebt haben.
Ihr
Berufungsschreiben enthält keine neuen Fakten, die zu einer Abänderung
des Erstbescheides Anlass geben würde. Der Alleinerzieherabsetzbetrag kann
erst ab dem Jahr 2003 berücksichtigt werden."
Im Vorlageantrag wiederholte die Bw. im Wesentlichen ihr
Berufungsvorbringen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Einem Alleinerzieher steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag
von € 364,00 jährlich zu. Alleinerzieher ist ein Steuerpflichtiger,
der mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im
Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner
lebt.
Die Bw. gab in ihrer Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für 2002 an, dass sie seit 4. Dezember 2002
von ihrem Gatten dauernd getrennt lebt.
Das Finanzamt gewährte dennoch den
Alleinerzieherabsetzbetrag für das Jahr 2002.
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter anderem in den Fällen
zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Die Tatsachen müssen daher bei Erlassung des
bisherigen Bescheides schon existiert haben und erst nachträglich neu
hervorgekommen sein.
Wie allerdings oben dargestellt wurde, hat die Bw. in der
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2002 ausdrücklich
angegeben, dass sie erst seit 4. Dezember 2002 alleinstehend ist.
Da somit keine neuen Tatsachen und/oder Beweismittel neu
hervorgekommen sind, waren die angefochtenen Bescheide aufzuheben, ohne dass
geprüft werden müsste, ob der Bw. auf Grund ihrer Ausführungen in
der Berufung vom 27. April 2004 sowie in ihrem Vorlageantrag vom 2. Juni 2004
der Alleinerzieherabsetzbetrag tatsächlich zugestanden
wäre.
Wien, am 2.
Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0991-W/04
- Stammnummer
- 10751
- Gültig
- 02.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF