Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0973-L/05
Nicht durchgeführte Anregung auf amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0973-L/05vom 26.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des X., vom 26. Oktober 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 17. Oktober
2005, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 BAO
hinsichtlich Einkommensteuer für die Kalenderjahre 2000 bis 2004
entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die auf Grund der Erklärungen des Berufungswerbers zu
den Arbeitnehmerveranlagungen 2000 bis 2004 erlassenen Einkommensteuerbescheide
sind in Rechtskraft erwachsen. Am 18. April 2005 brachte der Rechtsmittelwerber
beim Wohnsitzfinanzamt ein Schreiben ein, das die "Wiederaufnahme gem. §
303 Abs. 4 BAO f. die Jahre 2000, 2001, 2002, 2003 u. 2004" zum Gegenstand hat.
Seit dem Jahr 2000 sei übersehen worden das große Pendlerpauschale
bei der Arbeitnehmerveranlagung geltend zu machen. Der Berufungswerber habe erst
jetzt festgestellt, dass die Benützung des öffentlichen
Verkehrsmittels unzumutbar lang sei und die zumutbare Wegzeit (Gehzeit, Fahrzeit
mit Bus und Bahn u. Wartezeiten) überschritten werde. Er sei immer
gezwungen sein Privatfahrzeug zu benützen. Er "rege deshalb die
Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Jahre 2000 - 2004 dahingehend
an", dass das große Pendlerpauschale anstatt dem kleinen Pendlerpauschale
bei der Arbeitnehmerveranlagung in Ansatz gebracht werde.
Im Schreiben vom 6. September 2005, betreffend
"Wiederaufnahme gem. § 303 Abs. 4 BAO f. die Jahre 2000, 2001, 2002, 2003
u. 2004" ersuchte der Rechtsmittelwerber um Zustellung eines
Abweisungsbescheides betreffend der oben angeführten Wiederaufnahmen. Die
Ablehnung sei nur telefonisch erfolgt.
Mit Bescheid vom 17. Oktober 2005 hat das Finanzamt die
Eingabe vom 18. April 2005, betreffend "Wiederaufnahme gem. § 303 für
die Jahre 2000 - 2004" zurückgewiesen. Die Zurückweisung sei
erfolgt, weil die Eingabe aus folgendem Grund nicht zulässig sei. Dem
Einschreiter müssten als Finanzbeamten die Antragsgründe für das
Pendlerpauschale bekannt sein, weshalb keine neuen Tatsachen hervorgekommen
seien.
Dagegen wurde fristgerecht berufen. Für die Berechnung
des Pendlerpauschales werde vom Finanzamt das Kraftfahrzeug bis zur
Einstiegsstelle berücksichtigt. Es sei aber nirgends zwingend
vorgeschrieben, dass der Rechtsmittelwerber das KFZ bis zur Einstiegsstelle
benützen müsse. In seinem Fall habe der Berufungswerber den
Fußweg herangezogen, da er bei der Einstiegsstelle nicht einmal eine
Parkmöglichkeit vorfinde. Außerdem seien wie im § 16 RZ 257
beschrieben, die Gehzeiten auch zu berücksichtigen und einzubeziehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303 Abs. 1 Bundesabgabenordnung
(BAO) ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid
abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den
Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und a) der Bescheid
durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere
gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden
ist, oder b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend
gemacht werden konnten, oder c) der Bescheid von Vorfragen abhängig
war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür
zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders
entschieden wurde und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Der Wiederaufnahmeantrag hat nach § 303 a BAO
bestimmte Punkte zu enthalten.
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs.
1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden
sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem
sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Im vorliegenden Fall stützt sich das Anbringen des
Berufungswerbers, eines Finanzbeamten, ausdrücklich auf die "Wiederaufnahme
des Verfahrens gem. § 303 (4) BAO", somit auf eine amtswegige
Wiederaufnahme des Verfahrens.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
besteht aber keine Entscheidungspflicht
über auf amtswegige Wiederaufnahmen gerichtete Anbringen (siehe Ritz,
BAO-Kommentar, 3. Auflage, § 311 BAO, Tz. 9 und das dort angeführte
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.1.1996, 95/13/0279, sowie die
darin angeführte Vorjudikatur).
Voraussetzung für die Entscheidungspflicht ist ein in
den Abgabenvorschriften vorgesehenes Anbringen im Sinne des § 85 BAO.
Darunter ist ein solches zur Geltendmachung von Rechten zu verstehen. § 303
Abs. 4 BAO räumt der Partei ein subjektives Recht auf amtswegige
Wiederaufnahme des Verfahrens nicht ein,
da in der das Abgabenverfahren regelnden Bundesabgabenordnung zur amtswegigen
Wiederaufnahme von Verfahren ein Antrag nicht vorgesehen ist. Ein solcher
"Antrag" unterliegt daher auch nicht der Entscheidungspflicht nach
§ 311 BAO. Anders als § 73 AVG erfasst § 311 BAO nicht
Partei"anträge" schlechthin, sondern nur die in den Abgabenvorschriften
ausdrücklich vorgesehenen Anbringen solcher Art, über die eine
bescheidmäßige Erledigung zu ergehen hat.
Da das Finanzamt dennoch die Anregung auf amtswegige
Wiederaufnahme bescheidmäßig erledigt hat, war spruchgemäß
zu entscheiden.
Ganz allgemein wird bemerkt, dass für die Fahrzeit
zwischen Wohnung und Einstiegsstelle in das Massenbeförderungsmittel, wenn
die Entfernung wie im vorliegenden Fall mehrere Kilometer beträgt und ein
PKW zur Verfügung steht, diejenige mit dem PKW und nicht die Gehzeit zu
Fuß maßgeblich ist.
Linz, am 26.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0973-L/05
- Stammnummer
- 23443
- Gültig
- 26.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF