Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0743-I/06
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO, Begründungserfordernisse
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0743-I/06vom 22.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch WTH N.N., vom
3. April 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Kitzbühel Lienz vom
4. März 2004 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs 4 BAO betreffend die Feststellung von Einkünften
gemäß
§ 188 BAO für den Zeitraum 1998 bis 2000
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Großbetriebsprüfung Innsbruck führte
bei der Berufungswerberin (Bw.) gemäß
§ 147 Abs. 1 BAO umfassend
die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften 1998 bis 2001
eine abgabenbehördliche Prüfung durch, wobei im Bericht vom 2.2.2004,
GBpNr. xxxx/jj, u.a. folgende Feststellungen getroffen wurden:
"Tz. 12 Investitionsfreibetrag
Mit Kaufvertrag vom 16.7.1998 erwarb die
Steuerpflichtige von Dr. B. L. das Objekt V. samt Zubehör und Inventar
(§ 1 des Kaufvertrages) um den Kaufpreis von 32.750.000 S incl. USt. Von
dem auf das Gebäude entfallenden Kaufpreisanteil wurde 1998 ein IFB von 9%
geltend gemacht. Die BP vertritt dazu die Ansicht, dass es sich dabei um einen
Betriebserwerb gehandelt hat, sodass die Geltendmachung des IFB nicht
zulässig ist. Die Abgabenpflichtige vertritt hingegen die Ansicht, dass nur
ein Gebäude, nicht jedoch ein Betrieb übergegangen sei. Von
Juli 1988 bis zum Verkauf an die Bw1. war der V. von Dr. B. L. an die
Betreibergesellschaft X.X. V. GmbH verpachtet, wobei den Pachtgegenstand lt.
Vertrag das "in vollem Geschäftsbetrieb stehende Kurhotel V. " und das
"ebenfalls in Pacht genommene Inventar" bildete. In dieser Zeit wurde die
Einrichtung des V. mit Zustimmung des Eigentümers teilweise erneuert, wobei
bis heute unterschiedliche Rechtsauffassungen darüber bestehen, ob die
Ersatzinvestitionen Eigentum des Verpächters oder des Pächters
geworden sind. Dr. B. L. vertritt die Ansicht, dass es nicht so sein kann, dass
er ein möbliertes Hotel verpachtet und nach Ablauf der Pachtzeit ein
"leeres" Objekt zurückerhält. Aktiviert wurden diese
Ersatzinvestitionen in der Bilanz der Pächterin. Nach dem Verkauf
des Hotels an die Abgabenpflichtige im Juli 1998 wurde das Pachtverhältnis
mit der bisherigen Pächterin von der neuen Eigentümerin fortgesetzt,
wobei in den Folgejahren von der Verpächterin hohe Investitionen in
Gebäude und Einrichtung getätigt worden sind. Die
Beteiligungsverhältnisse an der Muttergesellschaft der Pächterin, der
Z., und an der Verpächterin, der Bw11. sind seit 1998 ident. Zu der
für die Beurteilung des Betriebserwerbes wichtigen Frage, ob und welche
Einrichtungsgegenstände beim Verkauf des V1. 1998 übergegangen sind,
gab der Verkäufer Dr. B. L. an, dass er das Hotel einschließlich
Inventar verkauft habe. Er könne jedoch nicht mehr genau sagen, welche
Einrichtungsgegenstände von der Betreibergesellschaft erneuert worden und
welche noch Altbestand gewesen seien. Dir. A., der
Geschäftsführer der Betreibergesellschaft gab an, dass die
Betreibergesellschaft nach und nach die Einrichtung auf einen
zeitgemäßen Bedarf umgestellt habe, da das Hotel mit der von Dr. B.
L. übernommenen Einrichtung nicht mehr zeitgemäß geführt
hätte werden können. Seiner Erinnerung nach seien bis zum Verkauf 1998
ungefähr 60% des Mobiliars von der Pächterin erneuert
worden. Aus dem Anlagenverzeichnis der Pächterin geht hervor, dass
in den Jahren 1988 bis 1998 ein Teil der Zimmer komplett neu eingerichtet
wurden, während die Einrichtung anderer Zimmer offensichtlich beibehalten
und die Möbel neu bespannt wurden (12.12.1990 und 27.12.1990:
Möbelstoffe div. Zimmer 158.645 S und 139.846 S). Des weiteren wurden
Teppiche (lose verlegt, 283.497 S), Stühle (90 Stück) und ein Barpult
neu angeschafft und kleinere Investitionen in der Küche getätigt. Die
Einrichtung für Küche, ein Teil der Zimmer und der Speisesaal wurde
somit offensichtlich nicht erneuert. Nach § 10 Abs 1 EStG 1988 kann
der Steuerpflichtige bei der Anschaffung- und Herstellung von abnutzbaren
Anlagegütern von den nach dem 30. April 1995 anfallenden Anschaffungs- oder
Herstellungskosten einen Investitionsfreibetrag (IFB) von höchstens 9 %
geltend machen. Nach Abs. 5 dieser Bestimmung darf jedoch beim Erwerb eines
Betriebes kein Investitionsfreibetrag geltend gemacht werden. Ein Betriebserwerb
liegt vor, wenn die übertragenen Wirtschaftsgüter die wesentlichen
Betriebsgrundlagen bilden und objektiv geeignet sind, dem Erwerber die
Fortführung des Betriebes zu ermöglichen. Bei gastronomischen
Betrieben bilden die Liegenschaft, das Gebäude und die Einrichtung die
wesentlichen Betriebsgrundlagen. Ob es dem Käufer bloß auf den Erwerb
der Liegenschaft ankommt oder ob er das miterworbene Inventar als abgewohnt und
unverkäuflich angesehen hat und ob er den Gastgewerbebetrieb (selbst)
fortsetzen wollte, ist für die Beurteilung eines Vorganges als
Betriebserwerb unerheblich (VwGH 19.9.1995, 95/14/0038). Nach den
Feststellungen der BP wurden von der Abgabenpflichtigen 1998 die Liegenschaft,
das Gebäude und zumindest ein Teil der Einrichtung des V1. erworben. Es ist
daher davon auszugehen, dass die wesentlichen Betriebsgrundlagen auf die
Erwerberin übergegangen sind und ihr somit die Fortführung des
Betriebes möglich war. Die Pächterin des Betriebes hat den Betrieb ja
auch tatsächlich unverändert fortgeführt. Nach der
Rechtsprechung des VwGH liegt ein Betriebserwerb auch dann vor, wenn Teile der
wesentlichen Betriebsgrundlagen dem Erwerber nur zur Nutzung überlassen
werden und dadurch die Fortführung des Betriebes ermöglicht wird. Im
Hinblick auf den beherrschenden Einfluss der Gesellschafter der Erwerberin auf
die Betreibergesellschaft kann angenommen werden, dass eine
Nutzungsüberlassung der der Betreibergesellschaft gehörenden
Einrichtungsgegenstände an die Erwerberin jederzeit möglich gewesen
wäre. Zum Einwand der Abgabepflichtigen, dass deshalb kein
Betriebserwerb vorliege, weil das so genannte "R.", ein Nebenhaus zum V. (ca. 15
Betten) beim Kauf 1998 nicht übergegangen sei, da diese Haus schon bisher
von der Betreibergesellschaft von Fremden geleast worden sei, und weil der V.
ohne die Betten des R1. nicht wirtschaftlich geführt werden könne,
wird festgestellt, dass es in Tirol eine Vielzahl von Hotels mit nur 60 Betten
(V. ) gibt, die wirtschaftlich geführt werden.
Tz 19 Wiederaufnahme des Verfahrens
"Hinsichtlich nachstehend angeführter Abgabenarten und
Zeiträume wurden Feststellungen getroffen, die eine Wiederaufnahme des
Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO erforderlich machen:
Einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung, Zeitraum
1998 - 2001, Hinweis auf Tz 11-17
Begründung des Ermessensgebrauches
Die Wiederaufnahme erfolgte unter Bedachtnahme auf
das Ergebnis der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung und
der sich daraus ergebenden Gesamtauswirkung. Bei der im Sinne des § 20 BAO
vorgenommenen Interessensabwägung war dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit
(Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der
Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft)
einzuräumen."
Zu erwähnen ist weiters, dass in der Tz 11 (betr. UVA
und ZM) die Aussage getroffen wird, dass keine Feststellungen getroffen wurden.
Tz 13 beschäftigt sich mit der Haftung gemäß
§ 14
BAO (nicht Gegenstand dieses Berufungsverfahrens). Die Tz 14 bis 18 enthalten
ausschließlich rechnerische Darstellungen.
Die Vorinstanz erließ in der Folge Bescheide
betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4
BAO und (geänderte) Bescheide betreffend die Feststellung von
Einkünften gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO (Ausfertigungsdatum
4.3.2004). Die Wiederaufnahme des Verfahrens wurde hiebei wie folgt
begründet:
"Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO aufgrund der Feststellungen der
abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen
Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind. Daraus ist auch
die Begründung für die Abweichungen vom bisherigen Bescheid zu
ersehen."
Festzuhalten ist weiters, dass die Niederschrift betreffend
die Schlussbesprechung vom 2.10.2003 der Bw. zwar zur Kenntnis gebracht wurde.
Diese wurde jedoch vom Vertreter der Bw. nicht unterfertigt (Schreiben des
Vertreters der Bw. vom 11.11.2003). In dieser Niederschrift wird von
Seiten der Betriebsprüfung nur die Aussage getroffen, dass der für das
Objekt V. geltend gemachte IFB nicht zustehe, da es sich um einen
"Betriebserwerb" handle.
Gegen die Bescheide betreffend die Wiederaufnahme des
Verfahrens erhob die Bw. form- und fristgerecht Berufung. In der
Berufungsschrift und in den ergänzenden Schriftsätzen vom 10.10.2006,
30.10.2006 und 17.2.2009 wird die Aufhebung der angefochtenen
Wiederaufnahmebescheide beantragt und im Wesentlichen vorgebracht, dass die
Wiederaufnahme zu Unrecht erfolgt sei, weil sie gegen den Grundsatz von Treu und
Glauben verstoße. Weiters wird eingewendet, dass die Vorinstanz
die Wiederaufnahmsgründe (neu hervorgekommene Tatsachen) in den
angefochtenen Bescheiden nicht ausreichend konkretisiert habe. Die Bw.
trägt weiters vor, dass sämtliche Tatsachen, auf die sich die
Vorinstanz in den angefochtenen Bescheiden (bzw. im Bp- Bericht) stützt,
dem Finanzamt schon lange vor der Betriebsprüfung bekannt gewesen seien.
Von neu hervorgekommenen Tatsache könne daher keine Rede sein. Im
übrigen wird hinsichtlich der Details der Berufungsbegründung zur
Vermeidung umfangreicher Wiederholungen auf die auch der Amtspartei bekannten
Schriftsätze der Bw. verwiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Eine Wiederaufnahme von Amts wegen ist gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO unter anderem dann zulässig, wenn Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden
sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem
sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte. Die Entscheidung über die
Wiederaufnahme des Verfahrens steht gemäß
§ 305 Abs. 1 BAO der
Abgabenbehörde zu, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Welche
gesetzlichen Wiederaufnahmegründe durch einen konkreten Sachverhalt als
verwirklicht angesehen und daher als solche herangezogen werden, bestimmt bei
der Wiederaufnahme von Amts wegen die gemäß
§ 305 Abs. 1 leg.
cit. zuständige Behörde.
Bei einer Berufung gegen eine
Wiederaufnahme von Amts wegen durch das gemäß
§ 305 Abs. 1 BAO
zuständige Finanzamt ist die Sache, über welche die
Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO zu
entscheiden hat, nur die Wiederaufnahme aus den vom Finanzamt herangezogenen
Gründen, also jene wesentlichen Sachverhaltsmomente, die das Finanzamt als
Wiederaufnahmegrund beurteilt hat. Unter Sache ist in diesem Zusammenhang die
Angelegenheit zu verstehen, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der
Abgabenbehörde erster Instanz gebildet hat. Bei einem verfahrensrechtlichen
Bescheid wie dem der Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens von Amts wegen wird
die Identität der Sache, über die abgesprochen wurde, durch den
Tatsachenkomplex begrenzt, der als neu hervorgekommen von der für die
Wiederaufnahme zuständigen Behörde zur Unterstellung unter den von ihr
gebrauchten Wiederaufnahmetatbestand herangezogen wurde (vgl. etwa VwGH
22.11.2006, 2003/15/0141, mwN). Aufgabe der Berufungsbehörde bei
Entscheidungen über ein Rechtsmittel gegen die amtswegige Wiederaufnahme
durch ein Finanzamt ist es daher, zu prüfen, ob dieses Verfahren aus den im
erstinstanzlichen Bescheid gebrauchten Gründen wieder aufgenommen werden
durfte, nicht jedoch, ob die Wiederaufnahme auch aus anderen
Wiederaufnahmegründen zulässig gewesen wäre. Die Berufungsinstanz
darf daher die Wiederaufnahme nicht auf Grund von Tatsachen bestätigen, die
vom erstinstanzlichen Bescheid nicht herangezogen wurden.
Auf welche neu hervorgekommenen
Tatsachen das Finanzamt die Wiederaufnahme in einem Fall, in welchem der
erstinstanzliche Bescheid in Verweisung auf die über die Feststellungen
einer abgabenbehördlichen Prüfung aufgenommene Niederschrift bzw. den
Prüfungsbericht begründet wurde, gestützt hat, bestimmt sich
dementsprechend nach den Angaben in der entsprechenden Niederschrift bzw. dem
Prüfungsbericht. Dies setzt jedoch voraus, dass die entsprechenden (neu
hervorgekommenen)Tatsachen und/oder Beweismittel dort konkret dargestellt sind
(siehe hiezu VwGH 26.4.2007, 2002/14/0075).
Im berufungsgegenständlichen Fall wird - wie vom
Vertreter der Bw. im Schreiben vom 17.2.2009 ( S 2 und 3) völlig zutreffend
ausgeführt- weder im Prüfungsbericht (oben wiedergegeben) noch in der
Schlussbesprechungsniederschrift konkret aufgezeigt, welche Tatsachen nach
Auffassung des Finanzamtes neu hervorgekommen sind. Mangels dem Gesetz
entsprechender Darstellungen der zur Wiederaufnahme der Verfahren berechtigenden
Wiederaufnahmegründe erweist sich die mit den angefochtenen Bescheiden
verfügte Wiederaufnahme der Verfahren somit als rechtswidrig. Festzuhalten
ist weiters, dass es der Berufungsbehörde verwehrt ist, die vorhin
umrissene Präzisierung im Zuge der Rechtsmittelerledigung
nachzuholen.
Obwohl für das gegenständliche Berufungsverfahren
nicht mehr von Relevanz wird abschließend bemerkt, dass nach Auffassung
des Referenten die der Berufungsbehörde vorliegenden FA- Akten deutliche
Anhaltspunkte dafür bieten, dass der maßgebliche Sachverhalt im
Zusammenhang mit dem Kauf des Objektes V. bereits weit vor der
verfahrensgegenständlichen Betriebsprüfung dem Finanzamt bekannt war
(siehe insbes. USt-Akt Bl. 14 - 22, 30 ff, Rückseite des Bl. 37 und VA -
Akt 1999 Bl. 9).
Im Hinblick auf die Verzichtserklärung vom 21.4.2009
konnte auf die Durchführung einer Berufungsverhandlung verzichtet
werden.
Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.
Innsbruck,
am 22. April 2009
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0743-I/06
- Stammnummer
- 40481
- Gültig
- 22.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF