Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1072-W/04
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO auf Grund einer seit Pensionseintritt mit Verlusten weitergeführten ärztlichen Tätigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1072-W/04vom 21.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Allgemeine Ausführungen im Prüfungsbericht, wonach der Abgabepflichtige seit seiner Pensionierung im Jahre 1992 seine ärztliche Tätigkeit eingeschränkt habe, nur mehr einen ausgewählten Personenkreis behandle und diese Betätigung nicht mehr intensivieren könne, stellen keine neu hervorgekommenen Tatsachen dar, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen.
Der Abgabenbehörde erster Instanz ist nämlich im Zeitpunkt der Erlassung der Abgabenbescheide (1997 bis 2002) bekannt gewesen, dass der Steuerpflichtige seit 1992 im Ruhestand war und aus der weitergeführten ärztlichen Tätigkeit beträchtliche Verluste erwirtschaftet hat. Dass in diesem Zusammenhang, angesichts der entstandenen Verluste, altersbedingt eine Gewinnerzielung nicht zu erwarten war, und die erklärten Mietausgaben die Einnahmen überstiegen haben, begründen ebenso keine Wiederaufnahme des Verfahrens.
Obwohl das Finanzamt in der Stellungnahme zur Berufung, gestützt auf Aufzeichnungen im Arbeitsbogen, hervorhob, dass der Steuerpflichtige privat veranlasste Aufwendungen geltend machte, waren die in Streit stehenden Wiederaufnahmebescheide nicht darauf gestützt worden. Da bei einer Berufung der Partei gegen die Wiederaufnahme von Amts wegen durch das gemäß § 305 Abs. 1 BAO zuständige Finanzamt die Sache, über die die Abgabenbehörde zweiter Instanz selbst zu entscheiden hat, nur die Wiederaufnahme aus den vom Finanzamt herangezogenen Gründen sein kann (VwGH 15.5.1991, 90/14/0262), führen diese Feststellungen nicht zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom
5. August 2002 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 vertreten
durch Mag. Karin Krammer, vom 5. Juli 2002 betreffend die Wiederaufnahme
der Verfahren gemäß
§ 303 Abs 4 BAO hinsichtlich Umsatzsteuer
für den Zeitraum 1994 bis 1996 sowie betreffend die Wiederaufnahme der
Verfahren gemäß
§ 303 Abs 4 BAO hinsichtlich Einkommensteuer
für den Zeitraum 1994 bis 2000 entschieden:
Der Berufung gegen die Bescheide
betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer für
die Jahre 1994 bis 1996 sowie Einkommensteuer für die Jahre 1994 bis 2000
wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide, mit denen die Verfahren
hinsichtlich der Umsatzsteuer für die Jahre 1994 bis 1996 und hinsichtlich
der Einkommensteuer der Jahre 1994 bis 2000 wiederaufgenommen wurden, werden
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist Pensionist und erklärte im Zeitraum 1994
bis 2000 neben Einkünften aus nicht selbständiger Tätigkeit
Verluste aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von -309.813,00 S
(1994), -188.492,00 S (1995), -247.194,00 S (1996), -317.050,00 S (1997),
-361.240,00 S (1998), -291.189,00 (1999) und -149.362,00 S (2000).
Das Finanzamt führte die Veranlagung zur Umsatzsteuer
und Einkommensteuer für die genannten Jahre erklärungsgemäß
durch und erließ die Bescheide betreffend die Umsatz- und Einkommensteuer
für das Jahr 1994 am 3. Februar 1997, für das Jahr 1995 am 30. April
1997 sowie für das Jahr 1996 am 6. Juni 1998. Die Bescheide betreffend die
Einkommensteuer für die Jahre 1997, 1998, 1999 und 2000 sind am 4. Oktober
1999, am 4. Juli 2000, am 22. Dezember 2000 und am 30. Jänner 2002
ergangen.
Bei einer Betriebsprüfung im Jahre 2002 nahm die
Abgabenbehörde erster Instanz das Verfahren betreffend die Umsatzsteuer
für die Jahre 1994 bis 1996 und betreffend die Einkommensteuer für die
Jahre 1994 bis 2000 gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder auf, da bei
Überprüfung der angegebenen Einkunftsquelle neue Tatsachen bzw.
Beweismittel hervorgekommen seien:
Der Bw. habe seit vielen Jahren als Facharzt eine
Ordination in W. gehabt und beziehe seit dem 1. Jänner 1992 neben den
Pensionseinkünften der Ärztekammer und der Sozialversicherungsanstalt
der Gewerblichen Wirtschaft Einkünfte aus selbständiger
Tätigkeit, wobei er seine Tätigkeit als selbständiger Arzt seit
dem Jahre 1992 nur mehr im eingeschränkten Ausmaß weitergeführt
habe. Auf Grund der jahrelangen Betreuung seiner Patienten habe er seine Praxis
nicht einfach aufgeben können, sein gesundheitlicher Zustand würde
eine Intensivierung der selbständigen Tätigkeit nicht mehr zulassen.
Die Prüferin ging daher in ihrem Prüfungsbericht von einer
Änderung der Bewirtschaftung aus, sodass ab Zufluss von
Pensionseinkünften die mit Verlust weiterlaufende Tätigkeit einen
neuen Beobachtungszeitraum auslöse. Angesichts der von 1992 bis 2000
erzielten Verluste sei aus der in Rede stehenden Tätigkeit sowohl in
umsatz- als auch in einkommensteuerrechtlicher Hinsicht auf Dauer gesehen keine
Einnahmenüberschüsse zu erwarten, weshalb diese typischerweise auf
eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung
zurückzuführen sei (§ 1 Abs. 2 Z 2 LVO).
Auf Grundlage dieser Feststellungen erließ das
Finanzamt die angefochtenen Bescheide betreffend die Wiederaufnahme der
Verfahren. In der dagegen erhobenen Berufung führte der Bw. aus, dass die
auf die Beurteilung seiner selbständigen ärztlichen Tätigkeit als
Liebhaberei gestützte Wiederaufnahme unzulässig sei. Eine solche sei
nur zulässig, wenn Tatsachen neu hervorkommen. Eine andere - wenn
auch richtige - rechtliche Beurteilung des schon bekannt gewesenen
Sachverhaltes rechtfertige nicht eine Wiederaufnahme des Verfahrens. Dasselbe
habe für einen später hervorgekommenen Rechtsirrtum oder andere Fehler
im Bereich der rechtlichen Erwägungen zu gelten. Festgestellte Tatsachen,
die im vorangehenden Ermittlungsverfahren zwar bekannt jedoch
unberücksichtigt geblieben seien, wären nicht "neu hervorgekommen".
Das Finanzamt hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Tatsache
seine mit Verlust weitergeführte ärztliche Tätigkeit nicht als
Einkunftsquelle behandeln dürfen. Es sei zumindest die Erlassung
vorläufiger Bescheide gerechtfertigt gewesen.
Der Bw. führte weiters aus, auch in den Jahren 1992
und 1993 neben Pensionsbezügen Verluste aus seiner ärztlichen
Tätigkeit erwirtschaftet zu haben, da das Finanzamt diesen Sachverhalt
unberücksichtigt ließ, sei dieser nicht "neu hervorgekommen" und die
aus diesem Grund erfolgte Wiederaufnahme des Verfahrens nicht
gerechtfertigt.
Die Betriebsprüfung nahm zu den
Berufungsausführungen Stellung und legte dar, der Bw. habe es unterlassen,
die Abgabenbehörde in Kenntnis zu setzen, dass er mit dem Erreichen der
Pensionsberechtigung seine Tätigkeit als Facharzt beendet bzw. nur mehr im
eingeschränkten Umfang ausgeübt habe. Das Finanzamt habe durch die
Angaben in den Steuererklärungen keinen Grund gesehen, an der Fortsetzung
der beruflichen Tätigkeit in der bisherigen Art und Weise sowie am
grundsätzlichen Ertragstreben Zweifel zu hegen. Erst im Zuge der
Betriebsprüfung sei hervorgekommen, dass der Tätigkeitsumfang aus
persönlichen Gründen, wenn auch vom selben Standort, jedoch in
geringer Intensität und nur für einen ausgewählten Personenkreis
aufrechterhalten worden sei. Der Bw. habe nach außen hin den
unveränderten Fortbestand seiner beruflichen Tätigkeit mit dem
Nebeneffekt, negative Einkünfte zu erwirtschaften und so die
Lohnsteuerbeträge von den Pensionsbezügen erstattet zu bekommen,
vorgegeben. Die Änderung der Bewirtschaftungsart seiner Tätigkeit sei
als interner Willensvorgang vorerst nur dem Bw. und nicht der Behörde
bekannt gewesen. In diesem Zusammenhang gehe seine Rüge, die Behörde
hätte schon die im Vorzeitraum angefallenen Anlaufverluste nicht
gewähren dürfen, ins Leere, da die Anerkennung solcher Verluste, den
Beginn einer Tätigkeit und nicht deren Beendigung oder eine nur
vorübergehende Fortsetzung bedeuten würde.
Bei der abgabenbehördlichen Prüfung seien eine
Vielzahl konkret neuer Tatsachen und Beweismittel hervorgekommen, die die
Rechtswidrigkeit der auf Grundlage der eingereichten Erklärungen ergangenen
Bescheide dokumentiert hätten.
Dazu führte die Betriebsprüfung aus, dass der Bw.
aus persönlichen Gründen nur einem beschränkten Kreis von
Personen seine ärztlichen Dienste anbot. Diese Änderung stelle
für sich allein einen Wiederaufnahmegrund dar. Ferner hätten sich die
für die nunmehr nur sporadisch ausgeübte Tätigkeit verwendeten
Räumlichkeiten aufgrund ihrer Beschaffenheit vermehrt für private
Zwecke geeignet. Der Bw. machte jedoch weiterhin Aufwendungen (z.B. Mietkosten
von rd. S 150.000,00 bis S 160.000,00 jährlich) geltend, die im
Vergleich zum tatsächlichen beruflichen Wirken in ihrer Höhe
unangemessen gewesen seien und die Einnahmen überstiegen
hätten.
Im Prüfungszeitraum habe der Bw. auch private
Aufwendungen, wie Bankzinsen und Bankspesen (z.B. 1997: 162.000,00 S, 1998:
145.000,00 S und 1999: 126.000,00 S), geltend gemacht. Diese Ausgaben seien
nicht durch die Anschaffung medizinischer Geräte oder sonstiger
Anlagegüter, sondern durch die Finanzierung privater Kosten entstanden. Der
Bw. habe Versicherungsprämien (130.000,00 S jährlich) zur
Sicherheit von Krediten sowie Spesen für Rundfunk und Internet als
Betriebsausgaben geltend gemacht. Das Ausscheiden dieser Aufwendungen hätte
eine Wiederaufnahme des im Spruch unrichtigen Bescheides zur Folge
gehabt.
Aus den Begründungsausführungen der abweisenden
Berufungsvorentscheidung vom 30. April 2004 geht hervor, dass eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit.a und c dieser
Bestimmung und in allen Fällen zulässig ist, in denen Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden
sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem
sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Tatsachen sind Sachverhaltselemente, die bei entsprechender
Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis, als vom Bescheid zum Ausdruck
gebracht, geführt hätten. Maßgeblich ist, ob der
Abgabenbehörde in dem wieder aufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so
vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei
richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wieder aufzunehmenden
Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können. Ein
allfälliges Verschulden der Behörde an der Nichtausforschung von
Sachverhaltselementen schließt die amtswegige Wiederaufnahme nicht
aus.
Unbestritten sei nach Ansicht der Abgabenbehörde
erster Instanz, dass der Bw. seit dem Zeitpunkt der Pensionierung im Jahre 1992
aus der selbständigen Tätigkeit als Arzt nur mehr Verluste
erwirtschaftet habe. Die Veranlagungen erfolgten
erklärungsgemäß, eine Überprüfung im Hinblick auf das
Vorliegen einer Einkunftsquelle sei nicht durchgeführt worden.
Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung habe
sich herausgestellt, dass der Bw. seit Pensionsbezug im Jahre 1992 seinen
Tätigkeitsumfang eingeschränkt habe und nur mehr einen
ausgewählten Personenkreis behandelt habe. Sein gesundheitlicher Zustand
erlaube es nicht, die Tätigkeit zu intensivieren. Darüber hinaus habe
die Prüferin festgestellt, dass in den Einnahmen/Ausgabenrechnungen der
strittigen Jahre private Aufwendungen als Betriebsausgaben abgesetzt worden
seien.
Diese Tatsachen seien der Behörde bei
Bescheiderlassung nicht bekannt gewesen, sondern erst im Zuge der
Betriebsprüfung hervorgekommen. Sie seien demnach geeignet, anders lautende
Bescheide im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO
herbeizuführen.
Dem entgegnete der Bw. im Vorlageantrag vom 25. Mai
2004, dem Finanzamt sei nach den Überschussrechnungen für die
genannten Jahre bekannt gewesen, dass seine fachärztliche Tätigkeit
nach sieben Jahren ausschließlich zu Verlusten geführt habe. Eine
Ausforschung weiterer Sachverhaltselemente habe sich demnach erübrigt.
Diese Tätigkeit sei somit von der Behörde nicht als Einkunftsquelle,
sondern als Liebhaberei im steuerlichen Sinn zu beurteilen gewesen. Neue
Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von bekannt gewesenen
Sachverhalten, nämlich von jahrelangen Verlusten, seien keine eine
Wiederaufnahme rechtfertigende neu hervorgekommene Tatsache. Dasselbe habe auch
für einen später aufgedeckten Rechtsirrtum - Liebhaberei
aufgrund andauernder Verluste - oder andere Fehler im Bereich der
rechtlichen Erwägungen zu gelten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die gegenständliche Berufung richtet sich gegen die
Verfügung der Wiederaufnahme der Verfahren betreffend die Umsatzsteuer und
Einkommensteuer der genannten Streitjahre.
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist bei Liebhaberei unter den
Voraussetzungen des § 303 Abs. 1 lit a und c BAO und in allen Fällen
zulässig, in denen Tatsachen und Beweismittel neu hervorkommen, die im
Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Die rechtliche Beurteilung einer Betätigung als
Liebhaberei stellt für sich weder eine Tatsache noch ein Beweismittel dar
(vgl. VwGH 17.12.2001, 95/14/0010; VwGH 27.2.1985, 83/13/0056, 0089, 0090). Das
Hervorkommen neuer Tatsachen und Beweismittel ist allein aus der Sicht des von
der zuständigen Behörde konkreten geführten Verfahrens zu
beurteilen. Entscheidend hiefür ist der Wissensstand der
Abgabenbehörde zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides, mit dem das
wieder aufzunehmende Verfahren abgeschlossen wurde (vgl VwGH 28.11.2001,
97/13/0078; VwGH 18.9.1985, 85/13/0087). Hat die Abgabenbehörde die Abgaben
endgültig festgesetzt und es - allenfalls auch schuldhaft -
unterlassen, den Sachverhalt zuvor ausreichend zu ermitteln, so ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des
§ 303 Abs. 4 BAO dennoch zulässig (VwGH 19.9.1990,
89/13/0245).
Ob eine Betätigung objektiv geeignet ist, sich
innerhalb eines nach der Verkehrsauffassung dafür üblichen Zeitraumes
lohnend zu gestalten, ist ebenso eine auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung
und Beweiswürdigung zu lösende Tatfrage wie der Umfang, ob der, der
sich betätigt, damit ein bestimmtes wirtschaftliches Ergebnis
überhaupt erzielen will (VwGH 24.9.1996, 95/13/0018).
Im Berufungsfall hat die Abgabenbehörde erster Instanz
die Wiederaufnahme der gegenständlichen Verfahren mit dem Hinweis auf die
eingangs wiedergegebenen Feststellungen der abgabenbehördlichen
Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem
Prüfungsbericht zu entnehmen sind, begründet.
Das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln ist nur
aus der Sicht der jeweiligen Verfahren derart zu beurteilen, dass es darauf
ankommt, ob der Abgabenbehörde im wieder aufzunehmenden Verfahren der
Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem
Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wieder
aufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können
(VwGH 21.7.1998, 93/14/0187).
Da das Finanzamt in den Veranlagungsverfahren der
Streitjahre Ermittlungen hinsichtlich der durch den Bw. erzielten Verluste aus
selbständiger Tätigkeit nicht durchgeführt hat, ist die Frage des
Neuhervorkommens erheblicher Sachverhaltselemente durch die Ergebnisse der die
Streitjahre umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung in
Gegenüberstellung mit den Inhalten der Abgabenerklärungen des Bw. zu
beurteilen (vgl. VwGH 21.7.1998, 93/14/0187).
Der Bw. stellte in den Beilagen zu den in den Jahren 1994
bis 2000 eingereichten Abgabenerklärungen die Bemessungsgrundlagen der
steuerbaren Honorareinnahmen sowie die sich auf Grund der
Überschussrechnungen ergebenden Verluste aus selbständiger
Tätigkeit dar. Den Einkommensteuererklärungen der betreffenden Jahre
ist zu entnehmen, dass der Bw. die besagten Verluste aus selbständiger
Tätigkeit unter anderem neben Pensionsbezügen der
Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft und der Ärztekammer
W. erzielte.
Fest steht zudem, dass die Höhe der Ausgaben für
Miete sowie für Bankspesen aus den für die Streitjahre eingereichten
Beilagen zu den Einkommensteuererklärungen hervorgingen. Die "Erste Bank,
der österreichischen Sparkassen AG" bestätigte am 18. Jänner 2002
für das Jahr 2000 die von ihr an den Bw. verrechneten Spesen und Zinsen,
aus dem gesamten Veranlagungsakt war jedoch nicht erkennbar, ob sich die Gut-
und Lastschriften auf diesem Konto aus der Führung der besagten
selbständigen Tätigkeit ergeben haben.
Die Betriebsprüfung stützte die Wiederaufnahme
der berufungsgegenständlichen Verfahren (Tz 19 des Prüfungsberichtes)
darauf, dass nur Tätigkeiten, die auf Dauer gesehen Gewinne bzw.
Einnahmenüberschüsse erwarten lassen, als Einkunftsquelle in Betracht
kommen würden. Eine Pensionierung bedeute demnach eine Änderung der
Verhältnisse und der Bewirtschaftungsart mit der Folge, dass ab Zufluss von
Pensionseinkünften die mit Verlust weiterlaufende Tätigkeit einen
neuen Beobachtungszeitraum auslöse. Der Bw. habe seit vielen Jahren eine
Ordination in W. geführt und seit dem Jahre 1992 neben den
Pensionseinkünften die selbständige Tätigkeit als Arzt im
eingeschränkten Ausmaß und verlustbringend weitergeführt. Dabei
habe zum einen die jahrelange Betreuung der Patienten den Bw dazu bewogen, die
Praxis nicht aufzugeben, zum anderen sein gesundheitlicher Zustand eine
Intensivierung der besagten Tätigkeit nicht zugelassen. Somit liege
angesichts des von 1992 bis 2000 erzielten Gesamtverlustes in Höhe von
-1,219.035,00 S (161.263,56 €) eine Tätigkeit vor, die auf Dauer
gesehen Einnahmenüberschüsse nicht erwarten ließe. Dazu komme,
dass schon die geltend gemachten Mietausgaben im Streitzeitraum in Höhe von
139.200,00 S und 162.800,00 S die Einnahmen in manchen Jahren überstiegen
hätten, weshalb die ausgeübte Tätigkeit, jedenfalls in der Art,
wie der Bw. sie betrieben habe, keine Einkunftsquelle gewesen sei.
Nach der im Berufungsfall außer Streit gestellten
Sachlage hat das Finanzamt im Sinne der eingangs dargelegten
höchstgerichtlichen Rechtsprechung die Wiederaufnahme der Verfahren zu
Unrecht verfügt, indem es die Änderung der Bewirtschaftungsart der
konkreten Tätigkeit als zunächst internen Willensvorgang des Bw. und
solcherart erst im Laufe der Betriebsprüfung als neu hervorgekommene
Tatsache beurteilte. Die Abgabenbehörde erster Instanz übersieht
dabei, dass die in Tz. 19 des Prüfungsberichtes gemachten Ausführungen
schon in den seinerzeit eingereichten Abgabenerklärungen und damit bei
Erlassung der Bescheide bekannt waren, wenn sie im wieder aufgenommenen
Verfahren den Umstand, dass der Bw. schon seit 1992 als Pensionist seine
ärztliche Tätigkeit verlustbringend weitergeführt und sich diese
in den Streitjahren wirtschaftlich im geänderten und eingeschränkten
Erscheinungsbild präsentiert hat, als neu hervorgekommene Tatsache
beurteilte. Auch vermag in diesem Zusammenhang angesichts des aktenkundigen
Alters des Bw. der Umstand, dass sein gesundheitlicher Zustand eine
Intensivierung der in Rede stehenden Tätigkeit nicht mehr ermöglicht,
nicht als neu hervorgekommenes Beweismittel gesehen werden.
Selbst wenn im Berufungsfall ein über das Jahr 1997
hinausgehender Beobachtungszeitraum in Hinblick auf die objektive
Ertragsfähigkeit der gegenständlichen Betätigung erforderlich
gewesen wäre, so fehlt der Begründung der gegenständlichen
Wiederaufnahme eine genaue Darlegung neu hervorgekommener Umstände
über eine geänderte und letztlich für die Gewinnerzielung als
aussichtslos beurteilte Wirtschaftsführung.
Dass der Bw. als Pensionist schon seit dem Jahre 1992 sehr
niedrige Einnahmen und daher Verluste aus der weiter betriebenen
selbständigen Tätigkeit als Facharzt erwirtschaftet hat sowie eine
Steigerung der Einnahmen altersbedingt nicht zu erwarten war, ist der
Abgabenbehörde erster Instanz im Zeitpunkt der Erlassung der
Abgabenbescheide bekannt gewesen. Gleiches hat für die Feststellung zu
gelten, dass die durch den Bw. erklärten Mieteinnahmen die Einnahmen
überstiegen haben. Eine Wiederaufnahme der Verfahren war daher
ausgeschlossen.
Der Umstand, dass während der Prüfung eine
Vielzahl weiterer neuer Tatsachen und Beweismittel hervorgekommen seien, die die
Rechtswidrigkeit der auf Grundlage der eingereichten Erklärungen ergangenen
Bescheide dokumentiert hätten, führt jedoch im Berufungsfall zu keiner
anderen rechtlichen Beurteilung, da bei einer Berufung der Partei gegen die
Wiederaufnahme von Amts wegen durch das gemäß
§ 305 Abs. 1 BAO
zuständige Finanzamt die Sache, über die die Abgabenbehörde
zweiter Instanz selbst zu entscheiden hat, nur die Wiederaufnahme aus den vom
Finanzamt herangezogenen Gründen sein kann. Dies bedeutet, dass im
vorliegenden Fall der unabhängige Finanzsenat nur jene wesentlichen
Sachverhaltselemente hinsichtlich des Vorliegens der gesetzlichen
Voraussetzungen des § 303 Abs. 4 BAO zu prüfen hat, die das Finanzamt
als Wiederaufnahmegrund beurteilt und der Wiederaufnahme als Begründung zu
Grunde gelegt hat (vgl. VwGH 14.5.1991, 90/14/0262). Die Identität der
Sache, über die die Abgabenbehörde erster Instanz abgesprochen hat,
wird demnach durch den Tatsachenkomplex begrenzt, der von ihr als neu
hervorgekommen beurteilt und in den angefochtenen Bescheiden als
Wiederaufnahmetatbestand herangezogen wurde.
Obzwar das Finanzamt in der Stellungnahme zur Berufung,
gestützt auf Aufzeichnungen im Arbeitsbogen, hervorhob, dass der Bw. privat
veranlasste Aufwendungen, wie Bankzinsen und Lebensversicherungsprämien als
Betriebsausgaben geltend machte, waren die in Streit stehenden Bescheide nicht
darauf gestützt worden. Diese verweisen vielmehr in ihrer Begründung
auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der
darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu
entnehmen sind. Solcherart war jedoch weder aus Tz 15 noch aus Tz 19 erkennbar,
dass die Betriebsprüfung Feststellungen über diese Aufwendungen
getroffen hat, sodass der unabhängige Finanzsenat im Sinne der oben
zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung die in Streit stehende
Wiederaufnahme nicht zu bestätigen hatte.
Die angefochtenen Wiederaufnahmebescheide waren daher
aufzuheben, sodass die auf Grund der Wiederaufnahme ergangenen Umsatz- und
Einkommensteuerbescheide des Streitzeitraumes gemäß
§ 307 Abs. 3
BAO aus dem Rechtsbestand ausscheiden.
Es war somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 21.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1072-W/04
- Stammnummer
- 14212
- Gültig
- 21.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF