…die Verständigung von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nicht im Sinn des § 83 Abs. 2 FinStrG erfolgte." Beantragt wurde, das Bundesfinanzgericht "wolle in Stattgebung dieser Beschwerde das angefochtene Erkenntnis aufheben und das Finanzstrafverfahren einstellen." II. Über die Beschwerde wurde erwogen: 1. Absehen von der Verhandlung Nach…
…gegen die Verständigung über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens richtet, wird sie als unzulässig zurückgewiesen. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 12. Februar 2003 hat das Finanzamt Waidhofen a.d. Thaya als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN XXX ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht…
…FinStrG - wie im vorliegenden Fall - keine rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Wirkung zukommt und eine entsprechende Verständigung der Finanzstrafbehörde von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens mangels normativer Wirkung daher auch nicht mit Rechtschutzeinrichtungen, wie sie in Rechtsmitteln vorgesehen sind, bekämpft werden kann. Da der Beschwerde kein Bescheid gegenübersteht…
…befinden. Der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachtes einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG kommt keine rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Wirkung zu. Eine entsprechende Verständigung der Finanzstrafbehörde erster Instanz kann mangels normativer Wirkung daher auch nicht mit Beschwerde bekämpft werden. Die von der…
…Verständigung von der Einleitung des Finanzstrafverfahrens vom 20. November 2002 als unzulässig zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Das Finanzamt für den für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat u. Gerasdorf als Finanzstrafbehörde I. Instanz hat mit Verständigung…
…lit. a FinStrG keine rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Wirkung zukommt und eine entsprechende Verständigung der Finanzstrafbehörde von der Einleitung eines derartigen Finanzstrafverfahrens mangels normativer Wirkung daher auch nicht mit Rechtschutzeinrichtungen, wie sie in Rechtsmitteln vorgesehen sind, bekämpft werden kann. Da der Beschwerde kein Bescheid gegenübersteht, gegen…
…wegen des Verdachts der Abgabenhinterziehung und Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 33 Abs. 2 lit. a und 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde vom 12. Dezember 2002 gegen 1. den Bescheid betreffend Einleitung eines Strafverfahrens 2. die Verständigung von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens…
…bedeutet jedoch, dass der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachtes einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG keine rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Wirkung zukommt und eine entsprechende Verständigung der Finanzstrafbehörde von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens mangels normativer Wirkung daher auch nicht mit Rechtschutzeinrichtungen, wie…
…Hinterlegung der Sendung beim zuständigen Postamt am 27.10.2025. Das Schriftstück wurde nicht behoben. Diese Feststellungen gründen auf einer Abfrage aus dem Firmenbuch, den Angaben im Verwaltungsstrafakt und den darin befindlichen Statuscodes im Zusammenhang mit der Versendung. Hinweise auf eine Verständigung von der Hinterlegung…
…Rechts ist die Verständigung von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens kein Bescheid, demnach steht auch kein Rechtsmittel zu. Die gegen die Verständigung über die Einleitung erhobene Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen. Gemäß § 3. Abs.1 Eurogesetz ist mit Wirkung 1. Jänner 2002 der Staatshaushalt sowie…
…abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. (3) Der Einleitung eines Strafverfahrens ist die erste Vernehmung einer Person als Beschuldigter durch eine andere Dienststelle der Finanzverwaltung als durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz gleichzuhalten. Bei vorsätzlichen Finanzvergehen bedarf die Verständigung von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens daher eines Bescheides. Die…
…bis September 2002 von geschätzten Umsätzen ausgehe, die jedoch bei weitem nicht erreicht worden seien. Am 3. März 2004 sei mit Frau Sch. vereinbart worden, dass die Einnahmen-/Ausgabenrechnung für 2002 bis März 2004 nachgereicht werden könne. Zur Verständigung von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens weise…
…gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen. Nur der Verständigung von der Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen einer bestimmten Handlung kommt normative Wirkung zu. Wird hingegen im Zuge eines bereits eingeleiteten Finanzstrafverfahrens auf Grund neuer Erkenntnisse während des Untersuchungsverfahrens der Betrag an…
…daher die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens mit Bescheid zu erfolgen. Das bedeutet jedoch, dass der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachtes einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG keine rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Wirkung zukommt und eine entsprechende Verständigung der Finanzstrafbehörde von der Einleitung eines…
…Als Begründung wurde ausgeführt, dass sich der Verdacht der Begehung des angeführten Finanzvergehens aus dem Bericht über die GPLA-Prüfung vom 19. Dezember 2005 ergebe. Gleichzeitig erfolgte die Verständigung von der Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachts einer Beteiligung an einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 11 iVm…
…die Verständigung von der Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachts einer Beteiligung an einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 11 iVm § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für weitere Lohnabgaben desselben Tatzeitraumes. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 14. Februar 2007, in der…
…bedeutet jedoch, dass der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachtes einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG keine rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Wirkung zukommt und eine entsprechende Verständigung der Finanzstrafbehörde von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens mangels normativer Wirkung daher auch nicht mit Rechtschutzeinrichtungen, wie…
…Die Verständigung von der Einleitung eines Strafverfahrens wegen einer Finanzordnungswidrigkeit bedarf jedoch keines Bescheides (§ 83 Abs. 1 FinStrG), sodass darüber im Rahmen einer Beschwerdeentscheidung nicht abgesprochen werden kann. Im Rahmen dieser Beschwerdeentscheidung war lediglich zu untersuchen, ob hinreichende Verdachtsmomente hinsichtlich des im Einleitungsbescheid vorgeworfenen Finanzvergehens…
…Ergebnis des Beweisverfahrens noch Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bestehen (in dubio pro reo; vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 45 Rz 3 mwN). Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und…
…um eine Verjährung der Strafbarkeit zu vermeiden - das gegenständliche Finanzstrafverfahren innerhalb der einjährigen Verjährungsfrist bis längstens 30. Juni 2005 eingeleitet werden müssen. Tatsächlich ist aus dem Strafakt zu ersehen, dass die erste gegen die Bw. gerichtete Verfolgungshandlung die Verständigung von der Einleitung des Finanzstrafverfahrens vom…