Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0011-W/07
Einstellung des Finanzstrafverfahrens wegen Verjährung der Strafbarkeit zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0011-W/07vom 02.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, HR Mag. Gerhard Groschedl, in der
Finanzstrafsache gegen Frau X.Y., wegen des Finanzvergehens der
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 51 Abs. 1 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung der Beschuldigten vom
7. Dezember 2006 gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Wien 2/20 vom
16. November 2006, Strafnummer-1,
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben,
das angefochtene Erkenntnis aufgehoben und das Finanzstrafverfahren
gemäß
§§ 136, 157 FinStrG eingestellt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom
16. November 2006, Strafnummer-1, hat das Finanzamt Wien 2/20 als
Finanzstrafbehörde erster Instanz die Berufungswerberin (in weiterer Folge
Bw.) für schuldig erkannt, vorsätzlich die abgabenrechtliche
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichtabgabe der Steuererklärungen
für 2002 und 2003 verletzt und dadurch das Finanzvergehen der
Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen zu
haben, wofür ihr gemäß
§ 51 Abs. 2 FinStrG eine
Geldstrafe von € 1.000,00 auferlegt worden sei. Gemäß
§ 20
FinStrG sei für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen ausgesprochen worden. Die Kosten des
Strafverfahrens seien gemäß
§ 185 FinStrG mit
€ 100,00 bestimmt worden.
Hinsichtlich der Jahre 2000 bis
2002 wurde das Finanzstrafverfahren gemäß
§ 82 Abs. 3
lit. b FinStrG eingestellt.
Als Begründung wurde
ausgeführt, dass der Sachverhalt in objektiver und subjektiver Hinsicht
durch das Untersuchungsverfahren als erwiesen anzunehmen sei. Da die Bw. in der
mündlichen Verhandlung die Umstände der Nichtabgabe bzw. der
verspäteten Abgabe glaubhaft machen habe können und dies zu einer
Änderung der Betrachtungsweise geführt habe, sei die Strafe
gegenüber der Strafverfügung herabgesetzt worden und erscheine die
nunmehr verhängte Strafe schuldangemessen.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte
Berufung der Beschuldigten vom 7. Dezember 2006, worin ausgeführt
wurde, dass die Bw. während der gesamten Zeit als Selbständige die
entsprechenden Erklärungen und Zahlungen fristgerecht ihrer frühere
Buchhalterin zugestellt habe, die sich leider als unzuverlässig
herausgestellt habe, indem sie ihr wiederholt zugesichert hätte, die
Einkommen- und Umsatzsteuererklärung bereits fristgerecht abgegeben zu
haben, diese in Wahrheit jedoch zu spät übermittelt habe. Aus diesem
Grund habe die Bw. die Buchhaltung einer anderen Dame übergeben, bevor sie
ihre Tätigkeit als Selbständige aus gesundheitlichen Gründen
aufgeben habe müssen.
Angesichts dessen bitte sie, das Erkenntnis noch einmal zu
überdenken und weiters ihre schwierige finanzielle Lage zu
berücksichtigen. Sie erhalte als ehemals zehn Jahre lang selbständige
keine staatliche finanzielle Unterstützung und müsse mit ihrer
jugendlichen Tochter und ihrem Gatten von dessen Notstandshilfe (laut
Bestätigung des AMS in Höhe von € 17,41 täglich)
leben.
Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht
beantragt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 51 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit
schuldig, wer, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu
erfüllen, vorsätzlich eine abgaben- oder monopolrechtliche Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt.
Gemäß
§ 51 Abs. 2 FinStrG wird die Finanzordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe
bis zu 3 625 Euro geahndet
Gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz,
sofern das Rechtsmittel nicht gemäß
§ 156 zurückzuweisen
ist, grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt,
sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung der
Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der
Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen und das angefochtene Erkenntnis
(den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt
für rechtswidrig zu erklären oder das Rechtsmittel als
unbegründet abzuweisen.
Gemäß
§ 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch
Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe
bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten
aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die
Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Sie beginnt aber nie
früher zu laufen als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der
Abgabe, gegen die sich die Straftat
richtet.
Gemäß
§
31 Abs. 2 FinStrG beträgt die Verjährungsfrist für
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 drei Jahre, für andere
Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr, für die übrigen Finanzvergehen
fünf Jahre.
Gemäß
§ 134 Abs. 1 BAO idF BGBl I Nr. 124/2003 sind die Abgabenerklärungen
für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und die Umsatzsteuer
bis zum Ende des Monates April jedes Jahres einzureichen. Diese
Abgabenerklärungen sind bis Ende des Monates Juni einzureichen, wenn die
Übermittlung elektronisch erfolgt. Diese Fristen können vom
Bundesminister für Finanzen allgemein erstreckt werden.
Zunächst ist darauf
hinzuweisen, dass die Finanzstrafbehörde erster Instanz im angefochtenen
Bescheid insoweit Zweifel an der Sache des gegenständlichen
Berufungsverfahrens erzeugt hat, als die Bw. einerseits schuldig erkannt wurde,
vorsätzlich die abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch
Nichtabgabe der Steuererklärungen für 2002 und 2003 verletzt und
dadurch das Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs.
1 lit. a FinStrG begangen zu haben, andererseits jedoch gleichzeitig das
Finanzstrafverfahren hinsichtlich der Jahre 2000 bis 2002 (für dieses Jahr
ist auch ein Schuldspruch erfolgt) gemäß
§ 82 Abs. 3 lit. b
FinStrG eingestellt wurde. "Sache" im Sinn des § 161 Abs. 1 FinStrG ist die
Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der Behörde erster Instanz
gebildet hat. "Sache" des Finanzstrafverfahrens ist die der Beschuldigten zur
Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen unabhängig
von ihrer rechtlichen Beurteilung. Zwar wurde in der Begründung des
Erkenntnisses ausgeführt, dass der Sachverhalt in objektiver und
subjektiver Hinsicht durch das Untersuchungsverfahren als erwiesen anzunehmen
sei, doch findet sich in den Ausführungen keine Erklärung, welcher
Sachverhalt Grundlage für den Spruch der Finanzstrafbehörde erster
Instanz gewesen ist.
Unabhängig davon ist
festzustellen, dass das Finanzamt Wien 2/20 als Finanzstrafbehörde erster
Instanz die Bw. mit Schreiben vom 3. November 2005 von der Einleitung des
gegenständlichen Finanzstrafverfahrens verständigt hat.
Der Bestimmung des § 134 Abs. 1 BAO in der damals
geltenden Fassung ist zu entnehmen, dass die Bw. die Abgabenerklärungen
für 2003 bis zum Ende des Monates April 2004 einzureichen gehabt hätte
bzw. für den Fall, dass die Übermittlung elektronisch erfolgt
wäre, die Abgabenerklärungen bis Ende des Monates Juni 2004
einzureichen gewesen wären. Dass sich die Abgabefrist für die Bw.
aufgrund der Quote eines berufsmäßigen Parteienvertreters erstreckt
hätte, wurde weder behauptet noch sind entsprechende Hinweise aus den Akten
zu entnehmen.
Nach § 31 Abs. 1 zweiter Satz FinStrG beginnt die
Verjährungsfrist, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit
abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört, bei
Unterlassungsdelikten demnach mit dem Aufhören der Pflicht zum Handeln,
somit dann, wenn die Steuerschuld nicht in der vorgeschriebenen Frist
erklärt wurde oder festgesetzt werden konnte.
Selbst wenn man davon ausgeht,
dass die Erklärungsfrist mit Ende des Monates Juni 2004 (falls die
Übermittlung elektronisch erfolgt wäre) abgelaufen ist, hätte -
um eine Verjährung der Strafbarkeit zu vermeiden - das gegenständliche
Finanzstrafverfahren innerhalb der einjährigen Verjährungsfrist bis
längstens 30. Juni 2005 eingeleitet werden müssen. Tatsächlich
ist aus dem Strafakt zu ersehen, dass die erste gegen die Bw. gerichtete
Verfolgungshandlung die Verständigung von der Einleitung des
Finanzstrafverfahrens vom 3. November 2005 gewesen ist.
Da ein Finanzstrafverfahren
erst mit der ersten Verfolgungshandlung anhängig wird, die
Verjährungsfrist für nach § 51 FinStrG zu ahndende
Finanzordnungswidrigkeiten gemäß
§ 31 Abs. 2 FinStrG jedoch
nur ein Jahr beträgt, im verwaltungsbehördlichen Rechtsmittelverfahren
nicht nur die Rechtmäßigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im
Zeitpunkt des Ergehens zu prüfen, sondern vielmehr eine eigenständige
Beurteilung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Rechtsmittelerledigung zu
treffen bzw. bei Erlassung der Berufungsentscheidung auf die während des
Rechtsmittelverfahrens festgestellten Tatsachen Bedacht zu nehmen ist (VwGH
3.7.2003, 2003/15/0047), im vorliegenden Fall festgestellt werden musste, dass
zum Zeitpunkt der Einleitung des Finanzstrafverfahrens bereits Verjährung
der Strafbarkeit eingetreten ist, war der Berufung schon aus diesem Grund
stattzugeben, das angefochtene Erkenntnis aufzuheben und das
Finanzstrafverfahren einzustellen.
Ein Eingehen auf das
übrige Berufungsvorbringen war somit obsolet.
Wien, am 2.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 31 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0011-W/07
- Stammnummer
- 31263
- Gültig
- 02.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF