Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0032-W/03
Einleitungsbeschwerde, Liebhaberei, Tatverdacht auf Grund von Zeugenaussagen, Beschwerde gegen die Verständigung über die Einleitung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0032-W/03vom 23.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied HR Dr. Michaela Schmutzer des Finanzstrafsenates 3 in der
Finanzstrafsache gegen den Bf., vertreten durch Dr. Jaro Sterbik-Lamina,
über die Beschwerde des Beschuldigten vom 5. Dezember 2002 gegen den
Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG vom 20. November 2002 des
Finanzamtes Hollabrunn, dieses vertreten durch OR Mag. Melitta Schweinberger als
Amtsbeauftragte,
zu
Recht erkannt:
1) Die Beschwerde gegen den
Bescheid über die Einleitung des Strafverfahrens gemäß
§ 83
Abs.1 FinStrG wird als unbegründet abgewiesen.
2) Die Beschwerde gegen die
Verständigung über die Einleitung des Finanzstrafverfahrens wird als
unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
20. November 2002 hat das Finanzamt Hollabrunn als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur
SN 2002/00097-001 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht
bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Hollabrunn vorsätzlich
unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung an
Umsatzsteuer 1996 in Höhe von € 170,48,
Umsatzsteuer 1997 in Höhe von € 12.057,52, Umsatzsteuer 1998 in
Höhe von € 8.699,11, Umsatzsteuer 1999 in Höhe von €
13.433,09
Einkommensteuer 1996 € 1.522,50, Einkommensteuer 1997
€ 9.487,44, Einkommensteuer 1998 € 12.659,61, Einkommensteuer 1999
€ 14.298,38
(entspricht S 472.807,-- an Umsatzsteuer und S 522.450,--
an Einkommensteuer)
bewirkt und hiermit ein
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen habe.
Zudem hat das Finanzamt Hollabrunn den Bf. davon
verständigt, dass gegen ihn ein Finanzstrafverfahren nach § 49 Abs. 1
lit. a FinStrG eingeleitet wird, da der Verdacht bestehe, er habe
vorsätzlich
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den Zeitraum 2000
in Höhe von € 114,68 und Umsatzsteuer für den Zeitraum 2001 in
Höhe von € 347,53 (entspricht zusammen S 6.360,--) nicht
spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet und dadurch
eine Finanzordnungswidrigkeit begangen.
Gegen den Bescheid und die
Verständigung richtet sich die fristgerechte, fälschlich als Berufung
bezeichnete Beschwerde des Beschuldigten vom 5. Dezember 2002, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Gegen die, dem
Einleitungsbescheid zu Grunde liegenden Betriebsprüfungsfeststellungen sei
kein Rechtsmittel ergriffen worden, da im Zeitpunkt der Prüfung
wahrscheinlich gewesen sei, dass aus der Liegenschaft dauerhaft keine positiven
Einkünfte erzielbar seien. In Gesprächen mit dem Steuerpflichtigen sei
die Herausnahme aus den steuerlichen Einkünften zwar erwogen, jedoch noch
keine Entscheidung getroffen worden. Beim Ankauf der Liegenschaft habe sich der
Blickwinkel jedoch anders dargestellt. Der Bf. habe die Liegenschaft als
Kapitalanlage - zur Erzielung von Erträgen aus Vermietung- und zur
eventuellen späteren teilweisen Eigennutzung erworben. Rechnerisch und nach
Auskunft der zuständigen Tourismuseinrichtungen sei mit der Erzielung eines
Gesamtgewinnes im notwendigen Zeitraum zu rechnen gewesen. Erst nach mehreren
Jahren sei die schlechte Vermietbarkeit ersichtlich gewesen. Der Bf. habe dann
bereits vor dem beabsichtigten Zeitraum begonnen die Räume selbst zu
nutzen. Die schlechte Geschäftsentwicklung sei nicht vorhersehbar gewesen,
daher werde beantragt den Einleitungsbescheid wegen Fehlens der subjektiven
Tatseite aufzuheben. Aus dem gleichen Grund werde die Finanzordnungswidrigkeit
bezüglich Umsatzsteuer 2000 und 2001 bestritten.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG
macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter
Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder
Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Absatz 1
oder 2 bewirkt, wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu
niedrig oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des
Abgabenanspruches nicht innerhalb eines Jahres ab dem Ende der gesetzlichen
Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) festgesetzt wurden
(gültige Fassung bis 13. Jänner 1999).
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Absatz 1
oder 2 bewirkt , wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind,
zu niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde
von der Entstehung des Abgabenanspruches mit
dem Ablauf der gesetzlichen
Erklärungsfrist nicht festgesetzt werden konnten.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz nahm die im
Bericht vom 10. April 2002 festgehaltenen Prüfungsfeststellungen für
die Jahre 1996 bis 1999 zum Anlass, um gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren
einzuleiten.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr
gemäß
§§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und
Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche
gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom
Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern
genügend Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines
Finanzvergehens gegeben sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Unter Tz 15 des Betriebsprüfungsberichtes wird
ausgeführt, dass der Bf. im November 1996 ein Einfamilienhaus in M.
erworben und dazu in der Beilage zur Einkommensteuererklärung 1996 vermerkt
hat, dass er das Haus zum Zweck der Weitervermietung angeschafft
habe.
Der Kaufpreis der Liegenschaft incl. Nebenkosten habe S
2.712.979,-- betragen. In den Jahren 1997 bis 1999 seien Umbauarbeiten
durchgeführt und der aufgewendete Gesamtbetrag in Höhe von S
1.215.305,-- in Form von Zehntelabschreibungen abgesetzt worden. Die, für
die Vermietung, aktivierten Anlagegüter betrügen laut
Anlageverzeichnis S 822.218,89. In den Jahren 1997 bis 1999 seien keine
Einnahmen aus der Vermietung erzielt worden, daraus resultiere für die
Jahre 1996 bis 1999 ein Verlust in Höhe von S 1.045.022.- und
geltend gemachte Vorsteuern im Ausmaß von S 472.806,66.
Für den Nachschauzeitraum
2000 und 2001 seien im Zuge der Betriebsprüfung vom steuerlichen Vertreter
Verrechnungskonten und eine Prognoserechnung für das Haus vorgelegt
worden.
Ab Dezember 2000 wird eine
Eigennutzung des Erdgeschosses des Hauses in Höhe von 37 % einbekannt.
Bei lediglich im Jahr 2000 erzielten Einnahmen aus Vermietung in der Höhe
von S 90.000,--, wurden auch in den Jahren 2000 und 2001 Verluste in der
Höhe von S 270.000,-- und S 210.000,-- ausgewiesen. Nach der
vorgelegten Prognoserechnung wäre 17 Jahre nach Erstvermietung mit einem
Gesamtüberschuss von S 102.977,-- zu rechnen.
Zur Prüfung der Frage, ob
Liebhaberei vorliege, wurde das Finanzamt Bruck an der Mur mit Erhebungen
über die tatsächliche Nutzung des Gebäudes beauftragt. Demnach
hat im Nachschauzeitraum lediglich die Familie des Bf. das Haus bewohnt. Eine
Vermietung an eine fremde Person war nicht verifizierbar.
Zu den baulichen Gegebenheiten
wird ausgeführt, dass das Gebäude lediglich über einen Eingang
verfügt und die zur Vermietung vorgesehenen Räumlichkeiten im ersten
Stock nur über diesen von der Familie genutzten Eingang zu erreichen sind.
Zudem kann das im Dachgeschoß eingerichtete und auch als solches genutzte
Kinderzimmer wiederum ausschließlich über die Zimmer des ersten
Stockes erreicht werden.
Gegen eine Nutzung durch
Vermietung spricht letztlich auch die schlechte Zufahrmöglichkeit zu dem
Objekt. Da das Haus nur über einen extrem steilen, bei Schnee selbst mit
einem Allrad betriebenen Fahrzeug nicht zu bewältigenden Weg zu erreichen
ist, hat der Bf. im Jahr 1999 eine Materialseilbahn errichten
lassen.
Die Betriebsprüfung kam daher zu dem Schluss
Liebhaberei im Sinne der Liebhaberei-Verordnung anzunehmen, da unter
Berücksichtigung der Ermittlungsergebnisse in den nächsten 23 Jahren
nicht mit der Erzielung eines Gesamtüberschusses zu rechnen
sei.
Die Verluste aus Vermietung für die Jahre 1996 bis
1999 wurden nicht anerkannt und die bezughabenden Vorsteuern entsprechend
gekürzt.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen
genügende Verdachtsgründe vorliegen, die, die Annahme rechtfertigen,
dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde
zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf
Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (s. Erk. vom 8.2.1990, Zl.
89/16/0201, Erk. v. 5.3.1991, Zl. 90/14/0207 und Erk. v. 18.3.1991, Zl.
90/14/0260).
Geht es doch bei der Prüfung, ob tatsächlich
genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die
Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen,
sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt
gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder
nicht.
Entsprechend den Vorschriften nach den §§ 114 und
115 FinStrG über das Untersuchungsverfahren ist die Finanzstrafbehörde
verpflichtet, den wahren Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und dem
Beschuldigten sowie den Nebenbeteiligten Gelegenheit zu geben, ihre Rechte und
rechtlichen Interessen geltend zu machen.
Gemäß
§ 98 Abs.
3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung
zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht.
Die Finanzstrafbehörde
zweiter Instanz ist zu dem Schluss gekommen, dass der Tatverdacht in objektiver
und subjektiver Hinsicht gegeben ist.
Zunächst ist aus dem Inhalt des Strafaktes zu dem
Vorbringen, das Objekt sei in der Zeit von Februar bis November 2000 mit
mündlichem Vertrag an einen Rechtsanwalt aus Wien vermietet worden zu
ergänzen, dass Erhebungen im Zuge der Betriebsprüfung ergaben, dass in
dem fraglichen Zeitraum außer der Familie des Bf. keine weitere Person an
dieser Adresse gemeldet war. Der Bf. war auch beim Stadtamt Mariazell nicht als
Vermieter bekannt und scheint in keinem Zimmernachweis auf. Er hat weder ein
Gästebuch angefordert, noch Nächtigungsgeld bezahlt.
Frau V. hat dazu am 22.3.2002, als Zeugin befragt,
ausgesagt, dass sie seit Jänner 2000 bei dem Bf. geringfügig
beschäftigt sei und wöchentlich nachsehe, ob mit dem Haus alles in
Ordnung ist. Zudem verrichte sie Putzarbeiten und besitze einen Schlüssel,
sei aber nicht berechtigt diesen weiterzugeben. In der angeblichen Zeit der
Vermietung des Hauses, habe lediglich die Familie des Bf. und dies nahezu jedes
Wochenende das Haus bewohnt.
Der gleichfalls befragte Briefträger W. gab an, dass
er seit dem Umbau keine Mieter gesehen habe und ihm auch nicht bekannt sei, dass
außer dem Bf. ein Mieter das Haus bewohnt haben solle.
Zu der behaupteten Vermietung ist kein Bankeingang auf
einem Konto zu verzeichnen. Nach Auskunft des Sachbearbeiters des steuerlichen
Vertreters an die Betriebsprüferin sollen die Zahlungen (monatlich S
11.250,--) bar erfolgt sein und nur der Mieter über
Zahlungsbestätigungen verfügen.
Die Erhebungen der Betriebsprüfung legen den
begründeten Verdacht nahe, dass mit der Anschaffung des
verfahrensgegenständlichen Gebäudes lediglich ein sogenannter
Abschreibposten gesucht wurde. Die Beschreibung der Örtlichkeiten
lässt eine Vermietungsmöglichkeit schon generell als unrealistisch
erscheinen, wobei die Behauptung der Vermietung an einen Rechtsanwalt im
Zeitraum April bis November 2000 zu den genannten Konditionen keinesfalls als
der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend gewertet werden muss. Es ist nicht
vorstellbar, dass ein Rechtsanwalt monatlich eine Miete in Höhe von S
11.250,-- für den ersten Stock eines Hauses, bestehend aus 2 Zimmern mit
Küche, bei mit dem Vermieter genutztem Eingang und Durchgangsverpflichtung
für den, als Kinderzimmer genutzten Dachbodenraum bezahlt. Die schwere
Erreichbarkeit des Hauses, die angebliche Barzahlung durch den Rechtsanwalt und
die Angaben der Putzfrau und des Postboten runden lediglich das Bild einer
offenbaren Schutzbehauptung ab.
Nach den Erhebungen beim Stadtamt Mariazell hat der Bf.
zumindest mit der zuständigen Behörde keine Kontaktgespräche
über eine geplante Vermietung geführt, daher ist sein Vorbringen in
der Berufung, zum Zeitpunkt der Anschaffung des Gebäudes, auch beruhend auf
Angaben der zuständigen Tourismuseinrichtungen, eine andere Sicht der Dinge
gehabt zu haben, für sich allein gesehen, nicht geeignet den
begründeten Tatverdacht von vornherein wieder zu beseitigen.
Eine abschließende Würdigung der subjektiven
Tatseite wird nach Abhaltung des Untersuchungsverfahrens vorzunehmen sein,
konkrete Erhebungen die gegen die bisherige Vermietung des Objektes und eine
behauptete Erwartungshaltung des Bf. das Objekt steuerlich relevant vermieten zu
können, sprechen, stellen eine tragfähige Grundlage für die
Annahme eines Tatverdachtes der vorsätzlichen Abgabenverkürzung dar
und rechtfertigen die Einleitung eines finanzstrafbehördlichen
Untersuchungsverfahrens.
Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe
öffentlichen Rechts ist die Verständigung von der Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens kein Bescheid, demnach steht auch kein Rechtsmittel zu.
Die gegen die Verständigung über die Einleitung erhobene Beschwerde
war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Gemäß
§ 3. Abs.1 Eurogesetz ist mit Wirkung 1. Jänner 2002 der
Staatshaushalt sowie jeder andere öffentliche Haushalt in Euro zu
führen.
Abs.2 Ab dem 1.
Jänner 2002 sind Geldbeträge, in 1. gerichtlich oder notariell
aufgenommenen oder sonst erstellten öffentlichen Urkunden zivilrechtlichen
Inhalts, 2. gerichtlichen Urteilen und Beschlüssen, auch wenn das
Klagebegehren oder Gesuch vor dem 1. Jänner 2002 eingebracht worden ist, 3.
Verordnungen und Bescheiden sowie 4. öffentlichen Kundmachungen und
Beschlüssen von Verwaltungsbehörden, Gerichten und öffentlichen
Körperschaften in Euro auszudrücken.
Obwohl vor dem 1.1.2002 Abgaben selbstverständlich nur
in Schillingbeträgen verkürzt werden konnten, ist der Ausweis der zur
Last gelegten Verkürzungen in Eurobeträgen im Sinne des § 3 Abs.
2 Z..3 Eurogesetz geboten. Zur besseren Übersicht wurden die
Schillingsummen der einzelnen Sparten in der Berufungsentscheidung
ergänzt.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Wien,
23. Februar 2004
HR Dr.
Michaela Schmutzer
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
EinleitungsbeschwerdeLiebhabereiTatverdacht auf Grund von ZeugenaussagenVerständigung über die Einleitung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0032-W/03
- Stammnummer
- 8327
- Gültig
- 23.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF