Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0144-W/04
Beschwerde gegen die Verständigung von der Einleitung, Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages bei einem Einleitungsbescheid
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0144-W/04vom 11.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der
Finanzstrafsache gegen Y.S., über die Beschwerde der Beschuldigten vom
26. November 2004 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) vom 21. Oktober 2004 des Finanzamtes Wien
3/11 Schwechat Gerasdorf, vertreten durch Susanne Bandat,
SN 1,
zu
Recht erkannt:
1) Der Beschwerde gegen den
Einleitungsbescheid wird insoweit stattgegeben, dass der Tatzeitraum 2002 bei
gleichbleibender betragsmäßiger Anlastung auf die Monate Jänner,
Februar und Oktober bis Dezember 2002 eingeschränkt wird.
Im Übrigen wird die
Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2) Die Beschwerde gegen die
Verständigung über die Einleitung wird als unzulässig
zurückgewiesen.
3) Die Anträge auf
Entscheidung durch den Berufungssenat, Durchführung einer mündlichen
Verhandlung und Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212 a BAO im
Umfang von € 9.920,00 werden als unzulässig
zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 21. Oktober 2004 hat das Finanzamt
Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen
die Beschwerdeführerin (Bf.) zur SN 2004/00022-001 ein
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass diese im
Amtsbereich des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vorsätzlich als
Geschäftsführerin der Fa. S.GesmbH,
unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate
1-12/2002 in der Höhe von € 4.420,00 und 1-12/2003 in der Höhe
von € 5.500,00 bewirkt und dies nicht nur für möglich,
sondern für gewiss gehalten hat.
Zugleich erging eine Verständigung über die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachtes der
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, dass
vorsätzlich Umsatzsteuer für 1-12/2000 in Höhe von S 156.124,00
und 1-12/2001 in Höhe von S 82.349,00 nicht spätestens am
fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. die Höhe der
geschuldeten Beträge bekannt gegeben wurde.
Gegen diesen Bescheid und die Verständigung richtet
sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom 26. November 2004,
in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Sie habe die Zahlungen an das Finanzamt immer anhand der
Zahlscheine vorgenommen. Nach dem Erhalt des Bescheides vom Finanzamt habe sie
den Sachverhalt erforscht und erfahren, dass der Exbuchhalter mit der
Buchhaltung nicht nachgekommen sei und die Steuererklärungen nicht
eingereicht habe. Dem Buchhalter sei es jedoch auch in der vom Finanzamt
gewährten Nachfrist nicht gelungen, die Steuererklärungen nach zu
erstellen. Er habe der Bf. empfohlen einen anderen Steuerberater zu suchen und
sie habe mittlerweilen auch eine Neubestellung vorgenommen.
Die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages erscheine
ihr nicht richtig, da die Umsätze in den Jahren 2002 bis 2003 sehr gering
gewesen seien und auch kein Gewinn erzielt worden sei. Es handle sich bei dem
Unternehmen um einen Familienbetrieb, der nur die erforderlichen Kosten für
Miete und Telefon erwirtschafte. Sie beziehe keinen Lohn. Im Jahr 2002 sei das
Lokal wegen eines Brandes vorübergehend geschlossen gewesen. Für die
selbst geleisteten Renovierungsarbeiten habe man die Ersparnisse heranziehen
müssen. Verkaufsgespräche bzw. Unterstützungsvereinbarungen seien
gescheitert, weswegen sich die Familie entschlossen habe im November 2003 einen
Zustelldienst zu beginnen. Seither habe sich die wirtschaftliche Situation der
Firma verbessert. Es seien wieder Angestellte aufgenommen worden und es
stünde ausreichend Geld zur Bezahlung der Ausgaben zur
Verfügung.
Am 20.Jänner 2005 legte die Rechtsanwaltskanzlei Dr.
Josef Lachmann Vollmacht und stellte ergänzend drei
Anträge:
1) Antrag auf Entscheidung durch den
Berufungssenat
2) Antrag auf Durchführung einer mündlichen
Verhandlung
3) Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212 a BAO im Umfang von € 9.920,00.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des
Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss hält.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Die
Finanzstrafbehörde erster Instanz nahm die Feststellungen der
Umsatzsteuersonderprüfung, die im Bericht vom 8. Jänner 2004
dokumentiert sind, zum Anlass, um gegen die Bf. ein Finanzstrafverfahren
einzuleiten.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr
gemäß
§§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und
Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche
gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom
Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die, die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde
zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf
Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (s. Erk. vom 8.2.1990, Zl.
89/16/0201, Erk. v. 5.3.1991, Zl. 90/14/0207 und Erk. v. 18.3.1991, Zl.
90/14/0260).
Geht es doch bei der Prüfung, ob tatsächlich
genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die
Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen,
sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt
gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder
nicht.
Die Bf. fungiert seit 5. Mai 1992 als alleinige
handelsrechtliche Geschäftsführerin und war daher verpflichtet
für die Einhaltung der steuerlichen Vorschriften und die Meldung und
Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen Sorge zu tragen.
Der Aufforderung einen im Rechtsmittelverfahren
übermittelten Fragenkatalog zur konkreten Wahrnehmung der steuerlichen
Agenden der GesmbH auszufüllen, ist die Bf. nicht
nachgekommen.
Aus der Aktenlage ergibt sich, dass zuletzt für das
Jahr 1999 eine entsprechende Jahressteuererklärung eingereicht wurde und
bereits ab dem Jahr 2000 zunächst nur noch sporadisch
Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht wurden und in den Jahren 2002 und 2003
keinerlei Meldungen oder Zahlungen erfolgt sind.
Gemäß
§ 21 Umsatzsteuergesetz hat ein Unternehmer spätestens am 15. Tag
(Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum)
zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung
der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für
den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf
den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender
Anwendung des § 20 Abs.1 und 2 des § 16 selbst zu berechnen hat. Die
Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Der Unternehmer hat eine sich
ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu
entrichten.
Im Rahmen der für das Jahr 2003 abgehaltenen
Umsatzsteuernachschau wurden trotz Aufforderung keinerlei Buchhaltungsunterlagen
vorgelegt, daher mussten die Besteuerungsgrundlagen durch die
Abgabenbehörde geschätzt werden.
Gemäß
§ 184 Abs.1 BAO hat die
Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung soweit sie sie
nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle
Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind.
Abs. 2 Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der
Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen
zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die
für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
Abs.3 Zu schätzen ist ferner, wenn der
Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den
Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher
oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel
aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder
Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Die Bf. hat demnach obwohl ihr als langjähriger
Geschäftsführerin die gesetzlichen Termine zur Meldung und Entrichtung
der Umsatzsteuervorauszahlungen zweifellos durch die Einhaltung der gesetzlichen
Verpflichtung in den Vorzeiträumen bekannt waren, entgegen der Bestimmung
des § 21 des Umsatzsteuergesetzes weder Voranmeldungen eingebracht noch die
Abgabenschuldigkeiten entrichtet und hat es auch unterlassen die
Abgabenbehörde durch entsprechende Mitarbeit bei der Festsetzung der
tatsächlich angefallenen Steuerbeträge zu
unterstützen.
Die Behörde war daher angehalten die Zahllasten zu
schätzen, wobei ihr nach der Aktenlage bekannt war, dass im Jahr 2002 das
Lokal in den Monaten März bis September geschlossen war, daher war
diesbezüglich der Tatzeitraum spruchgemäß zu
korrigieren.
Ein Einleitungsbescheid bewirkt lediglich hinsichtlich der
zur Last gelegten Abgabenverkürzung und hinsichtlich des Tatzeitraumes
normative Wirkung, nicht jedoch hinsichtlich der Höhe eines
angeführten strafbestimmenden Wertbetrages.
Es ist daher im Beschwerdeverfahren gegen einen
Einleitungsbescheid lediglich darüber zu befinden, ob der begründete
Tatverdacht im Hinblick auf eine vorsätzliche Abgabenverkürzung
für einen bestimmten Zeitraum gegeben ist. Über die tatsächliche
Höhe einer Abgabenverkürzung hat, nach Bestätigung des
Tatverdachtes, erst die Finanzstrafbehörde erster Instanz im
anschließenden Untersuchungsverfahren zu befinden.
Der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen des
Verdachtes einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
kommt keine rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Wirkung zu. Eine
entsprechende Verständigung der Finanzstrafbehörde erster Instanz kann
mangels normativer Wirkung daher auch nicht mit Beschwerde bekämpft
werden.
Die von der verteidigenden Rechtsanwaltskanzlei direkt mit
Schriftsatz vom 20. Jänner 2005 beim unabhängigen Finanzsenat
eingebrachten, Anträge sind im Finanzstrafgesetz nicht
vorgesehen.
Gemäß
§ 160 Abs.1 FinStrG ist über
eine Berufung nach vorangegangener mündlicher Verhandlung zu entscheiden a)
im Verfahren vor dem Berufungssenat, b) in sonstigen Berufungsverfahren, wenn
dies der Berufungswerber in der Berufung beantragt hat oder wenn es die
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz für erforderlich hält, c) im
Verfahren gegen Jugendliche.
Abs.2 Über Beschwerden ist ohne mündliche
Verhandlung zu entscheiden.
Nach § 160 FinStrG besteht demnach nur bei Berufungen
nicht aber bei Beschwerden das Recht die Befassung eines Senates und die
Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu begehren.
Die
Bestimmung des § 212a BAO betrifft nur Berufungen gegen
Abgabennachforderungen und nicht finanzstrafrechtliche Anlastungen,
diesbezüglich ist im § 152 Abs. 2 FinStrG ein eigener Antrag auf
Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung normiert, wobei aufschiebende Wirkung
zuerkannt werden kann, wenn durch die Vollziehung des Bescheides ein nicht
wieder gutzumachender Schaden eintreten würde und nicht öffentliche
Rücksichten die sofortige Vollziehung gebieten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 11.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Beschwerde gegen die Verständigung von der EinleitungHöhe des strafbestimmenden Wertbetrages bei einem Einleitungsbescheid
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0144-W/04
- Stammnummer
- 15298
- Gültig
- 11.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF