Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500311/2026
Fehlender Nachweis über die Verständigung von der Hinterlegung einer Sendung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500311/2026vom 03.09.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Martina Salzinger in der Verwaltungsstrafsache gegen ***6***, bezüglich der Beschwerde vom 27. Mai 2026 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67-Parkraumüberwachung, Zahl ***7***, vom 4. Mai 2026 betreffend die Verwaltungsübertretung nach § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 in der gegenständlichen Fassung, in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, in der geltenden Fassung, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 2. VStG eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 8 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei keine Kosten des verwaltungsgerichtlichen Strafverfahrens zu tragen.
III. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 29.9.2025 "Lenker*innenerhebung" forderte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, die ***1***, auf, als Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***2*** gemäß § 2 des Parkometergesetzes 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idgF, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, wem sie das Kraftfahrzeug mit dem oben genannten Kennzeichen in ***3***, überlassen gehabt habe, sodass es dort am ***4*** um 09:42 Uhr gestanden sei.
Die Sendung wurde laut dem im Akt aufliegenden und deren Abfertigung betreffenden Statuscode am 21.10.2025 übermittelt, am 27.10.2025 hinterlegt und nicht behoben.
In der Folge wurde dem Beschwerdeführer (Bf.) mit der am 9.12.2025 an den Überbringer der Hinterlegungsanzeige ausgefolgten Strafverfügung vom 1.12.2025 angelastet, er habe als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin (***5***) des Fahrzeuges mit dem oben genannten behördlichen Kennzeichen dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Behörde, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er das Fahrzeug überlassen gehabt habe, nicht entsprochen. Er habe dadurch § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 verletzt.
Am 14.12.2025 erhob der Bf. Einspruch gegen diese Strafverfügung mit der Begründung, er habe die Aufforderung zur Lenkererhebung niemals erhalten.
In der mit 13.2.2026 datierten Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme heißt es, die Lenkererhebung vom 29.9.2025 sei nach einem erfolglosen Zustellversuch hinterlegt und ab 27.10.2025 zur Abholung bereitgehalten worden. Die Frist zur Erteilung der Lenker*innenauskunft habe daher am 27.10.2025 begonnen und am 10.11.2025 geendet.
Mit E-Mail vom 19.2.2026 stellte der Bf. klar, er und seine Frau hätten vom ***8*** bei einem Freund in ***9*** übernachtet und seien am Folgetag, dem 28.10. nach ***10*** geflogen. Sie seien am 10.11.2025 am Abend zurückgekehrt. Mitgeschickt wurde ein Ausdruck von "Booking.com" über zurückliegende Buchungsmitteilungen, aus denen die folgenden Flugdaten hervorgehen:
a) Hinflug von ***11*** 2025 Uhrzeit 12:10 - 29.10.2025 Uhrzeit 07:10; Angaben Reisende: ***12***
b) Rückflug von ***13*** - 10.11.2025 Uhrzeit 19:35; Angaben Reisende: ***12***
Der Schuld- und Strafausspruch verfahrensgegenständlichen und dem Bf. lt. Statuscode durch Hinterlegung am 8. Mai 2026 zugestellten Straferkenntnisses des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Zahl ***7***, vom 4. Mai 2025 lautet unter anderem wie folgt:
"Als zur Vertretung nach außen berufene Person des/der Zulassungsbesitzer(s)/in (***5***) des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***2***, haben Sie dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der MA 67 vom 29.9.2025, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem Sie dieses Fahrzeug überlassen gehabt haben, sodass dieses am ***14***, gestanden ist, nicht entsprochen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991-VStG, in der geltenden Fassung."
Der Tatbestand der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung sei am 11. November 2025 am Sitz der anfragenden Behörde in 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85, verwirklicht worden. Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über die beschwerdeführende Partei gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 75,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt. Ferner habe die beschwerdeführende Partei gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 85,00.
Das Straferkenntnis wurde im Wesentlichen folgendermaßen begründet:
"…wurde die dem Verfahren zu Grunde liegende und an die Firma ***5*** als Zulassungsbesitzer*in des gegenständlichen Kraftfahrzeuges gerichtete Lenker*innenerhebung vom 29.09.2025 nach einem erfolglosen Zustellversuch bei der zuständigen Postgeschäftsstelle hinterlegt (Hinterlegung gern. § 17 Abs. 1 ZustG) und ist ab dem 27.10.2025 zur Abholung bereit gehalten worden, da das Dokument beim Zustellversuch nicht übergeben werden konnte.
Die Frist zur Erteilung der Lenker*innenerhebung begann daher am 27.10.2025 und endete am 10.11.2025.
Im Hinblick darauf, dass der Lenker*innenerhebung innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen nicht entsprochen wurde, da der Behörde keine Auskunft erteilt wurde, wurde Ihnen als zur Vertretung nach außen berufene Person, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin, ***5***, die gegenständliche Verwaltungsübertretung mittels Strafverfügung angelastet.
In Ihrem Einspruch brachten Sie sinngemäß vor, dass Sie die Lenker*innenerhebung, sowie die Hinterlegungsanzeige nicht erhalten hätten, weshalb Sie um Bekanntgabe der Zustelldaten ersuchten…
Mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde Ihnen der Sachverhalt sowie die genauen Zustelldaten der Lenker*innenerhebung zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde Ihnen auch die Möglichkeit geboten, Stellung zu nehmen und der Behörde geeignete Beweismittel, insbesondere für eine etwaige Ortsabwesenheit im für die Zustellung der Lenker*innenerhebung maßgeblichen Zeitraum vorzulegen.
In Ihrer schriftlichen Stellungnahme teilten Sie mit, dass vom ***8*** bei Freunden in ***9*** übernachtet hätten, sowie am ***15*** geflogen wären und erst am 10.11.2025 abends zurückgekehrt wären.
Zu Ihrem Vorbringen wird Folgendes festgestellt:
Ihrem Vorbringen, wonach Sie die gegenständliche Lenker*innenerhebung nicht erhalten haben, ist entgegenzuhalten, dass die Zustellung an die Zulassungsbesitzerin (***5***) des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges auf postalischen Weg erfolgte…
Festzuhalten ist, dass das Schriftstück bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes hinterlegt wurde und hat die Hinterlegung die Wirkung der Zustellung.
Ihre Behauptung, dass keine Hinterlegungsanzeige hinterlassen wurde, enthält implizit die Bestreitung der Richtigkeit der Angabe im Rückscheinbrief die Verständigung von der Hinterlegung sei in die Abgabeeinrichtung eingelegt worden…
Die an die Zulassungsbesitzerin, ***5***, gerichtete Lenkerinnenerhebung, wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes hinterlegt (Hinterlegung gern. § 17 Abs. 1 ZustG) und ab 27.10.2025 zur Abholung bereitgehalten.
Im gegenständlichen Fall konnte durch Vorlage der Flugtickets zwar schlüssig dargelegt werden, dass Sie im Zeitraum von ***16*** ortsabwesend waren, jedoch konnte mangels Anbot entsprechender Beweismittel eine Ortsabwesenheit vor diesem Zeitraum, insbesondere zum Zeitpunkt der Zustellung der Lenkerinnenerhebung, nicht glaubhaft gemacht werden.
Der von Ihnen vorgebrachte Aufenthalt bei Freunden und somit eine Abwesenheit zum Zeitpunkt der Zustellung bzw. des Zustellversuchs der Lenkerinnenerhebung konnte unter Berücksichtigung der Aktenlage nicht erhärtet werden…
Es hat sich im Zuge des Verfahrens somit nicht ergeben, dass bei der Zustellung der Lenkerinnenerhebung ein Zustellmangel unterlaufen ist und Sie nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnten.
Aufgrund der Aktenlage ist somit nicht erkennbar, dass der Zustellvorgang nicht gesetzesmäßig erfolgt wäre und war im gegenständlichen Fall daher von einer ordnungsgemäßen Zustellung der dem Verfahren zu Grunde liegenden Lenkerinnenerhebung auszugehen…"
In der Beschwerde vom 27. Mai 2026 wurde ausgeführt:
"…ich erhebe hiermit fristgerecht Einspruch gegen das im Betreff genannte Straferkenntnis. 1.bin ich nicht für solche Auskünfte zuständig, sondern mein verantwortlicher Beauftragter. Seine Daten können Sie auch dem Schreiben entnehmen, was beim Bezirksamt liegt. Ich hänge es nochmal für Sie an.
2.Habe ich ohnehin nie eine solche Aufforderung bekommen, da ich sie sonst an […] weitergeleitet hätte. Bitte teilen Sie mir mit wann ich dazu aufgefordert worden sein soll. Nachträglich kann ich Ihnen aber hiermit gerne sagen, dass der Lenker […] war. Bitte heben Sie das Erkenntnis auf."
Beigefügt war das an die ***5*** gerichtete "Verantwortungserklärungsschreiben" vom 12.1.2023, das laut den darin erfolgten Angaben von ***Bf1*** als Verantwortungsübergebenden und von ***17*** als Verantwortungsübernehmenden unterfertigt wurde.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt und Beweiswürdigung
Der Bf. ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin (***5***) des in Rede stehenden KFZ.
Die verfahrensgegenständliche Lenkererhebung vom 29.9.2029 wurde am 21.10.2025 an die Gesellschaft (Adresse: ***18***) versendet. Nach erfolglosem Zustellversuch erfolgte die Hinterlegung der Sendung beim zuständigen Postamt am 27.10.2025. Das Schriftstück wurde nicht behoben.
Diese Feststellungen gründen auf einer Abfrage aus dem Firmenbuch, den Angaben im Verwaltungsstrafakt und den darin befindlichen Statuscodes im Zusammenhang mit der Versendung.
Hinweise auf eine Verständigung von der Hinterlegung finden sich jedoch nicht auf den von der Behörde übermittelten Ausdrucken über den Statuscode der Versendung. Die Kopie einer bezughabenden Hinterlegungsanzeige ist dem Verwaltungsstrafakt nicht zu entnehmen.
Rechtslage und rechtliche Würdigung
Gemäß § 17 Zustellgesetz (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, in der hier maßgebenden Fassung, gelten für die Hinterlegung von Dokumenten folgende Regelungen:
"(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."
Zur Auslegung dieser Bestimmungen hat der Verwaltungsgerichtshof in Rechtssätzen zu seinem Erkenntnis vom 1.2.2019, Ro 2018/02/0014, Folgendes festgehalten:
"Die in § 17 Abs. 2 ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) ist unabdingbare Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 3 ZustG. Unterbleibt die Hinterlegungsanzeige, so tritt eine wirksame Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 3 ZustG nicht ein…".
"Fehlen auf dem Rückschein Angaben darüber, ob und auf welche Art und Weise die Hinterlegung der Verständigung erfolgt ist, so liegt keine Beurkundung einer erfolgten Verständigung von der Hinterlegung vor. Das Fehlen eines solchen wesentlichen Teils des Zustellnachweises hat zur Folge, dass die Behörde (bzw. das mit Beschwerde angerufene VwG) die Tatsache der Zustellung nachzuweisen hat. Diese dürfen in einem solchen Fall daher nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass eine Verständigung von der Hinterlegung erfolgt wäre (vgl. VwGH 24.2.2009, 2008/06/0233)…".
"Für die Wirksamkeit der Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 3 ZustG kommt es gerade darauf an, ob auf dem Zustellnachweis, der als öffentliche Urkunde Beweis über die Zustellung durch Hinterlegung liefert, Angaben über die erfolgte Verständigung von der Hinterlegung und über die Art und Weise der Verständigung gemacht worden sind. Fehlen derartige Angaben gänzlich und liegt damit keine Beurkundung der Verständigung von der Hinterlegung vor, hat das VwG Feststellungen zu treffen, ob der Revisionswerber die Verständigung dennoch erhalten hat, um von einer wirksamen Zustellung durch Hinterlegung nach § 17 Abs. 3 ZustG ausgehen zu dürfen. Sofern das VwG zu dem Ergebnis gelangt, dass keine rechtswirksame Zustellung vorliegt, hat es festzustellen, ob das Schriftstück dem Revisionswerber dennoch tatsächlich zugekommen ist (Heilung von Zustellmängeln nach § 7 ZustG)."
Aus diesen Ausführungen des VwGH ist abzuleiten, dass es auf eine entsprechende Dokumentation des Zustellvorganges ankommt, um von einer wirksamen Hinterlegung ausgehen zu können.
Im Beschwerdefall liegt kein Zustellnachweis vor, aus dem hervorgehen würde, ob und in welcher Form an den Adressaten des Bescheides eine Verständigung von der Hinterlegung erfolgt ist. Im Zweifel wird daher angenommen, dass im gegenständlichen Fall keine Verständigung von der Hinterlegung erfolgt ist. Eine rechtswirksame Zustellung dieser Lenkererhebung liegt sohin im Beschwerdefall jedenfalls nicht vor. Der Bf. hat zudem bestritten, dass ihm die gegenständliche Lenkererhebung tatsächlich zugekommen ist und auch der Akteninhalt bietet keinerlei Hinweis für so eine Annahme.
Damit waren beschwerdegegenständlich die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Bestrafung nach § 2 iVm § 4 Abs 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 in der gegenständlichen Fassung, nicht gegeben.
Laut § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, (hier und im nachfolgenden Text sind die Gesetzestexte jeweils in der hier maßgebenden Fassung angegeben), hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.
Gemäß § 44 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfällt die Verhandlung, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Weil das Verhalten des Bf. daher zum festgestellten Tatzeitpunkt nicht den Deliktstatbestand der dem Bf. angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat, war das erstinstanzliche Straferkenntnis zu beheben und das Strafverfahren einzustellen. Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG hatte eine öffentliche mündliche Verhandlung zu entfallen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens
Das Entfallen der Kostenbeitragspflicht zum Verfahren des Bundesfinanzgerichtes gründet sich auf die Bestimmung des § 52 Abs. 8 VwGVG. Danach sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn die Beschwerde auch nur teilweise erfolgreich war. Vom Bf. ist daher auf Grund der stattgebenden Entscheidung kein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren zu leisten.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am 3. September 2026
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
- § 9 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
- § 45 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500311/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7500311.2026
- Stammnummer
- 152781
- Gültig
- 03.09.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 02.10.2026 06:17
- Von uns abgerufen
- 02.10.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF