Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0092-W/02
Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, Verständigung von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens bei Finanzordnungswidrigkeit, Beschwerde
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0092-W/02vom 02.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachtes einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG kommt keine rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Wirkung zu. Eine entsprechende Verständigung der Finanzstrafbehörde von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens kann mangels normativer Wirkung daher auch nicht mit Rechtschutzeinrichtungen, wie sie in Rechtsmitteln vorgesehen sind, bekämpft werden.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 2 in der Finanzstrafsache gegen den
Bf. wegen des Verdachts der Abgabenhinterziehung und Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a und 49 Abs. 1 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde vom 12. Dezember 2002
gegen 1. den Bescheid betreffend Einleitung
eines Strafverfahrens 2. die
Verständigung von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens des
Finanzamtes St. Pölten vom 11. November 2002, Strafnummer XXX, zu
Recht erkannt:
ad
1) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
ad
2) Die Beschwerde wird als unzulässig
zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt St. Pölten hat als
Finanzstrafbehörde erster Instanz mit Bescheid vom 11. November 2002,
Strafnummer XXX, gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil
der Verdacht besteht, dass dieser im Bereich des Finanzamtes St. Pölten
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen
für den Zeitraum 6, 8, 10, 12/2001 und 1-3/2002 eine
Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von 10.057,42
€ (entspricht ATS 138.393,12) bewirkte und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten und hiermit ein Finanzvergehen
nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen hat.
Gleichzeitig wurde der Bf. von der Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens verständigt, da der Verdacht besteht, dass er nicht
spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit Lohnsteuer und
Dienstgeberbeiträge samt Zuschläge für den Zeitraum 4-7 und
9-11/2001 von 2.923,19 € bzw. 1.584,56 € abgeführt und hiermit
ein Finanzvergehen nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen
hat.
Die dagegen erhobene frist- und formgerechte Beschwerde vom
12. Dezember 2002 richtet sich zunächst gegen den Vorwurf der
Abgabenhinterziehung. In der Beschwerdebegründung wird ausgeführt,
dass sich die Auftragslage und der Umsatzrückgang dramatisch abzeichneten
und der Bf. die beanstandeten Abgaben gemeldet und um Ratenzahlung gebeten habe.
Zugleich wurden eingeklagte Lieferforderungen von 45.000,00 Euro als
uneinbringlich eingestuft und kamen Gewährleistungsansprüche an das
Unternehmen heran. Zum Zeitpunkt der Umsatzsteuerfälligkeit bestand ein
Steuerguthaben von 3.700,00 Euro.
Für 1-3/2002 sei der Umsatzsteuerbescheid dem
Masseverwalter zugegangen, sodass der Bf. keine Möglichkeit hatte, dagegen
rechtzeitig zu berufen, weil die festgesetzte Höhe der Umsätze in
keiner Weise dem tatsächlichen Umfang entsprach. Auch sei keine
Vorsteuerkürzung vorgenommen worden, obwohl eine Gläubigerliste beim
Masseverwalter vorlag. Weiters sei die Steuerschuld noch vor Einleitung des
Strafverfahrens vom Steuerguthaben in Höhe von 8.224,13 Euro mittels
Sicherstellungsauftrag vom 6.9.2002 abgedeckt gewesen. Ein Erlös der
Pfändungsgegenstände im Wert von ca. 6.000,00 Euro sei am Steuerkonto
noch nicht verbucht. Unter Hinweis auf die Unbescholtenheit und als
langjähriger korrekter Steuerzahler wird um Einstellung des Verfahrens
ersucht.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
ad 1)
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat
die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß
§§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen
darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie
in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines
Finanzvergehens Kenntnis erlangt.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde
zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf
Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. beispielsweise VwGH 26.4.2001,
2000/16/0595). Dabei ist nur zu prüfen, ob tatsächlich genügend
Verdachtsgründe gegeben sind. Es geht nicht darum, schon jetzt die
Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen,
sondern lediglich, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen
Umstände für einen Verdacht ausreichen.
Entsprechend den Vorschriften nach den §§ 114 und
115 FinStrG über das Untersuchungsverfahren ist die Finanzstrafbehörde
verpflichtet, den wahren Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und dem
Beschuldigten sowie den Nebenbeteiligten Gelegenheit zu geben, ihre Rechte und
rechtlichen Interessen geltend zu machen.
Den Beschwerdeausführungen ist zu entgegnen, dass
für die "Meldung" der Abgaben bestimmte gesetzliche Firsten einzuhalten
sind. Erfolgt die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen nicht
vorschriftgemäß, wird damit objektiv ein finanzstrafrechtlich
relevanter Sachverhalt verwirklicht. Dass noch vor Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens die Steuerschuld mittels Sicherstellungsauftrag und
Pfändung abgedeckt worden ist, führt die Beschwerde nicht zum Erfolg,
da zum Tatbild der Steuerhinterziehung keineswegs eine endgültige
Verkürzung der Abgaben gehört; es genügt auch die
vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils. Verkürzt wird eine
Steuereinnahme nicht bloß dann, wenn sie überhaupt nicht eingeht,
sondern auch dann, wenn sie ganz oder teilweise dem Steuergläubiger nicht
in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er nach dem betreffenden Steuergesetz darauf
Anspruch gehabt hat. Gerade beim Tatbestand nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG stellt die bloß vorübergehende Erlangung eines
Steuervorteils den Regelfall dar (VwGH 3.5.2000, 98/13/0242).
Als langjährigem korrektem Steuerzahler - wie in
der Beschwerde selbst ausgeführt - wusste der Bf. über die
gesetzlichen Verpflichtungen Bescheid, sodass der Verdacht der subjektiven
Tatseite ebenfalls gegeben ist. Der Konkurs der H. GmbH wurde erst am 25. Juli
2002 eröffnet, sodass zum Zeitpunkt der Fälligkeit die
abgabenrechtliche Pflicht noch beim Bf. gelegen ist. Dass der
Nachforderungsbescheid in der Folge an den Masseverwalter zugestellt wurde, ist
daher unbeachtlich.
Die endgültige Klärung, ob die angelastete Tat
auch erwiesen werden kann, wird unter Berücksichtigung aller Vorbringen im
noch durchzuführenden Untersuchungsverfahren zu erfolgen haben. Dieser Teil
der Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
ad 2) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom
9.6.1988, B 92/88, die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Verdachts der
Abgabenhinterziehung als Bescheid qualifiziert. Bei Vorliegen eines Verdachts
eines vorsätzlichen Finanzvergehens, ausgenommen einer
Finanzordnungswidrigkeit, (nur solchen Einleitungen kann nach der Argumentation
des Verfassungsgerichtshofes normative Wirkung zukommen) hat daher die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens mit Bescheid zu erfolgen.
Das bedeutet jedoch, dass der Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachtes einer Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG keine rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende
Wirkung zukommt und eine entsprechende Verständigung der
Finanzstrafbehörde von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens mangels
normativer Wirkung daher auch nicht mit Rechtschutzeinrichtungen, wie sie in
Rechtsmitteln vorgesehen sind, bekämpft werden kann.
Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof im
Erkenntnis vom 30.1.2001, 2000/14/0109, ausdrücklich darauf hingewiesen,
dass die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen Verdachts der
Abgabenhinterziehung und der Finanzordnungswidrigkeit in einem Bescheid insoweit
rechtswidrig ist, als auch die Einleitung wegen Finanzordnungswidrigkeit in den
Spruch des Bescheides aufgenommen wurde (weshalb er die bezügliche
meritorische Rechtsmittelentscheidung mit der Begründung aufgehoben hat,
dass der Einleitungsbescheid, soweit er die Finanzordnungswidrigkeit betrifft,
ersatzlos aufzuheben gewesen wäre).
Wird daher - wie im vorliegenden Fall - ein
Finanzstrafverfahren sowohl wegen vorsätzlicher Abgabenhinterziehung als
auch wegen Finanzordnungswidrigkeiten eingeleitet, so ist nur die
Abgabenhinterziehung Gegenstand der bescheidmäßigen Einleitung. Da
hingegen hinsichtlich der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a
FinStrG nur eine Verständigung von der Einleitung vorliegt, war mangels
bekämpfbaren Bescheides die Beschwerde insoweit
zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Wien,
2. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
bescheidmäßige EinleitungVerständigung von der Einleitung bei Finanzordnungswidrigkeitbescheidmäßige Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0092-W/02
- Stammnummer
- 3451
- Gültig
- 02.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF