Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0095-W/02
Beschwerde gegen die Verständigung von der Einleitung; Finanzordnungswidrigkeit
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0095-W/02vom 03.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 2, OR Mag. Gerhard Groschedl, in der
Finanzstrafsache gegen Herrn Bf. wegen des Verdachts der
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 15.
November 2002 gegen die Verständigung über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens des Finanzamtes Mödling vom 15. Oktober 2002 zu Recht
erkannt:
Die
Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Mödling als Finanzstrafbehörde I.
Instanz hat mit Verständigung vom 15. Oktober 2002, Strafnummer
2002/00380-001, gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestand, dass dieser im Bereich des Finanzamtes Mödling
vorsätzlich Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen samt Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen
für den Zeitraum März bis Juli 2002 in Höhe von 28.893,15 €
bzw. 7.183,57 € nicht spätestens am fünften Tag nach
Fälligkeit entrichtet oder abgeführt und dadurch eine
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen hat.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die ersatzlose
Aufhebung des "Bescheides" vom 15. Oktober 2002 des Finanzamtes
Mödling sowie die Einstellung des Finanzstrafverfahrens beantragt, da die
zur Last gelegten Handlungen nicht vorsätzlich begangen wurden.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 9.6.1988,
B 92/88, die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Verdachts der
Abgabenhinterziehung als Bescheid qualifiziert. Bei Vorliegen eines Verdachts
eines vorsätzlichen Finanzvergehens, ausgenommen einer
Finanzordnungswidrigkeit, (nur solchen Einleitungen kann nach der Argumentation
des Verfassungsgerichtshofes normative Wirkung zukommen) hat daher die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens mit Bescheid zu erfolgen.
Das bedeutet jedoch, dass der Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachtes einer Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG - wie im vorliegenden Fall - keine
rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Wirkung zukommt und eine
entsprechende Verständigung der Finanzstrafbehörde von der Einleitung
eines Finanzstrafverfahrens mangels normativer Wirkung daher auch nicht mit
Rechtschutzeinrichtungen, wie sie in Rechtsmitteln vorgesehen sind,
bekämpft werden kann.
Da der Beschwerde kein Bescheid gegenübersteht, gegen
den sie sich richtet, war spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Wien,
3. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0095-W/02
- Stammnummer
- 3442
- Gültig
- 03.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF