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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW FSRV/0095-W/02

Beschwerde gegen die Verständigung von der Einleitung; Finanzordnungswidrigkeit

geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0095-W/02vom 03.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Beschwerdeentscheidung Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 2, OR Mag. Gerhard Groschedl, in der Finanzstrafsache gegen Herrn Bf. wegen des Verdachts der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 15. November 2002 gegen die Verständigung über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens des Finanzamtes Mödling vom 15. Oktober 2002 zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Entscheidungsgründe Das Finanzamt Mödling als Finanzstrafbehörde I. Instanz hat mit Verständigung vom 15. Oktober 2002, Strafnummer 2002/00380-001, gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestand, dass dieser im Bereich des Finanzamtes Mödling vorsätzlich Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen für den Zeitraum März bis Juli 2002 in Höhe von 28.893,15 € bzw. 7.183,57 € nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abgeführt und dadurch eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen hat. In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die ersatzlose Aufhebung des "Bescheides" vom 15. Oktober 2002 des Finanzamtes Mödling sowie die Einstellung des Finanzstrafverfahrens beantragt, da die zur Last gelegten Handlungen nicht vorsätzlich begangen wurden. Über die Entscheidung wurde erwogen: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 9.6.1988, B 92/88, die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Verdachts der Abgabenhinterziehung als Bescheid qualifiziert. Bei Vorliegen eines Verdachts eines vorsätzlichen Finanzvergehens, ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit, (nur solchen Einleitungen kann nach der Argumentation des Verfassungsgerichtshofes normative Wirkung zukommen) hat daher die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens mit Bescheid zu erfolgen. Das bedeutet jedoch, dass der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachtes einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG - wie im vorliegenden Fall - keine rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Wirkung zukommt und eine entsprechende Verständigung der Finanzstrafbehörde von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens mangels normativer Wirkung daher auch nicht mit Rechtschutzeinrichtungen, wie sie in Rechtsmitteln vorgesehen sind, bekämpft werden kann. Da der Beschwerde kein Bescheid gegenübersteht, gegen den sie sich richtet, war spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein. Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt. Wien, 3. April 2003

Normen und Schlagworte

Verständigung von der EinleitungFinanzordnungswidrigkeit

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
Geschäftszahl
FSRV/0095-W/02
Stammnummer
3442
Gültig
03.04.2003 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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