Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0037-I/04
Beschwerde gegen die Verständigung von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen Finanzordnungswidrigkeit
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0037-I/04vom 08.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in
der Finanzstrafsache gegen den Bf., vertreten durch Mag. Burkhard Doblander,
Commerztreuhand Steuerberatungsgesellschaft mbH, wegen des Verdachts der
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom
10. Mai 2004 gegen die Verständigung des Finanzamtes Innsbruck
über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens vom 27. April
2004
zu
Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unzulässig
zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Verständigung vom 27. April 2004 hat das
Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN xxxxx ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des Finanzamtes Innsbruck vorsätzlich als ehemaliger Vorstand
der X-AG Lohnsteuer für 01-11/2001 in Höhe von € 15.977,70
und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt
Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen für 01-11/2001 in
Höhe von € 4.255,90 nicht spätestens am fünften Tag
nach Fälligkeit entrichtet (abgeführt) und der zuständigen
Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten
Betrages nicht bekannt gegeben und dadurch eine Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen habe.
Gegen diese Erledigung richtet
sich die fristgerechte (als "Berufung" bezeichnete) Beschwerde des Beschuldigten
vom 10. Mai 2004, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass der
Bf. in der X-AG für steuerliche, finanzielle oder personelle Agenden nicht
zuständig gewesen sei und nicht für Finanzvergehen wegen Verletzung
von Pflichten bei der Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer, des
Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag einzustehen
habe.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Mit Beschluss vom 9.6.1988, B 92/88, hat der
Verfassungsgerichtshof die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen
Verdachts auf Abgabenhinterziehung als Bescheid qualifiziert. Nach der
Argumentation des Verfassungsgerichtshofes - wie auch des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 31.1.2002, 2000/14/0109) - kann
normative Wirkung nur Einleitungen wegen des Vorliegens eines Verdachts auf ein
vorsätzliches Finanzvergehen ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit
zukommen; nur bei solchen Finanzvergehen hat die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens mit Bescheid zu erfolgen.
Das bedeutet jedoch, dass der Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachtes einer Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG keine rechtsgestaltende oder
rechtsfeststellende Wirkung zukommt und eine entsprechende Verständigung
der Finanzstrafbehörde von der Einleitung eines derartigen
Finanzstrafverfahrens mangels normativer Wirkung daher auch nicht mit
Rechtschutzeinrichtungen, wie sie in Rechtsmitteln vorgesehen sind,
bekämpft werden kann.
Da der Beschwerde kein Bescheid gegenübersteht, gegen
den sie sich richtet, war spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Innsbruck,
8. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0037-I/04
- Stammnummer
- 10381
- Gültig
- 08.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF