Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0042-W/03
Verständigung von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, Beschwerde, Zurückweisung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0042-W/03vom 03.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Beschwerde steht nur gegen einen Einleitungsbescheid, nicht gegen eine Verständigung über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens zu.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 3 in der Finanzstrafsache gegen den
Bf. über die Beschwerde des Beschuldigten vom 27 Februar 2003
gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG (Finanzstrafgesetz) vom
12. Februar 2003 des Finanzamtes Waidhofen a.d. Thaya, dieses
vertreten durch Karin Kahler als Amtsbeauftragte,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen den
Bescheid vom 12. Februar 2003 wird als unbegründet abgewiesen.
Soweit sich die Beschwerde
gegen die Verständigung über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens richtet, wird sie als unzulässig
zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 12. Februar 2003 hat das
Finanzamt Waidhofen a.d. Thaya als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen
den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN XXX ein Finanzstrafverfahren
eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des
Finanzamtes Waidhofen a.d. Thaya vorsätzlich als Verantwortlicher für
die steuerlichen Obliegenheiten der Firma K.S. und Mitbes.
unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs-
und Wahrheitspflichten (durch die Nichtabgabe der Abgabenerklärungen
für die Jahre 1999 und 2000) Abgabenverkürzungen an
Umsatzsteuer für das Jahr 1999 in Höhe von S
7.800,-- und 2000 in Höhe von S 31.198,59,-- zu bewirken versucht und
hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 i.V. m. § 13 FinStrG
begangen habe.
Desweiteren wurde der Bf. verständigt, dass der
Verdacht bestehe, dass er vorsätzlich
durch die Nichtabgabe der Abgabenerklärungen für
das Jahr 2001 (zu StNr. 1) sowie
als Verantwortlicher für die steuerlichen
Obliegenheiten der Firma K.S. und Mitbes. (StNr. 2) durch die Nichtabgabe der
Abgabenerklärungen für das Jahr 2001
eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht verletzt und hiemit ein Finanzvergehen nach § 51 Abs. 1
lit. a FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die frist- und formgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom
27. Februar 2003, in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht
wurde:
Der Bf. habe keine
Abgabenverkürzungen bewirken können, da für die Jahre 1999 und
2000 bereits Bescheide vorgelegen seien. Der gastgewerbliche Betrieb seiner
Gattin sei ab April 2001 vermietet gewesen. Dem Finanzamt sei aufgrund des
angezeigten Mietvertrages sehr wohl die Höhe des Mietzinses bekannt
gewesen, jedoch werde nochmals bekannt gegeben, dass die Familie H. die letzten
sechs Monate keine Miete mehr bezahlt habe.
Mit der Ankündigung alle
bezughabenden Unterlagen unverzüglich zur Verfügung stellen zu wollen,
ersucht der Bf. um positive Erledigung des Rechtsmittels.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich
einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt .
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist
eine Abgabenverkürzung nach Absatz 1 oder 2 bewirkt, wenn Abgaben, die
bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig oder infolge Unkenntnis
der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches nicht mit dem
Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist ( Anmeldefrist, Anzeigefrist )
festgesetzt wurden.(Fassung 13.1.1999,BGBl I 1999/28)
Gemäß
§ 13 Abs. 1 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche
Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den
Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch.
Nach § 13 Abs. 2 FinStrG ist die Tat versucht,
sobald der Täter seinen Entschluss , sie auszuführen oder einen
anderen dazu zu bestimmen durch eine der Ausführung unmittelbar
vorangehende Handlung betätigt.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Die Finanzstrafbehörde
erster Instanz hat die Mitteilung des zuständigen Veranlagungsreferates
über die Nichtabgabe von Umsatzsteuerjahreserklärungen für die
Jahre 1999 und 2000 und die in Folge vorgenommene Schätzung der
Besteuerungsgrundlagen zum Anlass genommen, um gegen den Bf. ein
Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß
§§ 80
oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen,
ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens
Kenntnis erlangt.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit §
83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die, die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde
zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf
Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (s. Erk. vom 8.2.1990, Zl. 89/16/0201,
Erk. v. 5.3.1991, Zl. 90/14/0207 und Erk. v. 18.3.1991, Zl. 90/14/0260).
Geht es doch bei der Prüfung, ob tatsächlich
genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die
Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen,
sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt
gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder
nicht.
Gemäß
§ 184
BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung
soweit sie nicht ermittelt oder berechnet werden können diese zu
schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die
für die Schätzung von Bedeutung sind.
Abs.2 Zu schätzen ist
insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine
ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über
Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich
sind.
Abs.3 Zu schätzen ist
ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach
den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die
Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formellen
Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der
Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Folgende Feststellungen zu einer Umsatzsteuerpflicht sind
den bezughabenden Akten zu entnehmen.
Mit Kaufvertrag vom 7. Juli 1999 haben die
Abgabepflichtigen (Bf. und Mitbes.) das Objekt Top Nr. 1 in W 1 erworben. Dieses
Objekt wurde in der Folge als Geschäftslokal an Frau S.. vermietet, wobei
der monatliche Mietzins mit S 13.000,-- zuzüglich 20 % Umsatzsteuer
vereinbart wurde. Im Jahr 1999 wurde von dem Bf. lediglich eine
Umsatzsteuervoranmeldung für das 3. Quartal des Jahres eingereicht und
damit ein Umsatz von S 26.000,-- einbekannt und Vorsteuern in Höhe von S
381.666,67 ,-- geltend gemacht. Die Schätzung beruht auf dem angezeigten
Beginn der Geschäftstätigkeit im Jahr 1999 und einer monatlichen
Mietzahlung von S 13.000,-- (5 Monate x S 13.000,--)
Für das Jahr 2000 wurden weder
Umsatzsteuervoranmeldungen noch eine entsprechende Jahreserklärung
eingebracht, unter Zugrundelegung weiterer Mieteinnahmen in der Höhe von
jeweils S 13.000,-- pro Monat errechnet sich eine Besteuerungsgrundlage in der
Höhe von S 156.000,--. Vorsteuern wurden mangels Vorlage von Belegen oder
Kenntnis der Behörde von vorsteuerabzugsberechtigenden
Geschäftsfällen nicht angesetzt.
Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz ist zu dem
Schluss gekommen, dass die Schätzungen auf nachvollziehbaren Parametern
beruhen, da die Eckdaten aus dem Firmenbereich bekannt gegeben wurden, diese
Schätzungen können daher bedenkenlos auch für Zwecke des
Finanzstrafverfahrens übernommen werden.
Gemäß
§ 119 Abs. 1 BAO sind die für
den Bestand und Umfang der Abgabepflicht oder für die Erlangung
abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom
Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die
Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß
erfolgen.
Gemäß
§ 120 Abs. 1 BAO haben die
Abgabepflichtigen ihrem zuständigen Finanzamt alle Umstände
anzuzeigen, die hinsichtlich einer Abgabe vom Einkommen, Vermögen, Ertrag
oder Umsatz die persönliche Abgabepflicht begründen, ändern oder
beendigen.
Im Sinne dieser beiden Bestimmungen der
Bundesabgabenordnung wäre es die Pflicht des Bf. gewesen bis zum 31.3. des
jeweiligen Folgejahres entsprechende Steuererklärungen einzureichen. Die
versuchte Abgabenverkürzung liegt demnach in der Nichteinreichung der
Steuererklärungen zu den gesetzlich vorgesehenen Terminen 31.3.2000 und
31.3.2001.
Da der Bf. laufend Mieteinnahmen erzielt hat, muss ihm auch
bekannt gewesen sein, dass Erklärungen einzureichen und Steuerzahlungen zu
leisten sind.
Der begründete Tatverdacht ist daher gegeben,
allfällige Einwendungen gegen die Höhe des strafbestimmenden
Wertbetrages sind im anschließenden Untersuchungsverfahren zu
substanziieren.
Zu Punkt 2 des Einleitungsbescheides, der
Verständigung über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nach
§ 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, ist auszuführen, dass diesbezüglich
kein Beschwerderecht zusteht. Nach der Judikatur des VwGH hat nur die Einleitung
eines Verfahrens betreffend einer vorsätzlichen Abgabenverkürzung in
Bescheidform zu erfolgen.(VwGH 5.4.1989, 88/13/0021). Eine Verständigung
über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen einer
Finanzordnungswidrigkeit gewährt keine Berechtigung zur Aufhebung des
Bankgeheimnisses, daher kommt ihr kein normativer Charakter zu .Nach
ständiger Judikatur der Höchstgerichte ist bei Vorliegen des
Verdachtes einer fahrlässigen Abgabenverkürzung oder einer
Finanzordnungswidrigkeit kein im Rechtsmittelverfahren überprüfbarer
Bescheid, sondern lediglich eine Mitteilung zu erlassen. Daher war ohne weiteres
Eingehen auf das Vorbringen des Bf. zu diesem Punkt der Anschuldigung die
Beschwerde partiell als unzulässig zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Wien,
3. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0042-W/03
- Stammnummer
- 4782
- Gültig
- 03.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF