Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0133-W/07
Einleitung, Verdacht der Beteiligung an einer Abgabenhinterziehung aufgrund eines KIAB-Verfahrens
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0133-W/07vom 18.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates Wien 2, HR Mag. Gerhard Groschedl, in der
Finanzstrafsache gegen Herrn A.B., C., vertreten durch Mag. Ernst Lehenbauer,
Rechtsanwalt, 4470 Enns, Hauptplatz 21, wegen des Finanzvergehens der
Abgabenhinterziehung gemäß
§§ 11, 33 Abs. 2 lit.
b des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten
vom 31. Jänner 2007 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG des
Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs als Finanzstrafbehörde erster Instanz
vom 17. Jänner 2007, Strafnummer-2,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
11. Jänner 2007 hat das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen A.B. (in weiterer Folge Bf.) zur
Strafnummer-2 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe,
dass er als Kommanditist der Firma B-KEG vorsätzlich dazu beigetragen habe,
dass unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des
Einkommensteuergesetzes 1988 entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von
Lohnsteuer für Jänner bis November 2005 in Höhe von €
59.749,25 und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen für Jänner bis November 2005 in Höhe von
€ 12.197,60 bewirkt worden sei und hiermit ein Finanzvergehen nach
§ 11 iVm § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG begangen habe. Als
Begründung wurde ausgeführt, dass sich der Verdacht der Begehung des
angeführten Finanzvergehens aus dem Bericht über die GPLA-Prüfung
vom 19. Dezember 2005 ergebe.
Gleichzeitig erfolgte die
Verständigung von der Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen des
Verdachts einer Beteiligung an einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 11 iVm
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für weitere Lohnabgaben desselben
Tatzeitraumes.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 31. Jänner
2007 mit folgender Begründung: Die Einleitung des
gegenständlichen Strafverfahrens gegen den Bf. sei in keiner Weise
gerechtfertigt. Es liegen nicht einmal Verdachtsmomente vor. Der Bf. sei
lediglich Kommanditist der B-KEG mit einer Vermögenseinlage von €
100,00 (gewesen). Er habe keine wie immer geartete Geschäftstätigkeit
für die B-KEG verrichtet. Er habe auch keine Buchhaltungsarbeiten oder
sonstige Tätigkeiten für diese Gesellschaft getätigt. Er habe
auch keinerlei Zuwendungen finanzieller Art oder auch sonstiger Art von dieser
KEG erhalten. Er sei im Geschäftsverkehr auch nie als Vertreter oder
Beauftragter der B-KEG aufgetreten.
Der Bf. habe am Standort, ein
Unternehmen in der Rechtsform einer nicht protokollierten Einzelfirma betrieben.
Den Gegenstand dieses Unternehmens habe der Handel mit Bauprodukten,
Bauschlosser und Transport gebildet. Über sein Vermögen sei im Jahr
2006 das Konkursverfahren eröffnet worden. Dieses Konkursverfahren sei nach
Abschluss eines 7 % igen Zahlungsplanes rechtskräftig aufgehoben worden.
Während des Konkursverfahrens sei das Unternehmen geschlossen worden und
sei er nunmehr unselbständig tätig. Beweis: Akt.
Die obigen Ausführungen
habe er deshalb gemacht, um der Behörde darzulegen, wie es zu seiner
Beteiligung an der B-KEG als Kommanditist gekommen sei. Seine buchhalterischen
und steuerlichen Agenden im Rahmen seines Unternehmens seien von Frau G.H. bzw.
Herrn H.H. wahrgenommen worden bzw. von Herrn H.H. deshalb, zumal dieser ihm
gegenüber immer als "Buchhalter" und "Steuerberater" aufgetreten sei. Erst
später habe er erfahren, dass Frau G.H. das Buchhaltungsbüro
geführt habe. Herr H.H. sei an ihn herangetreten und habe ihn gefragt, ob
er sich nicht an der B-KEG als Kommanditist beteiligen möchte. Seines
Erachtens habe dieser im Wesentlichen die Geschäfte der B-KEG geführt.
Er habe sich offensichtlich Synergieeffekte zwischen seinem Unternehmen und der
B-KEG erhofft. Tatsächlich sei es zu derartigen Effekten nicht gekommen.
Vielmehr sei es aufgrund seiner Kontakte zur Firma A-GmbH auch offensichtlich zu
einer Zusammenarbeit zwischen der B-KEG und der Firma A-GmbH gekommen.
"Eisenverleger" der B-KEG haben bei seinem Unternehmen immer wieder Material
abgeholt bzw. bezogen. Der Sitz der B-KEG sei im Haus der Familie H. in E.
gewesen.
Auch aus der Niederschrift vom
19. Dezember 2005 ergebe sich, dass der Bf. für die B-KEG in keiner Weise
tätig gewesen sei. Zumal sein Kontakt bzw. seine Tätigkeit
zur/für die B-KEG über eine finanzielle Beteiligung als Kommanditist
mit einer Vermögenseinlage von € 100,00 nicht hinausgegangen sei,
beantrage er das gegenständliche Finanzstrafverfahren gegen ihn
einzustellen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. b FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem
§ 76 des Einkommensteuergesetzes 1988 entsprechenden Lohnkonten eine
Verkürzung von Lohnsteuer oder Dienstgeberbeiträgen zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss hält.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen
genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger
Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (vgl. beispielsweise VwGH 29.3.2006, 2006/14/0097). Dabei ist nur zu
prüfen, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben
sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen
Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob
die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für
einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Den vom Bf. dargelegten
Beschwerdeausführungen, der Bf. hätte keine wie immer geartete
Geschäftstätigkeit, keine Buchhaltungsarbeiten oder sonstige
Tätigkeiten für die B-KEG verrichtet, er hätte keinerlei
Zuwendungen finanzieller Art oder auch sonstiger Art von dieser KEG erhalten, er
sei im Geschäftsverkehr auch nie als Vertreter oder Beauftragter der B-KEG
aufgetreten, seine eigenen buchhalterischen und steuerlichen Agenden im Rahmen
seines Unternehmens seien von Frau G.H. bzw. Herrn H.H. wahrgenommen worden,
seines Erachtens habe H.H. im Wesentlichen die Geschäfte der B-KEG
geführt, zumal der Sitz der B-KEG im Haus der Familie gewesen ist, ist zu
erwidern, dass von der KIAB gegen den Geschäftsführer der A-GmbH beim
Magistrat Salzburg ein Verfahren nach dem
Ausländerbeschäftigungsgesetz geführt wird. Im Verlauf einer in
dieser Angelegenheit beim UVS Salzburg am 25. September 2007
stattgefundenen öffentlichen Berufungsverhandlung, bei der auch Frau G.H.
als Zeugin einvernommen wurde, trat laut Darstellung der KIAB zu Tage, dass der
nur gebrochen Deutsch sprechende Pole J.R. als Strohmann missbraucht worden ist
und die tatsächlich handelnden Personen der B-KEG die Kommanditisten H.H.,
dessen Frau sowie der Bf. gewesen waren. Die Aufträge mit den einzigen
Kunden der B-KEG, der A-GmbH, wurden von Herrn H.H. in Zusammenarbeit mit dem
Bf. angebahnt. Der Geschäftsführer der B-KEG ist beim einzigen Kunden
unbekannt. Die Unterschrift des J.R. auf dem Rahmenvertrag mit der A-GmbH ist
offensichtlich gefälscht. Auch waren den Arbeitern der B-KEG nur H.H. und
der Bf. bekannt, ein J.R. wurde bei den Befragungen nie genannt.
Für die Annahme der
Täterschaft des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung genügt auch
eine bloß faktische Wahrnehmung der Angelegenheiten eines
Steuerpflichtigen, weil es zur finanzstrafrechtlichen Haftung weder eines
Vollmachtsverhältnisses noch einer formellen Vertretung des
Abgabenschuldners bedarf, sondern auch schon die bloß faktische
Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabepflichtigen genügt. Wer die
Geschäfte tatsächlich führt, der hat auch die abgabenrechtlichen
Verpflichtungen der Gesellschaft zu erfüllen. Dass sich der "faktische
Geschäftsführer" um die abgabenrechtlichen Verpflichtungen der
Steuerpflichtigen schlechterdings nicht gekümmert hat, kann ihn nicht
deswegen vom Schuldvorwurf entlasten, weil er für diese Angelegenheiten
eben nicht zuständig gewesen sei, sondern begründete mangels Handelns
einer anderen Person für die Gesellschaft gerade die ihm angelastete
Pflichtverletzung (VwGH 29.9.2004, 2004/13/0101). Für das Vorliegen einer
vorsätzlichen Abgabenverkürzung als Beitragstäter betreffend
Abgaben eines Unternehmens ist es nicht erforderlich, dass der Beschuldigte
Geschäftsführer (im juristischen Sinn) des Unternehmens war, sondern
es genügt, wenn er durch sein tatsächliches Verhalten dazu beigetragen
hat, Abgaben zu verkürzen (VwGH 8.3.1994, 93/14/0013, 0068).
Die Erkenntnisse aus dem vor dem UVS Salzburg
geführten Verfahren lassen die Ausführungen des Bf., er hätte
keinerlei Einfluss auf die Führung und Tätigkeit der B-KEG, vorerst
als Schutzbehauptungen erscheinen, da die entsprechenden Darstellungen der KIAB
das Gegenteil besagen, vielmehr der Bf. bzw. H.H. und seine Frau die
tatsächlich handelnden Personen gewesen sind. Zusammengefasst erscheint
entgegen den Beschwerdeausführungen der Verdacht der Beteiligung am
angeschuldeten Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung dadurch, dass der Bf. die
Geschäfte der B-KEG mitbestimmt hat, zumindest derzeit gegeben.
In welcher Form der Beteiligung
der Bf. in Erscheinung getreten ist, als unmittelbarer Täter,
Bestimmungstäter oder Beitragstäter, ist im derzeitigen
Verfahrensstadium angesichts der Gleichwertigkeit der drei
Täterschaftsformen des § 11 FinStrG ohne Relevanz, da die Täter
hinsichtlich eines Finanzvergehens selbständig und unabhängig von der
Strafbarkeit der anderen Beteiligten für eigenes Unrecht und eigene Schuld
haften (VwGH 28.11.2002, 99/13/0038).
Die Beantwortung der Frage, ob
und in welcher Beteiligungsform der Bf. (und/oder H.H. bzw. und/oder dessen
Frau) das in Rede stehende Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, bleibt
dem Ergebnis des nach den §§ 114 ff FinStrG zu führenden weiteren
finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahrens vorbehalten.
Wien, am 18.
August 2008
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 11 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0133-W/07
- Stammnummer
- 36251
- Gültig
- 18.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF