Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0025-W/03
Verdacht einer fahrlässigen Abgabenverkürzung, Verständigung von der Einleitung, Einleitungsverfügung, Bescheidcharakter
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0025-W/03vom 28.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Mitteilung von der Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachtes einer fahrlässigen Abgabenverkürzung gemäß § 34 Abs 1 FinStrG ist eine verfahrensrechtliche Handlung, mit der ein der Rechtskraft fähiger Akt nicht vorgenommen wird.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, in der Finanzstrafsache gegen den
Bf wegen des Verdachts der fahrlässigen Abgabenverkürzung
gemäß
§ 34 Abs.1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Beschwerde des Beschuldigten vom 20. Jänner 2003
gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat u.
Gerasdorf in Wien vom 14. Jänner 2003, mit dem die als Beschwerde
bezeichnete Eingabe vom 19. Dezember 2002 gegen die Verständigung von
der Einleitung des Finanzstrafverfahrens vom 20. November 2002 als
unzulässig zurückgewiesen wurde,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt für den für den 3. und 11. Bezirk,
Schwechat u. Gerasdorf als Finanzstrafbehörde I. Instanz hat mit
Verständigung vom 20. November 2002, gegen den Bf. ein
Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes der fahrlässigen
Abgabenverkürzung nach § 34 FinStrG eingeleitet und dem Bf.
dabei zur Last gelegt, als verantwortlicher Geschäftsführer der Fa. T.
GesmbH fahrlässig unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gemäß
§ 119 BAO
durch Abgabe unrichtiger Jahressteuererklärungen bzw. dadurch, dass
Abgaben, die selbst zu berechnen sind, nicht entrichtet wurden, eine
Abgabenverkürzung an
Umsatzsteuer 1997 in Höhe von öS
162.957,00 / € 11.842,55
Umsatzsteuer 1998 in Höhe von öS
308.762,00 / € 22.438,61
Körperschaftsteuer 1998 in Höhe von öS
453.730,00 / € 32.973,84
Kapitalertragsteuer 1997 in Höhe von öS
35.626,00 / € 2.589,04
Kapitalertragsteuer 1998 in Höhe von öS
30.000,00 / € 2.180,19
Kapitalertragsteuer 1999 in Höhe von öS
30.000,00 / € 2.180,19
bewirkt und hiermit ein
Finanzvergehen nach § 34 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes begangen zu
haben.
Diese Verständigung von
der Einleitung des Finanzstrafverfahrens wurde mit dem als Beschwerde
bezeichneten Schriftsatz vom 19. Dezember 2002 bekämpft.
Das Finanzamt für den
für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat u. Gerasdorf als
Finanzstrafbehörde I. Instanz hat diese Eingabe mit Bescheid vom
14. Jänner 2003 als unzulässig
zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die
vorliegende form- und fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom
20. Jänner 2003, in welcher der Bescheid seinem ganzen Inhalt
nach wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft wird.
Dabei führt der Bf. aus, dass der Verfügung der
Behörde, ein Finanzstrafverfahren einzuleiten, auch dann Bescheidcharakter
zukomme, wenn ein bloß fahrlässiges Verhalten gegeben
sei.
Die Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofes im
Erkenntnis vom 9. Juni 1988 B92/88Slg NF 11680, dass ein Bescheidcharakter
für die Einleitungsverfügung nur dann gegeben sei, wenn es sich um ein
vorsätzliches Finanzvergehen handle, könne nicht weiter aufrecht
erhalten werden. Im Kommentar Dorazil - Harbich, FinStrG, § 82 zu
Abs. 3, Zi. 3 (S. 268/2) werde zutreffend auf jene Kriterien verwiesen,
welche es für geboten erscheinen lassen, dass dem Ausspruch der
Finanzbehörde über die Einleitung des Verfahrens auch bei einem
Fahrlässigkeitsdelikt Bescheidcharakter zuzuerkennen sei. Wörtlich
heiße es in dieser Kommentarstelle unter Hinweis darauf, dass der
Verfassungsgerichtshof seine Entscheidung auf das Bankgeheimnis abgestellt
habe:
"Es
ist aber fraglich, ob man die Wirkung der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
allein mit der Wahrung oder Nichtwahrung des Bankgeheimnisses sehen kann. Durch
die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens tritt doch eine Änderung in der
Rechtsstellung der Person ein, der Verdächtigte wird zum Beschuldigten. Es
ist also zu bedenken, ob nicht jede Einleitung des Finanzstrafverfahrens schon
in die Rechtssphäre des Betroffenen eingreift".
Ausgehend von einer richtigen
(teleologischen) Auslegung der Bestimmung gemäß
§ 83 Abs. 3 FinStrG sei demnach auch im vorliegenden Falle
der Einleitungsverfügung Bescheidcharakter zuzuerkennen, und zwar mit der
Wirkung, dass sodann ein Bescheid zu erlassen sei, der sich in Inhalt und Form
an § 93 BAO orientiere.
Es wird beantragt, der
Beschwerde Folge zu geben und die Behörde I. Instanz anzuweisen, "anstelle
des Schreibens vom 20. November 2002 einen formgerechten Bescheid zu
erlassen".
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr
gemäß
§§
80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu
prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens
Kenntnis erlangt.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die Finanzbehörde
erster Instanz, sofern genügend Verdachtsgründe für die
Einleitung eines Finanzverfahrens gegeben sind, das Finanzstrafverfahren
einzuleiten.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des Finanzstrafverfahrens
aktenkundig zu machen.
Gemäß
§ 83 Abs. 2 FinStrG ist von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens der
Verdächtige unter Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat, sowie der in
Betracht kommenden Strafbestimmung zu verständigen.
Sowohl der
Verfassungsgerichtshof als auch der Verwaltungsgerichtshof haben in
ständiger, jahrzehntelanger Rechtsprechung die Ansicht vertreten, dass eine
Qualifikation dieser Einleitungsverfügung als Bescheid auszuschließen
sei (vgl. VfGH 10. Juni 1964, Slg. 4699, VfGH 7.7.85, B 871/84 sowie VwGH
30.1.1995, Zl. 84/13/0261, VwGH 20.1.88, Zl. 87/13/0126).
Die Höchstgerichte brachten in diesen Erkenntnissen
zum Ausdruck, dass es sich bei der Verständigung von der Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens nicht um einen Bescheid im Sinne des Artikels 144 Abs. 1
BVG handelt, weil hier bescheidessenziell individuell normativer Charakter
fehle, es sich dabei also um keinen Verwaltungsakt handelt, der für den
einzelnen Fall die Gestaltung oder Feststellung von Rechten oder
Rechtsverhältnissen zum Inhalt hat.
Nach dieser Rechtsprechung ist
die Verständigung von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nach
§ 34 FinStrG kein Bescheid, demnach auch ein Rechtsmittel dagegen nicht
zulässig.
Von dieser Rechtsprechung sind die Gerichtshöfe des
öffentlichen Rechtes (vgl. VfGH v. 9.6.1988, B 92/88), nur bezüglich
der Einleitung wegen Abgabenhinterziehung, die gemäß
§
38 Abs. 2 Z 1 BWG eine Aufhebung des Bankgeheimnisses
bewirken kann, abgegangen.
Eine Mitteilung von der Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens wegen einer fahrlässigen Abgabenverkürzung
gemäß
§ 34 FinStrG ist im Sinne der bisherigen
Rechtsprechung der Höchstgerichte eine das Verfahren betreffende
behördliche Handlung, mit der kein der Rechtskraft fähiger Akt
vorgenommen wird. Da eine derartige Verständigung nicht in Bescheidform zu
erlassen ist, steht daher auch kein Beschwerderecht gegen diese Mitteilung zu.
Der Hinweis des Bf. auf die
angeführte Rechtsmeinung im Kommentar Dorazil - Harbich, FinStrG, welcher
andere Kommentarmeinungen (s. Sommergruber - Reger, Das Finanzstrafgesetz
nach dem Stand vom 1. 1. 1990, 482) gegenüberstehen,
vermögen den unabhängigen Finanzsenat nicht zu veranlassen, von der
ständigen Judikatur und Verwaltungspraxis abzuweichen.
Die Finanzstrafbehörde
I. Instanz hat daher die Beschwerde zu Recht als unzulässig
zurückgewiesen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Wien,
28. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Verdacht einer fahrlässigen AbgabenverkürzungVerständigung von der EinleitungEinleitungsverfügungBescheidcharakter
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0025-W/03
- Stammnummer
- 3853
- Gültig
- 28.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF