…2.427,-- ausgewiesen war (Finanzstrafakt Bl. 74). Eine Entrichtung zumindest dieser Zahllast ist jedoch nicht erfolgt. Auf Grund des rechtskräftigen Schuldspruches hätte S eine Hinterziehung von Vorauszahlungen in Höhe von S 22.991,-- gemäß § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG zu verantworten. Betreffend den Voranmeldungszeitraum…
Beschwerdeentscheidung Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen WN, Geschäftsführer, geb. am 19XX, whft.: S, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 10. Mai 2005 gegen den Bescheid über die Einleitung…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 4, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen FS, Beratung und Verkauf von Bodenhilfsstoffen, geb. 16. Juni 1952, G, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung sowie der Finanzordnungswidrigkeit gemäß §§ 33 Abs…
Beschwerdeentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Linz 4, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen KS, Polsterwerkstatt, geb. 19XX, whft. in L, vertreten durch die Dr. Stein SteuerberatungsgesmbH & Co KEG, 4655 Vorchdorf, Im Kellerfeld 11a, wegen…
Beschwerdeentscheidung Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen BK, Arbeiter, geb. am 19XX, whft. in L, vertreten durch die Hasch & Partner Anwaltsgesellschaft mbH. in 4020 Linz, Landstraße 47, über die…
IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Wien 3 des Bundesfinanzgerichtes hat in der Finanzstrafsache gegen T, (Bf.) vertreten durch Dr. Michael Kotschnigg, Franzensbrückenstraße 5 Tür 252, DG, 1020 Wien wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die…
…Lösung gewesen. In diesem Unterlassen liegt eine weitere inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses, die aber nur dann zum Tragen kommt, wenn der Nachweis der Verkürzung (Hinterziehung) dem Grunde nach erbracht ist. 2.3. Das wiederum hätte ergänzende Sachverhaltsfeststellungen erfordert, die es aber nicht gibt. Mehr…
Eine wissentliche Verkürzung einer Umsatzsteuervorauszahlung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG stellt ein vorsätzliches Finanzvergehen dar, demnach hätte nach § 83 Abs. 2 FinStrG unverzüglich nach dem Beschluss nach § 202 Abs. 1 FinStrG der Staatsanwaltschaft Wien vom 28. März 2014 ein Einleitungsbescheid ergehen müssen, was…
Dass mehr Personen beworben erscheinen, als zeitgleich in einem Begleitservice arbeiten, wird zugestanden, da eben in dieser Branche häufig Agentur gewechselt wird, was sich ebenfalls aus den Angaben der beiden einvernommenen Damen ergibt. Mehr als dass eine Person drei Mal unter verschiedenen "Unternehmen" inseriert wurde…
…anhängigen Fall von der Erstbehörde angenommene Verdachtslage wird somit durch die vorliegenden Verfahrensergebnisse bzw. die Aktenlage nicht gestützt sondern erweist sich aufgrund der dargestellten Umstände vielmehr als unzureichend für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen Hinterziehung von UVZ. Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden. Graz, 17…
…Geschäfts- bzw. Tätigkeitsbereiche im Unternehmen auch zur Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen, wie beispielsweise zur Erstellung und Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen (UVAs) bzw. zur Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen (UVZ), zuständig und auch faktisch in der Lage ist. Dafür ist keinesfalls eine formelle Vertretungsbefugnis im Abgabeverfahren erforderlich (vgl. z…
…2006/14/0047). Da dies nicht der Fall war, war der Beschwerde insoweit stattzugeben. Hinterziehung Einkommensteuer 2011 in Höhe von € 27.928,00: Zunächst ist zum objektiven Tatbestand festzuhalten, dass laut Bericht über die Außenprüfung bei der Beschuldigten vom 13. August 2013, ABNr…
…gemäß § 185 Abs.1 lit.a FinStrG D vorzuschreibenden Verfahrenskosten werden mit € 200,-- (in Worten: Euro zweihundert) festgesetzt. II. Das gegen D überdies wegen des Vorwurfes begangener Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate Jänner bis November 1998, sowie Jänner und Juni 1999 zu StrNr…
…begangenen (versuchten) Jahresumsatzsteuerverkürzung deuten. Eine derartige Strafbarkeit (wegen versuchter Hinterziehung der Jahresumsatzsteuer gemäß § 33 Abs. 1 iVm § 13 FinStrG) konsumierte – als nachbestrafte Vortat – eine solche wegen § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, soweit der verkürzte UVZ-Betrag in der versuchsweise verkürzten Jahresumsatzsteuer enthalten ist (vgl…
…X bzw. StrLNr. 110/02 eingeleitete Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes, sie habe auch betreffend die Monate Februar und März 1998 eine Hinterziehung an Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG sowie betreffend die Monate Jänner bis Dezember 1998 hinsichtlich Lohnabgaben Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs…
…aus den Beträgen von drei Monaten zusammensetzt hat, weshalb im nur die Verkürzung eines Drittels des Quartalsbetrages vorgeworfen werden kann. A hat daher betreffend die Mitunternehmerschaft B und Mitbesitzer für April bis Juni 2017 eine Hinterziehung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit…
…Schätzung gemäß § 184 BAO) aus den Vorjahren hinreichend vertraute Bf. darüber hinaus bei der auch für die hier gegenständlichen Jahre nicht erfolgten Erklärungseinreichung mit dem Vorsatz der (endgültigen) Hinterziehung der Jahresumsatzsteuern gehandelt hat, ergeben sich aus der bisherigen Erhebungslage nicht. Ob der Bf. tatsächlich die…
…Jahressteuer mit einem unter der tatsächlichen Zahllastensumme abzüglich allfälliger Guthaben gelegenen Betrag bzw. überhaupt nicht festsetzen, eine Abgabenverkürzung zu bewirken versucht. Eine allfällige Strafbarkeit wegen zumindest versuchter Hinterziehung nach §§ 33 Abs. 1 und 13 FinStrG konsumierte eine solche wegen Hinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit…
…15. des auf diese zweitfolgenden Monat - laut seinem Tatplan, der von quartalsweisen Berechnungen ausgegangen ist - vorgeworfen wird, liegen relativ untaugliche Versuche einer Hinterziehung vor, weil tatsächlich diesbezüglich die Fälligkeit bereits zuvor eingetreten war. G hat daher betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis März, April bis Juni…
…zu befassen, da er der Meinung sei, von der Firma H-KG bzw. deren leitenden Angestellten betrogen worden zu sein. Jedenfalls könne unter diesen Umständen von einer vorsätzlichen Hinterziehung von Abgaben wie im angefochtenen Bescheid behauptet überhaupt keine Rede sein, vielmehr sei der Bf. selbst…