Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0045-L/05
Beschwerde gegen Verfahrenseinleitung wegen UVZ-Hinterziehung, da kein Tatvorsatz
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0045-L/05vom 24.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen WN, Geschäftsführer, geb. am 19XX, whft.: S, über die
Beschwerde des Beschuldigten vom 10. Mai 2005 gegen den Bescheid über
die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Grieskirchen Wels,
vertreten durch Josef Lachner, vom 21. April 2005,
SN 054-2005/00041-001,
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte
Einleitungsbescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 21. April 2005 hat das Finanzamt
Grieskirchen Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 054-2005/00041-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Grieskirchen Wels
als Geschäftsführer der Firma NH GesmbH. vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) für den Monat August 2004 iHv.
insgesamt 19.666,34 € bewirkt und dies nicht nur für möglich,
sondern für gewiss gehalten und hiermit ein Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe.
Begründet wurde die behördliche Maßnahme im
Wesentlichen damit, dass eine abgabenbehördliche Nachschau ergeben habe,
dass der Beschuldigte, dem die Regelungsinhalte des UStG 1994 auf Grund seiner
langjährigen Geschäftsführertätigkeit hinlänglich
bekannt seien, eine Umsatzsteuervoranmeldung für den angeführten
Voranmeldungszeitraum erst über Aufforderung durch das Nachschauorgan im
November 2004 abgegeben habe, ohne zuvor die anfallende Umsatzsteuer (USt)
entrichtet zu haben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 10. Mai 2005, in welcher im Wesentlichen
wie folgt vorgebracht wurde:
Es treffe
zwar zu, dass bis zur abgabenbehördlichen Nachschau für den Zeitraum
August 2004 die anfallende USt weder entrichtet noch gemeldet worden sei, doch
beruhe dies keinesfalls auf geduldetem oder gar gewollten Verhalten, sondern sei
dies vielmehr das Ergebnis einer Verkettung unglücklicher Umstände.
Für die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. die Abfuhr der
monatlich anfallenden Vorauszahlungen sei im Unternehmen die Buchhalterin BW
verantwortlich. Dieser ansonsten sehr verlässlichen und gewissenhaften
Mitarbeiterin sei vermutlich auf Grund einer eher kurzen Einarbeitungszeit als
Nachfolgerin ihrer pensionierten Vorgängerin ein folgenschwerer Irrtum
unterlaufen. Frau W, die sich bis zu diesem Zeitpunkt keine Bestätigungen
über die elektronisch übermittelten Finanzamtsmeldungen ausgedruckt
habe, sei bis zur abgabenbehördlichen Nachschau davon ausgegangen, dass die
USt für August 2004 dem Finanzamt (elektronisch) gemeldet worden sei. Da
sich der Bf. bis dahin auf seine Mitarbeiterin voll verlassen konnte, sei auch
die Notwendigkeit einer Kontrolle seinerseits nicht gegeben gewesen. Wäre
der Fehler bekannt gewesen, wäre selbstverständlich vor Beginn der
abgabenbehördlichen Nachschau Selbstanzeige erstattet worden. Nunmehr
würden als Reaktion auf den gegenständlichen Vorfall sämtliche
Buchungsmitteilungen genauestens kontrolliert und entsprechende monatliche
Bestätigungen über die eingebrachten Finanzamtsmeldungen ausgedruckt
bzw. vorgelegt. Da somit eindeutig eine entschuldbare Fehlleistung vorliege,
werde beantragt, den angefochtenen Bescheid über die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens aufzuheben.
In einer
noch von der Finanzstrafbehörde erster Instanz (nach Ergehen des
angefochtenen Bescheides vom 21. April 2005) eingeholten (schriftlichen)
Stellungnahme vom 16. Juni 2005 gab Beate Wiesberger zum
gegenständlichen Sachverhalt Nachstehendes an:
Seit
März 2004 sei sie bei der Firma NH GesmbH. für die Buchhaltung und ua.
für die Abgabe der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) bzw.
für die Entrichtung der entsprechenden Umsatzsteuervorauszahlungen
zuständig. Die gegenständliche UVA sei irrtümlich, aber
keineswegs vorsätzlich nicht übermittelt worden, obwohl der
Voranmeldungszeitraum gemeinsam mit dem vorher liegenden Kalendermonat (UVA Juli
2004 elektronisch eingereicht) von ihr zuvor verbucht worden sei. Bis zum
gegenständlichen Vorfall seien leider auch die Übertragungsprotokolle
bzw. Belege im Finanzonline nicht ausgedruckt worden und sei sie somit bis zur
Nachschau fälschlicherweise davon ausgegangen, dass auch der Beleg für
August 2004 ordnungsgemäß dem Finanzamt übermittelt worden
sei.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen
bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist von der Einleitung eines
Strafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte
voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet;
c) der
Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder
Rechtfertigungs-, Schuldausschließungsgründe oder
Strafausschließungs- oder -aufhebungsgründe vorliegen,
d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des
Täters hindern, oder
e) wenn die
Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft
worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine
strengere Strafe verhängen werde.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der
Summe der vorhandenen Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn
gegen den Beschwerdeführer ein Verdacht besteht. Das heißt, es
müssen hinreichende Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass der Verdächtige als Täter eines konkreten Finanzvergehens in
Frage kommt, und nicht sicher sein, dass ein im Abs. 3 lit. a bis e
angeführter Grund für eine Abstandnahme von der Einleitung des
Strafverfahrens vorliegt.
Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der
Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße
Vermutungen allein reichen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens
nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon Aufgabe der
Finanzstrafbehörde, das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret
nachzuweisen oder auch Ergebnisse des durch die Einleitung erst in Gang
gesetzten förmlichen Strafverfahrens vorwegzunehmen, weil diese Fragen erst
im anschließenden Untersuchungsverfahren einer (endgültigen)
Klärung zuzuführen sind.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG macht sich u. a. des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung
schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss hält.
Vorsatz iSd. vorzitierten Bestimmung ist dann gegeben, wenn
der objektiv tatbildlich Handelnde zumindest bedingt vorsätzlich im
Hinblick auf die abgabenrechtliche Pflichtverletzung (vgl. § 8
Abs. 1 2. Halbsatz FinStrG) und wissentlich im Hinblick auf den
Taterfolg der Abgabenverkürzung handelt.
Als unmittelbarer Täter iSd. § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG kommen grundsätzlich der Abgabepflichtige
(Unternehmer), der bzw. die die abgabenrechtlichen Pflichten Wahrnehmende(n) in
Frage; ist der Abgabepflichtige eine juristische Person bzw. Personenvereinigung
ohne eigene Rechtspersönlichkeit (vgl. § 1 FinStrG) kommen als
mögliche Täter der bzw. die Person/en in Frage, die auf Grund einer
rechtlichen oder vertraglichen Verpflichtung (zB. Geschäftsführer)
oder auch nur rein faktisch die entsprechenden Pflichten wahrnehmen.
Eine Abgabenverkürzung iSd. Abs. 2 ist u. a.
dann bewirkt, wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise
nicht zu dem im Gesetz vorgesehenen Fälligkeitszeitpunkt (§ 21
Abs. 1 UStG 1994) entrichtet wurden (vgl. § 33 Abs. 3
lit. b FinStrG) bzw. wenn Abgabengutschriften, die nicht
bescheidmäßig festzusetzen sind, zu Unrecht oder zu hoch geltend
gemacht wurden (vgl. § 33 Abs. 3 lit. d
leg. cit.).
Gemäß
§ 21 Abs. 1 und 2 UStG 1994
hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des
auf den Kalendermonat bzw. auf das Kalendervierteljahr (Voranmeldungszeitraum)
zweitfolgenden Kalendermonats eine Voranmeldung bei dem für die Erhebung
der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für
den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung oder
Überschuss) selbst zu berechnen hat. Nach § 1 der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen BGBl. II 1998/206 idgF. entfällt
diese Verpflichtung lediglich dann, wenn sich für den betreffenden
Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergibt oder wenn die errechnete
Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet
wird.
Dem Täter wird weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit
zugerechnet, wenn ihm bei einer Tat ein entschuldbarer Irrtum unterlief, der ihn
das Vergehen oder das darin liegende Unrecht nicht erkennen ließ; ist der
Irrtum unentschuldbar, so ist dem Täter Fahrlässigkeit zuzurechnen.
Dem Täter wird Fahrlässigkeit auch dann nicht zugerechnet, wenn ihm
bei der Tat eine entschuldbare Fehlleistung unterlief (§ 9 Abs. 1
FinStrG).
Aus der neben den gegenständlichen Strafakt
SN 054-2005/00041-001, den Veranlagungsakt zu StNr. 12 und den
Arbeitsbogen ABNr. 34 hinsichtlich der abgabenbehördlichen Nachschau
vom November 2004 umfassenden Aktenlage kann für die
verfahrensgegenständliche Beurteilung davon ausgegangen werden, dass der,
möglicherweise auch zusammen mit einer dritten Person für die
Wahrnehmung der sich aus den Vorschriften des § 21 UStG 1994
hinsichtlich der angeführten StNr. ergebenden Pflichten (faktisch)
zuständige Bf. hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes August 2004 weder
eine termingerechte UVA (§ 21 Abs. 1 leg. cit.) eingereicht
noch eine entsprechende Vorauszahlung (Zahllast iHv. 19.666,34 €)
rechtzeitig entrichtet und damit das objektive Tatbild des § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG erfüllt hat.
Auf Grund der bisherigen Erhebungsergebnisse ist jedoch
davon auszugehen, dass der Bf. in der irrtümlichen Vorstellung handelte
bzw. die gebotene Handlung, nämlich die rechtzeitige Einreichung einer UVA
bzw. die fristgerechte Entrichtung der sich auf Grund der Selbstbemessung
ergebenden Vorauszahlung, unterließ, dass Entsprechendes bereits durch die
dafür firmenintern (auch) zuständige Angestellte BW veranlasst worden
sei. Damit zeigt aber der Sachverhalt deutliche Anhaltspunkte dafür auf,
dass sich der Bf. in einem jedwede Form von Tatvorsatz iSd. § 8
Abs. 1 FinStrG ausschließenden (relevanten) Tatirrtum iSd.
§ 9 Abs. 1 FinStrG befunden hat, wobei der Umstand, ob diese
unzutreffende Vorstellung von der Wirklichkeit auf eine mehr als leichte
Fahrlässigkeit zurückzuführen war oder nicht bzw. ob der sich
für die abgabenrechtlichen Pflichten iSd. § 21 UStG 1994
lediglich eines Erfüllungsgehilfen bedienende Bf. (vgl. VwGH vom
14. Dezember 1989, 89/16/0185) seinen Aufsichts- und Kontrollpflichten
ausreichend nachgekommen ist oder nicht, hier mangels eines im FinStrG für
die gegenständlichen Tathandlungen vorgesehenen entsprechenden
Fahrlässigkeitdeliktes letztendlich unerheblich ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der
in Beschwerde gezogene Bescheid mangels Vorliegen eines entsprechenden
Verdachtes einer schuldhaften Handlungsweise iSd. FinStrG aufzuheben.
Linz, am 24.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 9 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 21 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
TatverdachtVerpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Entrichtung von VorauszahlungenAbgabenverkürzungTatvorsatzIrrtum
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0045-L/05
- Stammnummer
- 20474
- Gültig
- 24.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF