Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0039-L/05
Beschwerde gegen Einleitung wegen gewerbsmäßiger UVZ-Hinterziehung da keine Abgabenverkürzung und keine abgabenrechtliche Verantwortlichkeit
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0039-L/05vom 25.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen BK, Arbeiter, geb. am 19XX, whft. in L, vertreten durch die Hasch &
Partner Anwaltsgesellschaft mbH. in 4020 Linz, Landstraße 47,
über die Beschwerde des Beschuldigten vom 26. April 2005 gegen den
Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes
Linz, vertreten durch ORat. Dr. Christian Kneidinger, vom 9. März
2005, SN 046-2004/00511-001,
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der
Spruch des angefochtenen Einleitungsbescheides wie folgt
abgeändert:
Gegen BK
wird das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht besteht, dass er
vorsätzlich im Bereich des Finanzamtes Linz als Verantwortlicher der Firma
M-KEG durch die verspätete Abgabe bzw. die Abgabe von falschen
Umsatzsteuervoranmeldungen, somit unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe
von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen, eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) für
die Monate Dezember 2003 sowie Juli und September 2004 iHv. insgesamt 17.919,94
€ (12/03: 9.383,60 €, 07/04: 1.404,59 € und 09/04: 7.131,75
€) bewirkt und dies nicht nur möglich, sondern für gewiss
gehalten hat und dadurch ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG begangen hat.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 9. März 2005 hat das Finanzamt
Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer
(Bf.) zur SN 046-2004/00511-001 ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass er im
Amtsbereich des Finanzamtes Linz vorsätzlich als Verantwortlicher der Firma
M-KEG durch die Nichtabgabe bzw. verspätete Abgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen, somit unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe
von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate August
und Dezember 2003 sowie Februar, Juli und September 2004 iHv. 30.037,16 €
bewirkt und dies nicht nur möglich, sondern für gewiss gehalten habe,
wobei es ihm darauf angekommen sei, sich durch die wiederkehrende Begehung eine
fortlaufende Einnahme zu verschaffen und dadurch ein Finanzvergehen nach
§§ 33 Abs. 2 lit. a iVm. 38 Abs. 1 lit. a
FinStrG begangen zu haben.
In der Begründung verwies die Finanzstrafbehörde
erster Instanz im Wesentlichen auf eine unter der ABNr. 12
durchgeführte abgabenbehördliche Umsatzsteuersonderprüfung
(USO-Prüfung) sowie auf die Einsichtnahme in das Gebarungskonto zur
StNr. 34. Der bereits eine einschlägige Vorstrafe aufweisende
Beschuldigte sei während des gesamten Zeitraums gegenüber der
Abgabenbehörde zeichnungsberechtigt gewesen und ergebe sich dessen
(abgabenrechtliche) Verantwortlichkeit auch aus seiner Rolle bei in der in
Konkurs gegangenen Vorgängerfirma, der Firma A GesmbH..
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 26. April 2005, in welcher im Wesentlichen
wie folgt vorgebracht wurde:
Der Bf.
sei lediglich Kommanditist der Firma M-KEG und als solcher nicht
geschäftsführungsbefugt. Soweit die Umsatzsteuervoranmeldungen nicht
durch das beauftragte Steuerbüro eingereicht worden seien, seien die
Voranmeldungen von der Komplementärin zu unterfertigen und abzugeben
gewesen. Im Übrigen ergebe sich aus den vom Steuerberatungsbüro
eingereichten und in Kopie der Beschwerde angeschlossenen Umsatzvoranmeldungen
für August und Dezember 2003, Februar, Juli und September 2004 ein
Vorsteuerguthaben iHv. insgesamt 10.846,76 €, sodass schon aus diesem Grund
von keiner Pflichtverletzung durch die Firma M-KEG ausgegangen werden
könne. Eine abgabenrechtliche Verpflichtung des Kommanditisten bestehe aber
selbst dann nicht, wenn dieser dem Finanzamt gegenüber zeichnungsberechtigt
gewesen sei, was aber dem Bf. unbekannt sei. Auf eine Verantwortlichkeit des Bf.
im Anlassfall könne auch nicht aus der Abgaben-Sachlage bei der Firma A
Warenvertriebs-GesmbH. geschlossen werden. Es werde daher beantragt, das
Finanzstrafverfahren einzustellen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen
bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist von der Einleitung eines
Strafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte
voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet;
c) der
Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder
Rechtfertigungs-, Schuldausschließungsgründe oder
Strafausschließungs- oder -aufhebungsgründe vorliegen,
d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des
Täters hindern, oder
e) wenn die
Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft
worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine
strengere Strafe verhängen werde.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der
Summe der vorhandenen Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn
gegen den Beschwerdeführer ein Verdacht besteht. Das heißt, es
müssen hinreichende Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass der Verdächtige als Täter eines konkreten Finanzvergehens in
Frage kommt, und nicht sicher sein, dass ein im Abs. 3 lit. a bis e
angeführter Grund für eine Abstandnahme von der Einleitung des
Strafverfahrens vorliegt.
Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der
Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße
Vermutungen allein reichen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens
nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon Aufgabe der
Finanzstrafbehörde, das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret
nachzuweisen oder auch Ergebnisse des durch die Einleitung erst in Gang
gesetzten förmlichen Strafverfahrens vorwegzunehmen, weil diese Fragen erst
im anschließenden Untersuchungsverfahren einer (endgültigen)
Klärung zuzuführen sind.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG macht sich u. a. des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung
schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss hält.
Vorsatz iSd. vorzitierten Bestimmung ist dann gegeben, wenn
der objektiv tatbildlich Handelnde zumindest bedingt vorsätzlich (vgl.
§ 8 Abs. 1 2. Halbsatz FinStrG) im Hinblick auf die
abgabenrechtliche Pflichtverletzung und wissentlich im Hinblick auf den
Taterfolg (Abgabenverkürzung) handelt.
Eine Abgabenverkürzung iSd. Abs. 2 ist u. a.
dann bewirkt, wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise
nicht zu dem im Gesetz vorgesehenen Fälligkeitszeitpunkt (§ 21
Abs. 1 UStG 1994) entrichtet wurden (vgl. § 33 Abs. 3
lit. b FinStrG) bzw. wenn Abgabengutschriften, die nicht
bescheidmäßig festzusetzen sind, zu Unrecht oder zu hoch geltend
gemacht wurden (vgl. § 33 Abs. 3 lit. d
leg. cit.).
Derjenige, dem es u. a. bei der von ihm begangenen
Abgabenhinterziehung darauf ankommt, sich durch die wiederkehrende Begehung eine
fortlaufende Einnahme zu verschaffen, handelt gewerbsmäßig
(§ 38 Abs. 1 lit. a FinStrG).
Gemäß
§ 21 Abs. 1 und 2 UStG 1994
hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des
auf den Kalendermonat bzw. auf das Kalendervierteljahr (Voranmeldungszeitraum)
zweitfolgenden Kalendermonats eine Voranmeldung bei dem für die Erhebung
der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für
den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung oder
Überschuss) selbst zu berechnen hat. Nach § 1 der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen BGBl. II 1998/206 idgF. entfällt
diese Verpflichtung lediglich dann, wenn sich für den Voranmeldungszeitraum
keine Vorauszahlung ergibt oder wenn die errechnete Vorauszahlung zur Gänze
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird.
Aus der neben den Strafakt SN 046-2004/00511-001, den
Strafakt SN 046-2000/00253-002, den Gewinnfeststellungsakt (jeweils des
Finanzamtes Linz) StNr. 34 samt dem im Akt erliegenden Kontrollmaterial
sowie den Arbeitsbogen zu der unter der ABNr. 12 von der
Abgabenbehörde im Dezember 2004 durchgeführten USO-Prüfung betr.
den Zeitraum 07-10/04 umfassenden Aktenlage kann für die
verfahrensgegenständliche Beurteilung von nachstehendem Sachverhalt
ausgegangen werden:
Mit (rechtskräftiger) Strafverfügung des
Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 18. Juli
2002, SN 046-2000/00253-002, war der Bf. (als tatsächlicher
Geschäftsführer) der seit Oktober 1994 bestehenden und (ebenfalls) im
Gastronomiebereich tätigen Firma A Warenvertriebs-GesmbH., FN 56, WL,
seit 13. Jänner 2005 A Warenvertriebs-GesmbH. in Liquidation
(Konkurseröffnung laut Az. 78 des Landesgerichtes Linz), für
schuldig erkannt worden, vorsätzlich als Verantwortlicher der genannten
Firma, Selbstbemessungsabgaben, nämlich Vorauszahlungen an Umsatzsteuer
für September, November und Dezember 1999 sowie Jänner und April 2000
iHv. insgesamt 232.589,00 ATS, nicht spätestens am fünften Tag nach
Fälligkeit entrichtet und dadurch das Finanzvergehen der
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
begangen zu haben.
Am 25. Juli 2002 gründete der Bf. (als
Kommanditist, Geschäfts- und Gewinnanteil: 10 %) gemeinsam mit LM (als
Komplementär, Einlage 100,00 €, Geschäfts- und Gewinnanteil: 90
%) die M-KEG, FN 910, Unternehmensgegenstand: u. a. Handel mit mobilen
Imbissfahrzeugen und Verkauf von Kebap, mit Sitz in WL. Sowohl in dem der
Abgabenbehörde mit dem die Unterschriften beider Gesellschafter
aufweisenden Schreiben vom 27. Jänner 2003 übermittelten
Fragebogen Verf 16 als auch im angeschlossenen Unterschriftsprobenblatt
(Verf 26) scheinen als Zeichnungsberechtigte des tatsächlich am
12. Dezember 2002 eröffneten Unternehmens sowohl der Bf. als auch LM
auf. Laut Gewinnfeststellungsakt zu StNr. 34 (es liegt eine allein vom Bf.
für die M-KEG unterfertigte Vollmacht vom 25. September 2003 vor)
wurde die genannte Firma, über die laut Az. 1112 des Landesgerichtes
Linz am 18. November 2004 der Konkurs eröffnet wurde, bis November
2004 gegenüber der Abgabenbehörde von der P. P. K & Partner
GesmbH. bzw. P & P K KEG in 4020 Linz vertreten. Am 5. Februar 2003
wurde aus Anlass einer vom Finanzamt Linz vorgenommenen Erhebung/Nachschau mit
dem Bf. eine Niederschrift (Verf 28) aufgenommen, wonach der Bf. (vgl.
Unterschrift) vom Erhebungsorgan u. a. ausdrücklich auf die
Verpflichtung bzw. Fristen zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen hingewiesen
wurde. Weiters ist aus dem Abgabenakt ersichtlich, dass auf der
überwiegenden Mehrzahl der Firmenbelege [Ein- und Verkaufsbelege bzw.
Leasingverträge von Gegenständen der Betriebsausstattung bzw. Ver- und
Einkaufsbelege von Handelswaren, diverse Kasseneingangsbelege und Quittungen
sowie Firmenkorrespondenz) ebenso wie bei der Bevollmächtigungsurkunde zu
StNr. 34 bei der firmenmäßigen Fertigung allein bzw. zumindest
auch die Unterschrift bzw. der Name des Bf. (als Geschäftsführer der
bezeichneten KEG) aufscheint.
Laut Veranlagungs- bzw. Gewinnfeststellungsakt
(Gebarungskonto) zur angeführten StNr. wurden die
Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) für 08/03 (ausgewiesene Zahllast: 3.322,96
€) am 14. Oktober 2003, die UVA 12/03 (Zahllast: 9.383,60 €) am
23. Februar 2004 und die UVA 02/04 (Zahllast: 8.724,29 €) am
29. April 2004 beim Finanzamt eingereicht. Eine termingerechte Entrichtung
der entsprechenden Vorauszahlungen (Zahllasten) für 12/03 und 02/04 iSd.
o. a. Verordnung des Bundesministers für Finanzen BGBl. II
1998/206 idgF. erfolgte nicht. Weiters wurde am 2. September 2004 für
07/04 eine UVA (Gutschrift: 2.230,76 €) verbucht bzw.
eingereicht.
Im Zuge der im Dezember 2004 von der Abgabenbehörde
unter der ABNr. 12 durchgeführten USO-Prüfung wurde unter
Tz. 1 festgestellt, dass zu 07/04 (entgegen § 12 Abs. 1
Z. 1 und Abs. 2 Z. 2 lit. b UStG 1994) Vorsteuer iHv.
insgesamt 1.404,76 € zu Unrecht geltend gemacht worden sei. Weiters stellte
das Prüfungsorgan fest, dass in der für den Voranmeldungszeitraum
09/04 erst zu Prüfungsbeginn abgegebenen, eine Gutschrift iHv. 12.528,25
€ ausweisenden UVA Vorsteuer iHv. insgesamt 19.660,00 € zu Unrecht
(Scheinrechnungen bzw. fingierte Rechnungen) geltend gemacht worden sei und
wurden am 17. Dezember 2004 (gemäß
§ 21 Abs. 3
UStG 1994) die betreffenden Umsatzsteuervorauszahlungen entsprechend (07/04:
Gutschrift 826,17 € und 09/04: Zahllast 7.131,75 €) von der
Abgabenbehörde bescheidmäßig festgesetzt.
Aus den vom Bf. im Zuge der Beschwerde vorgelegten
Unterlagen (Kopien der UVA für 08/03, 12/03, 02/04, 07/04 und 09/04) geht
hervor, dass die angeführten Voranmeldungen von der KEG am 10. Oktober
2003 (08/03), 25. Februar 2004 (12/03), 7. April 2004 (02/04) bzw. am
6. September 2004 (07/04) und am 11. November 2004 (09/04) dem
beauftragten Steuerbüro übergeben worden waren.
Auf Grund des o. a. bisher ermittelten Sachverhalts
kann davon ausgegangen werden, dass seitens der Firma M-KEG für die
Voranmeldungszeiträume 12/03, 02/04, 07/04 und 09/04 unter Nichteinhaltung
der Vorschriften des § 21 UStG 1994, nämlich Nichtabgabe von
(zutreffenden) UVA, Umsatzsteuerverkürzungen iHv. insgesamt 26.644,23
€ [12/03: 9.383,60 €; 02/04: 8.724,29 €; 07/04: 1.404,59 €
und 09/04: 7.131,75 € (jeweils Differenz zwischen mittels UVA geltend
gemachter Gutschrift und bescheidmäßig festgesetzter Zahllast)]
bewirkt wurden.
Unmittelbarer Täter iSd. § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG (vgl. § 1 leg. cit.) kann, wenn sich eine
Verpflichtung (hier iSd. § 21 Abs. 1 UStG 1994) nicht schon auf
Grund rechtlich oder vertraglich eingegangener Verpflichtungen ergibt, auch
diejenige (natürliche) Person sein, die faktisch die Geschäfte des
Unternehmens bzw. einer Gesellschaft führt bzw. tatsächlich (auch)
abgabenrechtliche Verpflichtungen wahrnimmt. Dabei gilt aber, dass wer
(faktisch) die Geschäfte einer Gesellschaft (auch ohne rechtsgültige
Bestellung zum Geschäftsführer) abwickelt, grundsätzlich auch die
sich aus unternehmerischen Tätigkeit ergebenden abgabenrechtlichen
Verpflichtungen der Gesellschaft zu erfüllen hat (vgl. z. B. VwGH vom
29. September 2004, 2004/13/0101).
Dafür, dass (zumindest auch) der Bf. de facto die
Geschäfte der M-KEG geführt bzw. abgewickelt hat, bietet aber der
bisher ermittelte Sachverhalt, wie oben dargestellt, ausreichende Anhaltspunkte,
sodass auch wenn (bisher) mangels entsprechender in diese Richtung gehender
Erhebungen nicht feststellbar war, dass (auch) der Bf. tatsächlich
Abgabenerklärungen eingereicht bzw. sich auf Grund der Selbstbemessung
ergebende Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet hat (Zeichnungsberechtigung am
Firmenkonto?), zumindest für das gegenständliche Beschwerdeverfahren
davon ausgegangen werden kann, dass entgegen den Rechtsmittelausführungen
die Person des Bf. die objektiven Tätervoraussetzungen iSd. § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG erfüllt.
Wenn man aber auf Grund der aktuellen, auch das
Beschwerdevorbringen miteinschließenden Erhebungssituation den aus den vom
Bf. vorgelegten Unterlagen ersichtlichen Umstand berücksichtigt, dass im
Gegensatz zur UVA 12/03, die laut den im Zuge der Beschwerde vorgelegten
Unterlagen erst am 25. Februar 2004 und somit bereits außerhalb der
Frist des § 21 Abs. 1 UStG 1994 beim (u. a. auch mit der
abgabenbehördlichen Einreichung der UVA betrauten) abgabenrechtlichen
Vertreter eingelangt ist, nach der Aktenlage die (laut Abgabenakt ebenfalls
verspätet beim Finanzamt eingereichte) UVA 02/04 offenbar noch innerhalb
der Frist des § 21 Abs. 1 UStG 1994, u. zw. am 7. April
2004, beim Vertreter eingegangen ist, so steht dies mangels zusätzlicher
Anhaltspunkte zumindest der Annahme eines subjektiven Tatverdachtes hinsichtlich
dieses Teilfaktums entgegen. Ob der geschilderten Sachlage konnte nämlich
der Bf. mangels konkreter Hinweise dafür, dass er trotz aufrechter
Bevollmächtigung von einer Nichteinreichung der UVA durch den Vertreter
ausgehen musste, nicht mit der auch für einen bedingten Tatvorsatz
erforderlichen Bestimmtheit ("Ernsthaft für möglich halten") von einer
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe einer dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldung ausgehen.
Hingegen lässt sich aus der an sich rechtzeitigen
Übermittlung der UVA für 07/04 und 09/04 an den Steuerberater nichts
für das Beschwerdebegehren gewinnen, als in diesen Voranmeldungen nach den
bisherigen abgabenbehördlichen Feststellungen jeweils Vorsteuern zu Unrecht
geltend gemacht wurden. Ausgehend von der Art der von der Betriebsprüfung
aufgezeigten Mängel (Scheinrechnungen bzw. Verletzung von grundlegenden
Formvorschriften des UStG 1994 und Nichtbeachtung des wohl auch dem Bf.
hinlänglich bekannten Vorsteuerabzugausschlusses iZm. Personenkraftwagen)
und der Person des Bf. (langjährige unternehmerische Tätigkeit,
einschlägige Vorstrafe, erfolgte ausdrückliche Belehrung über die
umsatzsteuerrechtlichen Pflichten zu Beginn der laufenden
Geschäftstätigkeit), kann mit der in diesem Verfahrensstadium
erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf einen tatbestandsmäßigen
Vorsatz sowohl hinsichtlich der abgabenrechtlichen Pflichtverletzung als auch
hinsichtlich der Bewirkung einer Abgabenverkürzung iSd. § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG geschlossen werden.
Was die von der Erstbehörde ebenfalls angezogene
Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit angeht, bietet jedoch der bisher
feststehende Sachverhalt jedenfalls hinsichtlich der angelasteten Teilfakten der
Umsatzsteuerverkürzung 12/03 und 07/04 keine konkreten Anhaltspunkte
für eine entsprechende auf eine fortlaufende Einnahmenerzielung aus der
Begehung weiterer Abgabenhinterziehungen gerichtete Absicht. Betreffend die
Abgabenhinterziehung iZm. dem Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum
September 2004 lassen die bisherigen Feststellungen hinsichtlich Art und
die Umstände der Tatbegehung (Geltendmachung von Vorsteuer aus
Scheinrechnungen) ein zielgerichtetes bzw. absichtliches Handelns des ja an der
KEG auch beteiligten Bf. iSd. § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG
nicht denkunmöglich erscheinen bzw. vermuten. Dem steht allerdings
entgegen, dass der festgestellte Tatzeitpunkt (14. Dezember 2004) bereits
sowohl nach der Konkurseröffnung als auch nach der endgültigen
Schließung des Unternehmens (23. November 2004) lag, und angesichts
der dadurch veränderten objektiven Ausgangssituation eine Absicht des Bf.,
sich auch in Hinkunft durch die Begehung von Abgabenhinterziehungen eine
fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, nur mehr sehr eingeschränkt
vorstellbar erscheint, sodass letztlich auch im Hinblick auf dieses Teilfaktum
von keinem qualifizierten Tatverdacht auszugehen war.
Auf Grund der dargestellten Überlegungen war daher
spruchgemäß zu entscheiden und der Beschwerde unter gleichzeitiger
Abweisung des Mehrbegehrens teilweise stattzugeben.
Linz, am 25.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 82 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0039-L/05
- Stammnummer
- 19599
- Gültig
- 25.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF