Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0073-L/04
Beschwerde gegen Einleitungsbescheid wegen Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen, da kein Verschulden
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0073-L/04vom 18.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 5, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen EH, Arbeiter, geb. 24. September 1968, 4030 Linz,
H-Straße, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 29. Juni
2004 gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
des Finanzamtes Linz, vertreten durch ORat. Dr. Christian Kneidinger, vom
2. Juni 2004, SN 046-2003/00248-001,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 2. Juni 2004 hat das Finanzamt Linz
als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.)
zur SN 046-2003/00248-001 ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des Finanzamtes Linz dadurch vorsätzlich zum Finanzvergehen des
CO beigetragen habe, dass er als steuerlich Verantwortlicher keine
Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht habe und somit unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für
die Monate April und Mai 2003 iHv. 1.900,00 € bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss gehalten und dadurch ein
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen
habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 29. Juni 2004, in welcher im Wesentlichen
wie folgt vorgebracht wurde:
Sein Betätigungsfeld
während der von November 2002 bis zum 25. August 2003 bestehenden
Angestellten-Tätigkeit bei CO habe jedenfalls keine steuerrechtlichen
Belange seines Dienstgebers mitumfasst und habe er überdies auch keinerlei
Zugang zu den entsprechenden betriebswirtschaftlichen Daten der Firma gehabt.
Dies sei bereits auch in dem gegen ihn beim Finanzamt Linz laufenden
Finanzstrafverfahren vorgebracht worden. Ein Verschulden iSd. FinStrG
seinerseits sei somit ausgeschlossen und werde daher die Einstellung des
Strafverfahrens beantragt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen
bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist von der Einleitung eines
Strafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte
voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet;
c) der
Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder
Rechtfertigungs-, Schuldausschließungsgründe oder
Strafausschließungs- oder -aufhebungsgründe vorliegen,
d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des
Täters hindern, oder
e) wenn die
Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft
worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine
strengere Strafe verhängen werde.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der
Summe der vorhandenen Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn
gegen den Beschwerdeführer ein Verdacht besteht. Das heißt, es
müssen hinreichende Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass der Verdächtige als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt,
und nicht wirklich sicher ist, dass ein im Abs. 3 lit. a bis e
angeführter Grund für eine Abstandnahme von der Einleitung des
Strafverfahrens vorliegt.
Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der
Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße
Vermutungen allein reichen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens
nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon Aufgabe der
Finanzstrafbehörde, das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret
nachzuweisen oder auch Ergebnisse des durch die Einleitung erst in Gang
gesetzten förmlichen Strafverfahrens vorwegzunehmen, weil diese Fragen erst
im anschließenden Untersuchungsverfahren einer (endgültigen)
Klärung zuzuführen sind.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält.
Eine Abgabenverkürzung ist dann bewirkt, wenn Abgaben,
die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet
(abgeführt) wurden (§ 33 Abs. 3 lit. a
FinStrG).
Als unmittelbarer Täter iSd. angeführten
Finanzvergehens (vgl. § 11 FinStrG) kommt dabei nicht nur der
Abgabepflichtige selbst, sondern grundsätzlich (auch) derjenige in
Betracht, der auf Grund der ihm obliegenden und sich beispielsweise auch aus
einem Angestelltenverhältnis (zum Abgabepflichtigen) ergebenden
Geschäfts- bzw. Tätigkeitsbereiche im Unternehmen auch zur Wahrnehmung
der abgabenrechtlichen Verpflichtungen, wie beispielsweise zur Erstellung und
Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen (UVAs) bzw. zur Entrichtung von
Umsatzsteuervorauszahlungen (UVZ), zuständig und auch faktisch in der Lage
ist. Dafür ist keinesfalls eine formelle Vertretungsbefugnis im
Abgabeverfahren erforderlich (vgl. z.B. VwGH vom 20. September 1984,
Zl. 82/16/0154).
Nach der Aktenlage zur angeführten SN und StNr.12 war
der Bf. zumindest vom 25. November 2002 bis zum 25. August 2003
(einziger) kaufmännischer Angestellter des am 1. Jänner 2002
(Datum des Entstehens der Gewerbeberechtigung laut Veranlagungsakt zur
angeführten StNr.) von CO gegründeten Einzelunternehmens,
Unternehmensgegenstand: Künstler- und Partnervermittlung sowie Werbe- und
Begleitagentur, mit dem Sitz in 4020 Linz, G.7. Mit Ausnahme eines am
16. Jänner 2002 beim Finanzamt Linz eingegangenen Schreibens (Ansuchen
um Zuteilung einer StNr., unterfertigt von CO, Inhaber) sowie einer
Kraftfahrzeugsteuererklärung für 2001 wurden seitens der genannten
Einzelfirma, die vom 29. Jänner 2002 bis zum 19. Mai 2003
steuerlich von der Steuerberatungsgesellschaft W&P, vertreten wurde,
keinerlei Abgabenerklärungen abgegeben. Weiters wurden laut Abgabenkonto
zur angeführten StNr. auch keinerlei UVZ entrichtet.
Im Zuge der von der Abgabenbehörde im Mai 2003 unter
der ABNR.34 hinsichtlich des Zeitraumes 02/2002 - 02/2003
durchgeführten UVA-Prüfung (vgl. Pkt. 1 der vom Bf. "für den
Abgabepflichtigen" unterzeichneten Niederschrift), gab der auch schon den
Prüfungsauftrag unterfertigende Bf. an, dass er in der Firma die
Geschäfte führe und in allen Belangen zeichnungsberechtigt sei.
Insbesondere nehme er die Abrechnungen für die vom Unternehmen des
Abgabepflichtigen angebotenen bzw. durchgeführten Shows (Auftritte von
GoGo-Girls bzw. Table Dance und Oben Ohne-Bedienung) vor. Nach Abrechnung mit
den Künstlern bzw. Mädchen und dem Abzug aller Kosten würde der
verbleibende Gewinnanteil mit den vorhandenen Belegen an den sich vielfach in
den Niederlanden aufhaltenden Firmeninhaber übermittelt. Da dem
Prüforgan keinerlei Belege (als Grundlage für die Abgabenbemessung)
vorgelegt werden konnten - diese befänden sich laut Bf. bei CO - erfolgte
gemäß
§ 184 BAO an Hand der Angaben von EH eine
Schätzung der Bemessungsgrundlagen für die
prüfungsgegenständlichen UVZ (Umsätze 20%
02/2002 - 12/2002: 60.500,00 €, Vorsteuer: 1.100,00 €;
Umsätze 20% 01/2003 - 02/2003: 11.000,00 € bei Vorsteuer von
200,00 €) und wurden diese (vgl. § 21 Abs. 3 UStG 1994) am
14. Mai 2003 mit 11.000,00 € (02-12/02) bzw. 2.000,00 €
(01-02/03) bescheidmäßig festgesetzt.
Im Juni 2003 wurde der Abgabenbehörde die Endigung der
Gewerbeberechtigung von CO bekannt gegeben.
Am 1. August 2003 erging seitens des Finanzamtes Linz
als Finanzstrafbehörde erster Instanz zur SN 2003/00248-001 an den Bf.
eine Strafverfügung gemäß
§ 143 FinStrG, wonach er
schuldig sei, vorsätzlich im Bereich des Finanzamtes Linz dadurch zum
Finanzvergehen des CO beigetragen zu haben, dass er als steuerlicher
Verantwortlicher keine UVAs eingerecht habe, somit unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung von UVZ für die Monate 02-12/2003 und
01-02/2003 iHv. insgesamt 13.000,00 € bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten und dadurch das Finanzvergehen
der Abgabenhinterziehung als Beitragtäter nach §§ 33
Abs. 2 lit. a iVm. 11 FinStrG begangen zu haben.
Am 5. August 2003 wurde seitens der
Abgabenbehörde die UVZ für 04-05/03 mit 1.900,00 € festgesetzt
(§ 21 Abs. 3 UStG 1994).
Gegen die angeführte Strafverfügung wurde vom Bf.
form- und fristgerecht das Rechtsmittel des Einspruches (§ 145
Abs. 1 FinStrG) erhoben. In dem nach den Bestimmungen der
§§ 115 bis 142 leg.cit. bis zum nunmehrigen
Entscheidungszeitpunkt noch nicht iSd. § 136 FinStrG erledigten
Finanzstrafverfahren erster Instanz erklärten die Zeugen TA,
Geschäftsführer der Tanzbar CS, CD und MM, dass Ansprechpartner
(Buchung, Abwicklung und Bezahlung) in der mit der AP (Bezeichnung der Firma des
CO im Geschäftsverkehr) bestehenden Geschäftsbeziehung stets allein
der Bf. gewesen sei. CD sagte überdies aus, dass der Bf. ihm gegenüber
erwähnt habe, vor dem August 2003 ein (nunmehr geschlossenes) Geschäft
im G, Linz, gehabt zu haben und sich sein Partner nach Schwierigkeiten ins
Ausland abgesetzt habe.
Überdies liegen im bisherigen Finanzstraf- bzw.
Abgabenakt (StNr.12) zahlreiche vom Bf. erstellte bzw. unterfertigte Rechnungen
über von der AP z.B. gegenüber der WM, 4931 Mettmach-St. Johann
im Kalenderjahr 2003 ausgeführte Aufträge, zwei ebenfalls von EH (als
Empfänger) unterfertigte Kasseneingangsbelege sowie ein
Kontoführungsblatt zu dem in den Firmenunterlagen angeführten und am
11. Jänner 2002 von CO eröffneten PSK-Konto56, in dem der Bf. als
zur Vornahme sämtlicher Dispositionen berechtigter Zeichnungsberechtigter
angeführt ist, vor.
Aus all diesen bisher vorliegenden Beweismitteln, die
allesamt darauf hindeuten, dass EH praktisch in allen Geschäfts- und
Unternehmensbelangen seines Arbeitgebers dispositions- und auch allein
abschlussbefugt und auch über den ja von ihm abgewickelten
Geschäftsgang hinreichend informiert war, konnte die
Finanzstrafbehörde erster Rechtstufe zu Recht den in diesem
Verfahrensstadium erforderlichen Verdacht, der Bf. sei als Angestellter der von
CO betriebenen Firma in dem vom angefochtenen Bescheid angesprochenen
Tatzeitraum (auch) für die Erfüllung der abgabenrechtlichen, sich
insbesondere aus § 21 UStG 1994 ergebenden Verpflichtungen
zuständig gewesen, und habe, indem er für die
Voranmeldungszeiträume April und Mai 2003 weder UVAs eingereicht noch die
sich aus den abgabenbehördlichen Feststellungen ergebenden UVZ (vgl.
§ 21 Abs. 1 1. Unterabsatz UStG 1994 iVm. § 1 der
VO BGBl. II 1998/206 idF. BGBl. II 2002/462) entrichtet habe, objektiv
tatbildmäßig iSd. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
gehandelt, ableiten.
Der entsprechende, hinsichtlich der abgabenrechtlichen
Pflichtverletzung dolus eventualis (vgl. § 8 Abs. 1 FinStrG) und
lediglich hinsichtlich des Taterfolges die qualifizierte Schuldform der
Wissentlichkeit erfordernde Tatvorsatz ergibt sich im Anlassfall schon daraus,
dass das Wissen um die Steuerpflicht der vom Unternehmen ausgeführten
Umsätze generell als auch um die Verpflichtung zur (zeitgerechten)
Bekanntgabe der je Voranmeldungszeitraum geschuldeten UVZ gegenüber der
Abgabenbehörde bzw. um die Folgen einer Unterlassung der
Bekanntgabe/Entrichtung für den Abgabengläubiger im normalen
Geschäftsleben als allgemein und insbesondere auch dem Bf., der in den von
ihm für das Unternehmen ausgestellten Rechnungen jeweils die Umsatzsteuer
in zutreffender Höhe ermittelt und auch ausgewiesen hat und der
überdies vor seiner Tätigkeit für CO längere Zeit im Betrieb
seiner Gattin, KH, die bis Ende 2001 ebenfalls eine Künstlervermittlung
bzw. Showagentur betrieben hat und die u.a. eine finanzstrafrechtliche Vorstrafe
wegen § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (Tatzeitraum 02-03/98 und
03-12/00) aufweist, angestellt war, hinreichend bekannt angenommen werden
kann.
Es war daher, da nach dem bisherigen Erhebungsstand
hinreichende Umstände für die Begehung des bezeichneten
Finanzvergehens durch den Bf. vorliegen und auch das Beschwerdevorbringen nicht
ausreicht, um diesen Verdacht wirksam zu entkräften, spruchgemäß
zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Ob der somit zu bestätigende Tatverdacht laut Bescheid
vom 2. Juni 2004 zu der gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG
erforderlichen Überzeugung, der Bf. habe das ihm zur Last gelegte
Finanzvergehen iSd. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
tatsächlich auch begangen, führen wird, bleibt dem nunmehr von der
Finanzstrafbehörde erster Instanz nach den Bestimmungen der
§§ 115 - 142 leg.cit. durchzuführenden
Untersuchungsverfahren, vorbehalten.
Linz, am 18.
August 2004
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0073-L/04
- Stammnummer
- 11373
- Gültig
- 18.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF