Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG FSRV/0017-G/04
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegen einen selbständigen Erziehungshelfer und Umweltberater
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0017-G/04vom 17.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BeschwerdeentscheidungDer
Unabhängige Finanzsenat hat als
Finanzstrafbehörde 2. Instanz durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 1, Dr. Johanna Demal, über die in der
Finanzstrafsache des Bf. gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt als
Finanzstrafbehörde 1. Instanz über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 2 lit. a
Finanzstrafgesetz (FinStrG) vom 16. August 2004 eingebrachte
Beschwerde gemäß
§ 161 FinStrG zu Recht
erkannt: Der
Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164
FinStrG ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch
das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung
eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu
erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG steht dem Amtsbeauftragten das Recht zu, gegen
diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bf. ist seit Beendigung seines Dienstverhältnisses
beim WWF, World Wildlife Fund, Österreich,
Ende Oktober 1999, als selbständiger Erziehungshelfer und
Umweltberater tätig (Umsätze im Jahr 1999 16.000,00 S).
Im Jahr 2000 beauftragte er einen befugten
Wirtschaftstreuhänder mit der Erledigung seiner abgabenrechtlichen
Angelegenheiten. Die Vollmacht enthielt auch eine Zustellvollmacht zum Empfang
abgabenbehördlicher Schriftstücke. Der Bw. selbst trat gegenüber
der Abgabenbehörde von Beginn an nicht auf.
Anfang Juli 2000 meldete der steuerliche
Vertreter den Beginn der veranlagungspflichtigen Erwerbstätigkeit des Bf.
an das zuständige Finanzamt Graz-Stadt (FA) und beantragte die
Neuvergabe eine Steuernummer. Bereits zwei Wochen davor hatte der Bf.
Umsatzsteuervorauszahlungen (UVZ) für 1-3/00 und 4-6/00 an das FA
entrichtet, welche allerdings wegen des Fehlens eines Umsatzsteuersignales auf
dessen Abgabenkonto, dort zunächst nicht verbucht hatten werden
können.
Auch nach erfolgter
steuerlicher Erfassung als Unternehmer entrichtete der Bf. die UVZ bis
Ende 2001 jeweils quartalsweise. Dies obwohl bereits im Jahr 2000
Umsätze von fast 50.000,00 € erzielt worden waren und deshalb
gem. § 21 Abs. 2 UStG 1994 ab 2001 eine
Verpflichtung zur monatlichen Entrichtung der UVZ bestanden hatte.
Tatsächlich wurde erstmals am 5.2.2002 für 1/02 eine Monats-UVZ
entrichtet.
Mit Schreiben vom 26. Februar 2002 teilte der Bf. dem
FA mit, dass er das Vollmachtsverhältnis mit seinem steuerlichen Vertreter
aufgelöst habe.
In der Folge weist das Abgabenkonto des Bf.
UVZ-Entrichtungen für die Monate März, Mai, Oktober und
November 2002 aus. Für die übrigen Monate des Jahres 2002
scheinen dagegen, ebenso wie für die Zeiträume ab 12/02, weder UVZ
noch UVA auf.
Soweit UVZ-Entrichtungen
erfolgten, wurden diese regelmäßig bereits einige Zeit vor dem
jeweiligen Fälligkeitstag geleistet. Dies sowohl zu Zeiten, als der
steuerliche Vertreter die UVZ ermittelte, als auch nach dem Ende seiner
Vertretungstätigkeit.
Wegen des gänzlichen Fehlens der UVZ/UVA ab 12/02
führte das FA im September 2003 eine
Umsatzsteuer-Sonderprüfung (USO-)Prüfung für die
UVZ-Zeiräume 1/1992 - 6/93 im Unternehmen des Bf. durch. Dabei
wurde festgestellt, dass sich für 2002 tatsächlich lediglich in jenen
Monaten UVZ ergeben hatten, für welche der Bf. Vorauszahlungen auf sein
Abgabenkonto einbezahlt hatte. Allerdings hatte er die UVZ für Jänner
und März 2002 zu seinen Ungunsten von den Bruttobeträgen seiner
Umsätze errechnet. Die USO-Prüfung führte daher für diese
Zeiträume zu entsprechenden USt-Gutschriften.
Für das erste
Halbjahr 2003 kam bei der Überprüfung allerdings hervor, dass der
Bf. zu Unrecht keine UVZ entrichtet hatte. Das FA erließ deshalb im
Anschluss an die durchgeführte USO-Prüfung einen
Umsatzsteuer- (USt) Festsetzungsbescheid für 1-6/03 mit einer
Zahllast von 6.452,00 €. Bereits am Tag nach Ergehen des Bescheides
entrichtete der Bf. diese Zahllast zur Gänze.
Auf Basis dieses
USt-Festsetzungsbescheides leitete die Finanzstrafbehörde erster Instanz
mit Bescheid vom 16. August 2004 ein Finanzstrafverfahren wegen des
Verdachtes der wissentlichen Verkürzung von UVZ für
1 - 6/03 in Höhe von 6.452,00 S gegen den Bf. ein.
Ihren Verdacht stützte die Behörde einerseits auf das Ergebnis der im
September 2003 durchgeführten USO-Prüfung bzw. anderseits, in
Bezug auf die Verschuldensfrage, auf die langjährige unternehmerische
Erfahrung des Bf.
In seiner fristgerecht eingebrachten Beschwerde gegen
diesen Einleitungsbescheid bestreitet der Bf. das bewusste Begehen eines
finanzstrafrechtlichen Deliktes mit Nachdruck. Er habe das
Vollmachtsverhältnis mit seinem steuerlichen Vertreter aus finanziellen
Gründen auflösen müssen, ohne allerdings "eine Ahnung über
die Spielregeln bei der Finanz" zu haben. Vielmehr habe er nach dem Prinzip
"Versuch und Irrtum" vorgehen müssen. Zwar habe er gewusst, dass er
vierteljährlich USt entrichten müsse, doch sei ihm das Erfordernis
bzw. die Bedeutung einer fristgerechten Entrichtung nicht bewusst gewesen. Auch
habe er nicht gewusst, dass den Steuerzahler eine "100% Bringschuld" treffe.
Vielmehr sei er gleichsam von einer Geschäftsbeziehung mit der
Abgabenbehörde ausgegangen, in welcher diese "den Steuerzahler
unterstützt das zu tun was zu tun ist". Letztlich habe der Staat aber
ohnehin "seine Steuern bekommen" und sei er auch für die Zukunft bereit,
jeden Cent an Steuern zu bezahlen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG 1955 macht
sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des
Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss hält.
Nach § 82
Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr
gemäß
§§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen
und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Die
Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden
Sachverhaltes im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen
vorzunehmen. Ergibt die Prüfung gemäß Abs. 1, dass
die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des
Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz das
Strafverfahren einzuleiten (§ 82 Abs. 3 FinStrG).
Von der Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens darf nach den Anordnungen des FinStrG im § 82
Abs. 3 nur in jenen Fällen abgesehen werden, in denen die Tat mangels
ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann wenn die
Tat kein Finanzvergehen bildet wenn der Verdächtige die ihm zur Last
gelegte Tat nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Schuld des
Täters ausschließen, die Strafbarkeit ausschließen oder
aufheben oder wenn Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des
Täters hindern.
Die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens erfolgt im Verdachtsbereich. Ein Verdacht kann immer nur
auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht besteht,
wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen.
"Verdacht" ist daher mehr als eine bloße Vermutung. Es ist die Kenntnis
von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen
geschlossen werden kann (VwGH 16.11.1989, Zl. 89/16/0091).
Bei der Prüfung, ob genügende
Verdachtsgründe im Sinn des § 82 Abs. 1 FinStrG vorliegen,
geht es nicht darum, schon die Ergebnisse des förmlichen
Finanzstrafverfahrens vorweg zu nehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher
der Finanzstrafbehörde zugekommenen Informationen unter
Berücksichtigung der von ihr durchgeführten Vorerhebungen für
einen Verdacht ausreichen. Die endgültige Sachverhaltsklärung und
abschließende rechtliche Beurteilung sind dem Untersuchungsverfahren und
der abschließenden Entscheidung (Strafverfügung, Erkenntnis,
Einstellungsbescheid) vorbehalten (VwGH 26.1.1995, 94/16/0226). Dabei ist zu
berücksichtigen, dass gem. § 98 Abs. 3 FinStrG die
Beweislast im Strafverfahren bei der Behörde liegt. Ggfs. muss sich ein
Verdacht sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand
erstrecken.
Im anhängigen Fall hat die
Finanzstrafbehörde 1. Instanz ihren Verdacht in objektiver
Hinsicht aus den Feststellungen der USO-Prüfung abgeleitet. Da die
Höhe der dabei festgestellten UVZ-Schuldigkeiten im Abgabenverfahren
unstrittig war, erscheint der Verdacht insoweit berechtigt.
Indem die Erstbehörde ihren Verdacht allerdings
bezüglich der subjektiven Tatseite lediglich auf die langjährige
unternehmerische Erfahrung des Bf. gestützt hat, liegt dem angefochtenen
Bescheid aus Sicht des Unabhängigen Finanzsenates keine hinreichende
Begründung zu Grunde.
Einerseits ist eine
unternehmerische Tätigkeit von 3 Jahren grundsätzlich noch nicht als
langjährig zu bezeichnen. Anderseits ist aus der dargestellten Aktenlage zu
schließen, dass der Bf. im konkreten Fall, da er zunächst steuerlich
vertreten gewesen war, während der ersten beiden Jahre im Wesentlichen
tatsächlich nur mit der Entrichtung jener Selbstbemessungsabgaben befasst
war, die ihm nach Ermittlung durch seinen Steuerberater von diesem mitgeteilt
worden waren. Die regelmäßig vorzeitige Entrichtung der UVZ bietet
auch weder Anhaltspunkte dafür, dass dem Bf. die konkreten
Fälligkeitstermine der betreffenden UVZ bekannt gewesen waren (umso weniger
der Wechsel der Fälligkeitstermine aufgrund der Umstellung auf monatliche
UVZ durch Entrichtung einer UVZ für 1/02), noch lässt sie
Rückschlüsse auf dessen Kenntnis bezüglich seiner alternativen
Verpflichtung zur Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) bei
nicht fristgerechter Entrichtung von UVZ zu.
Zwar ist bei steuerlich
vertretenen Abgabepflichtigen grundsätzlich davon auszugehen, dass diese
ihre Klienten zumindest zu Beginn ihrer Vertretungstätigkeit u. a.
über deren Verpflichtungen im Zusammenhang mit Selbstbemessungsabgaben
informieren, doch wird erfahrungsgemäß dort, wo der steuerliche
Vertreter auch mit der Erstellung der laufenden UVA beauftragt wird,
insbesondere von steuerlich unerfahrenen Abgabepflichtigen, vor allem die
Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten umgehend nach Einlangen des vom
Steuerberater vorbereiteten Zahlungsbeleges als bedeutsam erkannt. Da im ggstl.
Fall während der Dauer des aufrechten Vertretungsverhältnisses durch
den Steuerberater, trotz an sich unzulässiger Quartalsermittlung der UVZ,
keine Veranlassung zur Beanstandung der Zahlungsmoral des Bf. durch seinen
Vertreter bestanden hatte (von Februar 2001 bis August 2002 wies das
Abgabenkonto des Bf. sogar durchgängig ein, zum Teil beträchtliches,
Guthaben aus), erscheint es durchaus denkbar, dass dem Bf. die genauen
Fälligkeitstermine der einzelnen UVZ-Schuldigkeiten nicht geläufig
waren und er auch die Bedeutsamkeit einer Abgabenentrichtung bis zu diesen
Terminen nicht einschätzen konnte.
Die Aktenlage bietet auch
keine weiteren Anhaltspunkte für eine Kenntnis des Bf. bezüglich
seiner alternativen Verpflichtung zur Einreichung von UVA im Falle einer nicht
fristgerechten Entrichtung der UVZ, durch welche sein Beschwerdevorbringen
entkräftet würde.
Nun mag zwar in der
unzureichenden Kenntnis seiner abgabenrechtlichen Selbstbemessungspflichten,
jedenfalls ab der Auflösung des steuerlichen Vertretungsverhältnisses
Ende Februar 2002, eine subjektiv durchaus vorwerfbare, unzureichende
Befassung des Bf. mit seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen gelegen sein,
ein Hinweis auf ein wissentliches Vorgehen im Sinne des
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG hinsichtlich der
UVZ-Schuldigkeiten des 1. Halbjahres 2003 lässt sich daraus aber
noch nicht ableiten.
Die im anhängigen Fall von der Erstbehörde
angenommene Verdachtslage wird somit durch die vorliegenden Verfahrensergebnisse
bzw. die Aktenlage nicht gestützt sondern erweist sich aufgrund der
dargestellten Umstände vielmehr als unzureichend für die Einleitung
eines Finanzstrafverfahrens wegen Hinterziehung von UVZ. Es war deshalb
spruchgemäß zu entscheiden.
Graz,
17. Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
USO-PrüfungUVZFälligkeitsterminEntrichtungsteuerliche VertretungZustellvollmachtlangjährige unternehmerische Erfahrung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0017-G/04
- Stammnummer
- 13737
- Gültig
- 17.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF