Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0052-I/02
UVZ-Verkürzungen eines EDV-Dienstleisters
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0052-I/02vom 19.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Finanzstrafsenat Innsbruck 1 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied Mag. Peter Maurer sowie
die Laienbeisitzer Dir. Hans-Dieter Salcher und Mag. Dr. Andreas Ratz als
weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen den D. wegen
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) und Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG
über die Berufung des Beschuldigten vom 05. September 2002 gegen das
Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Innsbruck als Organ des
Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 29. April
2002, StrNr. 1999/00321-001, nach der am 19. August 2003 in
Anwesenheit des Beschuldigten, des Amtsbeauftragten Dr. Werner Kraus sowie der
Schriftführerin FOI Irmgard Hochrainer durchgeführten mündlichen
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der in der
Berufungsverhandlung modifizierten Berufung des Beschuldigten wird Folge
gegeben, dass erstinstanzliche Erkenntnis aufgehoben und in der Sache selbst wie
folgt erkannt:
I.
D ist schuldig, er hat als Unternehmer im Amtsbereich des Finanzamtes Innsbruck
vorsätzlich
I.1.
unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen für die Monate Dezember 1998, Februar,
März, April, Mai, Juli, September, November, Dezember 1999, Jänner,
März, April, Mai, Juni und Juli 2000 eine Verkürzung an
Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von insgesamt S 159.736,-- bewirkt und
dies nicht nur für möglich sondern für gewiss gehalten, sowie
I.2.
- ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu verwirklichen -
seine abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gemäß
§§ 119 f BAO verletzt, indem er trotz Erinnerungen und Zwangsstrafen
betreffend das Veranlagungsjahr 1994 die Einkommensteuererklärung nicht,
betreffend das Veranlagungsjahr 1995 die Einkommensteuererklärung
verspätet, betreffend das Veranlagungsjahr 1997 die Umsatz- und
Einkommensteuererklärung nicht, sowie betreffend das Veranlagungsjahr 1998
die Einkommensteuererklärung verspätet und die
Umsatzsteuererklärung nicht eingereicht hat,
und hiedurch
Abgabenhinterziehungen gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG (Faktum
I.1.) und Finanzordnungswidrigkeiten gemäß
§ 51 Abs.1 lit.a
FinStrG (Faktum I.2.) begangen.
Aus diesem Grund wird über ihn gemäß
§
33 Abs.5 iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG eine
Geldstrafe in Höhe von
€
2.000,--
(in
Worten: Euro zweitausend)
und gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall
der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine
Ersatzfreiheitsstrafe von
sechs
Tagen und zwölf Stunden
verhängt.
Die pauschal gemäß
§ 185 Abs.1 lit.a
FinStrG D vorzuschreibenden
Verfahrenskosten werden mit
€
200,--
(in Worten: Euro
zweihundert)
festgesetzt.
II.
Das gegen D überdies wegen des Vorwurfes begangener Hinterziehungen an
Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate Jänner bis November 1998,
sowie Jänner und Juni 1999 zu StrNr. 1999/00321-001 beim Finanzamt
Innsbruck eingeleitete Finanzstrafverfahren wird gemäß
§§
82 Abs.3 lit.c (1.Alternative), 136, 157 FinStrG eingestellt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des
Spruchsenates I beim Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde 1. Instanz
war D nach durchgeführter mündlicher Verhandlung schuldig gesprochen
worden, er habe im Bereich des Finanzamtes Innsbruck einerseits fortgesetzt
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21
UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen für die Monate Jänner bis
Dezember 1998, Jänner bis Juli, September, November und Dezember 1999,
Jänner, März bis Juli 2000 eine Verkürzung [von Vorauszahlungen]
an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt S 343.770,-- bewirkt und dies nicht
nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, sowie andererseits
- ohnehin durch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu verwirklichen -
[ergänze: vorsätzlich] einer abgabenrechtlich gebotenen Anzeige-,
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht zuwider gehandelt, indem er für die
Veranlagungsjahre 1994, 1995, 1997 und 1998 keine Steuererklärungen
eingereicht habe.
Auf Grund dieser
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG und
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG wurde über D
gemäß
§ 33 Abs.5 in Anwendung des § 21 FinStrG eine
Geldstrafe in Höhe von € 5.000,-- und für den Fall der
Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe von einer Woche
verhängt.
Die Verfahrenskosten wurden
pauschal gemäß
§ 185 [Abs.1 lit.a.] FinStrG mit € 363,--
bestimmt.
Dagegen wendet der
Beschuldigte nunmehr - wie in der Berufungsverhandlung präzisiert - ein,
dass die vom Erstsenat der Entscheidung zu Grunde gelegten
Verkürzungsbeträge an Umsatzsteuervorauszahlungen teilweise in zu
großer Höhe zum Ansatz gebracht worden wären, weshalb im
Ergebnis die Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe zu reduzieren wäre.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 21
Abs.1 UStG 1994 in der zum strafrelevanten Zeitraum geltenden Fassung hatte der
Unternehmer spätestens am 15. des zweitfolgenden ( bzw. allenfalls
folgenden ) Monates ( dem Fälligkeitstag ) eine Voranmeldung bei dem
für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen,
in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Vorauszahlung
selbst zu berechnen hat. Diese Voranmeldung galt als Steuererklärung. Eine
sich solcherart ergebende Vorauszahlung an Umsatzsteuer hat der Unternehmer
spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Die Verpflichtung zur
Einreichung der Voranmeldung entfiel, wenn die nach Maßgabe der
gesetzlichen Bestimmungen errechnete Vorauszahlung zur Gänze
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurde oder sich für den
diesbezüglichen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergeben
hat.
Gemäß
§ 33
Abs.2 lit.a FinStrG machte sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer - wie
im gegenständlichen Fall der Beschuldigte D - vorsätzlich unter
Verletzung dieser Verpflichtung zur Abgabe entsprechender Voranmeldungen eine
Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss hält. Dabei ist eine
derartige Verkürzung gemäß
§ 33 Abs.3 lit.b leg.cit
bewirkt, wenn derartige selbst zu berechnende Abgaben ganz oder teilweise nicht
( zum Fälligkeitstag ) entrichtet werden.
Eine Qualifizierung des
Verhaltens von D als allfällige versuchte Hinterziehung, sprich als
versuchte zu niedrige Festsetzung von Jahresumsatzsteuer nach § 33 Abs.1
FinStrG, kommt infolge der wenngleich verspäteten Bekanntgabe der
Zahllasten durch den Beschuldigten offenkundig nicht in Betracht.
Wohl jedoch beging D - ohne
hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen -
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG, indem er entgegen
der Bestimmung des § 119 BAO die erwähnten Abgabenerklärungen
offensichtlich vorsätzlich nicht oder nur verspätet eingereicht
hat.
Den vorgelegten Unterlagen,
nämlich dem Veranlagungsakt des Finanzamtes Innsbruck zu StNr. 903/0552,
dem Finanzstrafakt zu StrNr. 1999/00321-001, sowie diversen Buchungsabfragen ist
dazu zu entnehmen, dass der Berufungswerber seit 1994 seinen abgabenrechtlichen
Pflichten finanzstrafrechtlich in der oben beschriebenen Weise bedeutsam in nur
unvollständiger Weise entsprochen hat:
So wurde von D für das
Veranlagungsjahr 1994 trotz entsprechender Aufforderung keine
Einkommensteuererklärung eingereicht, weshalb die Abgabe am 03.03.1998 im
Schätzungswege festgesetzt werden musste.
Betreffend das Veranlagungsjahr
1995 hat D korrekt am 01.04.1996 eine Umsatzsteuerjahreserklärung
eingereicht. Die diesbezügliche Einkommensteuererklärung wurde von ihm
jedoch trotz Erinnerungen und Androhungen von Zwangsstrafen erst am 14.11.1997
nachgebracht.
Betreffend das Veranlagungsjahr
1997 wurden von ihm trotz entsprechender Aufforderung weder eine Umsatz- noch
eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt eingereicht.
Betreffend das Veranlagungsjahr
1998 wurde die Einkommensteuererklärung trotz Erinnerungen und Androhung
einer Zwangsstrafe erst am 27.09.1999 eingereicht; die Einreichung einer
Umsatzsteuerjahreserklärung unterblieb vollständig.
Da D die
Umsatzsteuersonderzahlung für 1997 zum 15.12.1997 nicht entrichtet hatte,
war betreffend die Voranmeldungszeiträume des Jahres 1998 der
Fälligkeitszeitpunkt von Gesetzes wegen um ein Monat vorverlegt worden.
In Entsprechung der in diesem
Zusammenhang bestehenden abgabenrechtlichen Verpflichtung hat der Beschuldigte
betreffend die Monate Jänner bis November 1998 tatsächlich auch die
Voranmeldungen bis zu den vorverlegten Voranmeldungszeitpunkten eingereicht.
Die Umsatzsteuervorauszahlung
betreffend Dezember 1998, fällig am 15.01.1999, wurde jedoch von D erst am
30.09.1999 bekannt gegeben.
Seiner - siehe die obigen
Ausführungen - verspätet am 27.09.1999 eingereichten
Einkommensteuererklärung für 1998 war eine Einnahmen-/Ausgabenrechnung
beigeschlossen, in welcher "Einnahmen Netto" in Höhe von S 649.972,02 mit
dem Umsatzsteuersatz "0" gebucht worden waren.
Im Rahmen einer
USO-Prüfung vom 06.10.1999 wurde auch dieser Umsatz einer 20%igen
Besteuerung unterworfen, weshalb sich im Abgabenverfahren eine Mehrbelastung in
Höhe von S 127.410,-- ergeben hat. Diese Vorschreibung wurde vom Erstsenat
auch als Bemessungsgrundlage im Finanzstrafverfahren herangezogen.
Für Jänner 1999
reichte D erst am 30.09.1999 eine Voranmeldung ein, in welcher ein Guthaben von
S 6.485,-- ausgewiesen war.
Betreffend die Monate Februar,
März, April und Mai 1999 reichte der Beschuldigte ebenfalls
Umsatzsteuervoranmeldungen erst am 30.09.1999 ein, in welchen Zahllasten in
Höhe von S 2.529,--, S 18.649,--, S 8.982,--, und S 11.015,--, ausgewiesen
waren, welche jedoch nicht entrichtet wurden.
Die für Juni 1999 am
30.09.1999 eingereichte Umsatzsteuervoranmeldung wies ein Guthaben von S
4.344,-- aus.
Die für Juli 1999 am
30.09.1999 eingereichte Umsatzsteuervoranmeldung wies eine Zahllast von S
4.740,-- aus, welche jedoch nicht entrichtet wurde.
Laut der obgenannten
USO-Prüfung, bei welcher wiederum sämtliche Umsätze des
Beschuldigten als steuerbar und steuerpflichtig mit einem Steuersatz von 20 %
behandelt wurden, erfolgte eine nachträgliche Festsetzung von
Umsatzsteuerzahllasten betreffend die Monate Jänner bis Juli 1999 in
Höhe von S 91.000,--.
Betreffend August 1999 wurde am
30.09.1999 eine Voranmeldung eingereicht, in welcher eine Zahllast von S
13.055,-- ausgewiesen war. Tatsächlich hat laut Beilage zur
Jahressteuererklärung die Zahllast aber S 11.772,-- betragen. Die
Umsatzsteuervorauszahlung betreffend diesen Monat ist nicht
Verhandlungsgegenstand.
Die Voranmeldungen für
September bis Dezember 1999 wurden von D erst am 27.04.2000 eingereicht, in
welcher für September, November und Dezember Zahllasten in Höhe von S
1.256,--, S 20.389,--, sowie S 14.728,-- ausgewiesen waren. Die Zahllasten
für November und Dezember wurden in der Jahreserklärung auf S
19.999,-- und S 13.528,-- abgemildert.
Demgegenüber ergab die am
27.04.2000 für Oktober 1999 eingereichte Voranmeldung ein Guthaben von S
1.025,--.
In der am 10.01.2001 zu der
Abgabenerklärung für 1999 beigeschlossenen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
ist wiederum ein "Honorar und Spesenersatz" im Ausmaß von S 272.329,47
ausgewiesen, welcher mit einem Steuersatz von 0 % verbucht wurde. Der Steuersatz
wurde durch die Abgabenbehörde akzeptiert und in die Abgabenbescheide
für 1999 übernommen.
In Würdigung der
Beweislage geht daher der Berufungssenat zu Gunsten für den Berufungswerber
davon aus, dass seine steuerliche Bewertung der Umsätze der Richtigkeit
entspricht und deshalb nicht von den Ergebnissen der USO-Prüfung vom
06.10.1999, sondern von seinen eigenen Umsatzsteuervoranmeldungen für 1999
als Bemessungsgrundlage für die strafbestimmenden Wertbeträge
auszugehen ist. Überdies fehlt es offenkundig an der Plausibilität der
vorgeworfenen vorsätzlichen Begehungsweise hinsichtlich der
Differenzbeträge, wenn der Beschuldigte den diesbezüglichen
steuerlichen Aspekt mit einer nicht mehr überbietbaren Deutlichkeit
gegenüber den Abgabenbehörden von sich aus offen gelegt hat. Der
Berufungsentscheidung sind daher tatsächlich die vom Beschuldigten selbst
errechneten Zahllasten zu Grunde zu legen.
Hinsichtlich Jänner 2000
wäre die Umsatzsteuervorauszahlung am 15.02.2000 fällig gewesen, doch
wurde die Voranmeldung erst am 27.04.2000 eingereicht und die Zahllast von S
6.276,-- nicht entrichtet.
Betreffend März 2000
wäre bis zum 15.04.2000 eine Zahllast von S 32.177,-- zu entrichten
gewesen, tatsächlich wurde die Voranmeldung jedoch erst am 15.05.2000
eingereicht und die Zahllast nicht entrichtet.
Betreffend April 2000 wäre
eine Zahllast von S 13.898,-- bis zum 15.05.2000 zu entrichten gewesen,
tatsächlich wurde die Voranmeldung erst am 14.06.2000 eingereicht und die
Zahllast nicht entrichtet.
Betreffend Mai 2000 wäre
eine Zahllast von S 8.079,-- bis zum 15.06.2000 zu entrichten gewesen,
tatsächlich wurde die Voranmeldung erst am 14.07.2000 eingereicht und die
Zahllast nicht entrichtet.
Betreffend Juni 2000 wäre
eine Zahllast von S 7.426,-- bis zum 15.07.2000 zu entrichten gewesen,
tatsächlich wurde die Voranmeldung erst am 16.08.2000 eingereicht und die
Zahllast nicht entrichtet.
Betreffend Juli 2000 wäre
eine Zahllast von S 2.520,-- bis zum 15.08.200 zu entrichten gewesen,
tatsächlich wurde die Voranmeldung erst am 15.09.2000 eingereicht und die
Zahllast nicht entrichtet.
Zusammenfassend lassen sich
daher nach einer Analyse der spruchgegenständlichen Aktenlage
Hinterziehungen an Vorauszahlungen betreffend die Monate Dezember 1998 in
Höhe von S 8.671,--, betreffend Februar 1999 in Höhe von S 2.529,--,
betreffend März 1999 in Höhe von S 18.649,--, betreffend April 1999 in
Höhe von S 8.982,--, betreffend Mai 1999 in Höhe von S 11.015,--,
betreffend Juli 1999 in Höhe von S 4.740,--, betreffend September 1999 in
Höhe von S 1.256,--, betreffend November 1999 in Höhe von S 19.990,--,
betreffend Dezember 1999 in Höhe von S 13.528,--, betreffend Jänner
2000 in Höhe von S 6.276,--, betreffend März 2000 in Höhe von S
32.177,--, betreffend April 2000 in Höhe von S 13.889,--, betreffend Mai
2000 in Höhe von S 8.079,--, betreffend Juni 2000 in Höhe von S
7.426,--, sowie betreffend Juli 2000 in Höhe von S 2.520,-- feststellen,
woraus sich insgesamt sohin verbleibend ein strafrelevanter
Verkürzungsbetrag von S 159.736,-- ergibt.
Betreffend Jänner bis
November 1998 liegt somit offenbar kein strafbares Verhalten vor; dasselbe hat
auch für die Voranmeldungszeiträume Jänner und Juni 1999 zu
gelten, weshalb diesbezüglich das Verfahren spruchgemäß
einzustellen war.
Die modifizierte Berufung des
Beschuldigten erweist sich sohin als berechtigt.
Der nunmehrige Strafrahmen,
innerhalb dessen die tatsächliche Geldstrafe auszumessen ist, beträgt
gemäß
§ 33 Abs.5 FinStrG iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG im
gegenständlichen Fall somit S 319.472,--.
Dabei ist als mildernd die
finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit von D, die nachträgliche Offenlegung
der Verkürzungen, die schwierige Finanzlage, welche offenkundig den
Beschuldigten zu seinem Verhalten verleitet hat, sowie das Geständnis, als
erschwerend die Vielzahl der deliktischen Angriffe über einen
mehrjährigen Zeitraum, sowie der Umstand, dass Deliktskonkurrenz dergestalt
vorliegt, als in sechs Fällen infolge verspäteter bzw. nicht erfolgter
vorsätzlicher Einreichung von Jahressteuererklärungen von
Finanzordnungswidrigkeiten im Sinne des § 51 Abs.1 lit.a FinStrG auszugehen
ist, zu bedenken.
Das Vorliegen der
überwiegenden gravierenden Milderungsgründe ermöglicht die
Vorschreibung einer Geldstrafe von lediglich € 2.000,--, das sind nunmehr
8,61% des Strafrahmens, wobei zusätzlich auf die persönliche und
insbesondere auf die schlechte finanzielle Situation des Beschuldigten - wie von
ihm in der Berufungsverhandlung geschildert - Rücksicht genommen worden
ist.
Eine weitere Milderung der
Geldstrafe bleibt dem Berufungssenat in Anbetracht der anzuwendenden Spezial-
und Generalprävention verwehrt.
Nach gleichartigen
Erwägungen war auch die Ersatzfreiheitsstrafe zu reduzieren, wobei jedoch
bereits bisher eine solche in ansich zu geringen Ausmaß festgesetzt worden
war. Hier hat der mögliche Strafrahmen nämlich tatsächlich bis zu
drei Monaten betragen und ist einer schlechten Finanzlage keine Beachtung zu
schenken, da eine Ersatzfreiheitsstrafe ja gerade für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe auszumessen ist. In Übernahme der
erstinstanzlichen Erwägungen, an welche der Berufungssenat im Sinne des
§ 161 Abs.3 FinStrG gebunden ist, war trotz der angeführten Bedenken
auf Grund der Reduzierung des strafbestimmenden Wertbetrages im
Rechtsmittelverfahren auch die Ersatzfreiheitsstrafe - wenn auch lediglich
geringfügig - zu reduzieren.
Die Höhe der
Verfahrenskosten ist pauschal gemäß
§ 185 Abs.1 lit.a FinStrG
mit 10 % der verhängten Geldstrafe auszumessen gewesen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto des Finanzamtes Innsbruck zu entrichten, widrigenfalls
Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
bzw. der Wertersatzstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe/n vollzogen werden
müssten.
Linz,
19. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0052-I/02
- Stammnummer
- 7457
- Gültig
- 19.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF