Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0097-L/04
Berufung gegen Straferkenntnis wegen UVZ-Hinterziehung und Nichtabgabe von Abgabenerklärungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0097-L/04vom 12.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird noch vor der Zustellung einer vor der Rechtskraft des Einleitungsbescheides erlassenen, einen Schuldspruch beinhaltenden Strafverfügung vom Beschuldigten form- und fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Einleitungsbescheid erhoben, ist, noch dazu wenn die Strafverfügung erstmals einen strafbestimmenden Wertbetrag enthält, eine Uminterpretation des Rechtsmittels iSd. von Reger/Hacker/Kneidinger in Das Finanzstrafgesetz, 3. Auflage, Band 2, K 83/6, S 351, vertretenen Auffassung in einen Einspruch gegen die Strafverfügung iSd. § 145 FinStrG jedenfalls nicht möglich.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 4, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen FS, Beratung und Verkauf von Bodenhilfsstoffen, geb. 16. Juni 1952,
G, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung sowie der
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§§ 33 Abs. 2
lit. a und 51 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Berufung des Beschuldigten vom 15. Juli 2004 gegen das
Erkenntnis des Finanzamtes Grieskirchen Wels, vertreten durch Hofrat Kurt
Brühwasser, vom 15. Juni 2004,
SN 044-2003/00098-001,
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben
und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 15. Juni 2004,
SN 044-2003/00098-001, hat das Finanzamt Grieskirchen Wels als
Finanzstrafbehörde erster Instanz den Bw. für schuldig erkannt, weil
er a) wissentlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an
Vorauszahlungen an USt für die Monate 1/2002 bis 9/2003 iHv.
1.399,70 € bewirkt sowie b) ohne dadurch den Tatbestand eines anderen
Finanzvergehens zu erfüllen, die abgabenrechtliche Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht dadurch verletzt zu haben, dass die Steuererklärungen 2002
(U, E) trotz wiederholter Erinnerungen nicht fristgerecht abgegeben wurden und
dadurch die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (lit. a) sowie der
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 51 Abs. 1 lit. a
FinStrG (lit. b) begangen zu haben.
Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß
§§ 33 Abs. 5 iVm. 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine
Geldstrafe in der Höhe von 850,00 € verhängt und für
den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß
§ 20
FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG (pauschal) mit 85,00 €
bestimmt.
In der Begründung verwies die Finanzstrafbehörde
im Wesentlichen darauf, dass der Beschuldigte nach den durchgeführten
Erhebungen wider besseren Wissens weder Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht
noch entsprechende Vorauszahlungen entrichtet habe. Erst im Zuge der am
5. März 2004 durchgeführten mündlichen Verhandlung habe der
Beschuldigte, der die Nichtentrichtung von Vorauszahlungen eingestanden aber auf
die seiner Ansicht nach ungerechte Festsetzung von Zwangsstrafen hingewiesen
habe, erstmals eine Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben 2002
vorgelegt bzw. die Abgabe der Steuererklärungen für 2003
angekündigt. Auf Grundlage der Angaben im Abgabenverfahren (Wiederaufnahme
hinsichtlich U 2002 bzw. Veranlagung für 2003) sei dann der
strafbestimmende Wertbetrag hinsichtlich der Abgabenhinterziehung (lit. a)
ermittelt worden. Hinsichtlich lit. b scheine es unglaubwürdig, dass
im Gegensatz zu den im Abgabenverfahren eingebrachten Berufungen über Jahre
hinweg die vom Beschuldigten nach seinen Angaben eingereichten
Steuererklärungen nie beim Finanzamt eingelangt seien.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte
Berufung des Beschuldigten vom 15. Juli 2004, wobei darin
sinngemäß die Aufhebung des angefochtenen Schuld-, Straf- und
Kostenausspruches beantragt wurde. Als Begründung führte der Bw. im
Wesentlichen zu lit. a) an, dass ohne Kürzung der vorgelegten
Einnahmen-Ausgabenrechnung auf Grund der geringen Umsätze überhaupt
keine Vorauszahlungen bzw. keine Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen
angefallen wären. Zu lit. b) werde nochmals mitgeteilt, dass die
Erklärungen 2002 fristgerecht abgegeben worden seien. Im Übrigen werde
der behördliche Standpunkt, dass eine Verrechnung allfälliger
Umsatzsteuervorauszahlungen mit zu Unrecht festgesetzten Zwangsstrafen nicht
möglich sei, nicht geteilt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Aus den aus Anlass der gegenständlichen Berufung von
der Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe vorgelegten Akten, insbesondere
aus dem Strafakt SN 044-2003/00098-001, geht hervor, dass mit Bescheid des
Finanzamtes Grieskirchen vom 17. Dezember 2003 gegen den Bw.
gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ein Finanzstrafverfahren
eingeleitet worden war, weil der Verdacht bestehe, dass er wissentlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Vorauszahlungen an USt
für die Monate 1/2002 bis 9/2003 in noch zu bestimmender Höhe bewirkt
und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG begangen habe. Weiters wurde der Bw. gleichzeitig davon verständigt
(Pkt. II), dass (auch) wegen des Verdachtes der Begehung einer
Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG
durch die Nichtabgabe der Steuererklärungen 2002 (U, E) ein
Finanzstrafverfahren eingeleitet werde. Diese(r) Bescheid (Verständigung)
wurde dem Bw. laut Rückschein am 23. Dezember 2003 (§ 17
ZustellG) zugestellt.
Nach der Aktenlage erließ das Finanzamt Grieskirchen
Wels am 20. Jänner 2004 als Finanzstrafbehörde erster Instanz zur
angeführten SN eine Strafverfügung gemäß
§ 143
FinStrG, wonach Herr FS schuldig sei, a) wissentlich unter Verletzung einer
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung an Vorauszahlungen an USt für die
Monate 1/2002 - 9/2003 iHv. 1.911,71 € bewirkt sowie
b) ohne dadurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu
erfüllen, die abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht dadurch
verletzt zu haben, dass die Steuererklärungen 2002 (U, E) trotz
wiederholter Erinnerungen nicht fristgerecht abgegeben wurden und dadurch
Finanzvergehen nach §§ 33 Abs. 2 lit. a und 51
Abs. 1 lit. a FinStrG begangen zu haben. Es wurde gemäß
§ 33 Abs. 5 iVm. § 21 Abs. 2 FinStrG auf eine
Geldstrafe iHv. 1.100,00 €, eine Ersatzfreiheitsstrafe (§ 20
FinStrG) von 7 Tagen sowie gemäß
§ 185 FinStrG auf
einen Kostenersatz iHv. 110,00 € erkannt. Dieser Bescheid wurde vom Bw.
laut Rückschein am 26. Jänner 2004 übernommen.
Am 22. Jänner 2004 langte beim Finanzamt
Grieskirchen Wels ein mit 21. Jänner datiertes und am
22. Jänner 2004 der Post übergebenes (vgl. § 108
Abs. 4 BAO) Schreiben des Bw. ein, in dem Franz Strasser erklärte,
gegen den angeführten Bescheid ("Betr.: Einleitung des Strafverfahrens")
Beschwerde zu erheben und in der Sache selbst ausführte, die besagten
Abgabenerklärungen (U, E) für 2002 nachweislich bereits eingereicht zu
haben.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz wertete die
zuletzt angeführte Eingabe des Bw. offensichtlich als Einspruch
(§ 145 FinStrG) gegen die Strafverfügung vom 20. Jänner
2004 und erließ nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
(vgl. § 125 leg.cit.) am 5. März 2004 das nunmehr mit
Berufung angefochtene und sowohl vom Straf- als auch vom Schuld- und
Kostenausspruch von der Strafverfügung abweichende (geänderter
Verkürzungsbetrag) Straferkenntnis vom 15. Juni 2004.
Gegenstand bzw. Sache des nunmehrigen durch die
gemäß
§§ 150 ff FinStrG zulässigerweise
eingebrachten Berufung des Beschuldigten in Gang gesetzten
Rechtsmittelverfahrens (§ 161 FinStrG) bildet einzig und allein die
(eigenständige) Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen
Straferkenntnisses auf der Basis der vorliegenden Sach- und Rechtslage. In
letzterem werden dem Bw. - wie bereits in der unzweckmäßigerweise
noch innerhalb der offenen Frist des § 145 Abs. 1 FinStrG
ergangenen Strafverfügung vom 20. Jänner 2004 - idente
Finanzvergehen iSd. §§ 33 Abs. 2 lit. a bzw. 51
Abs. 1 lit. a FinStrG zur Last gelegt.
Da eine Umdeutung des sowohl vom Wortlaut als auch von der
dargestellten Zeitabfolge her eindeutig gegen den Einleitungsbescheid vom
17. Dezember 2003 gerichteten Rechtsmittels iSd. im Übrigen die
Ansicht der Verfasser darstellenden angestellten Erwägungen laut
Reger/Hacker/Kneidinger, Das Finanzstrafgesetz, 3. Auflage, Band 2,
K 83/6, S 351, in Richtung eines gegen die (spätere)
Strafverfügung erhobenen Einspruches iSd. § 145 FinStrG schon
insofern nicht möglich ist, als dem Bw. zum Zeitpunkt der Abfassung des
Rechtsmittels, nämlich am 21. Jänner 2004, der tatsächliche,
erstmals einen konkreten Verkürzungsbetrag beziffernde Schuld-, Straf- und
Kostenausspruch laut Strafverfügung noch nicht bekannt war bzw. gar nicht
sein konnte, ist - unabhängig von ihrer inhaltlichen Richtigkeit - letztere
mangels nachfolgende Erhebung eines Einspruches in Rechtskraft erwachsen (vgl.
§ 145 Abs. 5 FinStrG).
Ein rechtskräftiger Bescheid entfaltet aber die
Wirkung, dass die mit ihm erledigte Sache, von den im Gesetz vorgesehenen
Ausnahmen abgesehen, nicht neuerlich entschieden werden kann. Die objektiven
Grenzen der Bescheidwirkungen ergeben sich daraus, dass die entschiedene Sache
durch den angenommenen Sachverhalt in Relation zu angewandten Rechtsvorschrift
bestimmt wird (vgl. dazu VwGH vom 20. November 1997,
Zl. 96/15/0059).
Damit steht aber fest, dass das
verfahrensgegenständliche Straferkenntnis gegen den auch im für den
Bereich des FinStrG geltenden Grundsatz "ne bis in idem" verstößt und
schon deshalb nicht mit der geltenden Rechtslage in Einklang steht, weshalb ohne
weiteres Eingehen auf das Berufungsvorbringen spruchgemäß zu
entscheiden und der Bescheid gemäß
§ 161 Abs. 1
FinStrG aufzuheben war.
Linz, am 12.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 145 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Strafverfügung vor Rechtskraft des EinleitungsbescheidesEinleitungsbeschwerdeStraferkenntnis trotz rechtskräftiger Strafverfügungentschiedene Sache
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0097-L/04
- Stammnummer
- 12674
- Gültig
- 12.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF