Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0013-W/05
Abgabenhinterziehung aus Geldmangel durch Nichtentrichtung von UVZ
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0013-W/05vom 03.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Zum Tatbild der Steuerhinterziehung gehört keineswegs eine endgültige Verkürzung der Abgaben; es genügt auch die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils. Verkürzt wird eine Steuereinnahme nicht bloß dann, wenn sie überhaupt nicht eingeht, sondern auch dann, wenn sie, ganz oder teilweise, dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er nach dem betreffenden Steuergesetz darauf Anspruch gehabt hat. Gerade beim Tatbestand nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG stellt die bloß vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils den Regelfall dar.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, HR Mag. Gerhard Groschedl, in der
Finanzstrafsache gegen Herrn E.L., über die Beschwerde des Beschuldigten
vom 15. Dezember 2004 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk
vom 11. November 2004, SN 2004/00311-001,
zu
Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
II. Aus Anlass der Beschwerde
wird der Spruch des angefochtenen Bescheides vor dem letzten Beistrich wie folgt
ergänzt:
.... eine Verkürzung ...
bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten habe und hiemit ein
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a und lit. b FinStrG begangen
habe.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
11. November 2004 hat das Finanzamt Wien 6/7/15 als Finanzstrafbehörde
erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur
SN 005/2004/00311-001 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass er als de facto Geschäftsführer der Firma
H-GmbH vorsätzlich im Bereich des Finanzamtes für den 6., 7. und 15.
Bezirk für den Zeitraum 1-12/2003 unter Verletzung der Verpflichtung zur
Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer 1-12/2003 in
Höhe von € 47.800,00
bewirkt und unter Verletzung
der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des Einkommensteuergesetzes
1988 entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von
Lohnsteuer für 1-12/2003
in Höhe von € 12.886,00 Dienstgeberbeiträgen für
1-12/2003 in Höhe von € 9.933,00 Zuschlägen zum
Dienstgeberbeitrag für 1-12/2003 in Höhe von € 929,00
(ergänzt:) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe und
hiemit
ein Finanzvergehen nach §
33 Abs. 2 lit. a und lit. b FinStrG begangen habe.
Begründend wurde
ausgeführt, dass das Finanzamt durch die abgabenbehördlichen
Überprüfungen und nach Durchsicht des Abgabenkontos davon Kenntnis
erlangt habe, dass Umsatzsteuer im oben angeführten Zeitraum
vorsätzlich hinterzogen worden sei, da keine Umsatzsteuervoranmeldungen
abgegeben bzw. Umsatzsteuer nicht bezahlt worden sei. Das genannte
Finanzvergehen erscheine daher hinreichend begründet.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 15. Dezember 2004,
in der ausgeführt wird, dass die Begründung des angefochtenen
Bescheides tatsachenwidrig sei. Wie der Finanzverwaltung aus früheren
Kontakten mit dem Bf. persönlich bekannt sei, sei nicht nur die Insolvenz
der Firma H-GmbH, sondern auch die Nichtbezahlung der Verbindlichkeiten
gegenüber der Finanz ausschließlich auf die Säumigkeit der Firma
H-KG zurückzuführen, die ihre Schulden gegenüber der Firma H-GmbH
in der Höhe von mehr als € 250.000,00 bis zum heutigen Tage nicht
beglichen habe.
Selbstverständlich sei der
Bf. bemüht, seine spärlich vorhandenen Mittel zur Einbringlichmachung
dieser Forderung einzusetzen, er beabsichtige auch, die Staatsanwaltschaft mit
dieser Angelegenheit zu befassen, da er der Meinung sei, von der Firma H-KG bzw.
deren leitenden Angestellten betrogen worden zu sein.
Jedenfalls könne unter
diesen Umständen von einer vorsätzlichen Hinterziehung von Abgaben wie
im angefochtenen Bescheid behauptet überhaupt keine Rede sein, vielmehr sei
der Bf. selbst ein Opfer betrügerischer Machenschaften seitens der Firma
H-KG.
Aus der von der steuerlichen
Vertretung der Firma H-GmbH erstellten und zwischenzeitig auch eingereichten
Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2003 ergebe sich ein Guthaben der
Firma H-GmbH in Höhe von € 8.299,57, woraus ebenfalls erhellt,
dass eine Verkürzung gar nicht stattgefunden habe.
Der Bf. stelle daher den Antrag
auf Einstellung des Verfahrens.
Mit Beschlüssen des
Handelsgerichtes vom 11. Mai 2004 zu GZ. 123/45 sowie vom 21. Juni 2004 zu GZ.
678/90 wurde der Konkurs mangels Kostendeckung jeweils nicht
eröffnet.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 FinStrG macht sich weiters einer Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich
a)
unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des
Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) oder
b)
unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des
Einkommensteuergesetzes 1988 entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von
Lohnsteuer oder Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen
bewirkt
und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält.
Zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens ist auszuführen, dass es nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt, wenn gegen den
Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme
rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (vgl. beispielsweise VwGH 26.4.2001, 2000/16/0595). Dabei ist nur zu
prüfen, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben
sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen
Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob
die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für
einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Wenn der Bf. darauf hinweist,
dass der Finanzverwaltung aus früheren Kontakten mit dem Bf.
persönlich bekannt sei, nicht nur die Insolvenz der Firma H-GmbH, sondern
auch die Nichtbezahlung der Verbindlichkeiten gegenüber der Finanz sei
ausschließlich auf die Säumigkeit der Firma H-KG
zurückzuführen, die ihre Schulden gegenüber der Firma H-GmbH in
der Höhe von mehr als € 250.000,00 bis zum heutigen Tage nicht
beglichen habe, der Bf. der Meinung sei, von angestellten der genannten Firma
betrogen worden zu sein, daher unter diesen Umständen von einer
vorsätzlichen Hinterziehung von Abgaben wie im angefochtenen Bescheid
behauptet überhaupt keine Rede sein könne, vielmehr sei er selbst ein
Opfer betrügerischer Machenschaften seitens der Firma H-KG, so ist daraus
allerdings abzuleiten, dass - wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt -
keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben bzw. Umsatzsteuer und Lohnabgaben
deshalb nicht bezahlt worden sind, weil ausstehende Forderungen nicht bezahlt
worden sind. Damit gibt der Bf. jedoch zu, aus finanziellen Überlegungen zu
den Fälligkeitstagen keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben bzw.
Umsatzsteuervorauszahlungen und Lohnabgaben entrichtet zu haben.
Der Bf. behauptet nicht einmal,
dass die Umsatzsteuervoranmeldungen rechtzeitig abgegeben und die Lohnabgaben
fristgerecht gemeldet worden wären, vielmehr gesteht er zu, dass er aus
wirtschaftlichen Zwängen die Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen
bzw. die Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Lohnabgaben unterlassen
habe. Hat der Täter gewusst, dass er selbst zu berechnende Abgaben zu
leisten hat, hat er aber das Geld dafür nicht aufbringen können, so
schließt die "faktische Unfähigkeit", Abgabenverbindlichkeiten zu
erfüllen, den Vorsatz keinesfalls aus. Die Frage der
Zahlungsunfähigkeit des Abgabenschuldners reduziert sich auf die Frage der
Einbringlichkeit der Abgabenschuld, die unbeachtlich ist; von der
strafrechtlichen Haftung hätte sich der Beschwerdeführer nur durch
Erfüllung seiner Offenlegungspflicht befreien können
(VwGH 22.10.1997, 97/13/0113). Zusammengefasst lässt sich der Verdacht
der Verwirklichung der subjektiven Voraussetzungen für eine
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG im
Zusammenhang mit den Umsatzsteuervorauszahlungen ableiten.
Wenn der Bf. zur objektiven
Tatseite ausführt, dass sich aus der eingereichten
Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2003 ein Guthaben der Firma H-GmbH
in Höhe von € 8.299,57 ergebe, woraus erhellt, dass eine
Verkürzung (Anmerkung: der Jahresumsatzsteuer) gar nicht stattgefunden
habe, übersieht er dabei, dass die Verkürzung der monatlichen
Umsatzsteuervorauszahlungen angeschuldet ist, nicht jedoch - wie von ihm
dargestellt - eine Verkürzung der Jahresumsatzsteuer. Im Übrigen sei
erwähnt, dass der Bescheid betreffend Umsatzsteuer 2003 vom 17. Mai 2004
eine Nachforderung von € 47.800,00 aufweist. Ein Bescheid, der
aufgrund der vom Bf. erwähnten Umsatzsteuererklärung für das Jahr
2003 erlassen worden wäre, ist nicht aktenkundig.
Zum Tatbild der
Steuerhinterziehung gehört keineswegs eine endgültige Verkürzung
der Abgaben; es genügt auch die vorübergehende Erlangung eines
Steuervorteils. Verkürzt wird eine Steuereinnahme nicht bloß dann,
wenn sie überhaupt nicht eingeht, sondern auch dann, wenn sie, ganz oder
teilweise, dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er
nach dem betreffenden Steuergesetz darauf Anspruch gehabt hat. Gerade beim
Tatbestand nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG stellt die bloß
vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils den Regelfall dar (VwGH
3.5.2000, 98/13/0242).
Aus der zitierten
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erhellt, dass das objektive Tatbild
der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG schon nach Ablauf
der jeweiligen monatlichen Fälligkeiten der Umsatzsteuervorauszahlungen
bewirkt wurde.
Da keine Bindungswirkung
rechtskräftiger Abgabenbescheide für das Finanzstrafverfahren besteht,
kann in jedem Fall einer vom Beschuldigten bestrittenen inhaltlichen Richtigkeit
der dem Verfahren zugrunde gelegten Abgabenbescheide dessen eigenständige
Überprüfung im Rahmen des finanzstrafbehördlichen
Untersuchungsverfahrens erfolgen. Die Beschwerdeausführungen sind jedoch
nicht geeignet, den Verdacht einer Abgabenhinterziehung zu verneinen.
Hinsichtlich der
Verkürzung der im angefochtenen Bescheid angeführten Lohnabgaben ist
zur subjektiven Tatseite einerseits auf die Anzeige wegen des Verdachts der
Beschäftigung illegaler Ausländer des Zollamtes, vom 21. November
2003, sowie andererseits auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach
der Verdacht besteht, dass der Bf. aus wirtschaftlichen Überlegungen trotz
Kenntnis der abgabenrechtlichen Verpflichtung keine fristgerechte Meldung und
Entrichtung veranlasste.
Am Verdacht der objektiven
Verkürzung der Lohnabgaben, die sich auf eine abgabenrechtliche
Prüfung stützt, besteht kein Zweifel. Der Verdacht der Verkürzung
von Lohnabgaben wurde im Übrigen vom Bw. auch nicht bekämpft.
Die endgültige
Beantwortung der Frage, in welcher Höhe eine Verkürzung von
Umsatzsteuerbeträge der Monate 1-12/2003 bzw. der Lohnabgaben begangen
wurde, bleibt ebenso dem Ergebnis des weiteren finanzstrafbehördlichen
Untersuchungsverfahrens vorbehalten wie die Frage, ob das Finanzvergehen
tatsächlich begangen wurde.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 3.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0013-W/05
- Stammnummer
- 20663
- Gültig
- 03.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF