…G." - Gruppe als üblich festgestellt wurden, es sich bei der H. und bei der GZ.; genaue Bezeichnung: GTB. (Empfängerin der Vergütungen für das Organisationshandbuch) um Schweizer Domizilgesellschaften handle, deren Geschäftstätigkeit im Ausland ausgeübt werde. Als Verwaltungsrat bei der GZ. fungierte Herr Si. , der neben Herrn…
…gegeben und auch keine Bilanz- und Umsatzzahlen veröffentlicht. Auf Grund nachstehender Erwägungen erweist sich nach Ansicht des erkennenden Senates die Beweiswürdigung des Finanzamtes, dass es sich bei der gegenständlichen Schweizer Gesellschaft um eine Domizilgesellschaft handle, als schlüssig: Die gegenständliche Gesellschaft wurde von berufsmäßigen Treuhändern [lic…
…der Bw. und der stillen Gesellschafterin - vorgelegt werden. Dabei ist im Rahmen der Beweiswürdigung auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der T.AG um eine in der Schweiz nicht tätige Domizilgesellschaft handelte. Nach den Ausführungen in der Stellungnahme des Rechtsanwaltes Dr. H. wäre die…
…als üblich festgestellt wurden, es sich bei der H. und bei der GZ., genaue Bezeichnung: GT. (ausgewiesene Empfängerin der Vergütungen für das or.) um Schweizer Domizilgesellschaften handle, deren Geschäftstätigkeit im Ausland ausgeübt werde. Als Verwaltungsrat bei der GZ. fungierte Herr MPS., der neben Herrn RF…
…zugunsten der H.: Gegen die Anerkennung als Betriebsausgabe spricht Nachfolgendes: Obwohl die Geschäftsführung der Bw. von einem beeideten Wirtschaftsprüfer und von einem beeideten Buchsachverständigen repräsentiert wurde, sei das gegentändliche Sanierungskonzept einer Schweizer Domizilgesellschaft zur Bearbeitung übertragen worden. Aus Beratungsleistungen der Bw., die für die EMG…
…der Bw. bestand. Es ist daher festzustellen, dass die X-AG tatsächlich eine wirtschaftlich (außerhalb der Schweiz) aktive Domizilgesellschaft (und keine bloße "Briefkastenfirma") war, die Bestellungen tätigte und eine entsprechende Geschäftstätigkeit entfaltete. Daher reicht deren Benennung als Empfänger nach der Rechtsprechung aus (vgl. VwGH 19…
Dass die den geltend gemachten Zinsaufwendungen der Bw. zu Grunde liegenden Geschäftsvorgänge (die Bw. gewährt der in Zahlungsschwierigkeiten geratenen Firma E ein Darlehen, wofür letztere deren Software der Bw. überlässt und die Bw. diese Software der Firma E gegen Lizenzzahlungen wieder zur Verfügung stellt; die…
…Maßnahme gewesen. Wenn sie eine Gesellschaft in der Schweiz hätten, gebe es ein Domizilprivileg. Wenn mehr als 80% der Einkünfte aus dem Ausland kämen, dann gebe es eine Reduktion der Bundessteuer um 90%. Und man habe auf alle Fälle den Status einer Domizilgesellschaft, wenn man…
…zum Startjahr mehr als verfünffacht. Diese Expansion sei vorwiegend mit Fremdkapital/Bankkrediten erfolgt. Die diesbezüglich hohen jährlichen Tilgungen hätten mit zinsgünstigen Krediten, die vorwiegend in den Fremdwährungen Schweizer Franken, Japanischer Yen oder US-Dollar aufgenommen worden seien, betriebswirtschaftlich dargestellt werden können. Unberücksichtigt seien jedoch die…
…zu; die Wohnung stelle keine Betriebsstätte im Sinne des EStG dar. Tz 19 des Betriebsprüfungsberichts und Punkt 3 der Beilage zur Niederschrift: Die Bw habe im Jahr 1992 Zahlungen an eine XY Consultants Ltd., Schweiz, in Höhe von 282.819,00 S als Betriebsausgaben abgesetzt…
…3. Zahlungen an die XY Streit besteht weiters darüber, ob die von der Bw an die XY Consultants AG mit Sitz in der Schweiz im Jahr 1992 geleisteten Zahlungen in Höhe von 282.819,00 S als Betriebsausgaben anerkannt werden können. Gemäß § 4 Abs. 4…
Die Bw hat im Berufungsverfahren den mit 30. Juni 1993 datierten Umlaufbeschluss betreffend die Genehmigung des Jahresabschlusses 1992 vorgelegt. Im Hinblick auf diesen Zeitpunkt der Bilanzerstellung konnten spätere Ereignisse, namentlich die nach diesem Zeitpunkt eingehenden Zahlungen, die Bewertung zum Bilanzstichtag nicht mehr beeinflussen. Da ansonsten…
…der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung aufgrund der vorhandenen Rechtsprechung zu Leistungsbeziehungen mit Domizilgesellschaften (siehe oben) nicht vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision nicht…
…und Rainer F. ist der Abzug der geltend gemachten Betriebsausgaben nicht gesichert, vielmehr wird aufgrund der Vielzahl der miteinander verwobenen und untereinander in Verbindung stehenden Gesellschaften der Treuhandgruppe, den verschiedensten Schweizer Domizilgesellschaften, sowie dem Verhalten der Bw. von der Überzeugung ausgegangen, dass die von der…
…des Betriebsprüfungsberichtes vom 11. Juni 1996 und Punkt 1.c.) der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 23. Mai 1996] Beratungsleistungen, die von der Schweizer Domizilgesellschaft M. AG an die inländische Leistungsempfängerin - C. AG - fakturiert und beim Finanzamt Graz-Stadt erklärt worden sind, bezüglich der Streitjahre…
…Umsatzsteuer gemäß § 11 Abs. 14 UStG 1972 vorgeschrieben, da es sich auf Grund der im Bp-Bericht ausführlich dargelegten Feststellungen und Erwägungen um eine Schweizer Domizilgesellschaft handle, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit entfalte, weshalb die in Rede stehenden Vermietungsleistungen an den Bw. als Scheingeschäft im…
…GmbH betreffenden abgabenbehördlichen Prüfung festgestellt worden sei, dass es sich bei der H-AG um eine Schweizer Domizilgesellschaft handle. Dieser vom Finanzamt für die Wiederaufnahme der Verfahren herangezogene Sachverhalt bildet jedoch im gegenständlichen Fall aus folgenden Gründen keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 303 Abs…
…BMF an die WKO und die Abfragemöglichkeit der UID Schweiz. Eine Nachschau bei der Bf. betr. das Jahr 2009 habe auch keine Hinweise auf eine Sitzgesellschaft gebracht. Nicht zuletzt dürfe nicht vergessen werden, dass eine Domizilgesellschaft nach Schweizer Recht nicht als Mehrwertsteuerpflichtiger behandelt werde. Die…
…AG in der Schweiz, die keine Funktion ausgeübt hat, welche nicht von der K GmbH, der X GmbH oder bei der von der BP unterstellten direkten Veräußerung des Klientenstockes an die L GmbH von dieser hätte ausgeübt werden können. Weshalb der Domizilgesellschaft H-AG von…
…die in der Schweiz nur eine Verwaltungstätigkeit, aber keine sonstige Geschäftstätigkeit ausüben. Als Geschäftstätigkeit gilt grundsätzlich die Fabrikation, das Erbringen von Dienstleistungen, die Ausübung von Treuhandfunktionen, die Akquisition, die Werbung und die Vermittlung von Geschäften. Handelstätigkeiten dürfen in der Schweiz nicht von Domizilgesellschaften getätigt werden…