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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/2828-W/06

1. Zulässigkeit einer amtswegigen Wiederaufnahme 2. Abnutzbarkeit eines Firmenwerts 3. Zahlungen an eine Schweizer Domizilgesellschaft als Betriebsausgaben

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2828-W/06vom 07.05.2009Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Bw hat im Berufungsverfahren den mit 30. Juni 1993 datierten Umlaufbeschluss betreffend die Genehmigung des Jahresabschlusses 1992 vorgelegt. Im Hinblick auf diesen Zeitpunkt der Bilanzerstellung konnten spätere Ereignisse, namentlich die nach diesem Zeitpunkt eingehenden Zahlungen, die Bewertung zum Bilanzstichtag nicht mehr beeinflussen. Da ansonsten keine Umstände hervorgekommen sind, die gegen die von der Bw mit einer bereits dreimaligen Mahnung begründete Dubiosität der wertberichtigten Forderungen sprechen könnten, war der Berufung in diesem Punkt Folge zu geben. Bemerkt wird, dass damit auch eine doppelte Versteuerung vermieden wird, da der strittige Wertberichtigungsbetrag den nach der Bilanzerstellung erfolgten Zahlungseingängen entsprechend im Jahr 1993 aufgelöst und in diesem Jahr steuerwirksam erfasst wurde. 5. Aufwendungen für die Geschäftsführerwohnung des B Über die Frage, ob in der Zurverfügungstellung einer Wohnung und eines Kfz an den Geschäftsführer B eine verdeckte Gewinnausschüttung zu erblicken ist, hat der unabhängige Finanzsenat bereits in seiner Entscheidung vom 15. Dezember 2005, RV/100-W/02, über die Berufung gegen den Kapitalertragsteuerbescheid 1993 abgesprochen. Der unabhängige Finanzsenat hat dabei der Berufung im Wesentlichen mit der Begründung stattgegeben, dass B intensiv und in qualifizierter Form für die Bw tätig gewesen sei und die Bw derartige Zuwendungen auch einer gesellschaftsfremden Person gewährt hätte. Da hinsichtlich des Jahres 1992 der gleiche Sachverhalt vorliegt, war auch der gegenständlichen Berufung insoweit Folge zu geben. Zur näheren Begründung wird auf die Ausführungen in der Berufungsentscheidung vom 15. Dezember 2005 verwiesen. Der für die Einrichtungsgegenstände der Wohnung beantragte Investitionsfreibetrag war ebenfalls zuzuerkennen, da sich der Betriebsstättenbegriff des § 10 Abs. 2 EStG in der im Berufungsjahr anzuwendenden Fassung auf die funktionelle Zugehörigkeit zu einer inländischen Betriebsstätte bezieht (vg. Doralt, EStG4, § 10 Tz 32). Weiters war die im Zusammenhang mit der Geschäftsführerwohnung geltend gemachte Vorsteuer von 29.746,00 S antragsgemäß zu berücksichtigten, weshalb der Berufung hinsichtlich Umsatzsteuer 1992 stattzugeben war. Der für die Geschäftsführerwohnung abzugsfähige Aufwand beträgt daher der netto 429.046,00 S (458.792,00 - 29.746,00). Da es sich hierbei um eine weitere Vergütung an den wesentlich beteiligten B handelt, ist bei der Gewerbesteuer 1992 die Hinzurechnung gem. § 7 Z 6 GewStG um diesen Betrag zu erhöhen. 6. Hinsichtlich Umsatzsteuer für das Jahr 1991 hat die Betriebsprüfung keine Feststellungen getroffen, die Veranlagung erfolgte erklärungsgemäß. Die Bw wendet im Schreiben vom 23. Feber 2007 gegen den Umsatzsteuerbescheid 1991 lediglich ein, dass dessen Begründung, die Veranlagung sei unter Zugrundelegung der abgabenbehördlichen Prüfung erfolgt, im Hinblick auf die erklärungsgemäße Veranlagung unrichtig sei. Da nur der Spruch eines Bescheides angefochten werden kann, nicht aber dessen Begründung (vlg. Stoll, BAO, 964), zeigt die Bw mit diesem Einwand keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 1991 ist daher nicht begründet. 7. Antrag auf mündliche Verhandlung Zu dem mit der Berufungsergänzung vom 7. Juli 1998 gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wird bemerkt, dass ein Rechtsanspruch auf Durchführung einer solchen einen rechtzeitigen Antrag voraussetzt. Rechtzeitig ist der Antrag nur, wenn er gemäß § 284 Abs. 1 Z 1 BAO u.a. in der Berufung oder im Vorlageantrag gestellt wird. Die am 26. Juli 1995 erhobene Berufung enthält aber einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht. 8.1. Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb: | Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1990: | | Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut Bescheid | 66.098,00 | Wegfall der Gewerbesteuerrückstellung (Tz 22 BP-Bericht) | 38.990,00 | Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut Berufungsentscheidung | 105.088,00 | Neuermittlung der Gewerbesteuerrückstellung 1992: | | Gewerbesteuerrückstellung lt. Bescheid (Tz 22 BP-Bericht) | 180.090,00 | Gewerbesteuerrückstellung lt. Berufungsentscheidung | -148.540,00 | Differenz | 31.550,00 | Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1992: | | Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut Bescheid | 771.586,00 | Wertberichtigung zu Kundenforderungen | -200.000,00 | Aufwendungen für Geschäftsführerwohnung | -429.046,00 | IFB für Geschäftsführerwohnung | -65.281,00 | Verminderung der Gewerbesteuerrückstellung | 31.550,00 | Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut Berufungsentscheidung | 108.809,00 8.2. Berechnung der Körperschaftsteuer 1990: | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 105.088,00 | S | Sonderausgaben | -5.000,00 | S | Einkommen | 100.088,00 | S | Einkommen gerundet | 100.100,00 | S | Körperschaftsteuer 30% | 30.030,00 | S | Anrechenbare Steuer | -241,00 | S | Abgabenschuld | 29.789,00 | S | Abgabenschuld in Euro | 2.164,85 | € 8.3. Berechnung der Körperschaftsteuer 1992: | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 108.809,00 | S | Sonderausgaben | -7.580,00 | S | Einkommen | 101.229,00 | S | Einkommen gerundet | 101.200,00 | S | Körperschaftsteuer 30% | 30.360,00 | S | Anrechenbare Steuer | -38,00 | S | Abgabenschuld | 30.322,00 | S | Abgabenschuld in Euro | 2.203,59 | € 8.4. Berechnung der Gewerbesteuer 1992: | Gewinn aus Gewerbebetrieb | 108.809,00 | S | Hinzurechnung nach | | | § 7 Z 1 GewStG | 346.612,00 | S | § 7 Z 6 GewStG | 215.834,00 | S | § 7 Z 6 GewStG | 429.046,00 | S | Gewerbeertrag | 1.100.301,00 | S | Abgerundeter Gewerbeertrag | 1.100.300,00 | S | Steuermessbetrag 4,5% | 49.514,00 | S | Hebesatz | 300% | | Gewerbesteuer | 148.542,00 | S | Gewerbesteuer in Euro | 10.794,97 | € 8.5. Berechnung der Umsatzsteuer 1992: | Gesamtbetrag der Entgelte | 7.414.499,88 | S | | | Eigenverbrauch | 11.500,00 | S | | | | 7.425.999,88 | S | | | Davon steuerfrei gem. § 6 | -54.265,77 | S | | | Steuerpflichtiger Umsatz | 7.371.734,11 | S | | | Davon zu versteuern | | | Steuer | | mit 20% | 7.371.734,11 | S | 1.474.346,82 | S | Abziehbare Vorsteuer | | | -704.321,30 | S | Sonstige Berichtigungen | | | -16.584,73 | S | Zahllast | | | 753.441,00 | S | Zahllast in Euro | | | 54.754,69 | € Wien, am 7. Mai 2009

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Normen und Schlagworte

WiederaufnahmeFirmenwertDomizilgesellschaft

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/2828-W/06
Stammnummer
40761
Gültig
07.05.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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