Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0349-G/02
Umsatzsteuerschuld kraft Leistung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0349-G/02vom 09.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom 12. Dezember und
29. November 1996, sowie 6. Februar 1997 betreffend
Umsatzsteuer für die Jahre 1989 bis 1991 sowie Wiederaufnahme des
Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
hinsichtlich Umsatzsteuer für das Jahr 1991 entschieden:
Die
Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1989 bis
1991 wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Der Berufung
gegen den Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich Umsatzsteuer für das
Jahr 1991 wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat unter
Bedachtnahme auf die Feststellungen der Betriebsprüfung [vgl. Tz 12a)
und b) des Betriebsprüfungsberichtes vom 11. Juni 1996 und Punkt
1.c.) der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom
23. Mai 1996] Beratungsleistungen, die von der Schweizer
Domizilgesellschaft M. AG an die inländische Leistungsempfängerin
- C. AG - fakturiert und beim Finanzamt Graz-Stadt erklärt worden
sind, bezüglich der Streitjahre 1989 und 1990 im Wege der Wiederaufnahme
der Verfahren gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO und
bezüglich des Streitjahres 1991 zunächst im Wege der Erstveranlagung,
sodann auch im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens dem Bw. zugerechnet und
der Umsatzsteuer unterworfen.
In der gegen die Sachbescheide
eingebrachten Berufung bekämpft der Bw. die Zurechnung der von der
M. AG fakturierten Umsätze mit folgender Begründung:
Unabhängig von der Frage
der ertragsteuerlichen Zurechnung schließe das System der Umsatzsteuer die
doppelte Erfassung eines Umsatzes als den Grundsätzen einer Verkehrsteuer
widersprechend aus. Unter Bezugnahme auf deutsche Kommentarmeinungen könne
der Zweck der Vorschrift des
§ 11 Abs. 14 UStG 1972 nur die Gewährleistung
des systemtragenden Prinzips des Gleichgewichtes von Steuer und Vorsteuerabzug
sein, sodass ihre Funktion darin bestehe, der Gefahr des unberechtigten
Vorsteuerabzuges auf Grund des gesonderten Steuerausweises
entgegenzuwirken.
Die Deutung der Vorschrift als
Gefährdungstatbestand, die den gesonderten Steuerausweis als solchen
sanktioniere, verstoße gegen das verfassungsrechtliche
Übermaßverbot, wenn ein Schaden tatsächlich nicht eingetreten
sei und würde diesfalls außerdem dazu führen, dass die
Vorschrift einen verfassungswidrigen Strafcharakter erhalte. Auf den
vorliegenden Fall bezogen sei sachverhaltsmäßig darauf hinzuweisen,
dass die C. AG in den Jahren 1989 bis 1991 laut Feststellungen der
Betriebsprüfung insgesamt S 837.897,66 gemäß
§ 25 Abs. 4 UStG 1972 an Umsatzsteuer für die
von der M. AG an die C. AG ausgestellten Rechnungen einbehalten und an
das Finanzamt Graz-Stadt abgeführt habe. In diesem Zusammenhang sei auch
festzuhalten, dass die C. AG für die fraglichen Umsätze
gemäß
§ 6 Z 8 UStG 1972 nicht zum
Vorsteuerabzug berechtigt gewesen sei, da es sich um Projektarbeiten für
Bankgeschäfte gehandelt habe. Im Übrigen hätte es seitens der
M. AG gar nicht des gesonderten Ausweises der Umsatzsteuer bedurft, da nach
deren Ansicht diese Umsätze im Ausland erbracht und somit in
Österreich gar nicht steuerbar gewesen seien.
Zusammenfassend sei daher
festzuhalten, dass eine missbräuchliche Inanspruchnahme des
Vorsteuerabzuges im vorliegenden Fall ungeachtet des offenen Steuerausweises
durch die M. AG auszuschließen sei. Daher bedürfe es auch nicht
der Wiederherstellung des Gleichgewichtes von Steuer und Vorsteuerabzug. Eine
doppelte Erfassung der Umsätze würde darüberhinaus gegen das
verfassungsrechtliche Übermaßverbot verstoßen.
Als Eventualantrag wurde die
Umbuchung der von der C. AG für die M. AG in Höhe von
insgesamt S 837.898,00 gemäß
§ 25 Abs. 4 UStG 1972 an das Finanzamt Graz-Stadt
abgeführten Beträge auf das Abgabenkonto des Bw. begehrt.
In der gegen den Bescheid
betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich Umsatzsteuer 1991
eingebrachten Berufung wird die Wiederaufnahme dem Grunde nach mit dem Argument,
dass der Erstbescheid 1991 noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei,
bekämpft.
Die Abweisung der Berufung
gegen die Sachbescheide wurde vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung wie
folgt begründet:
Da im Zuge der
abgabenbehördlichen Prüfung festgestellt worden sei, dass die von der
M. AG fakturierten Leistungen tatsächlich vom Bw. erbracht worden
seien, sei die Umsatzsteuer gemäß
§ 1 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 UStG 1972 festzusetzen,
während die Vorschreibung der Umsatzsteuer nach
§ 11 Abs. 14 UStG 1972 ausschließlich die
M. AG betreffe.
Ergänzend sei zu
bemerken, dass nach herrschender Lehre und Rechtsprechung eine
Umsatzsteuervorschreibung nach
§ 11 Abs. 14 UStG 1972 beim Rechnungsaussteller
auf Grund der bloßen Tatbestandsverwirklichung, unabhängig von der
tatsächlichen oder möglichen Vornahme des Vorsteuerabzuges durch den
Rechnungsempfänger, zu erfolgen habe.
Der dagegen eingebrachte
Vorlageantrag wurde vom Bw. im Wesentlichen folgendermaßen
begründet:
Die Ausführungen des
Finanzamtes würden nicht (mehr) der geltenden Rechtslage entsprechen. Wie
der EuGH in seiner Entscheidung vom 19.9.2000, C-454/98, der sich auch der BFH
im Urteil vom 22.2.2001, VR 5/99, angeschlossen habe, festgestellt habe,
habe die Finanzverwaltung eine, sogar im Missbrauchsfall zu Unrecht in Rechnung
gestellte Mehrwertsteuer dann zu berichtigen bzw. rückzuerstatten, wenn die
Gefährdung des Steueraufkommens ausgeschlossen sei. Sei eine solche
Gefährdung ausgeschlossen, stehe die Berichtigung der zu Unrecht in
Rechnung gestellten Mehrwertsteuer nicht im Ermessen der
Finanzverwaltung.
Wie dem Finanzamt bekannt sei,
sei das Steueraufkommen im vorliegenden Fall nie gefährdet gewesen, da die
C. AG die für die M. AG an das Finanzamt Graz-Stadt
abgeführte Umsatzsteuer zufolge
§ 12 Abs. 3 Z 2 UStG 1972 nicht als
Vorsteuer abgezogen habe. Darüber hinaus habe die M. AG gegenüber
der C. AG die Rechnungen berichtigt und darauf hingewiesen, dass ein
Vorsteuerabzug nach Ansicht der Finanzverwaltung im Zusammenhang mit
sämtlichen Rechnungen der M. AG für die Tätigkeit des Bw.
auch dann unzulässig wäre, wenn die C. AG grundsätzlich zum
Vorsteuerabzug berechtigt wäre.
In der ergänzenden Eingabe
vom 1. Oktober 2001 führte der Bw. aus, dass ein Vertreter der
zuständigen Fachabteilung des Bundesministeriums für Finanzen im
Rahmen einer Fachtagung ausgeführt habe, dass sich auch die
österreichische Finanzverwaltung der Rechtsansicht des EuGH angeschlossen
habe und eine Umsatzsteuerpflicht kraft Rechnungslegung dann verneine, wenn
sichergestellt sei, dass der Rechnungsempfänger den Vorsteuerabzug nicht in
Anspruch genommen habe bzw. nicht in Anspruch nehmen habe können. Die
Umsatzsteuer sei auch dann rückzuerstatten, wenn die Rechnung berichtigt
werde und sichergestellt sei, dass kein Vorsteuerabzug vorgenommen worden sei
oder die in Anspruch genommene Vorsteuer rückverrechnet werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zufolge
§ 19 Abs. 1 UStG 1972 ist Steuerschuldner in den
Fällen des § 1 Abs. 1 Z 1 - Lieferungen und
sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen
seines Unternehmens ausführt - und 2 - Eigenverbrauch - der
Unternehmer.
Im Absatz 2 der zitierten
Bestimmung ist der Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld für Leistungen
und den Eigenverbrauch geregelt, während im Absatz 3 der
Steuerschuldentstehungszeitpunkt in den Fällen des
§ 11 Abs. 12 und 14 - Steuerschuld kraft Rechnungslegung -
normiert ist.
Im vorliegenden Fall wurden
Umsätze, die von der M. AG an die C. AG fakturiert worden sind
auf Grund der unter Tz 12a) und b) des Betriebsprüfungsberichtes vom
11. Juni 1996 und Punkt 1.c.) der Niederschrift über die
Schlussbesprechung vom 23. Mai 1996 detailliert dargelegten
Erwägungen dem Bw. zugerechnet und es wurde die darauf entfallende
Umsatzsteuer auf Grund der als erwiesen angenommenen tatsächlichen
Leistungserbringung nach § 19 Abs. 1 und 2 UStG 1972
vorgeschrieben.
Es erübrigt sich auf die
weitwendige Argumentation des Bw., die sich ausschließlich auf die
Problematik der Steuerschuld kraft Rechnungslegung gemäß
§ 11 Abs. 14 UStG 1972 beschränkt, näher
einzugehen, da - wie auch vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung
ausdrücklich betont wurde - im vorliegenden Fall die festgesetzte
Umsatzsteuer nicht kraft Rechnungslegung, sondern auf Grund der
tatsächlichen Leistungserbringung durch den Bw. geschuldet wird. Die
detaillierten Sachverhaltsfeststellungen der Betriebsprüfung, die im
Übrigen auch nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates eine
Zurechnung der Umsätze an den Bw. jedenfalls rechtfertigen, werden von ihm
überhaupt nicht in Streit gezogen. Wenn dem Bw. die Umsatzsteuer kraft
tatsächlicher Leistungserbringung vorgeschrieben wird, dann kann er diese
Vorschreibung jedoch nicht im Hinblick auf eine allfällige Steuerschuld
kraft Rechnungslegung bei der M. AG mit dem Argument der doppelten
Vorschreibung der Umsatzsteuer bekämpfen. Denn es handelt sich um zwei
verschiedene Steuerschuldentstehungstatbestände, die sich gegenseitig nicht
ausschließen. Während der Tatbestand des
§ 19 Abs. 2 UStG 1972 an der tatsächlichen
Leistungserbringung anknüpft, setzt der Tatbestand des
§ 19 Abs. 3 UStG 1972 im Falle des
§ 11 Abs. 14 UStG 1972 voraus, dass ein
Nichtunternehmer oder ein Unternehmer, der keine Leistung erbringt, eine
Rechnung mit gesondert ausgewiesenem Steuerbetrag ausstellt und ausfolgt. Da in
den angefochtenen Bescheiden jedoch die Umsatzsteuer auf Grund der
tatsächlichen Leistungserbringung zur Vorschreibung gelangt ist,
erübrigt sich jede weitere Auseinandersetzung mit den Argumenten des Bw.,
die sich ausschließlich auf die Problematik der Entstehung der
Steuerschuld kraft Rechnungslegung nach
§ 11 Abs. 14 UStG 1972
beschränken.
Bezüglich des
Eventualantrages ist lediglich festzustellen, dass über die begehrte
Umbuchung des Betrages in Höhe von S 837.898,00 vom Abgabenkonto der
M. AG auf jenes des Bw. keinesfalls im Rahmen des gegenständlichen
Verfahrens, das die Abgabenfestsetzung betr. Umsatzsteuer zum Inhalt hat, zu
befinden ist.
Zu den Ausführungen im
Vorlageantrag, die sich unter Bezugnahme auf ein Urteil des EuGH ebenfalls nur
mit der Frage der Entstehung der Steuerschuld kraft Rechnungslegung befassen,
ist Folgendes zu bemerken:
Abgesehen davon, dass diese
Ausführungen, wie oben ausgeführt, bereits deshalb ins Leere gehen, da
dem Bw. die Umsatzsteuer nicht kraft Rechnungslegung, sondern
ausschließlich auf Grund tatsächlich erbrachter Leistungen
vorgeschrieben worden ist, stellen die Ausführungen des EuGH im zeitlichen
Geltungsbereich des UStG 1972 keine beachtliche Rechtsquelle dar, weil der
Richtlinie 77/388/EWG, zu welcher das vom Bw. zitierte Urteil ergangen ist,
für Zeiträume vor dem 1. Jänner 1995 in Österreich
keine normative Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 18.12.2001, 98/15/0095). Damit
geht schließlich der Hinweis, dass sich auch das Bundesministerium
für Finanzen der Rechtsansicht des EuGH bezüglich der
Umsatzsteuerpflicht kraft Rechnungslegung angeschlossen habe, bereits aus diesem
Grund ins Leere.
Bezüglich der Berufung
gegen den Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich Umsatzsteuer 1991 war dem
Berufungsbegehren aus nachstehenden Erwägungen Rechnung zu
tragen:
Zufolge
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens
von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c
und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu
hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die
Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Da der nach Wiederaufnahme des
Verfahrens erlassene Sachbescheid spruchmäßig völlig ident mit
dem unter Bedachtnahme auf die Feststellungen der Betriebsprüfung
erlassenen Erstbescheid ist, liegen mangels hervorgekommener neuer Tatsachen,
die einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten,
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Wiederaufnahme nicht vor. Somit
war der formal im Rechtsbestand befindliche Wiederaufnahmsbescheid in
Stattgebung der Berufung ersatzlos aufzuheben. Wird der Wiederaufnahmsbescheid
aufgehoben, so tritt nach § 307 Abs. 3 BAO das
Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme
befunden hat. Durch die Aufhebung des Wiederaufnahmsbescheides scheidet somit ex
lege der neue Sachbescheid aus dem Rechtsbestand aus, der alte Sachbescheid lebt
wieder auf (vgl. Tz 8 zu § 307 in Ritz, Bundesabgabenordnung,
Kommentar, Wien 1999). Demnach lebt der ursprüngliche, unter Bedachtnahme
auf die Prüfungsfeststellungen am 29. November 1996 ergangene
Umsatzsteuer(erst)bescheid 1991 wieder auf. Da auch dieser mit der Berufung
vom 28. April 1997 angefochten worden ist, war er in die
Berufungsentscheidung einzubeziehen.
Es war daher wie im Spruch
ersichtlich zu entscheiden.
Graz,
9. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 2 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0349-G/02
- Stammnummer
- 6410
- Gültig
- 09.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF