Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0119-W/02
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0119-W/02vom 23.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die nach einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren ergehen, stellen keine Wiederaufnahmegründe für das abgeschlossene Verfahren dar. Sowohl eine Sachverhaltsfeststellung, als auch deren rechtliche Beurteilung beruhen nämlich auf einer behördlichen Willensbildung, deren Ergebnis rechtlich erst in Erlassung der betreffenden Entscheidung entsteht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
GfB Treuhand Gesellschaft für Betriebswirtschaft Wien Steuerberatungs- und
Wirtschaftsprüfungs GmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes für
Körperschaften betreffend Wiederaufnahme der Verfahren gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer
für das Jahr 1992 und Umsatzsteuer für das Jahr 1993,
Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer für das Jahr 1992, Umsatzsteuer
und Körperschaftsteuer gemäß
§ 295 Abs. 3 BAO für das
Jahr 1993 und Kapitalertragsteuer gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG 1988
für den Zeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember 1992
entschieden:
Der
Berufung gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren
hinsichtlich Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer für das Jahr 1992
und Umsatzsteuer für das Jahr 1993 wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden ersatzlos aufgehoben.
Die Berufung
gegen die Bescheide betreffend Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer
für das Jahr 1992 und Umsatzsteuer für das Jahr 1993 wird
gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig geworden
zurückgewiesen.
Der Berufung
gegen den Bescheid betreffend Kapitalertragsteuer gemäß
§ 95
Abs. 2 EStG 1988 für den Zeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember 1992 und
den gemäß
§ 295 Abs. 3 BAO geänderten Bescheid betreffend
Körperschaftsteuer für das Jahr 1993 wird stattgegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw., eine Wirtschaftstreuhandgesellschaft, wurde mit
Gesellschaftsvertrag vom 10. Dezember 1987 gegründet. Anteilsinhaber war im
berufungsgegenständlichen Zeitraum Herr Mag. S. Geschäftsführer
waren Herr Dkfm. Dr. H und Herr Mag. S. Mit Generalversammlungsbeschluss vom 18.
September 2001 wurde die Bw. als übertragende Gesellschaft mit der X GmbH
als übernehmender Gesellschaft verschmolzen.
Die Bw. reichte die
Abgabenerklärungen des Veranlagungszeitraumes 1992 am 1. Juni 1994 beim
Finanzamt ein. Mit Ersuchen um Ergänzung vom 28. Juli 1994 forderte das
Finanzamt die Bw. unter anderem auf, den Vertrag bezüglich der Ende 1992
erfolgten Veräußerung des Klientenstocks, der Kundenforderungen und
des gesamten Anlagevermögens vorzulegen, eine Beilage zur
Umsatzsteuererklärung nachzureichen und bekannt zu geben, wann der
Verkaufspreis vereinnahmt worden sei.
Mit Schreiben vom 4. August 1994 teilte die Bw. mit, dass
ihre wesentlichen Geschäftsgrundlagen an die H-AG mit Sitz in der Schweiz
veräußert worden seien und legte den diesbezüglichen Kaufvertrag
vom 20. Dezember 1992 dem Finanzamt vor. Die Tätigkeit der Bw. als
Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater sei im Laufe des Jahres 1993
eingestellt worden. Neuer Unternehmensgegenstand sei die Betriebsberatung sowie
die Beteiligung an Unternehmen. Es seien für 1993 Leistungen erbracht,
jedoch keine Zahlungseingänge erzielt worden (Istbesteuerung), als Umsatz
sei lediglich die Vereinnahmung des Kaufpreises anzusehen. Der Nettobetrag in
Höhe von S 2,300.000,00 sei am 9. Februar 1993 vereinnahmt worden. Die
Bezahlung der Umsatzsteuer in Höhe von S 460.000,00 sei mit dem Käufer
im Wege der Überrechung vereinbart worden, welche bis dato leider noch
nicht erfolgt sei. Ein Beiblatt zur Umsatzsteuererklärung 1992 sei diesem
Schreiben beigelegt.
Das Finanzamt erließ am 6. September 1994 Bescheide
betreffend Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer für das
Jahr 1992 ohne von den von der Bw. eingereichten Abgabenerklärungen
abzuweichen.
Am 13. Juni 1995 erließ das Finanzamt Bescheide
betreffend Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer für das
Jahr 1993 ohne ebenfalls von den, von der Bw. am 1. März 1995 eingereichten
Abgabenerklärungen, abzuweichen.
Mit Bescheid vom 13. Februar 1996
nahm das Finanzamt die Verfahren hinsichtlich der Körperschaftsteuer
für das Jahr 1992 und der Umsatzsteuer für das Jahr 1993
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder auf und erließ mit folgender
Begründung neue Sachbescheide betreffend Körperschaftsteuer für
das Jahr 1992 und Umsatzsteuer für das Jahr 1993:
Im Zuge einer bei der B-GmbH durchgeführten
Betriebsprüfung sei festgestellt worden, dass die Bw. ihre wesentlichen
Betriebsgrundlagen mit Kaufvertrag vom 20. Dezember 1992 an die H-AG verkauft
habe. Der Kaufpreis sei mit S 2,300.000,00 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer
vereinbart worden. Mit Kaufvertrag vom 27. Jänner 1993 habe die H-AG
"diesen Betrieb" an die B-GmbH um einen Kaufpreis in Höhe von S
5,800.000,00 verkauft, wobei dieser Kaufpreis um übernommene
Rückstellungen in Höhe von S 83.517,00 und übernommene
Verbindlichkeiten in Höhe von S 452.767,73 berichtigt worden sei. Dieser
Kaufpreis sei von der Betriebsprüfung als angemessen und
branchenüblich angesehen worden (Jahresumsatz x 1 bis x 1,5 = Firmenwert).
Im Zuge einer bei der V-GmbH durchgeführten Betriebsprüfung sei
festgestellt worden, dass die H-AG seit ihrem Bestehen einen Domizilvermerk
trage, die Firma unter ihrem Firmensitz in keinem Telefonbuch auffindbar sei,
die genannten Vertreter bei einer großen Anzahl von Firmen als
Verwaltungsräte eingetragen seien, in den vorgelegten Bilanzen und Gewinn-
und Verlustrechnungen keinerlei Personalaufwand aufscheine, die Firma in der
Schweiz nur Kapitalsteuern unabhängig vom erklärten Betriebsergebnis
zahle und es sich bei dem bekannt gegebenen Eigentümer ebenfalls um eine
Domizilgesellschaft mit Sitz in Panama handle. Da der "Empfänger der
Zahlungen" nicht eindeutig bekannt gegeben worden sei und die
Erhöhung des Kaufpreises in der Zeit vom 31. Dezember 1992 bis zum 27.
Jänner 1993 von S 2,300.000,00 auf S 6,336.284,00 nicht begründet
werden könne, sei die Wiederaufnahme der Verfahren gemäß
§
303 Abs. 4 BAO erfolgt. Betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1993 sei die
Bemessungsgrundlage von S 2,300.000,00 auf S 6,336.284,00 zu erhöhen. Der
Differenzbetrag von S 2,300.000,00 auf S 5,800.000,00 zuzüglich
Umsatzsteuer S 700.000,00 somit S 4,200.000,00 stelle eine "verdeckte
Gewinnausschüttung" dar.
Mit Bescheid vom 21. Februar 1996 zog das Finanzamt die Bw.
gemäß
§ 95 EStG 1988 zur Haftung für die
Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember 1992
in Höhe von S 1,400.000,00 heran und verwies in die Bescheidbegründung
auf die Begründung im Körperschaftsteuerbescheid 1992 (Wiederaufnahme
des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO).
Am 26. Februar 1996 erließ das Finanzamt einen
gemäß
§ 295 Abs. 3 BAO geänderten Bescheid betreffend
Körperschaftsteuer für das Jahr 1993.
Mit Schreiben vom 6. März
1996 erhob die Bw. Berufung gegen die Wiederaufnahmebescheide hinsichtlich
Körperschaftsteuer für das Jahr 1992 und Umsatzsteuer für das
Jahr 1993 und die Sachbescheide betreffend Kapitalertragsteuer und
Körperschaftsteuer für das Jahr 1992 sowie Umsatzsteuer und
Körperschaftsteuer für das Jahr 1993 und begründete diese wie
folgt:
Für die Wiederaufnahmebescheide hinsichtlich
Körperschaftsteuer für das Jahr 1992 und Umsatzsteuer für das
Jahr 1993, den Kapitalertragsteuerbescheid für das Jahr 1992 und den
Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 1993 seien keine
Bescheidbegründungen ergangen, weshalb diese Bescheide rechtswidrig seien.
Aufgrund der mangelnden Bescheidbegründung seien auch die Sachbescheide
Körperschaftsteuer für das Jahr 1992 und Umsatzsteuer für das
Jahr 1993 aufzuheben. Dies ergebe sich aus der Bindungswirkung der Sachbescheide
an die Wiederaufnahmebescheide. Das Finanzamt habe Bezug auf eine
Betriebsprüfung bei der B-GmbH genommen und auf Prüfungsfeststellungen
verwiesen, die der Bw. nicht bekannt seien. Zur Klärung der
gegenständlichen Sachfrage wäre es erforderlich gewesen, die Bw. als
betroffene Partei in das gegenständliche Verfahren zu involvieren und
zumindest mit den Sachverhaltsfeststellungen zu konfrontieren, die keinerlei
Bindungswirkung auf die Bw. haben könnten. Die H-AG habe bereits seit dem
Jahr 1991 Verhandlungen über den Ankauf diverser österreichischer
Steuerberatungskanzleien geführt. Der Geschäftsführer der H-AG
sei bereits seit dem Jahre 1988 mit dem deutschen Partner der Bw. in Kontakt
gewesen und habe diesen Verkauf vermittelt. Die Bw. habe nicht beabsichtigt,
ihren Geschäftsbetrieb hinsichtlich der bisher betreuten Klienten ab 1.
Jänner 1993 fortzusetzen, weshalb der Verkauf an die H-AG erfolgt sei,
nachdem Verhandlungen mit Herrn Mag. R im Dezember 1992 gescheitert wären,
da dieser die Finanzierung der B-GmbH nicht zu Wege gebracht habe. Der Kaufpreis
sei einvernehmlich mit einem Pauschalpreis von S 2,300.000,00 festgelegt worden.
Die Verhandlungen seien bereits am 15. Dezember 1992 abgeschlossen gewesen, die
formelle Fertigung des gegenständlichen Kaufvertrages sei am 20. Dezember
1992 erfolgt. Die H-AG hätte der B-GmbH einen
Geschäftsbesorgungsvertrag gegeben, aufgrund dessen dieses Unternehmen
berechtigt gewesen wäre, ab 1. Jänner 1993 die Betreuung des
gegenständlichen Klientenstockes durchzuführen und diese hätte
ein entsprechendes Geschäftsbesorgungsentgelt an die H-AG abführen
müssen. Erst durch die Diskussion über diesen
Geschäftsbesorgungsvertrag sei die Möglichkeit der Übertragung
eines Klientenstockes auch den finanzierenden Banken bewusst geworden. Nach
weiteren Verhandlungen mit Banken in der letzten Dezemberwoche 1992 und in den
ersten Jännerwochen 1993 sei es Herrn Mag. R gelungen eine Finanzierung
über S 5,800.000,00 für die B-GmbH zu bewirken. Aufgrund dieser
Kreditzusage sei Herr Mag. R mit dem Geschäftsführer der H-AG in
Verbindung getreten und es sei sodann eine entsprechende
Kaufvertragsvereinbarung am 27. Jänner 1993 abgeschlossen worden. Die Bw.
sei mit diesem Sachverhalt weder konfrontiert noch entsprechend befragt worden.
Sämtliche angeführten Punkte zu den im Rahmen der Betriebsprüfung
betreffend die V-GmbH getroffenen Feststellungen würden nicht den Tatsachen
entsprechen, weshalb auf die Berufung betreffend die Steuerbescheide der V-GmbH
hingewiesen und der Antrag gestellt werde, die dortige Berufungsbegründung
in diese Berufung zu involvieren. Hinsichtlich des Domizilvermerkes werde um
Befragung des Verwaltungsratspräsidenten gebeten, damit von kompetenter
Stelle der Begriff "Domizilvermerk" erläutert werde. Die
gegenständliche Gesellschaft dürfe in einem solchen Fall nur bis zu 50
% aktiv tätig sein. Es dürfe zu keinem Überwiegen der aktiven
Tätigkeit kommen. Domizilvermerk sei unter anderem auch dadurch gegeben,
dass eine Gesellschaft an einem bestimmten Ort in einem Kanton ihr
"Domizil" habe und in einem anderen Ort entsprechend tätig
werde. Die Firma sei selbstverständlich im Telefonbuch auffindbar, eine
Fotokopie des Telefonbuches sei hinsichtlich der Seite mit der Firma H-AG
bereits dem Finanzamt übermittelt worden. Welche Schlussfolgerungen sich
aus dem Tätigwerden in mehreren Unternehmungen ziehen lassen, sei nicht
bekannt. Hinsichtlich des Personalaufwandes werde auf die Möglichkeit der
Verrechnung über Werkverträge und Honorare verwiesen. Die H-AG zahle
in der Schweiz neben Kapitalsteuern noch Ertragsteuern, die vom erklärten
Betriebsergebnis abhängig seien. Bei der Eigentümerin handle es sich
um eine "Holdingmutter", deren wirtschaftliche Berechtigte vom
Verwaltungspräsidenten der H-AG jederzeit bekannt gegeben werden
könnten. Im Hinblick darauf, dass dies nicht der Gesellschafter der Bw. sei
und auch keinerlei wie immer geartetes Naheverhältnis zu den
wirtschaftlichen Berechtigten vorliege, sei die gemachte Feststellung einer
verdeckten Ausschüttung vollkommen falsch.
Mit Bescheid vom 5. Februar 1997
nahm das Finanzamt das Verfahren hinsichtlich Gewerbesteuer für das Jahr
1992 gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder auf und erließ einen
Bescheid betreffend Gewerbesteuer für das Jahr 1992. Die Begründung zu
diesen Bescheiden entsprach der Begründung der Bescheide betreffend
Wiederaufnahme der Verfahren und neue Sachentscheidung hinsichtlich
Körperschaftsteuer für das Jahr 1992 und Umsatzsteuer für das
Jahr 1993.
Mit Schreiben vom 5. März
1997 erhob die Bw. Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich Gewerbesteuer für das Jahr 1992 und den
Gewerbesteuerbescheid für das Jahr 1992 und machte zunächst folgenden
Zustellmangel geltend:
Der Bescheid hinsichtlich der Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO und hinsichtlich der Gewerbesteuer
für das Jahr 1992 sei an die Y AG NfG OHG in 8700 Leoben zugestellt worden.
Hier liege ein Zustellmangel vor, da der zuständige
Wirtschaftstreuhänder die Z-GmbH in 8700 Leoben sei. Die
Bescheidbegründung sei mit " siehe Beilage" angegeben. Die
Begründung sei an die Bw. zu Handen "S-GmbH, 1060 Wien"
gerichtet. Es sei dazu festzuhalten, dass dies wohl der Sitz der Gesellschaft
sei, nicht aber die Zustelladresse des zustellbevollmächtigen
Wirtschaftstreuhänders.
Hinsichtlich der Berufungsbegründung verwies die Bw.
auf die Berufung vom 6. März 1996. Ergänzend werde zum Empfänger
der Zahlungen festgestellt, dass die Betriebsprüfung bei der X-GmbH eine
Fotokopie der Überweisungsbelege angefertigt habe. Der Empfänger der
Zahlungen sei somit sehr wohl namhaft gemacht worden. Ausschlaggebend für
die Ermittlung des Kaufpreises sei eine Option gewesen, die bereits 1991 der
H-AG gegeben worden sei. Bemessungsgrundlage für diese Option sei der
Umsatz 1990 gewesen, der rund netto S 2,538.000,00 betragen habe. Auf Basis
dieses Umsatzes habe Herr Dkfm. Dr. H als Geschäftsführer der Bw. der
H-AG die Option gegeben, das "Unternehmen" zu einem Kaufpreis von S
2,300.000,00 zu erwerben. Der entsprechende Optionsvertrag vom 15. Februar 1991
sei der Abgabenbehörde bereits vorgelegt worden. Die Erhöhung des
Kaufpreises sei somit im Zeitraum vom 15. Februar 1991 (auf Basis des
Unternehmenswertes 1990) bis zum 27. Jänner 1993 zu sehen. Der erhebliche
Unterschied bei den Kaufpreisen ergebe sich daraus, dass die H-AG in ihrer
Option eine Vereinbarung mit Herrn Dkfm. Dr. H hinsichtlich eines
"Unternehmenskaufes" gehabt habe, während sie wiederum
hinsichtlich ihres Kaufvertrages mit der B-GmbH einen Verkauf von einzelnen
Wirtschaftsgütern durchgeführt habe. Die Abgabenbehörde weise auf
eine verdeckte Ausschüttung hin, sie stelle aber nicht klar, an wen diese
ergangen sei. Eine verdeckte Ausschüttung setze als primäre
Voraussetzung eine Eigentümerbeziehung zu einer juristischen Person, woraus
sich die Ursache für die Vorteilszuwendung ableiten lasse, voraus. Dazu
werde festgestellt, dass Herr Mag. S und Herr Dkfm. Dr. H nicht Gesellschafter
der H-AG seien oder gewesen wären. Es sei unbestritten, dass die H-AG einen
nicht unmaßgeblichen Gewinn im Zeitraum 1991 bis 1993 erzielt habe, der
aber in der Schweiz von der H-AG ordnungsgemäß versteuert worden sei.
Warum dies zu einer verdeckten Ausschüttung berechtige, sei aus der
Begründung der angefochtenen Steuerbescheide nicht
ersichtlich.
Mit Schriftsatz vom 19. Juni 1997 übermittelte die Bw.
die Optionsverbeinbarung vom 15. Februar 1991 in Kopie als Ergänzung der
Berufungsschrift vom 6. März 1996. Im Hinblick auf die Vereinigung der
Rechtsmittel von Seiten der Abgabenbehörde werde vorgebracht, die im Rahmen
des Rechtsmittels der K-GmbH vom 17. Jänner 1997 vorgebrachten Einwendungen
betreffend das Rechtsverhältnis dieser Gesellschaft zur H-AG auch für
die Rechtsmittel der Bw. anzuwenden. Mit Ergänzung vom 5. Juli 1997 wurde
die Berufungsschrift der V-GmbH als weitere Beilage der Abgabenbehörde
vorgelegt.
Mit Schreiben vom 28. April 1997
fertigte das Finanzamt folgende Begründung betreffend die
Wiederaufnahmebescheide hinsichtlich Körperschaftsteuer für das Jahr
1992, Umsatzsteuer für das Jahr 1993 vom 13. Februar 1996 und Gewerbesteuer
für das Jahr 1992 vom 5. Februar 1997 aus:
Die Tatsachen, dass es sich bei der H-AG um eine Schweizer
Domizilgesellschaft handle, sowie der Umstand, dass der Betrieb der Bw. an diese
Domizilgesellschaft um weit mehr als unter seinem halben Wert verkauft worden
sei, seien in den mit Bescheiden vom 6. September 1994 (Körperschaftsteuer
und Gewerbesteuer für das Jahr 1992) und 13. Juni 1995 (Umsatzsteuer
für das Jahr 1993) abgeschlossenen Verfahren der Behörde nicht bekannt
gegeben worden. Diese Tatsachen seien somit neu hervorgekommen und hätten
bei Kenntnis dieser Umstände jeweils einen im Spruch anders lautenden
Bescheid herbeigeführt. Da es sich überdies um keine
geringfügigen Auswirkungen handle, seien die Verfahren hinsichtlich
Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer für das Jahr 1992 sowie
Umsatzsteuer für das Jahr 1993 gemäß
§ 303 Abs. 4 in
Verbindung mit Abs. 1 lit. b. BAO wiederaufzunehmen gewesen.
Mit Schreiben vom 1. August 1997
stellte die Bw. folgenden Verfahrensmangel fest:
Es sei nachträglich eine Begründung für die
Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Körperschaftsteuer und
Gewerbesteuer für das Jahr 1992 sowie Umsatzsteuer für das Jahr 1993
ausgefertigt worden. Es werde kurz eine theoretische Begründung mitgeteilt,
obwohl von der Bw. bereits im Rahmen eines ausführlichen Rechtsmittels
Stellung bezogen worden sei. Es werde darüber hinausgehend bestritten, dass
der Abgabenbehörde anlässlich der Ausfertigung der Bescheide am 6.
September 1994, der gegenständliche Rechtsakt nicht bekannt gewesen sei.
Dies insofern, als dies explizit in den Beilagen zur Steuererklärung
entsprechend ausgewiesen worden sei. Diese Tatsachen könnten deshalb nicht
als neu hervorgekommen betrachtet werden. Es werde festgehalten, dass dem
Finanzamt die Rechtsgeschäfte mit der H-AG bekannt waren, weshalb keine
Wiederaufnahmegründe vorgelegen seien.
Am 28. Mai 1997 wurde das Rechtsmittel zur Entscheidung an
die Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt.
Im Verfahren vor dem unabhängigen Finanzsenat
übermittelte die Bw. mit Schreiben vom 19. November 2004 Berechnungen zur
Kaufpreisermittlung laut Kaufvertrag vom 20. Dezember 1992 und zur
Kaufpreisermittlung laut Kaufvertrag vom 27. Jänner 1993 und hielt
zusammenfassend fest, dass es zu keinen erheblichen Kaufpreisunterschieden
hinsichtlich des "Firmenwertes" gekommen sei, welche nicht jeweils
von der Bemessungsgrundlage des Umsatzes im Sinne des Zahlungseinganges
abgeleitet worden seien. Es seien bereits im Rahmen der Vorhaltsbeantwortung vom
4. August 1994 sämtliche Umstände dem zuständigen Finanzamt offen
gelegt worden. Die Begründung der Wiederaufnahme der Verfahren vom 13.
Februar 1996, dass der Empfänger der Zahlungen nicht eindeutig bekannt
gegeben worden sei und die Erhöhung des Kaufpreises in der Zeit vom 31.
Dezember 1992 bis 27. Jänner 1993 nicht begründet werden könne,
sei daher unrichtig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bescheidbegründungen
Zur Rüge der Bw., der Haftungsbescheid für
Kapitalertragsteuer gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG 1988 für den
Zeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember 1992 enthalte keine Begründung,
ist festzustellen, dass in der Begründung des Haftungsbescheides für
Kapitalertragsteuer auf die Begründung im Körperschaftsteuerbescheid
für das Jahr 1992 (Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§
303 Abs. 4 BAO) verwiesen wurde und somit eine ausreichende
Bescheidbegründung erfolgt ist.
Die Behauptung der Bw., dass die Bescheide betreffend
Wiederaufnahme der Verfahren gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich
Körperschaftsteuer für das Jahr 1992 und Umsatzsteuer für das
Jahr 1993 keine Begründungen enthielten und daher rechtswidrig wären,
kann seitens des unabhängigen Finanzsenates nicht nachvollzogen werden. Der
Bw. wurden die Bescheidbegründungen zu Handen ihres
zustellbevollmächtigten steuerlichen Vertreters nachweislich am 16. Februar
1996 zugestellt. Wenn die Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich Körperschaftsteuer
für das Jahr 1992 und Umsatzsteuer für das Jahr 1993 nach Ansicht der
Bw. nicht ausreichend begründet waren, so hätte für die Bw. die
Möglichkeit bestanden, gemäß
§ 245 Abs. 2 BAO einen Antrag
auf Mitteilung der ganz oder teilweise fehlenden Begründung zu stellen.
Wenn ein solcher Antrag gestellt wird, kommt es gemäß der zitierten
Bestimmung zur Hemmung des Laufes der Berufungsfrist. Entspricht die
Abgabenbehörde erster Instanz diesem Antrag nicht oder nur unzureichend, so
hat die Bw. in ihrer Berufung gegen die Bescheide die Möglichkeit, den
Verfahrensmangel der unzureichenden Begründung geltend zu machen. Die
zusätzliche Begründung der Abgabenbehörde erster Instanz vom 28.
April 1997 zu den Bescheiden betreffend Wiederaufnahme der Verfahren
hinsichtlich Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer für das Jahr 1992
und Umsatzsteuer für das Jahr 1993 stellt einen Nachtrag der
Begründung im Sinn des § 245 Abs. 2 BAO dar.
Zu der von der Bw. dargestellten "Bindungswirkung der
Sachbescheide an die Wiederaufnahmebescheide" ist festzustellen, dass nach
der Bestimmung des § 307 Abs. 1 BAO mit dem die Wiederaufnahme des
Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid unter gleichzeitiger
Aufhebung des früheren Bescheides die das wiederaufgenommene Verfahren
abschließende Sachentscheidung zu verbinden ist. Die Begründung des
Bescheides über die Wiederaufnahme des Verfahrens hat die
Wiederaufnahmegründe, also die Tatsachen und Beweise anzugeben, die neu
hervorgekommen sind. Weiters muss auch die Qualifikation dieser Umstände
als bedeutsam für den anders lautenden Spruch des neuen Sachbescheides
dargelegt werden. Neben diesen zwei Erfordernissen hat die Begründung auch
die für die Ermessensentscheidung maßgebenden Umstände zu
enthalten (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, 2. Auflage. Tz. 3 zu § 307, Verlag
ORAC). Der Wiederaufnahmebescheid und der neue Sachbescheid sind nach der
angeführten Gesetzesbestimmung zwar miteinander zu verbinden, es handelt
sich jedoch rechtlich um zwei voneinander getrennte Bescheide, die jeder
für sich zu begründen ist und die auch jeder für sich einer
Berufung zugänglich sind (vgl. Ritz, a.a.O, Tz. 7 zu § 307). Im
Wiederaufnahmebescheid ist bzw. sind der Wiederaufnahmetatbestand bzw. die
-tatbestände und die Gründe für die gebotene
Ermessensübung darzulegen. Im neuen Sachbescheid müssen die konkreten
Änderungen gegenüber dem bisherigen Sachbescheid ausgeführt
sein.
Zum Vorbringen der Bw., zum Körperschaftsteuerbescheid
für das Jahr 1993 sei keine Begründung ergangen, ist festzustellen,
dass in der Begründung des gemäß
§ 295 Abs. 3 BAO
geänderten Bescheides "auf die bescheidmäßigen Feststellungen
des Finanzamtes zu den Feststellungen zur Steuernummer der Bw." verwiesen wurde.
Gemäß
§ 295 Abs. 3 BAO ist ein Bescheid ohne Rücksicht
darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, auch ansonsten zu ändern oder
aufzuheben, wenn der Spruch dieses Bescheides anders hätte lauten
müssen oder dieser Bescheid nicht hätte ergehen dürfen, wäre
bei seiner Erlassung ein anderer Bescheid bereits abgeändert, aufgehoben
oder erlassen gewesen (Anpassung an nachträgliche
grundlagenbescheidähnliche Bescheide). Der angefochtene gemäß
§ 295 Abs. 3 BAO geänderte Körperschaftsteuerbescheid für
das Jahr 1993 enthält lediglich Änderungen hinsichtlich der Anpassung
des Verlustabzuges, welche sich als Folge des geänderten
Körperschaftsteuerbescheides für das Jahr 1992 ergaben. Eine
Rechtswidrigkeit des gemäß 295 Abs. 3 BAO geänderten
Körperschaftsteuerbescheides für das Jahr 1993 zeigt die Bw. somit
nicht auf.
Bescheidzustellung
Zu den Vorbringen der Bw. zur Zustellung des Bescheides
betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
hinsichtlich Gewerbesteuer für das Jahr 1992 und des
Gewerbesteuerbescheides für das Jahr 1992 vom 5. Februar 1997 ist
festzustellen:
Laut einer mit 19. August 1996 datierten Vollmacht betraute
die Bw. die Y AG NfG OHG, 8700 Leoben mit ihrer Vertretung. Die Vollmacht
enthielt auch eine Zustellvollmacht. Die angefochtenen Bescheide Wiederaufnahme
und Sachentscheidung betreffend Gewerbesteuer für das Jahr 1992 ergingen an
die Bw. zu Handen der Y AG NfG OHG, 8700 Leoben. Die Begründungen dieser
Bescheide waren zwar an die Bw. zu Handen der S-GmbH, 1060 Wien gerichtet, die
Zustellung erfolgte jedoch laut vorliegendem Rückschein an die Bw. zu
Handen der Y AG NfG OHG, 8700 Leoben. Dieser Sachverhalt muss dahingehend
beurteilt werden, dass eine rechtswirksame Zustellung erfolgt ist, da
gemäß
§ 9 Abs. 1 ZustellG, BGBl. Nr. 200/1982, die Zustellung
als in dem Zeitpunkt bewirkt gilt, in dem das Schriftstück dem
Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
Durchführung
eines Ermittlungsverfahrens
Dem Vorbringen der Bw., dass sie als betroffene Partei in
das Betriebsprüfungsverfahren der B-GmbH involviert werden hätte
müssen, ist entgegenzuhalten, dass, auch wenn Abgabenverfahren
gegenüber verschiedenen Steuerpflichtigen in einem zeitlichen Zusammenhang
abgeführt werden, Prozesshandlungen gegenüber jedem einzelnen
Steuerpflichtigen und von jedem einzelnen Steuerpflichtigen gesetzt werden
müssen. Dies gilt auch für das Berufungsvorbringen bezüglich der
Involvierung der Berufungen betreffend die Steuerbescheide der V-GmbH und der
K-GmbH. Der Bw. ist allerdings darin zuzustimmen, dass die Feststellungen in den
Betriebsprüfungsverfahren der B-GmbH und der V-GmbH keinerlei
Bindungswirkung auf die Abgabenverfahren der Bw. haben können.
Wiederaufnahme
der Verfahren gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs.
1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen und
Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden
sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem
sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Welche gesetzlichen Wiederaufnahmegründe durch einen
konkreten Sachverhalt als verwirklicht angesehen und daher als Gründe
für die Wiederaufnahme des Verfahrens herangezogen werden, bestimmt bei der
Wiederaufnahme von Amts wegen die gemäß
§ 305 BAO für die
Wiederaufnahme zuständige Abgabenbehörde erster Instanz. Aufgabe der
Berufungsbehörde bei der Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen die
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ist die Prüfung, ob das
Finanzamt als Abgabenbehörde erster Instanz das Verfahren aus den von ihm
gebrauchten Gründen wiederaufnehmen durfte, nicht jedoch, ob die
Wiederaufnahme auch aus anderen Wiederaufnahmegründen zulässig gewesen
wäre (vgl. VwGH 30.11.1999, 94/14/0124, VwGH 12.4.1994,
90/14/0044).
Im vorliegenden Fall wurden die angefochtenen Bescheide
betreffend Wiederaufnahme der Verfahren gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
hinsichtlich Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer für das Jahr 1992
und Umsatzsteuer für das Jahr 1993 ausschließlich auf das
Hervorkommen neuer Tatsachen gestützt.
Im Konkreten erblickte das Finanzamt den
Wiederaufnahmegrund in den Umständen, dass
erst
im Rahmen einer bei der B-GmbH durchgeführten Betriebsprüfung
festgestellt worden sei, dass die Bw. ihre wesentlichen Betriebsgrundlagen an
die H-AG um S 2,300.000,00 verkauft habe, welche diesen Betrieb in weiterer
Folge an die B-GmbH um S 5,800.000,00 verkauft habe und
erst
im Rahmen einer die V-GmbH betreffenden abgabenbehördlichen Prüfung
festgestellt worden sei, dass es sich bei der H-AG um eine Schweizer
Domizilgesellschaft handle.
Dieser vom Finanzamt
für die Wiederaufnahme der Verfahren herangezogene Sachverhalt bildet
jedoch im gegenständlichen Fall aus folgenden Gründen keinen
tauglichen Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO:
Zunächst ist festzuhalten, dass Tatsachen im Sinne des
§ 303 BAO nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens
zusammenhängende, tatsächliche Umstände sind, also
Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu
einem anderen Ergebnis als vom rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck
gebracht, geführt hätten, wie etwa Zustände, Vorgänge,
Beziehungen und Eigenschaften. Neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche
Beurteilung solcher Sachverhaltselemente - gleichgültig, ob diese
späteren rechtlichen Erkenntnisse (neuen Beurteilungskriterien) durch die
Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender
Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen
werden - sind keine Tatsachen. Die nachteiligen Folgen einer früheren
unzutreffenden Würdigung oder Wertung des offen gelegt gewesenen
Sachverhaltes oder einer fehlerhaften rechtlichen Beurteilung -
gleichgültig durch welche Umstände veranlasst - lassen sich bei
unveränderter Tatsachenlage nicht nachträglich im Wege der
Wiederaufnahme des Verfahrens beseitigen (vgl. VwGH 23.4.1998,
95/15/0108).
Das Hervorkommen neuer Tatsachen ist allein aus der Sicht
des von der zuständigen Behörde geführten konkreten Verfahrens zu
beurteilen (vgl. VwGH 30.5.1994, 93/16/0096).
Für die Wiederaufnahme von Amts wegen ist es
unmaßgeblich, ob die neuen Tatsachen im Erstverfahren verschuldet oder
unverschuldet nicht berücksichtigt worden sind. Dies bedeutet, dass auch
ein behördliches Verschulden an der Nichtfeststellung der maßgebenden
Tatsachen im Erstverfahren die Wiederaufnahme von Amts wegen nicht
ausschließt. Eine solche Wiederaufnahme kann jedoch nur auf Tatsachen
gestützt werden, die neu hervorgekommen sind, von denen die
Abgabenbehörde also bisher keine Kenntnis hatte (vgl. VwGH 22.10.1992,
92/16/0059).
Es sind dann keine Tatsachen neu hervorgekommen, wenn der
Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so
vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei
richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren
erlassenen Entscheidung gelangen hätte können (vgl. VwGH 20.11.1996,
96/15/0015, 0016). Eine nachträglich anders geartete rechtliche Beurteilung
oder Würdigung eines schon bekanntgewesenen Sachverhaltes allein
rechtfertigt den behördlichen Eingriff in die Rechtskraft nicht (vgl. VwGH
23.11.1992, 92/15/0095).
Für den Streitfall ist daher zunächst
maßgebend, dass der Abgabenbehörde erster Instanz bereits zum
Zeitpunkt der Erlassung der Erstbescheide betreffend Körperschaftsteuer und
Gewerbesteuer für das Jahr 1992 und Umsatzsteuer für das Jahr 1993
bekannt war, dass die Bw. ihre wesentlichen Betriebsgrundlagen an die H-AG um
den Kaufpreis von S 2,300.000,00 verkauft hat. Aus den im Veranlagungsakt der
Bw. befindlichen Unterlagen geht zweifelsfrei hervor, dass der
gegenständliche Sachverhalt dem Finanzamt bekannt war, und nicht erst im
Zuge der bei der B-GmbH durchgeführten abgabenbehördlichen
Prüfung festgestellt wurde. Vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund
ist dem Finanzamt daher nicht zuzustimmen, wenn es in der Berücksichtigung
der Veräußerung der wesentlichen Betriebsgrundlagen der Bw. an die
H-AG um den vereinbarten Kaufpreis von S 2,300.000,00 eine neu hervorgekommene
Tatsache bzw. einen tauglichen Wiederaufnahmegrund annimmt.
Das Finanzamt stützte sich in weiterer Folge bei der
Wiederaufnahme der Verfahren darauf, dass die H-AG diesen von der Bw.
veräußerten "Betrieb" an die B-GmbH um den Kaufpreis von
S 5,800.000,00 verkauft hat. Grundlage dafür war eine von der
Betriebsprüfung an das Finanzamt übermittelte Sachverhaltsdarstellung
vom 19. Dezember 1995. Darin führte die Betriebsprüfung aus, dass dem
Kaufvertrag vom 20. Dezember 1992 folgender Kaufgegenstand zu Grunde
liege:
Der
Firmenwert der Bw. in Form des Klientenstockes entsprechend dem
Quotenverzeichnis der Steuernummern der Finanzämter per 10. Juni 1992
Sämtliche
Kundenforderungen per 31. Dezember 1992 laut einer Forderungsliste
Die
nicht abgerechneten Leistungen per 31. Dezember 1992
Das
Anlagevermögen laut Anlagenverzeichnis per 31. Dezember
1992.
Mit Kaufvertrag vom 27. Jänner 1993
habe die B-GmbH diesen dargestellten Kaufgegenstand zuzüglich der
geringwertigen Wirtschaftsgüter, welche die Bw. in den vorangegangenen
Jahren angeschafft habe, die gesamte Fachliteratur, den Warenbestand an
Büromaterial sowie die sonstigen Materialien laut Inventur per 31. Dezember
1992 um den einvernehmlich vereinbarten pauschalen Kaufpreis in Höhe von S
5,800.000,00 gekauft, wobei dieser Pauschalpreis um übernommene
Rückstellungen für Abfertigungen, nicht verrechnete Mehrarbeiten und
nicht konsumierte Urlaube sowie um Anzahlungen von Klienten aufgrund von
Vorauszahlungsvereinbarungen und noch nicht geschuldete Umsatzsteuer für
bereits übergebene Kundenforderungen berichtigt worden sei. Dieser
Kaufpreis der B-GmbH sei von der Betriebsprüfung als angemessen und
branchenüblich angesehen worden.
Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates stellen
die aus der Sachverhaltsdarstellung der Betriebsprüfung gezogenen
Schlussfolgerungen des Finanzamtes keine tauglichen Wiederaufnahmegründe im
Sinn des § 303 Abs. 4 BAO dar. Zweifellos führten die im
Betriebsprüfungsverfahren bei der B-GmbH hervorgekommenen Umstände zum
Hervorkommen von Tatsachen, deren Kenntnis allein oder in Verbindung mit dem
sonstigen Ergebnis des Verfahrens bei der Bw. einen im Spruch anders lautenden
Bescheid herbei führen hätten können. Das Finanzamt hat es aber
unterlassen, die Annahmen der Betriebsprüfung im Verfahren betreffend die
B-GmbH durch das Tätigen weiterer Erhebungen, insbesondere hinsichtlich der
Identität des Kaufgegenstandes und der Ermittlung der jeweiligen Kaufpreise
zu überprüfen und gegebenenfalls zu untermauern. Durch die
unterlassene Sachverhaltsklärung seitens des Finanzamtes kann aber nicht
vom Vorliegen entsprechender Wiederaufnahmegründe im Verfahren betreffend
die Bw. ausgegangen werden. Es ist dem unabhängigen Finanzsenat aber
verwehrt, den Sachverhalt weiter zu ermitteln und auf diese Weise zu
prüfen, ob nicht doch berechtigterweise vom Vorliegen eines
Wiederaufnahmegrundes ausgegangen werden könnte. Dies deshalb, da die
Entscheidung, welche Gründe für die Wiederaufnahme des Verfahrens
herangezogen wurden gemäß
§ 305 BAO der Abgabenbehörde
erster Instanz oblag. Aufgabe der Berufungsbehörde bei der Entscheidung
über das Rechtsmittel gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens ist lediglich
die Prüfung, ob das Finanzamt als Abgabenbehörde erster Instanz das
Verfahren aus den von ihm gebrauchten Gründen wiederaufnehmen durfte, nicht
jedoch, ob die Wiederaufnahme auch aus anderen Wiederaufnahmegründen
zulässig gewesen wäre.
Die Wiederaufnahme der Verfahren
ist aber noch aus einem weiteren Grund nicht zulässig gewesen.
Grundsätzlich stellen Entscheidungen von Gerichten oder
Verwaltungsbehörden, die nach einem rechtskräftig abgeschlossenen
Verfahren ergehen, keine Wiederaufnahmegründe für das abgeschlossene
Verfahren dar und zwar weder hinsichtlich der darin getroffenen
Sachverhaltsfeststellungen noch hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung. Sowohl
eine Sachverhaltsfeststellung, als auch deren rechtliche Beurteilung beruhen
nämlich auf einer behördlichen Willensbildung, deren Ergebnis
rechtlich erst mit Erlassung der betreffenden Entscheidung entsteht. Selbst wenn
daher in einer späteren Entscheidung auf Grund des dort ermittelten
Sachverhaltes eine Tatsache als erwiesen angenommen wird, handelt es sich dabei
nicht um eine solche, die bereits im abgeschlossenen Verfahren bestanden hat und
bloß später hervorgekommen ist, sondern um das Ergebnis eines
späteren Rechtsfindungsaktes. Anders verhält es sich um Tatsachen, die
zwar einer späteren Entscheidung zugrunde liegen, die aber schon
früher als Tatsachen entstanden bzw. vorhanden waren. Sie können zur
Wiederaufnahme eines anderen, bereits rechtskräftig abgeschlossenen
Verfahrens führen. Die in der später ergangenen Entscheidung, der die
Kenntnis der Tatsachen zu verdanken ist, vorgenommene Beweiswürdigung und
daraus gewonnene Sachverhaltsfeststellung stellen hingegen als nachträglich
entstandene Fakten keinen Wiederaufnahmegrund dar (vgl. VwGH 20.4.1995,
92/13/0076).
Im vorliegenden Fall hat das Finanzamt die im
Betriebsprüfungsverfahren bei der B-GmbH festgestellte Tatsache des
Ankaufes von Betriebsgrundlagen von der H-AG als Wiederaufnahmegrund gewertet,
da sich daraus ergeben habe, dass die Bw. ihre wesentlichen Betriebsgrundlagen
offensichtlich zu einem unangemessen niedrigen Wert verkauft habe. Die im
Betriebsprüfungsverfahren bei der B-GmbH vorgenommene Beweiswürdigung
hinsichtlich der Angemessenheit des Kaufpreises bei der B-GmbH und die daraus
gewonnene Sachverhaltsfeststellung stellen jedoch nach der dargestellten
Rechtslage keinen Wiederaufnahmegrund dar. Dieser Beurteilung unterliegt auch
der vom Finanzamt nach der Begründung der angefochtenen Bescheide gesehene
Wiederaufnahmegrund des im Betriebsprüfungsverfahren bei der V-GmbH
nachträglich hervorgekommenen Umstandes, dass es sich bei der H-AG um eine
Domizilgesellschaft handle. Für den unabhängigen Finanzsenat ist auch
nicht nachvollziehbar, welche Konsequenzen diese Kenntnis auf die
abgabenrechtliche Beurteilung des Finanzamtes bei der Erlassung der
Erstbescheide gehabt haben könnte.
Zusammenfassend ist
festzustellen, dass das Finanzamt die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich
Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer für das Jahr 1992 und
Umsatzsteuer für das Jahr 1993 auf keinen im Gesetz vorgesehenen
Wiederaufnahmegrund gestützt hat. Der Berufung gegen die Bescheide
betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Körperschaftsteuer und
Gewerbesteuer für das Jahr 1992 und Umsatzsteuer für das Jahr 1993 war
daher Folge zu geben. Die angefochtenen Wiederaufnahmebescheide werden ersatzlos
aufgehoben. Dadurch treten die Verfahren betreffend Körperschaftsteuer und
Gewerbesteuer für das Jahr 1992 und Umsatzsteuer für das Jahr 1993
nach § 307 Abs. 3 BAO in die Lage zurück, in der sie sich vor ihrer
Wiederaufnahme befunden haben.
Die Berufung gegen die Bescheide betreffend
Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer für das Jahr 1992 und
Umsatzsteuer für das Jahr 1993 richtet sich somit gegen Bescheide, die sich
nicht mehr im Rechtsbestand befinden, weswegen die Berufung gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig geworden zurückzuweisen
ist.
Auf Grund der dargestellten rechtlichen Würdigung
über den Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 1992 war auch
die Haftungsinanspruchnahme der Bw. für die auf eine verdeckte
Ausschüttung entfallende Kapitalertragsteuer nicht rechtens und es fehlt an
einer rechtlichen Grundlage für den gemäß
§ 295 Abs. 3 BAO
geänderten Bescheid betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr
1993. Der Berufung gegen die Bescheide betreffend Kapitalertragsteuer
gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG 1988 für den Zeitraum 1. Jänner
bis 31. Dezember 1992 und den gemäß
§ 295 Abs. 3 BAO
geänderten Körperschaftsteuer für das Jahr 1993 war daher
stattzugeben und diese Bescheide ersatzlos aufzuheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
23. November 2005
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 307 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 245 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0119-W/02
- Stammnummer
- 19596
- Gültig
- 23.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF