Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0316-G/04
Bemessungsgrundlage bei Istbesteuerung gemäß § 17 UStG 1972 und mangelnde Vorsteuerabzugsberechtigung bei Steuerschuld kraft Rechnungslegung (§ 11 Abs. 14 UStG 1972)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0316-G/04vom 28.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden
Hofrat Dr. Franz Zeitlhofer und die weiteren Mitglieder Hofrat Dr. Karl Fink,
Mag. Gerald Klug (Arbeiterkammer) und Kommerzialrat Mag. Heinz Zavecz
(Wirtschaftskammer) im Beisein der Schriftführerin OOff. Dagmar Brus
über die Berufungen vom 1. Februar 1993 und
29. April 1994 des Dipl.-Ing. Alfred F., Ziviltechniker, X., vertreten
durch Dr. S., gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt, vertreten
durch ADir Heinrich Beichler, vom 27. Jänner 1993 und
28. März 1994 betreffend Umsatzsteuer für die Jahre
1981 bis 1988 nach der am 28. Oktober 2004 in
8018 Graz, Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Der
Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1982 bis
1984 wird teilweise Folge gegeben.
Es ergibt sich
gegenüber der Berufungsvorentscheidung vom 26. Mai 2004 keine
Änderung.
Der Berufung
gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1981 und 1985 bis
1988 wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen 3 Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat im
fortgesetzten Verfahren nach Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes der
Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Steiermark
(Berufungssenat) vom 7. Februar 1996, Zl. B-F5-8/95, soweit sie
die Umsatzsteuer für die Jahre 1981 bis 1988 betrifft, durch das Erkenntnis
des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Februar 2004,
Zlen. 99/15/0127-11, 0131-10, insoweit teilweise stattgebende (erste)
Berufungsvorentscheidungen erlassen, als es in Entsprechung der
Ausführungen des Gerichtshofes (vgl. Erkenntnis Seiten 20 bis 23) die
Umsätze aus den Bauausführungen dem ermäßigten Steuersatz
in Höhe von 8 % (für die Jahre 1981 bis 1983) bzw. 10 %
(für die Jahre 1984 bis 1988) unterworfen hat.
Dagegen hat der Berufungswerber (Bw.) mit nachstehender
Begründung den Antrag auf Vorlage der Berufungen an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz gestellt:
1) Sicherheitszuschlag
In den Jahren 1982 bis 1988 sei ein Sicherheitszuschlag in
Höhe von 1 % der erklärten Umsätze dem Umsatz rechtswidrig
hinzugerechnet worden, da im Zuge des Finanzstrafverfahrens eine
Hausdurchsuchung und eine Beschlagnahme der Geschäftsunterlagen
durchgeführt worden sei und dadurch der Abgabenbehörde somit alle
Geschäftsunterlagen zur Verfügung gestanden seien. Damit bleibe keine
Berechtigung für eine Schätzung und für die Hinzurechnung eines
Sicherheitszuschlages.
2) Projekte Bstraße und WGasse
Hinsichtlich dieser beiden Projekte seien Hinzurechnungen
in Höhe von jeweils S 6,000.000,00 (brutto) in Höhe der nicht
bezahlten Entgelte zu den vereinbarten Entgelten als verdeckte Einlage
gewürdigt worden.
Gemäß
dem gegenständlichen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes handle es sich
bei den Generalunternehmerleistungen um Einkünfte aus selbständiger
Arbeit auf die gemäß
§ 17 UStG 1972
grundsätzlich die Istbesteuerung zur Anwendung gelange, weshalb nur die
zugeflossenen Beträge der Umsatzsteuer zu unterziehen seien. Hinsichtlich
der Würdigung der Betriebsprüfung, dass auf Grund eines
Naheverhältnisses zwischen der F. GmbH als Auftraggeber und dem Bw.
hinsichtlich der beiden Projekte die Hinzurechnung zu erfolgen hätte, sei
Folgendes zu bemerken: Der Bw. sei jedoch an der F. GmbH nur mit einem
Prozent beteiligt gewesen, der Anteil der I. AG könne ihm aber nicht
zugerechnet werden, da Herr N.J. der wahre Eigentümer sowohl der I. AG
als auch der IB. AG sei, was durch seine zeugenschaftliche Einvernahme
unter Beweis gestellt werden könne.
Da das Finanzamt keinerlei Würdigung von
Leistungsmängeln, die eine Honorarkürzung zur Folge gehabt
hätten, sowie der Liquidität der F. GmbH durchgeführt habe,
erweise sich die Zurechnung der dem ermäßigten Steuersatz in
Höhe von 10 % unterliegenden Umsätze in Höhe von
S 10,909.090,91 im Jahr 1987 als rechtswidrig.
3) Projekt Bweg
Hinsichtlich dieses Projektes seien ihm nach den
Grundsätzen der Sollbesteuerung im Jahr 1981 Umsätze hinzugerechnet
worden, was auf Grund der Istbesteuerung zu nachstehenden Korrekturen der dem
ermäßigten Steuersatz (1981: 8 % sowie 1985 und 1986: 10 %)
unterliegenden Umsätze führe:
1981: S - 2,678.107,35; 1985:
S + 545.454,55 und 1986: S + 1,181.818,18
4) Haftrücklässe
Im Jahr 1988
seien Haftrücklässe nach den Grundsätzen der Sollbestimmung
(gemeint wohl Sollbesteuerung) dem Umsatz hinzugerechnet worden, was unter
Anwendung der Istbesteuerung zu einer Verminderung in Höhe von
S 1,227.272,73 der dem ermäßigten Steuersatz in Höhe von
10 % unterliegenden Umsätze führen müsse.
5) Vorsteuerabzug
Hinsichtlich
der Verweigerung des Vorsteuerabzuges aus den von der IB. AG und der
I. AG erbrachten Leistungen habe der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich
des Antrages auf zeugenschaftliche Einvernahme des Herrn N.J. das
Neuerungsverbot angewendet. Daher werde der Antrag auf zeugenschaftliche
Einvernahme des Herrn N.J., ob er der wahre Eigentümer der beiden genannten
Gesellschaften gewesen sei, gestellt. Da er dies gewesen sei, seien die
diesbezüglichen Vorsteuern (1982: S 740.943,41; 1983:
S 932.543,96; 1984: S 653.629,48; 1985: S 761.139,20; 1986:
S 622.048,00; 1987: S 608.608,00 und 1988: S 652.858,10)
anzuerkennen.
6) U. AG
Da im Abgabenverfahren der U. AG deren
Unternehmereigenschaft anerkannt und deren Umsätze der Besteuerung
unterzogen worden seien, seien die diesbezüglichen Vorsteuern (1984:
S 137.933,53; 1985: S 191.945,44; 1986: S 114.998,37; 1987:
S 147.163,63 und 1988: S 164.954,84) anzuerkennen.
In der am 28. Oktober 2004 abgehaltenen
mündlichen Berufungsverhandlung wurde vom bevollmächtigten Vertreter
des Bw. ergänzend ausgeführt, dass bezüglich der Streitpunkte 5)
[Vorsteuerabzug] und 6) [U. AG] auf das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Juni 2000, 98/15/0008, wonach
Leistungsbeziehungen nach dem Umsatzsteuerrecht anders zu beurteilen seien als
nach dem Einkommensteuerrecht, zu verweisen sei. Da demnach die IB. AG als
Umsatzsteuersubjekt anerkannt worden sei, müsste auch die Vorsteuer
abziehbar sein. Das Gleiche gelte auch für die strittigen Vorsteuern aus
Leistungen der U. AG.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Eingangs ist festzustellen,
dass die im ersten Rechtsgang erlassene Berufungsentscheidung vom
Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich Umsatzsteuer 1981 bis 1988 wegen
Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes ausschließlich deshalb aufgehoben worden
ist, weil "die belangte Behörde die Errichtung von Bauwerken zu einem
Pauschalpreis unter Vergabe von Aufträgen an Subunternehmer im eigenen
Namen - entgegen dem im Streitfall maßgebenden
Berufsrecht - als gewerbliche Tätigkeit behandelt und auch in
den Jahren bis einschließlich 1988 umsatzsteuerlich dem Normalsteuersatz
unterworfen und damit die Rechtslage verkannt und ihren Bescheid mit einer
Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet hat" (vgl. Seite 23 des
Erkenntnisses).
1) Sicherheitszuschlag
Bezüglich dieses
Streitpunktes, der im Übrigen bereits vom Berufungssenat der
Finanzlandesdirektion in der im ersten Rechtsgang erlassenen
Berufungsentscheidung vom 7. Februar 1996, Zl. B-F5-8/95,
eingehend gewürdigt worden ist [vgl. II. B) 5)
- Seiten 51 und 52 der Berufungsentscheidung], ist Folgendes
auszuführen:
Die diesbezüglichen
Ausführungen des Bw. im fortgesetzten Verfahren beschränken sich auf
die bloße Feststellung, dass im Zuge des Finanzstrafverfahrens eine
Hausdurchsuchung und eine Beschlagnahme der Geschäftsunterlagen
durchgeführt worden sei, weshalb keine Berechtigung für eine
Schätzung und für die Hinzurechnung eines Sicherheitszuschlages
verbleibe. Soweit er sich damit aber gegen die grundsätzliche Berechtigung
zur Schätzung wendet, ist ihm die Bestimmung des
§ 184 Abs. 3 BAO entgegenzuhalten. Demnach ist ua.
ferner zu schätzen, wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich
unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind,
die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu
ziehen. Da wie unten näher ausgeführt, erhebliche
Einnahmenverkürzungen, die im Einzelnen nicht bestritten werden,
festgestellt worden sind, ist die Schätzungsberechtigung auf Grund der
damit festgestellten sachlichen Unrichtigkeit der Aufzeichnungen jedenfalls
gegeben und bedarf keiner weiteren Ausführungen.
Die Anwendung des
Sicherheitszuschlages gehört zu den Elementen der Schätzung
(§ 184 BAO). Schätzungen dienen der Ermittlung derjenigen
Besteuerungsgrundlagen, die die größte Wahrscheinlichkeit der
Richtigkeit für sich haben. Der Sicherheitszuschlag beruht auf der
Überlegung, dass bei mangelhaften Aufzeichnungen nicht nur die
nachgewiesenermaßen nicht verbuchten Vorgänge, sondern auch noch
weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden. Aufgabe des
Sicherheitszuschlages ist es, das Risiko weiterer Unvollständigkeiten von
Büchern oder Aufzeichnungen auszugleichen. Ein Sicherheitszuschlag setzt
daher eine "verbleibende Unsicherheit" voraus (vgl. Ritz, Schätzung:
Sicherheitszuschlag als Strafe? in RdW 1995/1, 30ff und die dort zitierte
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Da die Betriebsprüfung
lediglich stichprobenweise ("punktuelle Erhebungen") Erhebungen bei diversen
Kunden des Bw. durchgeführt und dabei in 3 Jahren
Einnahmenverkürzungen (1982: S 150.000,00; 1984: S 800.000,00 und
1986: S 782.067,47) in Höhe von insgesamt S 1,732.067,47
festgestellt hat, verbleibt jedenfalls eine Unsicherheit bestehen, dass nicht
nur die nachgewiesenermaßen nicht aufgezeichneten Vorgänge, sondern
darüber hinaus noch weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet worden sind.
Im Übrigen wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die weitere
diesbezügliche Begründung der im ersten Rechtsgang erlassenen
Berufungsentscheidung verwiesen (Seite 52). Somit erweist sich die
Verhängung des überaus maßvollen Sicherheitszuschlages in
Höhe von 1 % der erklärten Umsätze - die Höhe des
Sicherheitszuschlages wird vom Bw. ohnedies nicht in Streit gezogen -
jedenfalls als gerechtfertigt.
2) Projekte Bstraße und WGasse
Bedingt durch
die Tatsache, dass die Bauausführungen durch den Bw. nach den
Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes als selbständige
Tätigkeit im Sinne des
§ 22 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1972
zu subsumieren sind (vgl. Seite 22 des Erkenntnisses) ergibt sich in
umsatzsteuerlicher Hinsicht unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des
§ 17 Abs. 1 UStG 1972, wonach Unternehmer, deren
sonstige Leistungen nach § 10 Abs. 2 Z 7
(Architekt, staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker) und 8 dem
ermäßigten Steuersatz unterliegen, die Steuer für die mit dieser
Tätigkeit zusammenhängenden Umsätze nach den vereinnahmten
Entgelten zu berechnen (Istbesteuerung) haben, dass bezüglich des
Steuerschuldentstehungszeitpunktes zwingend die Bestimmung des
§ 19 Abs. 2 Z 1 lit. b UStG 1972
zu beachten ist.
Gemäß
§ 17 Abs. 6 UStG 1972 treten bei der
Istbesteuerung an die Stelle der Entgelte für die ausgeführten
Lieferungen und sonstigen Leistungen die vereinnahmten Entgelte.
Gemäß
§ 19 Abs. 2 Z 1 lit. b UStG 1972
entsteht die Steuerschuld für Lieferungen und sonstige Leistungen in den
Fällen der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 17) mit
Ablauf des Kalendermonates, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind
(Istbesteuerung).
Die Istbesteuerung ist für bestimmte Unternehmer, die
den im § 10 Abs. 2 Z 7 und 8 UStG 1972
genannten Berufsgruppen (freie Berufe) angehören, unabhängig von der
Umsatzhöhe zwingend vorgesehen (vgl. Kranich-Siegl-Waba, Kommentar zur
Mehrwertsteuer, Band IV, Anm. 54 zu § 19).
Bei der Istbesteuerung wird
die Steuerpflicht durch die Vereinnahmung des Entgeltes ausgelöst. Die
Höhe der Steuerschuld in einem Kalendermonat richtet sich bei der
Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten nach dem Zeitpunkt und nach der
Höhe der Zahlungen und sonstigen geldwerten Zuwendungen, die der
Unternehmer vereinnahmt hat (vgl. Kranich-Siegl-Waba, Kommentar zur
Mehrwertsteuer, Band IV, Anm. 55 und 56 zu
§ 19).
Im Lichte der vorhin dargelegten Rechtslage war der
Berufung in diesem Streitpunkt aus nachstehenden Erwägungen ein Erfolg
beschieden:
Bezüglich des Projektes Bstraße wird im
Betriebsprüfungsbericht (im Folgenden: Bp-Bericht) vom
17. Dezember 1993 unter Tz 15.1. ausgeführt, dass von den
fakturierten Leistungen in Höhe von S 18,000.000,00 brutto lt.
Einnahmenbücher ein Betrag in Höhe von S 12,000.000,00 bezahlt
worden sei und daher ein Restbetrag in Höhe von S 6,000.000,00 noch
aushafte, der in Höhe von S 5,000.000,00 als vereinbartes Entgelt
(Sollbesteuerung) im Jahr 1987 der Umsatzsteuer zu unterwerfen sei.
Da demnach dieses Entgelt im Streitjahr 1987 nicht
tatsächlich vereinnahmt worden ist, erweist sich dessen Versteuerung im
Rahmen der zwingend anzuwendenden Istbesteuerung im Jahr 1987 jedenfalls als
rechtswidrig.
Auch bezüglich des Projektes WGasse wird im Bp-Bericht
vom 17. Dezember 1993 unter Tz 15.2. ausgeführt, dass vom
vereinbarten Pauschalpreis in Höhe von S 12,000.000,00 brutto ein
bisher nicht bezahlter Teil in Höhe von S 6,000.000,00 brutto
aushafte, der in Höhe von S 5,000.000,00 als vereinbartes Entgelt
(Sollbesteuerung) im Jahr 1987 der Umsatzsteuer zu unterwerfen sei.
Auch diesbezüglich
erweist sich die Versteuerung des Entgeltes im Streitjahr 1987 im Rahmen der
zwingenden Istbesteuerung mangels tatsächlicher Vereinnahmung als
rechtswidrig.
Zu den weiteren Berufungsausführungen, die sich mit
dem von der Betriebsprüfung, insbesondere im Rahmen der
einkommensteuerlichen Beurteilung der aushaftenden Beträge der Projekte
Bstraße und WGasse relevierten Naheverhältnis zwischen dem Bw. und
der als Auftraggeberin fungierenden F. GmbH auseinandersetzen, ist
lediglich festzustellen, dass das gegenständliche Verfahren
ausschließlich die Umsatzsteuer zum Inhalt hat, weshalb sich eine
nähere Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen bereits aus diesem Grund
erübrigt.
3) Projekt Bweg
Bezüglich
des Projektes Bweg wird im Bp-Bericht vom 1. Dezember 1992 unter
Tz 15.3.b) ausgeführt, dass der Bw. bisher im Jahr 1981 lediglich das
tatsächlich vereinnahmte Entgelt der Umsatzsteuer unterworfen habe und
damit sei auf Grund der bereits erfolgten Fertigstellung im Jahr 1981 der
Differenzbetrag zum vereinbarten Entgelt der Besteuerung zu
unterwerfen.
Da sich wie
bereits unter Punkt 2) näher begründet die Versteuerung nicht
vereinnahmter Entgelte im Rahmen der Istbesteuerung als rechtswidrig erweist,
war dem Berufungsbegehren zu folgen und waren die
Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen unter Bedachtnahme auf die Vereinnahmung in den
Streitjahren 1981, 1985 und 1986 in beantragter Höhe zu
korrigieren.
4) Haftrücklässe
Diesbezüglich
wird im Bp-Bericht vom 17. Dezember 1993 unter Tz 16.1. (Offene
Haftrücklässe Bauführungen) ausgeführt, dass im Rahmen der
Sollbesteuerung die offenen Haftrücklässe der Umsatzsteuer zu
unterziehen seien.
Da ein vom
Leistungsempfänger zunächst vorgenommener Rücklass (Deckungs-
bzw. Haftrücklass) beim leistenden Unternehmer, der nach vereinnahmten
Entgelten versteuert, mangels tatsächlicher Vereinnahmung noch keine
Steuerpflicht auslöst, war dem Berufungsbegehren, die 10 %igen
Umsätze des Jahres 1988 um S 1,227.272,73 zu vermindern, zu
entsprechen.
5) Vorsteuerabzug
Da die
Rechtmäßigkeit der Vorsteuerkürzung im Zusammenhang mit den
behaupteten Leistungen der IB. AG und der I. AG vom
Verwaltungsgerichtshof bestätigt worden ist (vgl. Seiten 16 bis 20 des
Erkenntnisses) erübrigen sich jegliche weitere
Ausführungen.
Ergänzend
wird aber bemerkt, dass der Berufungssenat im ersten Rechtsgang im Rahmen der
Beweiswürdigung bezüglich der steuerlichen Anerkennung der von beiden
Domizilgesellschaften fakturierten Leistungen ohnedies auch die notariell
beglaubigte Erklärung des N.J. vom 22. Jänner 1992 in seine
Würdigung einbezogen hat (vgl. Berufungsentscheidung vom
7. Februar 1996, Seite 25). Abgesehen davon, dass es unerfindlich ist,
weshalb dieser im Rahmen einer Einvernahme als Zeuge plötzlich andere
Angaben als im Zuge seiner notariellen Erklärung machen sollte, setzt die
Beachtlichkeit eines Beweisantrages neben der ordnungsgemäßen
(konkreten und präzisen) Angabe des Beweisthemas, das unter Beweis gestellt
werden soll, im Falle des Zeugenbeweises auch voraus, dass die Adresse des
Zeugen bezeichnet wird (vgl. VwGH 19.11.1998, 97/15/0010). Da diesem
Erfordernis im gegenständlichen Vorlageantrag mit der bloßen
Namensnennung des beantragten Zeugen wohl keineswegs entsprochen wird, war der
unabhängige Finanzsenat bereits aus Rechtsgründen im Sinne des
§ 183 Abs. 3 BAO nicht zur Beweisaufnahme verpflichtet.
Hinzu kommt im Falle des beantragten Zeugen noch der Umstand, dass die
erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten es dem
Abgabepflichtigen gebietet einen im Ausland wohnhaften Zeugen - N.J. hatte
im Zeitpunkt des ersten Rechtsganges Wohnsitze in London und in Nord-Pattaya,
Thailand - zur Vernehmung vor der österreichischen Abgabenbehörde
stellig zu machen (vgl. VwGH 27.2.2002, 97/13/0201).
An dieser
Beurteilung vermag auch der in der mündlichen Berufungsverhandlung vom
bevollmächtigten Vertreter des Bw. gemachte Hinweis auf das die IB. AG
betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nichts zu ändern. Denn
abgesehen davon, dass dieses die im gegenständlichen Verfahren auch
strittigen Jahre 1982, 1985 und 1986 überhaupt nicht betrifft, hat der
Gerichtshof unter grundsätzlicher Anerkennung der Beschwerdeführerin
als juristische Person mit nachstehenden Ausführungen das Vorliegen eines
Missbrauches im Sinne des § 22 BAO in Abrede gestellt: "Die
Beschwerdeführerin bringt vor, eine Umgehung oder Minderung der
Umsatzsteuerpflicht liege nicht vor. Mit diesem Vorbringen ist die
Beschwerdeführerin im Recht. Der angefochtene Bescheid enthält keine
Feststellung, wonach die von der Beschwerdeführerin gewählte
Gestaltung zu einer Minderung der Umsatzsteuerpflicht geführt hätte.
Solcherart hat die belangte Behörde, indem sie einen Anwendungsfall des
Missbrauches nach § 22 BAO angenommen hat, die Rechtslage
verkannt".
Hingegen hat
der Gerichtshof in dem den Bw. als Einzelunternehmer betreffenden, eingangs
zitierten Erkenntnis bezüglich des auch im fortgesetzten Verfahren vor dem
unabhängigen Finanzsenat strittigen Vorsteuerabzuges aus der Miete und den
Planungsleistungen der IB. AG nach eingehender Prüfung der Sach- und
Rechtslage erkannt, dass "mit dem Beschwerdevorbringen nicht aufgezeigt wurde,
dass den Rechnungen - entgegen den Feststellungen der belangten
Behörde - Leistungen zu Grunde gelegen wären" (vgl. nochmals
Seiten 16 bis 20 des Erkenntnisses vom 26. Februar 2004,
Zlen. 99/15/0127-11, 0131-10).
6) U. AG
Bezüglich
dieses Streitpunktes konnte dem Berufungsbegehren, die begehrten Vorsteuern
anzuerkennen, da im Abgabenverfahren der U. AG deren Unternehmereigenschaft
anerkannt und deren Umsätze der Besteuerung unterzogen worden seien, aus
nachstehenden Erwägungen nicht entsprochen werden:
Zufolge
§ 11 Abs. 14 UStG 1972 schuldet, wer in einer
Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er eine Lieferung oder
sonstige Leistung nicht ausführt oder nicht Unternehmer ist, diesen
Betrag.
Keine
Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht, wenn in einer Rechnung ein Steuerbetrag
gesondert ausgewiesen wird, obwohl der Rechnungsaussteller eine Lieferung oder
sonstige Leistung nicht ausführt oder nicht Unternehmer ist
(§ 11 Abs. 14 UStG 1972). Hier mangelt es nicht an
einem gesonderten Steuerausweis, sondern es fehlt die Voraussetzung einer
ausgeführten Leistung an den Unternehmer bzw. die Unternehmereigenschaft
des Rechnungsausstellers (vgl. Kranich-Siegl-Waba, Kommentar zur Mehrwertsteuer,
Band IV, Anm. 60 zu § 12).
Das Finanzamt
hat der U. AG mit Bescheiden vom 3. Dezember 1991 (Umsatzsteuer
für die Jahre 1984 bis 1988) unter Bedachtnahme auf die Feststellungen der
Betriebsprüfung (vgl. Bp-Bericht vom 7. November 1991 und
Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 30. September 1991)
die in den Rechnungen gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer gemäß
§ 11 Abs. 14 UStG 1972 vorgeschrieben, da es sich
auf Grund der im Bp-Bericht ausführlich dargelegten Feststellungen und
Erwägungen um eine Schweizer Domizilgesellschaft handle, die keine
selbständige wirtschaftliche Tätigkeit entfalte, weshalb die in Rede
stehenden Vermietungsleistungen an den Bw. als Scheingeschäft im Sinne des
§ 23 BAO steuerlich nicht anzuerkennen seien (vgl. Tz 8 bis
10).
Gegen diese
Bescheide, die ebenfalls an den steuerlichen Vertreter des Bw. zugestellt worden
sind, hat dieser das Rechtsmittel der Berufung erhoben, die aber infolge der im
Jahr 1994 durchgeführten Löschung der U. AG und dem damit
eingetretenen Verlust der Rechtsfähigkeit von der Abgabenbehörde
zweiter Instanz keiner Erledigung zugeführt werden konnte.
Auch im
gegenständlichen Verfahren ist die Betriebsprüfung auf Grund eines
umfangreichen Ermittlungsverfahrens zum Ergebnis gelangt, dass die
"Geschäfte" der U. AG mit dem Bw. als Scheingeschäfte zu
qualifizieren und daher steuerlich nicht anzuerkennen seien (vgl. Bp-Bericht vom
17. Dezember 1993, Tz 18.3. - Seiten 41 bis 58). Die
in diesem Zusammenhang vorgenommene Vorsteuerkürzung, die im Übrigen
vom Bw. im ersten Rechtsgang überhaupt nicht bestritten worden ist, erweist
sich nach Ansicht des erkennenden Senates auf Grund der im vorhin zitierten
Bp-Bericht dargelegten, schlüssigen Erwägungen als
rechtmäßig. Auf diese Ausführungen wird, um Wiederholungen zu
vermeiden, verwiesen. Hingegen setzt sich der Bw. im gegenständlichen
Verfahren mit der Argumentation der Betriebsprüfung im Einzelnen
überhaupt nicht auseinander, sondern beschränkt sich auf die, wie
vorhin dargelegt, tatsachenwidrige Behauptung, dass im Abgabenverfahren der
U. AG deren Unternehmereigenschaft anerkannt und deren Umsätze der
Besteuerung unterzogen worden seien. Bezüglich Versteuerung ist zu
bemerken, dass der Bw. offenkundig nicht zwischen Steuerschuld kraft Leistung
- die Umsätze der U. AG wurden in den Jahren 1984 bis 1988 mit
S 0,00 zum Ansatz gebracht - und Steuerschuld kraft Rechnungslegung
gemäß
§ 11 Abs. 14 UStG 1972
differenziert.
Somit konnte
der Berufung auch in diesem Punkt kein Erfolg beschieden sein.
Unter
Bedachtnahme auf obige Ausführungen ändern sich die
Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen (Beträge in Schilling) wie
folgt:
|
|
1981
|
1985
|
1986
|
1987
|
1988
|
Umsätze
8 % lt. BVE
Umsätze
10 % lt. BVE
|
32,284.514,80
|
39,818.522,76
|
60,326.009,13
|
99,573.663,99
|
77,761.767,91
|
+/-
Korrektur lt. BE
|
-
2,678.107,35
|
+
545.454,55
|
+
1,181.818,18
|
-
10,909.090,91
|
-
1,227.272,73
|
Umsätze
8 % lt.
BE
Umsätze
10 % lt. BE
|
29,606.407,45
|
40,363.977,31
|
61,507.827,31
|
88,664.573,08
|
76,534.495,18
|
|
1981
|
1985
|
1986
|
1987
|
1988
|
Gesamtbetrag
der steuerpflichtigen Umsätze lt. BVE
|
32,510.998,92
|
40,432.808,38
|
60,526.368,91
|
99,973.913,54
|
77,961.598,59
|
+/-
Korrektur lt. BE
|
-
2,678.107,35
|
+
545.454,55
|
+
1,181.818,18
|
-
10,909.090,91
|
-
1,227.272,73
|
Gesamtbetrag
der steuerpflichtigen Umsätze lt. BE
|
29,832.891,57
|
40.978.262,93
|
61,708.187,09
|
89,064.822,63
|
76,734.325,86
Es war daher
wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Beilage:
3 Berechnungsblätter
Graz, am 28.
Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 1 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 11 Abs. 14 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
BauleistungenArchitektZiviltechnikerIstbesteuerungVereinnahmungHaftrücklassDomizilgesellschaftSteuerschuld kraft Rechnungslegung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0316-G/04
- Stammnummer
- 12484
- Gültig
- 28.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF