…die G. Company Inc. Auskünfte über ihre "Eigentümer" verweigere bzw., da Inhaberaktien vorliegen würden, nicht einmal selbst wisse, wer die Eigentümer der Aktien seien. Da die Betriebsprüfung die G. Company Inc. als Offshore Company bzw. in weiterer Folge als Domizilgesellschaft bezeichnet, die Bw. aber die…
Warum die Bw. auf Rückzahlung der im Jahre 1994 gegebenen Anzahlung praktisch "verzichtet" hat, bleibt deshalb im Dunkeln. Eine aufwandswirksame Ausbuchung der Forderung im Jahre 1995 ist aus den oben dargestellten Gründen auf jeden Fall nicht gerechtfertigt. 3.) Zuletzt wird in Bezug auf den von…
…eigentliche Auftraggeber ***Auftraggeber 2*** schloss mit einer ***Auftraggeber 1***, einer fremden, zypriotischen Offshore- bzw. Domizilgesellschaft, einen Vertrag über Leistungen mit Erfüllungsort in Österreich. Diese ***Auftraggeber 1*** wiederum schloss mit den die Dienstleistungen erbringenden natürlichen Personen bzw. für den Bf. mit der ***AAA Ltd*** (***AAA Ltd***)…
…tatsächliche Unmöglichkeit der Empfängernennung, die eine dahingehende Aufforderung unzulässig machen würde. In der Tatsache, dass es sich bei der genannten Person bzw. Gesellschaft um eine so genannte Offshore-Gesellschaft, die ihrer Rechtsform nach nur durch Treuhänder fungiert und dadurch gekennzeichnet ist, dass die wahren Eigentümer…
…Ltd. auf eine Domizilgesellschaft hinweisen. Dieser Feststellung kann sich der UFS aufgrund der soeben angeführten Fakten uneingeschränkt anschließen. Die H. Ltd. ist demnach nicht der tatsächliche Empfänger der von der Bw. als Betriebsausgaben geltend gemachten Provisionszahlungen. Auf § 162 BAO gestützte Aufforderungen zur Empfänger- bzw. Gläubigernennung…
…Ltd. würden auf eine Domizilgesellschaft hinweisen. Die Bp habe die Bw. schon am 28. November 2005 schriftlich (per Mail) aufgefordert, gemäß § 162 BAO den Empfänger dieser Provisionszahlungen bekannt zu geben. Im Rahmen der Schlussbesprechung am 19. Jänner 2006 sei versucht worden, den wahren Zahlungsempfänger (bzw…
…Erkenntnis vom 22.11.2001, 98/15/0089, ausgesprochen hat, gehört es im Allgemeinen zu den Aufgaben der Organwalter von Briefkasten- bzw. Domizilgesellschaften in Steueroasen, "eidesstättige Erklärungen" darüber abzugeben, dass die wirtschaftlich an diesen Gesellschaften beteiligten Personen gar nicht beteiligt seien. Das Verfahrensrecht kenne allerdings…
…erhöhe sich der Gewinn des Jahres 1991 um 307.363,00 S, jener des Jahres 1992 um 614.726,00 S. Weiters sei der für die Jahre 1990 und 1991 geltend gemachte Investitionsfreibetrag um 75.000,00 S bzw. 922.089,00 S zu kürzen…
…Ltd. diese Anteile um 2,000.000 S an einen inländischen Erwerber weiter. Die beiden Ehegatten DG und BG sind zu je 50 % auch an der Gesellschaft nach bürgerlichem Recht "GB und Mitbesitzer" beteiligt. Für Zwecke der Vermietung erwarben sie am 17. bzw. 18. Jänner…
…H*****y und Hr. Fi*****. Es geht in diesem Schriftverkehr in erster Linie um Schuldzuweisungen für das Nichtfunktionieren der En***** Geräte, um Forderungen auf Kostenersatz bzw. Ablehnung desselben und dergleichen mehr. Die involvierten Personen in diesem Schriftverkehr wie auch die Thematik desselben, war wohl der…
…stelle aber auch gleichzeitig fest, dass es sich um eine Offshore-Gesellschaft handle und das Unternehmen als eine "Non-resident-company" (Oasen- oder Domizilgesellschaft) zu bezeichnen sei; das Unternehmen im Ausland verfüge über keine Büroräume. Aus der oben genannten Sachverhaltsdarstellung zog die Abgabenbehörde den Schluss…
…zu steuersparenden Gewinnabschöpfungen verwendet worden seien. Dezidiert wurde auf Folgendes hingewiesen: a) Der wirtschaftlich Berechtigte der HAR. sei klar und eindeutig namhaft gemacht worden, nämlich Herr MPS. bzw. Herr RF.. Dies sei durch deren eidesstattliche Erklärungen und persönliche Aussagen mitgeteilt worden. Weiters stellten sie klar…
…in der Schweiz als Verwaltungsrat tätig, wie anhand einer Aufstellung dargelegt wurde. Bekanntgabe der von einer Domizilgesellschaft in der Schweiz zu entrichtenden Ertragssteuern Bekanntgabe einer Wirtschaftsauskunft hinsichtlich der StIn.. , woraus sich ergäbe, dass eine "offshore company" (als "Steueroase" fungierende Gesellschaft) vorläge. Bw. (Anbringen vom 17…
…B., protokolliert sei, eine Offshore-Gesellschaft sei, als eine "Non-resident- company" (Oasen- oder Domizilgesellschaft) zu bezeichnen sei und über keine Büroräume in B. verfüge. Aus der oben genannten Sachverhaltsdarstellung zog der Außenprüfer den Schluss, dass es sich um einen direkten Leistungsaustausch zwischen dem Bw…
…nützen oder Leistungen habe variieren können, da im Zuge der BP nur Scheinrechnungen vorgefunden worden seien. Die Einschaltung der Bf. als Briefkasten- bzw. Domizilgesellschaft sei nach Auffassung der Behörde aus rein steuerlichen Gründen erfolgt und habe u.a. dazu gedient, Aufwände in Österreich zu lukrieren…
…Gegensatz zum Missbrauch im engeren Sinn gemäß § 22 BAO. Die Betriebsprüfung nahm zu obigen Ausführungen Stellung. Die BM habe nur über eine Offshore-Banklizenz und kein Personal verfügt. Sie habe im BP-Verfahren lediglich Bestätigungen eines Rechtsanwaltes bzw. eines Treuhandbüros über die unentgeltliche Nutzung von…
…Fa. P bzw. der Fa. R kannte (Niederschrift Beschwerdeführer 10.11.2008) ab (handgeschriebener Gesellschaftsvertrag vom 06.01.2006). Bei der C handelt es sich gleichfalls um eine Offshore Gesellschaft. Von der im Jahr 2001 gegründeten C setzte der Beschwerdeführer die Abgabenbehörde nicht in Kenntnis…
…Mitte 2000 über nicht in Österreich ansässige tätige Gesellschaften abgewickelt worden sei. Tatsächlich habe es sich um funktionslose Domizilgesellschaften gehandelt. Der Vertrieb sei in Wahrheit von ***4*** und der Bf. von Österreich aus durchgeführt bzw. organisiert worden. Die Prüfungsjahre 2000 und 2001 seien steuerrechtlich bereits…
…ansässigen Offshore-Gesellschaft die hinter ihr stehende Person angesehen werden (VwGH vom 11.7.1995, 91/13/0154; VwGH vom 28.11.2000, 97/14/0062). Bei einer Briefkastenfirma liegt der Verdacht nahe, dass die an sie bezahlten Gelder wiederum an den Leistenden zurückgeflossen bzw…
…dem CD zuzurechnen gewesen, zumal die Betriebsprüfung die Firmen A und B stets als Domizilgesellschaften betrachtet habe, gesellschaftsrechtliche Interna folglich belanglos geblieben seien. Auch ohne Kenntnis, wer auf den Firmenkonten formal zeichnungsberechtigt gewesen sei bzw. wie die Gewinne formal zu verteilen waren, hätte die Finanzbehörde…