Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3451-W/07
Abweisung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens wegen groben Verschuldens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3451-W/07vom 28.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Steuerberater,
gegen den Bescheid des Finanzamtes betreffend Abweisung eines Antrages auf
Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Körperschafteuer für die
Jahre 1999 bis 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
1.1. Die Berufungswerberin (Bw)
betreibt in der Rechtsform einer GmbH einen Getränkehandel (Handel mit
"energydrinks"). Alleiniger Geschäftsführer und (seit Mitte 1999)
einziger Gesellschafter der Bw ist XY.
Eine bei der Bw im Jahr 2005
durchgeführte Außenprüfung endete damit, dass Aufwendungen in
Höhe von 11.574,45 € (1999), 71.615,05 € (2000),
147.919,55 € (2001), 75.879,50 € (2002) und
78.304,76 € (2003) gemäß
§ 162 BAO nicht als
Betriebsausgaben anerkannt wurden, weil die wahren Empfänger im
Zusammenhang mit Provisionszahlungen an die Firmen A und B nicht genannt worden
seien (Tz 1 des Berichts vom 9. Dezember 2005). Der Arbeitsbogen der
Betriebsprüfung enthält dazu Folgendes:
Aktenvermerk vom 13. Mai 2005 über die
Erläuterung des Geschäftsablaufs (Bl. 44/2):
Bezüglich
Produktionsberatung, technische Abwicklung, Produktentwicklung und
Marktaufbereitung habe die Bw mit der Beratungsfirma A-AG (kurz A),
Dominikanische Republik, einen Beratungsvertrag abgeschlossen. Seit dem Jahr
2003 habe die Firma B-Ltd (kurz B), Bahamas, die Beratungen durchgeführt.
Die Beratungshonorare und Commissions seien auf ein Firmenkonto bei der Oberbank
in Wien bzw. auf ein Firmenkonto auf den Bahamas geleistet worden.
Übersetzung der Gründungsmitteilung der A
(Bl. 56/1):
Danach
wurde die Satzung der Gesellschaft am 8. Juli 1998 von EF aufgestellt. Als
Sitz und Standort der Gesellschaft nennt die Urkunde das Haus Nr. 1 der
B-Str, Santo Domingo.
Beratungsvertrag mit der A vom 1. September 1999
(Bl. 56/3):
Beratungsvertrag mit der B vom 19. Dezember 2002
(Bl. 56/6):
Die
Vertragskopie enthält den handschriftlichen Vermerk "lt. Hrn. Y wird die
Beratung durch Hrn. CD erbracht!".
Bl. 56/10
des Arbeitsbogens enthält Angaben wie Anschrift (A-Str, Nassau) und
Bankverbindung der B, die Kontaktpersonen (GH und CD), die Länder, auf die
sich die Betreuung in logistischer und produktionstechnischer Hinsicht sowie in
Bezug auf Rezepturen und Einfuhrbedingungen bezog.
KSV Auskunft betreffend B vom 16. Juni 2005
(Bl. 58/3):
Daraus geht
hervor, dass das Unternehmen seit 15. Feber 2002 im Handelsregister
registriert sei. Die Gesellschaft sei eine Offshore-Private Aktiengesellschaft
nach Landesrecht. Die Namen der Direktoren und Aktionäre seien nicht
bekannt. Es handle sich um eine Holding- und Investmentgesellschaft. Dem
Unternehmen sei u.a. nicht gestattet, Handelstätigkeiten auf den Bahamas
nachzugehen. Befragten Stellen am Platz sei nicht bekannt gewesen, wo und welche
Aktivitäten das Unternehmen tatsächlich ausübe. Der
protokollierte Firmensitz befinde sich an der Anschrift einer Trust Company. Die
von der Betriebsprüfung genannte Anschrift (A-Str) könne nicht
bestätigt werden. Die Gesellschaft verfüge über keine
Mitarbeiter. Die Bahamas würden als Steuerparadies gelten.
Offshore-Gesellschaften seien auf den Bahamas lediglich protokolliert und
würden ihre Tätigkeit irgendwo auf der Welt ausüben. Dem
Unternehmen sei es nicht gestattet, Realbesitz auf den Bahamas zu mieten oder zu
besitzen.
Zur
A teilt die KSV-Auskunft mit, dass es trotz großer Bemühungen dem
lokalen Korrespondenten nicht möglich gewesen sei, das angefragte
Unternehmen auszuforschen. Bei einem Besuch vor Ort (B-Str Nr. 1) habe eine
Gesellschaft mit dieser Bezeichnung nicht ermittelt werden können. An
dieser Anschrift befinde sich die Firma IJ. Der Geschäftsführer dieser
Gesellschaft, EF, habe mitgeteilt, schon seit mehr als 13 Jahren an dieser
Anschrift ansässig zu sein und das gesuchte Unternehmen sei dort nie
lokalisiert gewesen. Eine Überprüfung bei der Steuerdirektion der
Dominikanischen Republik habe ergeben, dass eine Firma A nicht eingetragen
sei.
Telefax des EF an die Bw vom 6. Juli 2005
(Bl. 59/1):
Darin
zeigt sich EF über das ihm übermittelte Schreiben des KSV verwundert.
Mit ihm habe niemand vom österreichischen oder dortigen KSV über die
Firma A gesprochen. Unabhängig davon könne er gerne bestätigen,
dass die Firma an der Adresse B-Str Nr. 1 registriert wurde und noch
registriert sei.
e-mail des Geschäftsführers der Bw, Y, an CD vom
11. Juli 2005 (Bl. 60/1):
CD
möge mit dem Finanzamt Kontakt aufnehmen. Es gehe dabei um die
Tätigkeit des CD als Berater bei der A und seine Beratungstätigkeiten
für die Bw.
e-mail des Y an das Finanzamt (Betriebsprüfung) vom
21. Juli 2005 (Bl. 60/2):
Er
habe Herrn D erreicht und mit ihm - wieder - über den Wunsch des
Finanzamtes gesprochen, mit ihm persönlich über die Beratungen
für die Bw zu sprechen. Dieser habe ihm zugesagt, sich mit dem Finanzamt
wegen einer Terminvereinbarung in Verbindung zu setzen.
Niederschrift
des Finanzamtes über die Zeugenbefragung des CD vom 27. Juli 2005
(Bl. 60/4):
Zu
seiner Stellung zur A gab CD an, zweiter Direktor gewesen zu sein; erster
Direktor sei EF gewesen. Den Vertrag vom 1. September 1999 hätten Y
und F ausverhandelt, er habe den Vertrag unterzeichnet. Die
Zahlungsmodalitäten hätten ebenfalls Y und F vereinbart. Er habe
keinen Zugriff auf das Bankkonto der A gehabt. Für seine Tätigkeit als
Konsulent (technische und rechtliche Beratung) habe er von der A ein monatliches
Fixum erhalten. Sein derzeitiges Fixum - nunmehr aus seiner Tätigkeit
für die B - betrage ca. 1.500,00 € monatlich. Er habe keinen
fixen Arbeitsplatz bei der Bw, komme aber sicher zwei mal wöchentlich in
das Büro nach Stockerau, gelegentlich einen ganzen Tag, fallweise auch nur
einige Stunden.
F
habe sich schrittweise aus dem Getränkebereich zurückgezogen, worauf
er ihn mit GH in Kontakt gebracht habe, der dann nach Verhandlungen das
Geschäft des Herrn F übernommen habe. Einzelheiten dazu könne er
nicht angeben. Die Gesamtsumme der Zahlungen an die A bzw. B sei ihm nicht
bekannt, er habe keinen Einblick in die Buchhaltung der Bw. Er biete aber an,
mit F bezüglich der Weiterverwendung der Zahlungen zu sprechen.
e-mail des CD
an das Finanzamt (Betriebsprüfer) vom 16. August 2005
(Bl. 59/2):
Anbei
übermittle er nun endlich ein Schreiben des Herrn F über die
Beträge, die an die A auf der Dominikanischen Republik geflossen seien. Er
hätte sich persönlich auch genauere Informationen gewünscht.
Sollten noch weitere Fragen bestehen oder zusätzliche Informationen
benötigt werden, solle sich das Finanzamt direkt an Herrn F wenden. Er
könne leider auch nicht mehr weiterhelfen.
Schreiben des
EF vom 16. August 2005 an CD (Bl. 59/3):
Darin
bestätigt EF in seiner Position als früherer Direktor der A, dass von
1999 bis 2002 ein Betrag in Höhe von 361.163,00 USD auf die Konten der
A in der Dominikanischen Republik geflossen sei. Die Gelder seien
gemäß den Beschlüssen der Gesellschaft verwendet worden, und
zwar für Gehälter, für allgemeine technologische Beratung,
Gehälter für juristische Beratung, anteilige Bürokosten,
Diäten. Da das Bürogebäude im September 2004 infolge einer
Überspannung teilweise abgebrannt sei, könnten Belege oder
Bestätigungen nicht mehr übermittelt werden.
1.2. Das Finanzamt erließ
im Dezember 2005 der Feststellung der Betriebsprüfung Rechnung tragende
Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1999 bis 2003. Die Bescheide
erwuchsen in Rechtskraft.
2.1. Am 10. Juli 2007
wurde mit XY eine Niederschrift über die Vernehmung als der
Abgabenhinterziehung Beschuldigter aufgenommen. Y gab dabei an, im Jahr 1994 die
Brüder D, die ein von ihnen entwickeltes Produkt über seinen
früheren Arbeitgeber vertreiben ließen, kennen gelernt zu haben. Der
energydrink-Markt habe ihn von Anfang an fasziniert, weshalb er im Jahr 1996 in
die Firma D eingetreten und im Dezember 1997 mit Angehörigen der Familie D
die Bw gegründet habe. CD "war und ist" als Techniker bzw. Chemiker
für die Bw unentbehrlich und sei weiterhin für die Bw tätig
gewesen. CD habe die Rezepte entwickelt, die gemäß diversen von Staat
zu Staat verschiedenen Lebensmittelgesetzen notwendigen Adaptierungen
vorgenommen, sei also volkstümlich formuliert im chemischen Bereich
tätig gewesen.
2.2. Am 9. und 12. Jänner 2007 wurde CD als
Verdächtiger im Finanzstrafverfahren vernommen. In der darüber
aufgenommenen Niederschrift gab er, mit dem Ergebnis der Auskunft einer
österreichischen Bank, dass er von einem auf A lautenden Konto insgesamt
360.000,00 € behoben habe, konfrontiert, an, dies nicht in Abrede zu
stellen. Er sei für dieses Konto zeichnungsberechtigt gewesen. Das Geld
habe die Bw auf Grund geleisteter Beratungen auf dieses Konto überwiesen.
Er habe ca. die Hälfte des Betrages an EF weitergegeben. In weiterer
Folge zeigte sich CD geständig, sowohl was A als auch B betreffe,
vorsätzlich Abgabenverkürzung in noch zu bestimmender Höhe
begangen zu haben. Er räumte ein, mehr oder weniger sämtliche von der
A an die Bw in Rechnung gestellten Leistungen erbracht zu haben.
Über den Verlauf der
Betriebsprüfung bei der Bw habe ihn Y niemals näher informiert bzw.
dezidiert angesprochen. Ihm sei nicht bekannt, dass es Schwierigkeiten mit der
steuerlichen Anerkennung der Geschäftskontakte mit A und B gegeben habe.
Bei seiner Befragung vom 27. Juli 2005 habe er die Unwahrheit gesagt, um
seine Steuerhinterziehungen zu vertuschen. Auswirkungen dieser Aussage auf das
Betriebsprüfungsverfahren bei der Bw seien ihm nicht bewusst gewesen. Y
habe gewusst, dass die A nur aus F und ihm bestanden habe, und habe daher
annehmen müssen, dass die an diese Firma überwiesenen Gelder nur ihnen
beiden zugute kommen könnten. Wenn Y diesen Umstand im Zuge des
Betriebsprüfungsverfahrens nicht offengelegt und dadurch einen enorme
Körperschaftsteuerzahlung in Kauf genommen habe, so habe er für dieses
Verhalten eigentlich keine Begründung. Dass F kaum etwas für die A
gearbeitet habe, die Hauptlast also auf seinen Schultern gelegen sei, habe Y
sehr wohl mitbekommen.
2.3. Am 26. Jänner
2007 gab Y auf Vorhalt der Aussage des CD an, diese sei, soweit er das
beurteilen könne, zutreffend. Über die vielen die A betreffenden
Interna könne er naturgemäß nichts sagen, er sehe jedoch keinen
Punkt, der als unrichtig zu bezeichnen wäre. CD habe sich 1998
selbständig machen wollen. Die Kontaktanbahnung mit der A sei
ausschließlich über D erfolgt. Dieser habe die Schriftstücke
über die Vereinbarungen mit der A übermittelt. F sei niemals als
Verhandler in Erscheinung getreten. Gegenstand der Vereinbarung mit der A seien
die bisher von D erbrachten Beratungsleistungen gewesen, ausgeweitet auf den
nord- und südamerikanischen Raum. Y betonte, dass ihm die firmeninterne
Aufteilung der Entgelte bei der A unbekannt geblieben sei. Befragt, warum er
diesen Sachverhalt, nämlich die weit überwiegende, wenn nicht
ausschließliche Involvierung von D im Geschäftsablauf zwischen der Bw
und der A bei der Betriebsprüfung so nicht offengelegt habe, gab Y an, dass
er dies sehr wohl stets offengelegt habe. Der Betriebsprüfung sei bekannt
gewesen, dass D bei ihm vor 1999 angestellt gewesen sei und dass es beim Vertrag
mit der A um die von D erbrachten Beratungsleistungen gegangen sei. Über
Firmeninterna der A habe er naturgemäß keine Angaben machen
können. F sei ihm gegenüber niemals in Erscheinung getreten. Ob dieser
für die Bw Leistungen erbracht habe, oder ob alles von D gestammt habe,
könne er nicht sagen. Seine Kommunikation sei ausschließlich
über D gelaufen. Eine F zuzurechnende Leistung sei ihm nicht bekannt. Er
betone noch einmal, dass ihm sämtliche Firmeninterna bei der A, sowohl was
die Aufteilung der Einkünfte als auch die Arbeitsteilung betrifft,
unbekannt gewesen seien. Seine einzige Ansprechperson sei D gewesen.
2.4. Mit Schlussbericht vom
26. Jänner 2007 teilte des Finanzamt dem Landesgericht mit, die
Ermittlungen hätten ergeben, dass XY die ihm zur Last gelegte Tat nicht
begangen habe. Die seitens der Bw geltend gemachten Aufwendungen an die A und B
seien tatsächlich betrieblich veranlasst und auch nicht, wie in der
Erstanzeige vermutet, an Y bzw. eine ihm zuzurechnende Person
zurückgeflossen.
2.5. Mit Schlussbericht vom
28. Juni 2007 teilte das Finanzamt dem Landesgericht u.a. mit, dass CD als
Konsulent der Bw beträchtliche, bislang über die ihm zuzurechnenden A
und die B der österreichischen Besteuerung entzogene Einnahmen erzielt
habe. CD sei geständig.
3.1. Mit Schreiben vom
2. April 2007 stellte die Bw den Antrag, das Verfahren hinsichtlich
Körperschaftsteuer für die Jahre 1999 bis 2003 gemäß
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO wiederaufzunehmen. Die Bw führt
dazu aus, die Provisionsaufwendungen seien mit der Begründung nicht als
Betriebsausgaben anerkannt worden, dass die wahren Empfänger im
Zusammenhang mit Provisionszahlungen an die Firmen A und B nicht genannt worden
seien. Im Anschluss an die Betriebsprüfung sei im Zuge eines
Finanzstrafverfahrens CD vom Finanzamt geladen und befragt worden. Am
17. Jänner 2007 sei dem Bw die Niederschrift über die Vernehmung
des CD vorgelesen und in Kopie übergeben worden. Auf Grund dieser
Niederschrift hätten sich neue, eine Wiederaufnahme des Verfahrens
rechtfertigende Tatsachen ergeben. Der Bw seien bisher nur die Organe der
Gesellschaften A und B bekannt gewesen, nämlich CD, EF und GH. Aus der
Niederschrift vom 9. Jänner 2007 habe sich nun die neue Tatsache
ergeben, dass EF und CD je zur Hälfte Partner innerhalb der A gewesen
seien; von den Provisionszahlungen der Bw habe CD 50 % erhalten, die
restlichen 50 % seien an EF gegangen. Von der Firma B habe CD in der Zeit
von 2003 bis 2005 einen Betrag in Höhe von 195.000,00 € auf sein
Konto in Österreich erhalten. Zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung sei
der Bw nur bekannt gewesen, dass die Provisionszahlungen an die Firmen A und B
geflossen seien. Die wahren Empfänger dieser Zahlungen hinter diesen Firmen
seien der Bw unbekannt gewesen. Auf Grund der Aussage des CD seien die
Empfänger genau bezeichnet worden. Den Forderungen des § 162 BAO
sei nun vollinhaltlich entsprochen. Die Bekanntgabe der Empfänger der
Leistung sei eine neue Tatsache. Da man die Empfänger der
Provisionszahlungen nunmehr kenne, seien die Zahlungen als Betriebsausgaben
anzuerkennen. Es werde demnach beantragt, das Abgabenverfahren gemäß
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO wieder aufzunehmen und berichtigte
Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1999 bis 2003 zu
erlassen.
3.2. Das Finanzamt wies den
Wiederaufnahmsantrag mit Bescheid vom 12. Juli 2007 ab. XY habe bei seiner
Befragung vom 10. und 16. Jänner 2007 eine überwiegende,
wenn nicht ausschließliche Involvierung D's in den Geschäftsablauf
zwischen der Bw und der A bzw. B in dem Sinne zugestanden, dass es beim Vertrag
mit der A um von D erbrachte Beratungsleistungen gegangen sei. Aus dieser
Aussage folge, dass der Geldfluss der strittigen Provisionszahlungen allein dem
CD zuzurechnen sei. Dieser Sachverhalt sei während des
Betriebsprüfungsverfahrens nicht offengelegt worden, weshalb die
Absetzbarkeit der Zahlungen gemäß
§ 162 BAO zu verweigern
gewesen wäre. Insbesondere sei nicht konkret vorgebracht worden, dass es
sich um die Vergütung von nunmehr vor allem im Ausland erbrachten
Leistungen des früheren Angestellten CD gehandelt habe bzw. Gegenstand der
Vereinbarung mit der A die bisher von D erbrachten Leistungen gewesen seien.
Stattdessen sei ein sehr allgemeiner Vertragstext zwischen der Bw und der A
vorgelegt und die Erbringung von konkret nachvollziehbaren Leistungen nicht
einmal behauptet worden. Ungeachtet der Frage, inwieweit überhaupt eine neu
hervorgekommene Tatsache vorliege - eine gewisse Beteiligung D's an den
Provisionserträgen sei bei Bescheiderlassung als höchst wahrscheinlich
anzunehmen gewesen -, sei von einem eindeutigen schweren Verschulden des Y an
der Nichtgeltendmachung dieser Tatsachen im abgeschlossenen Verfahren
auszugehen. Da diesem die wahre Motivation für die geleisteten Provisionen
wohl zwingend bekannt gewesen sei, könne die Nichtoffenlegung nur
vorsätzlich erfolgt sein, wobei kein Grund gegen die Annahme spreche, dass
die Nichtpreisgabe des Empfängers nur dessen Steuerschonung gedient
habe.
3.3. In der dagegen erhobenen Berufung bringt die Bw vor,
dass im Zuge der Betriebsprüfung der Geschäftsablauf den Prüfern
genau erläutert und der Nachweis der betrieblichen Veranlassung der
Aufwendungen für die technische Beratung der A und B erbracht worden seien.
Die Aufwendungen seien betriebsbedingt und branchenüblich gewesen und
hätten in den Preisen ihre Deckung gefunden. Die Bw sei Kunde der A und B
gewesen. Es seien die Geschäftspartner, die Rohstofflieferanten, die
Produktionsdaten und die Vertriebsabwicklung offengelegt worden. Da es sich bei
den Gesellschaften, die die Beratungsaufwendungen erhielten, um
ausländische juristische Personen gehandelt habe, sei die Bw ihrer
erhöhten Mitwirkungspflicht nachgekommen. Bis auf die Gesellschafter und
die Gewinnverteilung, welche die Bw nicht gekannt habe und auch nicht habe kenne
müssen, seien dem Finanzamt alle verlangten Informationen übermittelt
worden. Dass Sitz der Gesellschaft die Dominikanische Republik gewesen sei,
wäre im Hinblick darauf, dass die Bw ihre Geschäftspartner in den USA,
Kanada und Mexiko gehabt habe, nicht unüblich. Auch die Organe der
Gesellschaft seien bekannt gegeben worden; diese hätten auch den
gewünschten Kontakt mit der Betriebsprüfung gehabt. Der
Betriebsprüfung sei außer dem gesellschaftsrechtlichen Bereich alles
offengelegt worden. Jede juristische Person habe einen gesellschaftsrechtlichen
und einen unternehmerischen Bereich. Den unternehmerischen Bereich, nämlich
die Produkte, die Leistungserstellung, die Mitarbeiter, die Organe, habe die Bw
dem Finanzamt dargelegt. CD habe im unternehmerischen Rahmen der A und
später der B die Leistungen laut Beratungsvereinbarung für die Bw
erbracht und die Bw habe diese Leistungen der jeweiligen Gesellschaft bezahlt.
Der gesellschaftsrechtliche Bereich sei der Bw nur in dem Maße bekannt,
wie er im Firmenbuch offengelegt gewesen sei. Nicht veröffentlichte
Sachverhalte wie Beteiligung, Beteiligungsverhältnisse und Gewinnverteilung
seien der Bw nicht bekannt gewesen. Dieser Sachverhalt sei der Bw erst am
17. Jänner 2007, auf Grund der Niederschrift mit CD, bekannt geworden
und hätte demnach ohne ihr Verschulden während der
Betriebsprüfung nicht geltend gemacht werden können. Die
Betriebsprüfung habe die Anerkennung der Aufwendungen von der Bekanntgabe
dieser Daten abhängig gemacht. Bei einer Besprechung habe der
Betriebsprüfer wörtlich gefragt: "Sagen Sie uns die Empfänger,
die hinter dieser Gesellschaft stehen, dann können die Provisionszahlungen
steuerlich anerkannt werden." Die "wahren Empfänger" seien als neue
Tatsache von CD in der Niederschrift vom 9. Jänner 2007 genannt
worden. Als "wahre Empfänger" habe die Betriebsprüfung nur die aus dem
Firmenbuch nicht ersichtlichen Gesellschafter meinen können. Da die
Aktionäre einer Aktiengesellschaft nicht aus dem Firmenbuch ersichtlich
seien, könne die Betriebsprüfung von der Bw nicht solche Informationen
verlangen.
CD sei Organ der Gesellschaft gewesen und habe seine
technischen Leistungen im unternehmerischen Rahmen der A bzw. B für die Bw
erbracht. Die A und die B hätten für ihre Leistungen auch Rechnungen
gelegt, die bezahlt worden seien. Für die Bw sei der Geldfluss immer den
Gesellschaften A und B zuzurechnen gewesen und niemals dem Mitarbeiter CD. Der
Betriebsprüfung sei bereits seit Beginn der Prüfung offengelegt
worden, dass es sich um Vergütungen von vor allem im Ausland erbrachten
Leistungen der A bzw. B durch CD gehandelt habe. Die beigelegten Vertrags- und
Leistungsdetails seien der Betriebsprüfung ebenfalls von Anfang an
übermittelt worden. Konkret nachvollziehbare Leistungen der A seien der
Betriebsprüfung umfassend dargelegt worden. Ohne technisches know how der A
bzw. B wären keine Umsätze möglich gewesen. Zum Begriff
"Verschulden der Partei" habe die Bw bereits Stellung genommen; nicht allgemein
bekannte gesellschaftsrechtliche Vertragsverhältnisse könne die Bw
nicht wissen.
Aus den dargelegten Ausführungen sei zu ersehen, dass
die von CD im Protokoll vom 9. Jänner 2007 genannten "wahren
Empfänger" im objektiven Sinn eine neue Tatsache für die Bw gewesen
seien. Somit sei auch die Anwendung des § 162 BAO als gerechtfertigt
zu beurteilen Die Empfänger der abgesetzten Beträge seien erst jetzt
genau bezeichnet worden.
Das der Berufung beigelegte
Vertrags- und Leistungsdetail bezieht sich auf die A. bzw. den Beratungsvertrag
vom 1. September 1999. Als Kontaktpersonen werden EF und CD genannt; auf
Grund vielfältiger Probleme, Ware für ein Land zum Import zur
Verfügung zu stellen, habe sich die Bw einer international tätigen
Beratungsfirma bedient; egal ob großes oder kleines Land, es könnten
jedes Mal sehr unterschiedliche Fragen zu lösen sein, wie beispielsweise
Importregelungen, Rezepturvorschriften, Abstimmung mit lokalen
Gesundheitsbehörden, Zollvorschriften, Transportfragen.
3.4. Das Finanzamt erließ
eine abweisende Berufungsvorentscheidung. Darin führt es u.a. aus, dass
ausgehend von der faktischen Leistungserbringung von einem 100 %-igen
Zufluss an CD auszugehen sei. Im Zusammenhang mit diesem entscheidenden Punkt,
dass nämlich mehr oder weniger sämtliche Leistungen durch CD erbracht
worden seien, habe sich Y bei seiner Einvernahme am 26. Jänner 2007 ganz
ähnlich geäußert ("Der Betriebsprüfung war bekannt, dass D
bei mir vor 1999 angestellt gewesen war und dass es beim Vertrag mit der A um
die von D erbrachten Beratungsleistungen ging."). Hätte die Bw, wie dies
auch in der Berufung behauptet wird, diesen Umstand offengelegt, so wären
die verfahrensgegenständlichen Geldflüsse schon im Zuge der
Betriebsprüfung dem CD zuzurechnen gewesen, zumal die Betriebsprüfung
die Firmen A und B stets als Domizilgesellschaften betrachtet habe,
gesellschaftsrechtliche Interna folglich belanglos geblieben seien. Auch ohne
Kenntnis, wer auf den Firmenkonten formal zeichnungsberechtigt gewesen sei bzw.
wie die Gewinne formal zu verteilen waren, hätte die Finanzbehörde die
Einkünfte dem CD zurechnen müssen, und es hätte keine
Möglichkeit bestanden, hinsichtlich der Bw § 162 BAO anzuwenden.
Es erscheine jedoch das Berufungsvorbringen über die im Zuge der
Betriebsprüfung erfolgte Offenlegung des mehr oder weniger
ausschließlichen Tätigwerdens D's im Namen der A unglaubwürdig,
zumal eben diese Offenlegung von den mit der Betriebsprüfung befassten
Organen des Finanzamtes bestritten werde. Nicht zuletzt würde diesfalls
nicht nur das auf § 162 BAO gestützte Vorgehen der
Betriebsprüfung, sondern auch das Vorgehen der Finanzstrafbehörde
gegen Y als unzweckmäßig bzw. sogar rechtswidrig erscheinen, zumal Y
verdächtigt wurde, durch Fingieren von Provisionsaufwendungen an die
faktisch nicht existierende Firma A eine Hinterziehung von
Körperschaftsteuer begangen zu haben. Auch die Verfolgungshandlungen gegen
EF würden dafür sprechen, dass die Finanzbehörde über die
wahren Hintergründe nicht informiert gewesen sei. Sohin sei davon
auszugehen, dass die Offenlegung der Rolle D's erst durch die
finanzstrafbehördlichen Einvernahmen D's und Y's im Jänner 2007
erfolgt sei, als dies für Y's Verteidigung unausweichlich geworden sei.
Demnach sei die Offenlegung dieses entscheidenden Umstandes während der
gesamten Betriebsprüfung unterblieben, wobei anzumerken sei, dass D bei
seiner Einvernahme durch die Betriebsprüfung am 27. Juli 2007
über seine Rolle und Beteiligung an der A massiv die Unwahrheit gesagt
habe. Wenn dies der Bw auch nicht zur Last gelegt werden könne, so spreche
der Gesamteindruck eindeutig dafür, dass sowohl Y als auch D bestrebt
gewesen seien, diese Umstände zwecks Steuerschonung D's zu verschleiern.
Schließlich rechtfertige auch der von der Bw abgegebene
Rechtsmittelverzicht diese Vermutung, weil bei entsprechender Offenlegung die
Nichtanerkennung des geltend gemachten Aufwands niemals hingenommen worden
wäre. Sohin könne die Nichtoffenlegung der Rolle D's, der letztendlich
entscheidenden verfahrensgegenständlichen Tatsache, nur vorsätzlich
erfolgt sein. Die 10 %-ige Zurechnung der Zuflüsse an CD sei allein
auf Grund der im Finanzstrafverfahren getätigten Aussagen Y's und D's
erfolgt, wonach D sämtliche im Namen der A und B getätigten Leistungen
erbracht habe. Hierbei handle es sich für die Finanzverwaltung
tatsächlich um eine neu hervorgekommene Tatsache, zumal einzig dieser
Umstand die entsprechende Zurechnung ermöglicht habe. Die in der Berufung
angeführten Firmeninterna der A und B oder der Umstand, dass D
sämtliche Gelder von den A Konten behoben habe, seien für die
Zurechnung nicht relevant gewesen. Da die Bw die einzig relevante Tatsache im
abgeschlossenen Verfahren grob schuldhaft nicht geltend gemacht habe, liege der
Wiederaufnahmsgrund des § 303 Abs. 1 lit. b BAO nicht
vor.
3.5. Im dagegen eingebrachten Vorlageantrag weist die Bw
darauf hin, dass die Betriebsprüfung gefordert habe, die wahren
Empfänger der Provisionszahlungen, die hiner der A und B stünden,
bekannt zu geben. Dies sei der Bw im Zeitpunkt der Betriebsprüfung nicht
möglich gewesen. Dass die A und B die vereinbarten Leistungen von ihrem
Mitarbeiter D erbringen ließen, sei der Betriebsprüfung immer bekannt
gewesen. Erst auf Grund der Niederschrift mit CD vom 9. Jänner 2007
seien die Hintermänner bekannt gegeben worden. Wäre dieser Sachverhalt
der Bw im Zuge der Betriebsprüfung bekannt gewesen, so wäre es zu
einem anderen Spruch gekommen. Erst zu diesem Zeitpunkt sei die genaue
Bezeichnung der Empfänger der Leistungen gemäß
§ 162
BAO der Bw möglich gewesen. Diese Tatsachen seien demnach sowohl für
die Bw als auch für die Finanzbehörde erst zu diesem Zeitpunkt neu
hervorgekommen. Da die Bw diese Tatsachen nicht habe kennen können, liege
auch kein Verschulden vor.
Es verstoße auch gegen den Grundsatz der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung, wenn die Finanzbehörde die
Provisionen bei CD als Einkommen besteuere und gleichzeitig bei der Bw nicht als
Betriebsausgaben anerkenne.
Ferner würden in der Berufungsvorentscheidung
Sachverhalte angeführt, die das Betriebsprüfungsverfahren D betreffen
würden und im Verfahren der Bw nie bekannt gewesen seien.
Die Frage der überwiegenden Involvierung D's im
Geschäftsablauf zwischen der Bw und der A sei nie eine offene Frage
während der Betriebsprüfung gewesen. Es sei auch unverständlich,
warum dies jetzt vorgehalten werde. Dass CD die Bw im Namen der A betreut habe,
sei seit Beginn der Prüfung immer allen bekannt gewesen. Zu den
Geldflüssen von CD sei anzumerken, dass diese erst im Zuge der
Betriebsprüfung D erhoben worden seien. Die Bw habe immer
ordnungsgemäß auf das Konto der A bezahlt. Weder die
Zeichnungsberechtigung noch die Gewinnverteilung der A wären der Bw bekannt
gewesen.
Die Finanzbehörde könne auch nicht vorhalten,
dass aus den Umständen der Betriebsprüfung zu folgern gewesen
wäre, dass D der Empfänger der Provisionen gewesen sei. Das sei keine
Tatsache. Tatsache sei es erst auf Grund der Niederschrift mit CD
geworden.
Die Offenlegung des Tätigwerdens des CD im Namen der A
sei seit Beginn der Prüfung gegeben gewesen. Die Nichtoffenlegung der Rolle
D's könne daher der Bw nicht vorgehalten werden. Laufende
Besprechungsprotokolle könnten den Ablauf der Prüfung und die
Offenlegung von Sachverhalten dokumentieren. Die Ermittlungen während der
Betriebsprüfung hätten auch dazu geführt, dass die Anzeige wegen
Steuerhinterziehung durch Fingieren von Provisionsaufwendungen
zurückgezogen worden sei, da die Betriebsprüfung festgestellt habe,
dass zweifelsfrei erbrachte betriebliche Leistungen der A vorgelegen
hätten.
Die Vorhalte des Finanzamtes ließen erkennen, dass CD
selbst, bei seiner eigenen Betriebsprüfung Sachverhalte nicht offengelegt
habe. Dass CD dabei seine Beteiligung an der A nicht offengelegt habe (am
27. Juli 2005), könne nicht der Bw vorgehalten werden. Weitere
Folgerungen in der Berufungsvorentscheidung über Verschleierungen von
Umständen zur Steuerschonung des CD könnten nicht nachvollzogen werden
und seien reine Spekulation.
Der Rechtsmittelverzicht sei abgegeben worden, weil die
Finanzbehörde das Verfahren übergebührlich lange hinausgezogen
habe. Gleichzeitig seien alle laufenden Steuerguthaben der Bw
zurückgehalten worden, sodass es zu einer erheblichen,
liquiditätsmäßigen, unternehmensgefährdenden finanziellen
Situation gekommen sei. Auf Grund dieses finanziellen Drucks habe die Bw auf ein
Rechtsmittel verzichtet, um im gleichen Schritt seine Umsatzsteuerguthaben frei
zu bekommen, was zur Liquidität und Zahlungsfähigkeit geführt
habe. Eine Verlängerung der Prüfungszeit mit Zurückbehaltung der
laufenden Umsatzsteuerguthaben hätte zu Insolvenz der Gesellschaft
geführt.
Zusammenfassend sei
festzuhalten, dass die Finanzverwaltung auf Grund der Niederschriften mit CD die
Zurechnung habe vornehmen können und gleichzeitig D als wahrer
Empfänger aufgeschienen sei. Dies sei die neu hervorgekommene Tatsache.
Diese Tatsache sei vom Bw keinesfalls grob schuldhaft nicht geltend gemacht
worden, da er diese Tatsache werde kannte noch kennen musste.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO ist dem Antrag einer Partei auf
Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben,
wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist
und Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen
Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden
konnten, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem
sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Tatsachen sind
ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens
zusammenhängende tatsächliche Umstände, also
Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu
einem anderen Ergebnis geführt hätten, etwa Zustände,
Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften (vgl. Ritz, BAO Kommentar³,
§ 303 Tz 7 und die dort zitierte Judikatur).
Für die Frage des
Neuhervorkommens von Tatsachen ist der Kenntnisstand der Abgabenbehörde (im
jeweiligen Verfahren) maßgebend; die Partei darf aber, als unabdingbare
Voraussetzung für die Zulässigkeit der Verfügung einer
Wiederaufnahme auf Antrag, kein grobes Verschulden an der Nichtgeltendmachung
der Tatsachen im abgeschlossenen Verfahren treffen; maßgebend ist ein
Verschulden im Sinne des bürgerlichen Rechts (vgl. Ritz, a.a.O.,
§ 303 Tz 26 und 27).
Unter dem Begriff grobes
Verschulden im Sinne des bürgerlichen Rechts werden Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit verstanden. Vorsatz ist das bewusste und gewollte
Herbeiführen eines Erfolges, grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die
Sorgfaltswidrigkeit so schwer ist, dass sie einem ordentlichen Menschen
keinesfalls unterläuft. Ein Verhalten ist leicht fahrlässig, wenn es
auf einem Fehler beruht, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch
begeht (Koziol/Welser, Bürgerliches
Recht II13, 319,
320).
In den vom Wiederaufnahmsantrag
des Bw betroffenen Körperschaftsteuerbescheiden wurden Aufwendungen
gemäß
§ 162 BAO nicht als Betriebsausgaben anerkannt, weil
die wahren Empfänger im Zusammenhang mit Provisionszahlungen an die Firmen
A und B nicht genannt wurden.
Die Bw bringt in ihrem
Wiederaufnahmsantrag vom 2. April 2007 vor, dass durch die Aussage des CD
die wahren Empfänger der Zahlungen genau bezeichnet worden seien. Es sei
damit (nach Abschluss der wiederaufzunehmenden Verfahren) hervorgekommen, dass
CD und EF je zur Hälfte Partner innerhalb der A gewesen und an jeden von
beiden 50 % der Provisionszahlungen gegangen seien; von der B habe D von
2003 bis 2005 einen Betrag in Höhe von 195.000,00 € erhalten. Bis
zu diesem Zeitpunkt seien der Bw nur die Organe der A und der B bekannt gewesen.
In Bezug auf die Verschuldensfrage führt die Bw in der Berufung weiter aus,
nicht allgemein bekannte gesellschaftsrechtliche Vertragsverhältnisse, wie
Beteiligungsverhältnisse und Gewinnverteilung, habe sie nicht gekannt und
hätte sie auch nicht kennen müssen.
Gemäß
§ 162 BAO kann die Abgabenbehörde, wenn der Abgabepflichtige
beantragt, dass Schulden, andere Lasten oder Aufwendungen abgesetzt werden,
verlangen, dass der Abgabepflichtige die Gläubiger oder die Empfänger
der abgesetzten Beträge genau bezeichnet; soweit der Abgabepflichtige die
von der Abgabenbehörde verlangten Angaben verweigert, sind die beantragten
Absetzungen nicht anzuerkennen.
Die im vorliegenden Fall
mündlich gestellte Aufforderung zur Empfängerbenennung wurde zwar
nicht in einem Aktenvermerk festgehalten (§ 89 Abs. 1 BAO). Der
Inhalt der Aufforderung wird jedoch in der Berufung wiedergegeben: "Sagen Sie
uns die Empfänger, die hinter dieser Gesellschaft stehen, dann können
die Provisionszahlungen steuerlich anerkannt werden". Entgegen der Meinung der
Bw kann dieser Formulierung nicht entnommen werden, dass die
Betriebsprüfung damit die Bekanntgabe der Gesellschafter der A und B
verlangt hätte. Bei der Bezeichnung der Empfänger im Sinne des
§ 162 BAO geht es auch gar nicht darum, die Gesellschafter einer
ausländischen Gesellschaft oder die zwischen diesen vorgenommene
Gewinnverteilung zu bennen.
Empfänger im Sinne des § 162 BAO ist
derjenige, dem der wirtschaftliche Wert der Leistung des Abgabepflichtigen
übertragen wird, und zwar derjenige, der (unmittelbar) in den Genuss der
Leistung kommt. Ist für den Abgabepflichtigen erkennbar, dass der
"förmliche" Empfänger den Wert für einen anderen entgegennimmt,
so ist dieser nach dem dem § 162 BAO abzugewinnenden Verständnis
(materiell) "Empfänger". Diesfalls ist es dem Abgabepflichtigen zuzumuten,
sich über diese andere Person, von der er weiß oder nach dem
Geschäftsverlauf wissen muss, dass sie wirtschaftlich der Gläubiger
der von ihm abgesetzten Beträge ist, Gewissheit zu verschaffen. Dies gilt
beispielsweise auch für Personen, die hinter einer im Ausland
ansässigen Gesellschaft stehen und in Wahrheit Herren des Geschäfts
waren und auch als solche in Erscheinung getreten sind (Stoll, BAO Kommentar,
S. 1727).
Empfänger im Sinn des § 162 ist derjenige,
mit welchem der Steuerpflichtige in eine rechtliche Beziehung tritt, also der
Vertragspartner ist, der einerseits an den Steuerpflichtigen geleistet und
andererseits die Gegenleistung empfangen hat (VwGH 1.6.2006, 2004/15/0066). Ist
nicht eine funktionslose Gesellschaft, sondern die Person, die durch ihr
Tätigwerden die Geschäfte tatsächlich ermöglicht hat, wahrer
Empfänger der Leistung, ist mit der Nennung einer bloß als
"Briefkasten" fungierenden Gesellschaft dem Verlangen nach § 162 BAO
nicht entsprochen; es geht dabei nicht um einen Durchgriff durch die juristische
Person hindurch, sondern um eine Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen bei
der Feststellung des wahren wirtschaftlichen Gehalts eines abgabenrechtlich
bedeutsamen Sachverhalts (VwGH 20.9.2007, 2007/14/0007).
Das Finanzamt ist in den
abgeschlossenen Körperschaftsteuerverfahren nach den durchgeführten
Erhebungen, insbesondere den KSV Auskünften über die in der
Dominikanischen Republik und auf den Bahamas ansässigen Gesellschaften A
und B, zur Überzeugung gelangt, dass diese funktionslosen Gesellschaften
nicht Herren des Geschäfts, also tatsächliche Erbringer der von der Bw
entlohnten Beratungstätigkeiten waren (vgl. die Ausführungen in der
Berufungsvorentscheidung, wonach die Betriebsprüfung die A und die B stets
als Domizilgesellschaften betrachtet habe). Dass diese Überzeugung zu Recht
bestand, haben die nach Abschluss der Körperschaftsteuerverfahren
durchgeführten Einvernahmen bestätigt; demzufolge wurden die - formell
auf mit der A und der B geschlossenen Verträgen beruhenden -
Beratungsleistungen in Wahrheit von CD erbracht, war daher dieser in Wahrheit
Herr des Geschäfts, was letztlich auch zur steuerlichen Erfassung
sämtlicher der von der Bw bezahlten Provisionen bei CD führte.
Ein solches Bild von der
Tätigkeit des CD konnte das Finanzamt im abgeschlossenen Verfahren nicht
gewinnen.
Den im Arbeitsbogen der
Betriebsprüfung einliegenden Unterlagen zufolge wurde dem Finanzamt
gegenüber unter Vorlage von Verträgen dargetan, dass die
Beratungsleistungen von den Firmen A und B erbracht worden seien. Dabei ist zwar
auch die Person des CD genannt worden (belegt z.B. durch den Vermerk auf der
Kopie des Vertrages vom 19. Dezember 2002), allerdings als jemand, der im
Auftrag der A bzw. B tätig geworden sei. So ist etwa in der e-mail des
Geschäftsführers der Bw vom 11. Juli 2005 (Bl. 60/1
Arbeitsbogen) davon die Rede, dass CD mit dem Finanzamt Kontakt aufnehmen solle,
es gehe dabei um dessen Tätigkeit "als Berater bei der A". Auch aus der
Zeugenbefragung des CD vom 27. Juli 2005, wo dieser angab, von den
Gesellschaften ein - im Verhältnis zu den tatsächlich geflossenen
Provisionen geringes - Fixum erhalten zu haben, und er behauptete, der Vertrag
sowie die Zahlungsmodalitäten seien zwischen dem Geschäftsführer
der Bw und EF ausverhandelt worden, konnte nicht darauf geschlossen werden, dass
es in Wahrheit die Beratungsleistungen des CD waren, die mit den strittigen
Provisionen entlohnt wurden.
Dass die Aussage des CD nicht
der Bw zur Last gelegt werden kann, mag zwar zutreffen. Es ist aber nicht
dokumentiert, dass die Bw im abgeschlossenen Verfahren zur Aufhellung des wahren
Ausmaßes der Betätigung des CD, damit zur Feststellung des wahren
wirtschaftlichen Gehalts, beigetragen hätte. Die Bw hat im
Betriebsprüfungsverfahren vielmehr eine Beratung durch die A und B
behauptet und die von CD - dessen Befragung zu seiner Tätigkeit ja
über Vermittlung des Geschäftsführers der Bw erfolgte -
präsentierte Darstellung seiner Rolle eines mit einem geringen Honorar
bedachten Mitarbeiters der A bzw. B genügen lassen.
Es ist lediglich aktenkundig,
dass der Geschäftsführer der Bw erstmals bei seiner Befragung am
26. Jänner 2007, somit nach Abschluss der wiederaufzunehmenden
Verfahren, dem Finanzamt gegenüber bekannt gab, dass Gegenstand der
Vereinbarung mit der A die bisher von CD erbrachten Beratungsleistungen waren,
dass also in den Geschäftsablauf zwischen den ausländischen
Gesellschaften und der Bw ausschließlich CD involviert war, und dass
(entgegen der Darstellung des CD am 27. Juli 2005) die Kontaktanbahnung
ausschließlich über CD erfolgt und EF niemals bei Verhandlungen in
Erscheinung getreten ist. Dass die Bw bzw. deren Geschäftsführer dem
Finanzamt den Sachverhalt bereits im abgeschlossenen Verfahren in einer solchen
Weise offen gelegt hätte, ist hingegen nicht aktenkundig und widerspricht
auch der Darstellung der mit der Durchführung der Betriebsprüfung
befassten Organe. Zu Recht verweist das Finanzamt in diesem Zusammenhang darauf,
dass es bei einer entsprechenden Offenlegung im abgeschlossenen Verfahren weder
zu einer Versagung des Betriebsausgabenabzugs noch zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegen den Gesellschafter-Geschäftsführer der Bw,
verbunden mit dem Verdacht, dass die Gelder an diesen bzw. eine diesem nahe
stehende Person zurückgeflossen wären, gekommen wäre.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Bw etwa im Vorlageantrag
selbst nur davon spricht, es sei der Betriebsprüfung bekannt gewesen, dass
die A und die B die vereinbarten Leistungen durch ihren Mitarbeiter CD erbringen
ließen; in der Berufung wird vorgebracht, es sei der Betriebsprüfung
der Nachweis der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen "für die
technische Beratung der A und B" erbracht worden, die Bw sei "Kunde" der A und B
gewesen. Das wahre Ausmaß der Betätigung des CD wurde damit aber eben
nicht dargetan.
Es ist auch nicht anzunehmen,
dass die Bw die den Betriebsausgabenabzug verwehrenden Bescheide unbekämpft
gelassen hätte, wenn sie die tatsächliche Erbringung der
Beratungsleistungen durch CD bereits im Betriebsprüfungsverfahren
offengelegt hätte, damit die Versagung des Betriebsausgabenabzugs zu
Unrecht auf § 162 BAO gestützt worden wäre. Der Einwand, die
Bw habe die Bescheide rechtskräftig werden lassen, um ihre
Umsatzsteuerguthaben von rund 80.000,00 € frei zu bekommen, vermag
angesichts einer mit der Nichtanerkennung der Betriebsausgaben verbundenen
Körperschaftsteuerbelastung von rund 130 Tausend €
(insgesamt nicht anerkannte Provisionen von rund 385 Tausend € x
34 %) nicht zu überzeugen.
Dass die in Rede stehenden
Beratungsleistungen tatsächlich von CD erbracht worden sind, somit dieser
Herr des Geschäfts und wahrer Empfänger der Leistungen der Bw war, ist
erst durch dessen Eingeständnis vom 9. und 12. Jänner 2007,
mehr oder weniger sämtliche an die Bw in Rechnung gestellten Leistungen
erbracht zu haben, hervorgekommen. Dass der Bw die tatsächliche Rolle des
CD und damit der wahre Empfänger der Leistungen im abgeschlossenen
Verfahren bekannt gewesen sind, ergibt sich aus der Aussage des
Geschäftsführers der Bw vom 26. Jänner 2007, wo er die
Aussage des CD als zutreffend bezeichnete und bestätigte, dass Gegenstand
der Vereinbarung mit den ausländischen Gesellschaften die bisher von D
erbrachten Beratungsleistungen waren.
Davon abgesehen ist ein entsprechender Kenntnisstand der Bw
auch aus Folgendem zu erschließen:
Die beiden Gesellschaften A und
B haben, wie sich letztlich herausgestellt hat, die mit der Bw vereinbarten
Beratungsleistungen nicht erbracht. Nach der von der Betriebsprüfung
eingeholten KSV-Auskunft handelte es sich bei der B um eine in einem
Steuerparadies ansässige Offshore-Gesellschaft ohne Mitarbeiter und ohne
erkennbare geschäftliche Aktivitäten. An der bekannt gegebenen
Anschrift der A befand sich eine (andere) Firma des EF. Über die Existenz
der A selbst konnte nichts in Erfahrung gebracht werden. Nach dem Ergebnis
dieser Erhebungen, das in dem Umstand, dass CD die Erbringung sämtlicher
Beratungsleistungen einbekannte, seine Bestätigung fand, handelte es sich
sowohl bei der B als auch bei der A um Firmen in Steueroasen, die keinen
geschäftlichen Betrieb hatten und deswegen keine Leistungen erbringen
konnten. Der Geschäftsführer der Bw ist ein erfahrener
Geschäftsmann in der Getränkebranche. Dass er einen zur Zahlung von
laufenden Provisionen verpflichtenden Beratungsvertrag mit funktionslosen
Domizilgesellschaften abschließt, ohne sich zu vergewissern, wer
tatsächlich sein Vertragspartner ist, ist auszuschließen, um so mehr,
als es sich um Tätigkeiten handelte, die er als für die Bw
unentbehrlich bezeichnet hat (Niederschrift vom 10. Jänner 2007).
Inwiefern sich die Bw bzw. ihr Geschäftsführer davon überzeugt
haben könnten, dass die (funktionslosen) Gesellschaften A und B über,
wie in der Berufung vorgebracht wird, "technisches know how", ohne das keine
Umsätze möglich gewesen wären, verfügten, kann nicht
nachvollzogen werden. Es ist daher davon auszugehen, dass der Bw bzw. ihrem
Geschäftsführer, zumal sämtliche Kommunikation
ausschließlich über CD lief, sehr wohl von Anfang an bewusst war,
dass nicht die A bzw. die B, sondern CD als "Hintermann" dieser Gesellschaften
der wahre Erbringer der vereinbarten Beratungsleistungen war.
Eine Angabe im Sinne des
§ 162 BAO verweigern heißt, dass Umstände, die bekannt sind
oder die vom Befragten gemessen an seinem Wissen und den ihm zugänglichen
Erkenntnisquellen festgestellt werden können, dem Fragenden nicht bekannt
gegeben werden (Stoll, BAO Kommentar, S. 1729).
Eine Partei, die im
vorangegangenen Verfahren Gelegenheit hatte, die ihr bekannten Tatsachen
für ihren Anspruch vorzubringen (eine solche Gelegenheit bietet sich
spätestens im Rechtsmittelverfahren), diese Gelegenheit aber zufolge
Fehlbeurteilung oder mangelnder Obsorge versäumte, hat die Folgen daraus zu
tragen und kann sich - wegen Verwirklichung des Verschuldenstatbestandes - nicht
auf den Wiederaufnahmsgrund des § 303 Abs. 1 lit. b BAO
berufen (Stoll, BAO Kommentar, S. 2927).
Die Bw hat die ihr bekannten
Umstände im Zusammenhang mit den in Rede stehenden Beratungsleistungen dem
Finanzamt im abgeschlossenen Verfahren nicht mitgeteilt, sohin an der
Feststellung des wahren Empfängers der von ihr bezahlten Provisionen nicht
mitgewirkt, weshalb sie die Angaben im Sinne des § 162 BAO verweigert
hat. Dass die Bw die ihr bekannten Umstände nicht bereits in den
abgeschlossenen Körperschaftsteuerverfahren geltend gemacht hat, muss sie
sich als eigenes Verschulden zurechnen lassen, wobei von einem wissentlichen
Handeln der Bw und damit von grober Fahrlässigkeit auszugehen ist. Von
einem Fehler, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht, kann
jedenfalls nicht mehr gesprochen werden. Da die Bw mit ihrem Verhalten den
Tatbestand des groben Verschuldens verwirklicht hat, kann sie sich nicht auf den
Wiederaufnahmsgrund des § 303 Abs. 1 lit. b BAO
berufen.
Nach den während des
Betriebsprüfungsverfahrens zur A und B festgestellten, durch die Aussage
des CD vom 9. und 12. Jänner 2007 letztlich bestätigten
Verhältnissen bestanden bei Abschluss der wiederaufzunehmenden
Körperschaftsteuerverfahren Anhaltspunkte dafür, dass diese
Gesellschaften nicht in der Lage waren, die mit der Bw vereinbarten
Beratungsleistungen zu erbringen. Mit der Benennung der Gesellschaft oder ihrer
Anteilseigener ist in einem solchen Fall der wahre Empfänger im Sinne des
§ 162 BAO noch nicht benannt. Darauf, wer die Gesellschafter der A und
B waren und wie Gewinne zwischen diesen zu verteilen waren, kam es daher
für die Frage, ob der geltend gemachte Betriebsausgabenabzug
gemäß
§ 162 BAO zu verwehren ist, nicht an. Die von der Bw
als "neue Tatsache", an deren Unkenntnis sie kein Verschulden treffe, in den
Mittelpunkt ihres Wiederaufnahmeantrags und ihrer Berufungsausführungen
gestellten Beteiligungsverhältnisse an der A und B waren sohin für
diese Frage unerheblich, weshalb die Kenntnis dieser Umstände, auch nicht
in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens, keine im Spruch anders
lautenden Bescheide herbeigeführt hätte. Davon abgesehen war EF, wie
das Eingeständnis D's in Verbindung mit der von diesem schließlich
hingenommenen Zurechnung sämtlicher Provisionszahlungen an ihn
bestätigt, kein Empfänger der von der Bw bezahlten Provisionen.
In der Tat als für die
Beurteilung der Frage, ob der geltend gemachte Betriebsausgabenabzug
gemäß
§ 162 BAO zu verwehren ist, maßgeblich neu
hervorgekommen ist nach Abschluss der vom Wiederaufnahmsantrag betroffenen
Verfahren die Tatsache, dass CD sämtliche der von A und B fakturierten
Beratungsleistungen erbracht hat und er daher der wahre Empfänger der von
der Bw geleisteten Provisionen war. An der Nichtgeltendmachung jener
Umstände, die diese Feststellung bereits im abgeschlossenen Verfahren
erlaubt hätten, trifft die Bw aber, wie oben dargelegt, ein grobes
Verschulden, weshalb die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme auf Antrag
nicht erfüllt sind.
Die Berufung war daher
spruchgemäß abzuweisen.
Wien, am 28.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3451-W/07
- Stammnummer
- 34927
- Gültig
- 28.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF