Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0687-W/07
1. § 162 BAO iZm Provisionszahlungen an eine Domizilgesellschaft auf den Bahamas; 2. Eine Web-Site ist ein abnutzbares Wirtschaftsgut, weshalb eine AfA zusteht.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0687-W/07vom 25.11.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Bw. hat am 6. Oktober 1998 mit der H. Ltd. den in englischer Sprache abgefassten Vertrag abgeschlossen, wonach die H. Ltd. den weltweiten Vertrieb der Lautsprecher der Bw. sowie die Betreuung des Außendienstes betreffend eine Reihe von in diesem Vertrag aufgezählten Vertriebsfirmen übernehmen sowie neue Vertriebsfirmen besorgen sollte. In Bezug auf den genauen Wortlaut dieses Vertrages kann auf das Schreiben des UFS vom 25. Mai 2009 verwiesen werden.
Was diese H. Ltd. betrifft, ist sie einer Auskunft des KSV vom Juni 2006 zufolge, die der Bw. übermittelt und von ihr nicht widersprochen wurde, am 4. Dezember 1998 mit einem Kapital von 5.000,00 Dollar auf den Bahamas in das dortige Handelsregister eingetragen worden, wobei es sich der Rechtsform nach um eine "International Business Company", dh um eine "offshore GmbH nach Landesrecht" handelt. Angaben über Gesellschafter/Direktoren waren nicht erhältlich, da Gesellschaften, die gemäß International Business Companies Act 1989 eingetragen sind, nicht verpflichtet sind, diese zu veröffentlichen. Unter der Rubrik "Tätigkeit" wird in dieser KSV-Auskunft zum einen von "Holding und Investmentgesellschaft" gesprochen, zum anderen heißt es, dass Gesellschaften, die als International Business Company eingetragen sind, keine Tätigkeit auf den Bahamas bzw. keine Geschäfte mit dortigen Personen sowie keine Bank- oder Versicherungsgeschäfte durchführen dürfen. Die Art der Tätigkeit konnte hier nicht in Erfahrung gebracht werden, die Tätigkeit wird außerhalb der Bahamas durchgeführt. Weiters heißt es, dass die H. Ltd. ihren Sitz bei der Firma "Sterling Management Ltd." in Nassau an der Adresse A. Street mit der Telefonnummer 242 322 1111 hat. Es sind weder die Anzahl der Mitarbeiter noch Beteiligungen, private Daten und Finanzdaten bekannt. In Bezug auf die Bilanzdaten wird betont, dass das Unternehmen nach der dortigen Gesetzeslage nicht verpflichtet ist, diese zu veröffentlichen. Der Registrierungsagent darf aus Verschwiegenheitsgründen keine Auskünfte über seine Klienten zur Verfügung stellen. Zuletzt wird in dieser KSV-Auskunft noch davon gesprochen, dass die Bahamas ein Steuerparadies sind, wo zahlreiche Offshore-Gesellschaften eingetragen sind, wobei International Business Companies von allen örtlichen Steuern und Abgaben befreit sind. Offshore-Gesellschaften sind auf den Bahamas nur eingetragen, dürfen aber am lokalen Markt nicht tätig sein.
Gleichfalls unwidersprochen blieben die vom UFS der Bw. übermittelten Internet-Recherchen betreffend George C., der für die H. Ltd. den besagten Vertrag vom 6. Oktober 1998 (demnach vor der offiziellen Registrierung der Gesellschaft!) unterzeichnet hat. Dieser ist ua "senior partner" der "J. Mann Jud", wobei es sich bei der weltweit agierenden J. um ein Netzwerk von Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und sonstigen Experten handelt. Diese Gesellschaft hat ihren Sitz ebenfalls an der Adresse A. Street und ist unter der offiziellen Telefonnummer 242 325 2222 erreichbar. Bemerkenswert ist, dass auf sämtlichen Rechnungen bzw. Schriftsätzen der H. Ltd. genau diese Telefonnummer angegeben ist!
Weiters ist George C. einer der Direktoren der ebenfalls dort ansässigen "Alliance Investment Management Ltd.", die ua auf ihrer Homepage Folgendes anbietet: "Alliance Investment Management advises clients to establish foreign corporations to hold and trade their investment assets. Foreign Corporations, International Business Companies (IBC´s) are the most common foreign investment vehicle because of their convenience and flexibilty. A foreign corporation can be formed in 24 to 48 hours and nominee directors and officers can easily be appointed. Additionally no public record of directors is kept. Alliance Investment Management can coordinate, on your behalf, the formation of a foreign corporation tailored to your wishes. The basic cost fo formation is around $ 2.500,00 with annual maintenance charges thereafter of around $ 2.000,00."
Überdies ist bzw. war George C. "director" der "Commonwealth Bank", des "Bahamas Financial Services Board" sowie der "Central Bank of the Bahamas".
Unstrittig sind die Bahamas als eine "Steueroase" einzustufen, deren finanzielle Infrastrukturen groß angelegter Steuerhinterziehung und Geldwäsche förderlich sind (vgl. Bericht der OECD aus dem Jahre 2000). So gibt es auf den Bahamas keine Einkommen-, Körperschaft-, Quellen-, Schenkungs- oder Erbschaftssteuer für Personen und Gesellschaften. Zudem kommen das gesetzlich geregelte, extrem gute Bankgeheimnis, der mit dem US-Dollar eng verbundene Bahamas-Dollar sowie das Nichtvorhandensein entsprechender Abkommen mit anderen Staaten hinzu. Die Bahamas erreichten dadurch den Status eines internationalen Finanzzentrums mit Sitz vieler Banken, Investment- und Treuhandgesellschaften.
Was die Gründung von Offshore-Gesellschaften auf den Bahamas anbelangt, kann - neben dem oben schon erwähnten Anbot der "Allianca Investment Management Ltd." - exemplarisch auf die Internetseite www.offshore-gesellschaft.info/bahams verwiesen werden, wonach eine neu gegründete Gesellschaft nach Wunsch des Mandanten innerhalb von drei Arbeitstagen zur Verfügung steht und die entsprechenden Kosten relativ gering sind.
Die Bp hat in ihrem Bericht die Feststellung getroffen, dass die Wirtschaftsdaten der H. Ltd. auf eine Domizilgesellschaft hinweisen. Dieser Feststellung kann sich der UFS aufgrund der soeben angeführten Fakten uneingeschränkt anschließen. Die H. Ltd. ist demnach nicht der tatsächliche Empfänger der von der Bw. als Betriebsausgaben geltend gemachten Provisionszahlungen.
Auf § 162 BAO gestützte Aufforderungen zur Empfänger- bzw. Gläubigernennung sind Bescheide, nämlich verfahrensleitende Verfügungen im Sinne der § 94 und 244 BAO (vgl. VwGH 16.3.1988, 87/13/0252). Die Erlassung solcher Bescheide liegt, wie aus dem Wortlaut erkennbar ist, im Ermessen der Abgabenbehörde (vgl. VwGH 3.6.1987, 86/13/0001), wobei sie dem Sinn des Gesetzes und den Vorstellungen von Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu entsprechen haben.
§ 162 BAO beruht auf dem Grundsatz, dass das, was bei dem einen Abgabepflichtigen abzusetzen ist, bei dem anderen versteuert werden muss, wenn nicht steuerpflichtige Einnahmen unversteuert bleiben sollen. Es kann daher die Absetzung von Betriebsausgaben trotz feststehender sachlicher Berechtigung abgelehnt werden, solange nicht die Möglichkeit, die entsprechenden Einnahmen beim Empfänger zu versteuern, dadurch sichergestellt ist, dass der Steuerpflichtige den Empfänger konkret benannt hat.
Dem eventuellen Einwand der Bw., Österreich habe im gegenständlichen Fall kein Besteuerungsrecht hinsichtlich der auf die Bahamas überwiesenen Geldbeträge, ist zu entgegnen, dass der UFS davon ausgeht, dass die Provisionszahlungen nicht an die H. Ltd. geflossen sind und der tatsächliche Empfänger, da von der Bw. nicht genannt, unbekannt geblieben ist. Es kann deshalb keineswegs ausgeschlossen werden, dass der tatsächliche Empfänger in Österreich zur Besteuerung heranzuziehen ist, wobei auch die von der Bw. im Bp-Verfahren vorgelegte "Bestätigung" der H. Ltd., wonach weder die Bw. noch Frau Mag. Renate L. an der H. Ltd. beteiligt oder sonstwie einen Einfluss hätten, daran nichts zu ändern vermag.
In Anbetracht und unter Einbeziehung der Höhe der abgesetzten Beträge liegt im konkreten Fall ein solcher schwerwiegender Grund vor, der die Bp bzw. das Finanzamt berechtigte, die Bestimmung des § 162 BAO anzuwenden. Da es sich zudem bei der H. Ltd. um eine Domizil- bzw. Offshore-Gesellschaft handelt, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die wahren Eigentümer anonym bleiben, bestand für die Abgabenbehörde ausreichender Anlass, von der Bw. die Benennung jener Person bzw. Personen zu begehren, an welche sie die als Betriebsausgaben geltend gemachten Zahlungen tatsächlich geleistet hat.
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass die Bp der Bw. mehrfach die Möglichkeit gegeben hat, dieser Aufforderung nachzukommen (vgl. die Schreiben vom 28. November 2005, 17. Jänner 2006 sowie 25. April 2006). Die Bw. wurde dabei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei der H. Ltd. um eine Domizilgesellschaft handelt. Bemerkenswert erscheint, dass die Bw. auf die letzte Aufforderung der Bp hin mit dem Schriftsatz vom 8. Mai 2006 ausdrücklich als "Provisionsempfänger (Geschäftsführer der Firma H. Ltd.)" William M. genannt hat.
Diesbezüglich hat schon die Bp der Bw. mitgeteilt, dass William M. ein "weiterer Manager der Treuhandfirma in Nassau" und es unwahrscheinlich sei, dass er die gegenständlichen Leistungen erbracht habe. Der UFS hat im Schreiben vom 25. Mai 2009 der Bw. weitere Internet-Recherchen zukommen lassen, wonach dieser ua "Senior Manager" der "J. Mann Judd" sowie "Secretary and Chief Financial Officer" der "Alliance Investment Management Ltd." ist. Auch in Bezug auf diese Feststellungen hat die Bw. in ihrem Antwortschreiben keine Stellungnahme abgegeben.
Zu bedenken ist weiters, dass im gegenständlichen Fall ein Sachverhalt mit Auslandsbezug vorliegt, weshalb die Bw. eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft. Zwar ist jeder Abgabepflichtige grundsätzlich frei bei der Gestaltung seiner Rechts- und Geschäftsbeziehungen zu Dritten, auch zum Ausland hin. Bei grenzüberschreitenden Rechts- und Geschäftsbeziehungen ist aber die Abgabenbehörde ohne diese erhöhte Mitwirkungspflicht nicht im Stande, die Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu wahren und den Steueranspruch des Staates im Interesse aller Steuerzahler sicherzustellen. Die erhöhte Mitwirkungspflicht ist von einer jahrzehntelangen Rechtsprechung des VwGH dahingehend konkretisiert worden, dass den Abgabepflichtigen neben einer erhöhten Offenlegungspflicht insbesondere eine Beweismittelbeschaffungspflicht sowie eine Beweisvorsorgepflicht zukommt (vgl. VwGH 26.7.2000, 95/14/0145).
Tritt demnach ein Abgabepflichtiger in Geschäfte mit Domizil- bzw. Briefkastengesellschaften ein, dann hat er von Anbeginn dafür zu sorgen, dass er in der Lage sein wird, gegenüber der österreichischen Abgabenbehörde diese Beziehungen vollständig aufzuhellen und zu dokumentieren. Dazu gehören neben der Erteilung von Auskünften ganz wesentlich die Beschaffung aller aufschlussreicher Unterlagen über die entsprechende Gesellschaft, wie etwa Gründungsurkunden, Verträge betreffend Beteiligungs- und Gesellschaftsverhältnisse, Auszüge der Eintragungen in das örtliche Register, Dokumentation über Art und Umfang der wirtschaftlichen Betätigung der ausländischen Gesellschaft sowie Schriftverkehr jeglicher Art mit der Gesellschaft.
Im gegenständlichen Fall ist der seit ihrer Gründung steuerlich vertretenen Bw. vorzuwerfen, dass sie dieser Beweisvorsorgepflicht in keiner Weise nachgekommen ist. So hat sie inbesondere vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit der H. Ltd. überhaupt keine der oben genannten Unterlagen angefordert. Im Übrigen ist die Bw. in Bezug auf sämtliche Umstände dieser vorgeblichen Geschäftsbeziehung mit der H. Ltd. sehr vage geblieben.
So wurde von der Bw., was die Anbahnung des Geschäftskontaktes mit der H. Ltd. anbelangt, in der Berufung vorgebracht, dass der Kontakt vonseiten der H. Ltd. auf der "CES" in Las Vegas hergestellt und ein entsprechendes Vertragsanbot gemacht worden sei. Nachdem die Bw. durch den UFS auf ihre diesbezüglichen widersprüchlichen Angaben hingewiesen worden war (vgl. die Ausführungen im Schreiben vom 25. Mai 2009), gab die Bw. schließlich an, dass Heinz S., ein "erfahrener Mann aus der Branche" mit Wohnsitz in Südafrika, die Geschäftsführerin der Bw. auf die H. Ltd. aufmerksam gemacht und ihr die Telefonnummer der Gesellschaft gegeben habe. Abgesehen davon, dass Heinz S., der inzwischen verstorben ist, nach den nicht näher spezifierten Ausführungen der Bw. sogar ein Mitarbeiter der H. Ltd. gewesen sein soll, sind die Angaben der Bw. in ihrem Schreiben vom 7. August 2009 diesbezüglich trotz entsprechender Aufforderung durch den UFS, die Geschäftsanbahnung detailliert zu schildern, zum Teil nicht nachvollziehbar. Unklar nach den Ausführungen in diesem Schreiben bleibt für den UFS insbesondere, wann die Geschäftsführerin der Bw. den mit 6. Oktober 1998 datierten Vertrag unterschrieben hat, da das erste persönliche Treffen erst auf der "CES" im Jänner 1999 stattgefunden haben soll. Nicht beantwortet wurden von der Bw. weiters die ausdrücklichen Fragen, wer neben Frau Mag. Renate L. von der Bw. auf der "CES" anwesend gewesen ist, ob die H. Ltd. dort einen "Messestand" gehabt hat bzw. welche Produkte von ihr dort präsentiert wurden sowie durch welche Personen sie auf dieser Messe vertreten war. So hat die Bw. in ihrer Gegenäußerung zur Berufungsstellungnahme der Bp ausdrücklich vorgebracht, dass auf der "CES" mehrere Leute von der H. Ltd. anwesend waren, die entsprechende Aufforderung des UFS, diese Aussage zu konkretisieren, aber vollständig ignoriert.
Ebenso vage blieb die Bw. in Bezug auf die Frage des UFS, warum gerade die H. Ltd. ausgewählt worden sei, dh welche Entscheidungskriterien ausschlaggebend gewesen seien. Die Aussage der Bw., wonach bei beginnenden Geschäftsbeziehungen (demnach auch betreffend die H. Ltd.) ihre "Hauptmotivation" es allgemein sei, "es einmal zu probieren", ist im konkreten Fall schon deshalb wenig überzeugend, wenn man die Höhe der Beträge, die die Bw. insgesamt in den Jahren 1999 bis 2002 geleistet hat, nämlich mehr als eine Million Euro, bedenkt. Weiters kann nicht angenommen werden, dass die Bw. bzw. deren Geschäftsführerin einen Vertrag mit einer Gesellschaft in einer - wie schon dargestellt - notorischen Steueroase in dieser Größenordnung abschließt, ohne sich zu vergewissern, ob der Vertragspartner überhaupt in der Lage ist, die vereinbarten Leistungen zu erfüllen etc.
Im Bp- bzw. Berufungsverfahren hat die Bw. neben der schon erwähnten und als unzureichend eingestuften Bestätigung der H. Ltd., wonach weder die Bw. noch die Geschäftsführerein Beteiligungen bzw. Einfluss hätten, lediglich ein weiteres Schreiben der H. Ltd. vorgelegt, worin diese bestätigte, dass die Rechnungen an die H. Ltd. bezahlt worden bzw. die Gelder auf deren Konto eingelangt seien. Diesbezüglich genügt der Hinweis, dass weder von der Abgabenbehörde noch vom UFS bezweifelt wird, dass ein Geldtransfer auf die Bahamas stattgefunden hat. Die Feststellung der Bp, der sich der UFS in dieser Berufungsentscheidung anschließt, geht aber vielmehr dahin, dass nicht die H. Ltd., sondern jemand, der sich dieser Gesellschaft bedient, der "wahre" Empfänger der Geldbeträge ist. Dass deshalb, wie die Bw. in der Berufung mit dem Zusatz "leider" vorbringt, die H. Ltd. nicht damit einverstanden war, auch entsprechende Kontoauszüge vorzulegen, ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung naturgemäß entsprechend zu würdigen.
Auch die von der Bw. vorgelegten und an sie gerichteten Bestätigungen der "Vertriebsfirmen" haben in diesem Zusammenhang, da zudem noch äußerst kurz gehalten, keine Aussagekraft. Sie lauten beispielhaft wie folgt:
- "The H. staff has taken care of us until end of 2002. They received our orders as well".
- "We gladly confirm to you that we habe been excellently served by the H. Ltd. colleagues, as well as transfered orders to them until 2002."
- This to confirm that we have sent the orders for [Bw.] speakers to H. Ltd. until December 2002. The H. employees have taken care of us very well."
- "We confirm that we have placed the orders for [Bw.] speakers to H. Ltd. and their good sales personal until December 2002."
- "We confirm to you the cooperation with the employees of H. Ltd., until our direct relationship with you in 2003."
Diesen Bestätigungen ist demnach im Wesentlichen lediglich zu entnehmen, dass diese Vertriebsfirmen, ansässig in Russland, Südkorea, Singapur, Japan und Taiwan, ihre die Lautsprecher der Bw. betreffenden Bestellungen der H. Ltd. übermittelt haben.
Die die Bestellungen der H. Ltd. betreffende Mappe wiederum besteht nur aus den entsprechenden "weitergeleiteten" Bestellungen dieser einzelnen Vertriebsfirmen. Welche konkrete Leistung in diesem Zusammenhang die H. Ltd. wirklich durchgeführt haben soll, ist den von der Bw. vorgelegten Schriftstücken aber nicht zu entnehmen. Ihr Vorbringen, wonach die H. Ltd. die Bestellungen nicht einfach "weitergeleitet", sondern entsprechend vorbereitet und penibel aufbereitet hätten bzw. dass die Kommunikation mit diesen Vertriebsfirmen äußerst aufwendig sei, ist deshalb nicht als glaubhaft gemacht anzusehen. Der von der Bp in der Berufungsstellungnahme dezidiert ausgesprochene "Verdacht", bei der H. Ltd. handle es sich um eine bloße "Fakturierungsfirma", muss deshalb mangels entsprechender aussagekräftiger Unterlagen als nicht ausgeräumt betrachtet werden. So hat die Bw. auch in Bezug auf die vom UFS angeforderte Liste der "neuen", von der H. Ltd. akquirierten Vertriebsfirmen lediglich zwei solcher Faxbestellungen mit dem Zusatz "new customer" vorlegen können. Dass sogar im Falle der - wie es im Vertrag mit der H. Ltd. heißt - "Besorgung neuer Vertriebsfirmen" kein Schriftverkehr bei der Bw. vorhanden sein soll, erscheint dem UFS aber als unglaubwürdig.
Im Ergebnis ist die Bw. ihrer bei einem Auslandssachverhalt bestehenden erhöhten Mitwirkungspflicht in keiner Weise nachgekommen, weshalb sie die entsprechenden nachteiligen Folgen zu tragen hat.
Zusammenfassend hat die Bw. im gesamten Berufungsverfahren als Empfängerin der gegenständlichen Provisionszahlungen die H. Ltd. genannt. Wie oben schon ausgeführt reicht aber die bloße Nennung einer Briefkastenfirma, demnach einer Gesellschaft, die keinen tatsächlichen Betrieb hat und daher keine Leistungen erbringen kann, ohne die an ihr tatsächlich Beteiligten bzw. ohne jene Personen, denen die Erträgnisse aus dieser Gesellschaft zufließen, bekanntzugeben, ebensowenig aus wie die bloße Namhaftmachung einer beliebigen Person. Zu nennen ist vielmehr der tatsächliche wirtschaftliche Empfänger der Beträge, der die Leistung erbracht hat.
Da demnach die Bw. den wahren Zahlungsempfänger nicht bekannt gegeben hat und die "Leistungserbringung" nicht glaubhaft machen konnte, hat das Finanzamt zu Recht die von der Bw. geltend gemachten Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben anerkannt.
Die Berufung ist deshalb in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
2.) Web-Site:
Nach dem unstrittigen Sachverhalt hat die Bw. Aufwendungen für die Erstellung einer Web-Site getätigt, wobei sie im Verfahren vor dem UFS die entsprechenden Rechnungen vorgelegt hat.
Die Bp hat in ihrem Bericht die Ansicht vertreten, dass es sich bei einer Web-Site nicht um ein abnutzbares Wirtschaftsgut des Anlagevermögens handle, weshalb auch keine Abschreibung für Abnutzung (AfA) zulässig sei. In weiterer Folge ist die Bp aber in ihrer Berufungsstellungnahme den Ausführungen der Bw., die sich insbesondere auf den Artikel von Grünberger, Die Bilanzierung von Homepages, RdW 2001, 476, stützen, gefolgt.
Auch der UFS geht davon aus, dass es sich bei einer Web-Site bzw. einer Homepage eines Unternehmens um ein abnutzbares Wirtschaftsgut des Anlagevermögens handelt. Nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. Erkenntnis vom 5.7.1994, 91/14/0110) unterliegen nämlich der Abnutzung solche Wirtschaftsgüter, deren Wert durch die Benutzung bzw. den Zeitablauf allmählich aufgezehrt wird, sei es, dass sie durch den Verbrauch in ihrer Substanz immer mehr vermindert und schließlich gänzlich aufgebraucht werden oder dass sie durch ihre Verwendung und Nutzung bzw. den Zeitablauf in ihrer Gebrauchsfähigkeit immer mehr herabgesetzt werden, bis sie schließlich die Fähigkeit, nutzbringend verwendet zu werden, in einem so hohen Maße eingebüßt haben, dass ihre weitere betriebliche Verwendung nicht mehr zweckmäßig erscheint. Es sind dies somit Wirtschaftsgüter, die durch die bestimmungsgemäße Benutzung technisch oder wirtschaftlich verschleißen oder durch Zeitablauf wertlos werden. Wie Grünberger im schon mehrfach angeführten Artikel zu Recht ausführt, handelt es sich bei einer entgeltlich erworbenen Web-Site bzw. Homepage um einen immateriellen Vermögensgegenstand, der speziell auf das Unternehmen zugeschnitten ist, demnach zwar keiner technischen, sehr wohl aber einer wirtschaftlichen Abnutzung unterliegt. Zudem geht auch die Verwaltungspraxis inzwischen davon aus, dass die Internet-Homepage eines Betriebes bei einer vorgesehenen längeren (dh zumindest einjährigen) Nutzung ein abnutzbares Wirtschaftsgut des Anlagevermögens darstellt (vgl. Rz 516a der Einkommensteuerrichtlinien).
Der Berufung wird demnach in diesem Punkt Folge gegeben, weshalb die von der Bw. geltend gemachten AfA-Beträge von € 2.854,95 für das Jahr 2001 sowie von jeweils € 6.089,90 für die Jahre 2002 bis 2004 anzuerkennen sind.
Beilagen: 4 Berechnungsblätter
Wien, am 25. November 2009
Normen und Schlagworte
- § 162 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0687-W/07
- Stammnummer
- 43963
- Gültig
- 25.11.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF