Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0087-I/02
Abweisung, wenn Einwendungen gegen einen Grundlagenbescheid zu erheben sind; Scheingeschäft im Zusammenhang mit der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen an eine maltesische Sitzgesellschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0087-I/02vom 21.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
In der lediglich zum Nennwert erfolgten Abtretung von Gesellschaftsanteilen an eine maltesische Sitzgesellschaft ist ein Scheingeschäft zu erblicken, wenn diese Anteile kurze Zeit später von der maltesischen Gesellschaft um ein Vielfaches an fremde inländische Erwerber weiterverkauft wurden. Solcherart sollten Überschüsse aus der Anteilsveräußerung, die der Veräußerer im Inland gem. § 29 Z 2 iVm § 31 EStG 1988 zu versteuern gehabt hätte, in das Ausland verlagert werden. Dem Ermittlungsverfahren zufolge handelt es sich bei der maltesischen Gesellschaft um eine Offshore-Gesellschaft, die im Einflussbereich des Veräußerers der Gesellschaftsanteile steht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Schwaz betreffend Einkommensteuer für die Jahre
1992 bis 1996
entschieden: Die Berufung
gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1992 bis 1996
wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Abgabepflichtige DG betrieb - zunächst als
Einzelunternehmerin - eine Werbeagentur. Gemeinsam mit ihrem Ehegatten BG
gründete sie sodann die WT-GmbH mit dem Sitz in W. Das Stammkapital der
Gesellschaft betrug 500.000 S, wovon DG 115.000 S und BG 385.000 S
übernahmen und zur Hälfte bar einzahlten. Mit "Abtretungsvertrag" vom
5. Mai 1993 wurden sämtliche Anteile der Ehegatten von der C Ltd. mit dem
Sitz in Malta um 250.000 S erworben. Im Jahr 1995 verkaufte die C Ltd. diese
Anteile um 1,400.000 S an inländische Erwerber weiter.
Die beiden Ehegatten DG und BG gründeten gemeinsam mit
dem Hamburger Kaufmann EH auch die H und G-GmbH mit dem Sitz in W. Das
Stammkapital der Gesellschaft betrug 500.000 S, wovon DG und BG je 125.000 S
übernahmen und zur Hälfte bar einzahlten. Mit "Abtretungsvertrag" vom
5. Mai 1993 wurden sämtliche Anteile der Ehegatten von der C Ltd. mit dem
Sitz in Malta um 150.000 S erworben. Im Jahr 1995 verkaufte die C Ltd. diese
Anteile um 2,000.000 S an einen inländischen Erwerber weiter.
Die beiden Ehegatten DG und BG sind zu je 50 % auch an der
Gesellschaft nach bürgerlichem Recht "GB und Mitbesitzer" beteiligt.
Für Zwecke der Vermietung erwarben sie am 17. bzw. 18. Jänner 1992 je
zur Hälfte die Liegenschaft in EZ X, KG A, mit der Adresse A Nr. 476
("G-Schlössl"). Am 20. Jänner 1992 richtete DG an das Finanzamt Schwaz
ein Schreiben mit folgendem Inhalt:
"Wir
möchten das bereits als Ferienhaus genutzte Objekt A Nr. 476 in A wieder
als Ferienwohnungen bewirtschaften. Wir ersuchen daher um Mitteilung einer
Steuernummer. Das Haus soll in Form einer Hausgemeinschaft unter der Bezeichnung
'G-Schlössl' verwaltet werden."
Das Finanzamt Schwaz stellte in der Folge die
Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung der Liegenschaft in A Nr. 476
unter der StNr. a einheitlich und gesondert fest.
Anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung
der Abgabepflichtigen DG, umfassend die Jahre 1994 bis 1996, vertrat der
Prüfer die Auffassung, dass es sich bei den am 5. Mai 1993 erfolgten
Abtretungen der Anteile an der WT-GmbH und der H und G-GmbH um
Scheingeschäfte gehandelt habe. Die GmbH-Anteile seien annähernd zum
Nennwert an die maltesische C Ltd. verkauft worden, was bei der
Abgabepflichtigen zu keinen steuerpflichtigen
Veräußerungsvorgängen geführt habe. Nur zwei Jahre
später seien diese Anteile von der C Ltd., allerdings um ein Vielfaches des
seinerzeitigen Abtretungspreises, wieder an inländische Erwerber
weiterveräußert worden. Eine derartige Wertsteigerung bis zum
Veräußerungszeitpunkt im Jahr 1995 sei aus wirtschaftlicher Sicht und
der Aktenlage zufolge nicht erklärbar. Bei der im Dezember 1992
gegründeten C Ltd. handle es sich um eine so genannte Offshore-Gesellschaft
mit dem Sitz in Malta. Die Einkünfte aus der im Jahr 1995 erfolgten
Veräußerung der Anteile an der WT-GmbH und der H und G-GmbH seien den
beiden Ehegatten DG und BG zuzurechnen und bei diesen als Einkünfte iSd
§ 29 Z 2 EStG 1988 iVm § 31 leg.cit. zu erfassen. Als Grundlage
für die Ermittlung der Einkünfte seien die Abtretungsverträge aus
dem Jahr 1995 heranzuziehen (vgl. Tz 19 des Bp-Berichtes vom 25. Mai 1999, Bp
abc).
Anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung
der GesBR "GB und Mitbesitzer", umfassend die Jahre 1992 bis 1996, vertrat der
Prüfer die Ansicht, dass die Vermietung der fünf Ferienwohnungen in A
Nr. 476 ("G-Schlössl") im Zeitraum 1992 bis 1997 als Liebhaberei im Sinne
des § 1 Abs. 2 der Liebhaberei-V einzustufen sei (vgl. Tz 13 des
Bp-Berichtes vom 4. Mai 1999, Bp xyz). Das Finanzamt Schwaz folgte den
Feststellungen des Prüfers und erließ zu StNr. a für die Jahre
1992 bis 1996 neue Feststellungsbescheide, mit denen ausgesprochen wurde, dass
eine Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung iSd §
188 Abs. 1 lit. d BAO unterbleibt. Am 28. Juli 1999 erließ das Finanzamt
Schwaz für die Abgabepflichtige zu StNr. b gemäß
§ 295 Abs.
1 BAO geänderte Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre
1992 und 1993, denen die bescheidmäßigen Feststellungen zu StNr. a
zugrunde gelegt wurden.
Das Finanzamt Schwaz folgte auch den Feststellungen des
Prüfers zu Bp abc (Anteilsveräußerung) und erließ für
die Abgabepflichtige zu StNr. b am 29. Juli 1999 nach Wiederaufnahme des
Verfahrens von Amts wegen gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO einen neuen
Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1994 sowie
gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO endgültige Bescheide betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 1995 und 1996. In diesen Bescheiden wurden
gleichzeitig auch die bescheidmäßigen Feststellungen zu StNr. a
(Liebhaberei der Vermietung und Verpachtung in A Nr. 476) verarbeitet.
Am 26. August 1999 erhob DG rechtzeitig Berufung gegen die
genannten Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1992 bis 1996.
Die Berufung richtete sich (vgl. die Berufungsergänzung vom 30. September
1999) gegen die Erfassung eines steuerpflichtigen Überschusses aus der
Veräußerung der GmbH-Anteile und gegen die bescheidmäßigen
Feststellungen des Finanzamtes Schwaz zu StNr. a (Einstufung der Vermietung des
"G-Schlössls" als Liebhaberei). Mit Berufungsvorentscheidungen vom 7.
August 2000 wies das Finanzamt Schwaz die Berufung gegen die Bescheide
betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1992 bis 1996 als unbegründet
ab. Am 8. September 2000 stellte die Abgabepflichtige den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung:
Gemäß
§ 192 BAO werden in einem
Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für andere
Feststellungsbescheide, für Messbescheide oder für Abgabenbescheide
von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zugrunde gelegt, auch wenn der
Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist.
Aufgrund der abgabenbehördlichen Prüfung der
GesBR "GB und Mitbesitzer", umfassend die Jahre 1992 bis 1996, erließ das
Finanzamt Schwaz zu StNr. a für diese Jahre neue Feststellungsbescheide,
mit denen ausgesprochen wurde, dass eine Feststellung der Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung iSd § 188 Abs. 1 lit. d BAO unterbleibt. Das
Finanzamt vertrat dabei die Ansicht, dass die Vermietung der fünf
Ferienwohnungen in A Nr. 476 ("G-Schlössl") als Liebhaberei im Sinne des
§ 1 Abs. 2 der Liebhaberei-V einzustufen sei. Gemäß
§ 192
BAO sind diese im Feststellungsverfahren getroffenen Feststellungen den
angefochtenen Einkommensteuerbescheiden der Jahre 1992 bis 1996 -
ungeachtet einer vorliegenden Rechtskraft der Grundlagenbescheide - zugrunde zu
legen.
Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem
Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid
gemäß
§ 252 Abs. 1 BAO nicht mit der Begründung angefochten
werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen
unzutreffend sind. So wie Bescheide höherer Ordnung auf den Bescheiden
niedrigerer Ordnung aufzubauen haben, so ist einem Rechtsmittel gegen
abgeleitete Bescheide, mit Rücksicht auf die Rechtskraftwirkung und die in
der Regel prinzipielle Anfechtungsmöglichkeit der Bescheide niedrigerer
Ordnung, von vornherein insoweit ein Erfolg versagt, als die behauptete
Fehlerhaftigkeit im Grundlagenbescheid gelegen ist (Stoll, Bundesabgabenordnung,
Handbuch, Seiten 623 ff).
§ 252 Abs. 1 BAO schränkt das Berufungsrecht
gegen abgeleitete Bescheide ein. Einwendungen gegen im Grundlagenbescheid
getroffene Feststellungen sollen nur im Verfahren betreffend den
Grundlagenbescheid vorgebracht werden können. Die Entscheidung, wonach die
Vermietung des "G-Schlössls" als Liebhaberei im Sinne des § 1 Abs. 2
der Liebhaberei-V einzustufen sei, wurde bereits in den den
Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 1992 bis 1996 zugrunde liegenden
Bescheiden betreffend Feststellung der Einkünfte gemäß
§
188 BAO getroffen. Die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide für die
Jahre 1992 bis 1996 ist daher unter Hinweis auf § 252 Abs. 1 BAO insoweit
als unbegründet abzuweisen.
2) Sonstige
Einkünfte:
Mit Gesellschaftsvertrag vom 4. Jänner 1988 wurde die
WT-GmbH gegründet, sie hatte ihre Geschäftsanschrift in W, C-Gasse 66
(nunmehr: W, E-Gasse 8). Gegenstand des Unternehmens ist die Werbeberatung, die
Werbemittlung und die Werbeagentur, sowie die Public Relation Beratung (vgl.
Pkt. 3 des Gesellschaftsvertrages). Die im Firmenbuch unter FN a (früher:
HRB a) eingetragene WT-GmbH ermittelt ihren Gewinn nach § 5 EStG, das
Stammkapital beträgt 500.000 S. Gesellschafter der WT-GmbH waren
zunächst die beiden Ehegatten DG mit einer Stammeinlage von 115.000 S und
BG mit einer Stammeinlage von 385.000 S, wobei das Stammkapital jeweils zur
Hälfte bar eingezahlt wurde. DG wurde mit Wirkung vom 10. Februar 1988 zum
selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführer der WT-GmbH
bestellt. Unter Pkt. 9 des Gesellschaftsvertrages wurde festgehalten, dass DG
"längstens auf die Dauer ihrer
Gesellschaftszugehörigkeit" zum Geschäftsführer der
Gesellschaft bestellt wurde.
Mit Gesellschaftsvertrag vom 14. September 1988 wurde die H
und G-GmbH gegründet, sie hatte ihre Geschäftsanschrift in W, N-Gasse
5. Gegenstand des Unternehmens war die Unternehmensberatung, insbesondere
Personalberatung, die EDV-Software-Beratung, Software-Vermittlung und
-Verkauf, sowie die Vermittlung von Unternehmen (vgl. Pkt. III des
Gesellschaftsvertrages). Die im Firmenbuch unter FN b (früher: HRB b)
eingetragene H und G-GmbH ermittelte ihren Gewinn nach § 5 EStG, das
Stammkapital betrug 500.000 S. Gesellschafter der H und G-GmbH waren
zunächst die beiden Ehegatten DG und BG mit einer Stammeinlage von jeweils
125.000 S sowie der Hamburger Kaufmann EH mit einer Stamm-einlage von 250.000 S,
wobei das Stammkapital von allen drei Gesellschaftern jeweils zur Hälfte
bar eingezahlt wurde. DG und EH wurden mit Wirkung vom 18. Oktober 1988 zu
selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführern der H und G-GmbH
bestellt. Unter Pkt. V des Gesellschaftsvertrages wurde festgehalten, dass DG
und EH "für die Dauer ihrer
Gesellschafterstellung" zu alleinzeichnungs- und vertretungsbefugten
Geschäftsführern der Gesellschaft bestellt wurden. Und weiter:
"Sofern Frau DG
oder Herr EH als Gesellschafter und Geschäftsführer ausscheiden, sind
die ihren Geschäftsanteil übernehmenden Gesellschafter berechtigt, aus
ihrem Kreis einen alleinzeichnungs- und vertretungsbefugten
Geschäftsführer namhaft zu machen und dessen
beschlussmäßige Bestellung auch von den übrigen Gesellschaftern
zu verlangen."
In Pkt. XIV des Gesellschaftsvertrages wurde zum Thema
"Firmenwortlaut" Folgendes festgehalten:
"Sofern der
Gesellschafter EH oder die Gesellschafterin DG - aus welchem Grunde immer
- als Gesellschafter ausscheiden, ist der ausscheidende Gesellschafter
oder seine Rechtsnachfolger berechtigt, die Änderung des Firmenwortlautes
der Gesellschaft derart zu verlangen, dass der Familienname des ausscheidenden
Gesellschafters nicht mehr im Firmenwortlaut aufscheint. Für die
Durchführung der Firmenwortlautänderung ist den verbleibenden
Gesellschaftern ab Rechtswirksamkeit des Ausscheidens eine Frist von einem Monat
eingeräumt."
Am 5. Mai 1993 schlossen die beiden Ehegatten DG und BG als
"Übergeber" mit der C Ltd., S-Street, V Malta, vertreten durch den
alleinzeichnungsberechtigten Vertreter JAP, als "Übernehmer" folgenden
"Abtretungsvertrag":
"Erstens: Herr
BG und Frau DG sind Gesellschafter der WT-GmbH mit dem Sitz in W, eingetragen im
Firmenbuch des Handelsgerichtes W unter HRB a, ihre Geschäftsanteile
entsprechen einer zur Hälfte bar eingezahlten Stammeinlage im Nennbetrag
von 385.000 S bzw. 115.000 S. Weiters sind die vorstehend genannten Ehegatten BG
und DG Gesellschafter der im Firmenbuch des Handelsgerichtes W unter HRB b
eingetragenen Firma H und G-GmbH mit dem Sitz in W, ihre Geschäftsanteile
entsprechen jeweils einer zur Hälfte bar eingezahlten Stammeinlage im
Nennbetrag von jeweils 125.000 S.
Zweitens: Herr
BG sowie Frau DG treten nunmehr die vorstehend näher bezeichneten
Geschäftsanteile sowohl an der WT-GmbH wie auch an der H und G-GmbH zur
Gänze an die Firma C Ltd. mit dem Sitz in Malta ab, dieselbe übernimmt
hiemit durch ihren alleinzeichnungsberechtigten Geschäftsführer und
Vertreter die vorstehend angeführten Geschäftsanteile in ihr
Eigentum.
Drittens: Als
Abtretungspreis für die vorstehend angeführten Geschäftsanteile
wird für sämtliche Geschäftsanteile der WT-GmbH ein Betrag von
insgesamt 250.000 S, für die Anteile an der H und G-GmbH insgesamt ein
Betrag von 150.000 S vereinbart, welcher den Übergebern im Verhältnis
der vorstehend bestehenden Beteiligung zufließt.
Viertens: Der
vorstehend vereinbarte Abtretungspreis von insgesamt 400.000 S ist
längstens innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss dieses
Abtretungsvertrages zur Zahlung fällig, die Übernehmerin verpflichtet
sich durch ihren hier auftretenden Vertreter, diesen Abtretungspreis innerhalb
dieses Zahlungszeitraumes bar und abzugsfrei an die Übergeber und
abtretenden Gesellschafter auf ein von ihnen bekannt zu gebendes Konto im Inland
zu überweisen.
Fünftens:
Als Stichtag für den Übergang sämtlicher mit den
vertragsgegenständlichen Geschäftsanteilen verbundenen Rechte und
Verbindlichkeiten auf die Übernehmerin wird der 31. Dezember 1992
vereinbart. Es gilt daher als vereinbart, dass die abtretenden Gesellschafter am
Geschäftsgewinn oder -verlust der Gesellschaften für das
laufende Kalenderjahr nicht mehr teilhaben...
Neuntens:
Sämtliche Vertragsparteien stimmen hiemit ausdrücklich zu, dass die
bisherige Geschäftsführerin, Frau DG, auch weiterhin alleinige
Geschäftsführerin der WT-GmbH bleibt, da im bezüglichen
Gesellschaftsvertrag dieselbe lediglich auf die Dauer ihrer
Gesellschaftszugehörigkeit zur Geschäftsführerin bestellt war."
Mit "Abtretungsvertrag" vom 13. Dezember 1995 trat die C
Ltd. mit dem Sitz in Malta als alleinige Gesellschafterin der WT-GmbH ihren
gesamten Geschäftsanteil an dieser Gesellschaft, der einer Stammeinlage von
500.000 S entsprach und zur Hälfte bar eingezahlt war, ab, und zwar an die
E-GmbH einen Teil, der einer Stammeinlage von 105.000 S entsprach und zur
Hälfte bar eingezahlt war, um den Abtretungspreis von 294.000 S, an EF
einen Teil, der einer Stammeinlage von 115.000 S entsprach und zur Hälfte
bar eingezahlt war, um den Abtretungspreis von 322.000 S, an RB einen Teil, der
einer Stammeinlage von 115.000 S entsprach und zur Hälfte bar eingezahlt
war, um den Abtretungspreis von 322.000 S, an CF einen Teil, der einer
Stammeinlage von 165.000 S entsprach und zur Hälfte bar eingezahlt war, um
den Abtretungspreis von 462.000 S. Die Berichtigung der genannten
Abtretungspreise von insgesamt 1,400.000 S erfolgte derart, dass sämtliche
Abtretungspreise hinsichtlich des Teilbetrages von 1,260.000 S am 15.
Jänner 1996 zur Zahlung fällig waren. Der auf CF entfallende
Restbetrag des Abtretungspreises von 140.000 S war am 15. Jänner 1997 zur
Zahlung fällig. Als Tag des Überganges aller mit dem abgetretenen
Geschäftsanteil verbundenen Rechte und Verbindlichkeiten wurde der 31.
Dezember 1995 vereinbart. Pkt. 7 des "Abtretungsvertrages" vom 13. Dezember 1995
enthielt Folgendes:
"Festgehalten
wird, dass gemäß den vorgelegten amtlichen Schriftstücken die 'A
Ltd.' mit dem Sitz in V, Malta, alleinige Gesellschafterin und
Geschäftsführerin der 'C Ltd.' ist und diese durch den
selbständig vertretungsberechtigten Vertreter Herrn JAP vertreten wird."
Mit Generalversammlungsbeschluss vom 13. Dezember 1995
wurde der Gesellschaftsvertrag der WT-GmbH dahingehend abgeändert, dass die
Geschäftsanschrift des Unternehmens nach W, E-Gasse 8, verlegt und DG als
Geschäftsführerin abberufen wurde. (Mit Wirkung vom 1. Jänner
1996 wurden die neuen Gesellschafter EF und RB zu selbständig
vertretungsbefugten Geschäftsführern der WT-GmbH bestellt.)
Mit "Abtretungsvertrag" vom 14. Juli 1995 trat die C Ltd.
mit dem Sitz in Malta als Gesellschafterin der H und G-GmbH ihren gesamten
Geschäftsanteil an dieser Gesellschaft, der einer Stammeinlage von 250.000
S entsprach und zur Hälfte bar eingezahlt war, ab, und zwar an FB, der
diesen Geschäftsanteil mit allen Rechten und Pflichten übernahm. Der
beiderseits vereinbarte und für angemessen befundene Abtretungspreis betrug
2,000.000 S, er war mit Unterfertigung des "Abtretungsvertrages" zur Zahlung
fällig. Als Verrechnungsstichtermin wurde rückwirkend der Ablauf des
31. Dezember 1994 vereinbart. Dem "Abtretungsvertrag" vom 14. Juli 1995 ist auch
zu entnehmen, dass JAP, "Steuerberater,
S-Street, V Malta", "als - laut
seiner Erklärung - selbständig vertretungs- und
zeichnungsbefugter Geschäftsführer der Firma A Ltd. mit dem Sitz in
Malta, diese als - laut seiner Erklärung - selbständig
Zeichnungsberechtigte der Firma C Ltd. mit dem Sitz in V, Malta",
aufgetreten ist.
Nach Abschluss des "Abtretungsvertrages" vom 14. Juli 1995
wurde die Vertreterregelung der H und G-GmbH dahingehend abgeändert, dass
DG als Geschäftsführerin abberufen wurde (Eintragung im Firmenbuch am
17. August 1995). Mit Wirkung vom 14. Juli 1995 wurde der neue Gesellschafter FB
zum selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführer der H und
G-GmbH bestellt. Mit Generalversammlungsbeschluss vom 15. April 1998 wurde der
Firmenwortlaut der H und G-GmbH in U-GmbH geändert. Mit Beschluss des
Handelsgerichtes W vom 20. September 1999 wurde der Konkurs mangels
Vermögens abgewiesen. Die Gesellschaft ist mittlerweile infolge
rechtskräftiger Abweisung eines Konkursantrages mangels kos-tendeckenden
Vermögens gemäß
§ 39 FBG aufgelöst und deren Firma
gemäß
§ 40 FBG gelöscht.
Gemäß
§ 22 Abs. 1 BAO kann die
Abgabepflicht durch Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des
bürgerlichen Rechtes nicht umgangen oder gemindert werden. Liegt ein
Missbrauch vor, so sind die Abgaben gemäß Abs. 2 leg.cit. so zu
erheben, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und
Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben wären.
Grundsätzlich ist der Steuerpflichtige nicht gehindert, Formen und
Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes so einzusetzen, dass
er die gerings-te Steuerbelastung erzielt. Das gilt auch dann, wenn er bestimmte
rechtliche Wege ausschließlich zum Zweck der Steuerersparnis
einschlägt. Zum Missbrauch bedarf es einer rechtlichen Gestaltung, die im
Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich und
unangemessen ist und ihre Erklärung nur in der Absicht findet, Steuer zu
vermeiden. Es ist zu prüfen, ob der gewählte Weg noch sinnvoll
erscheint, wenn der abgabensparende Effekt weggedacht wird, oder ob er ohne das
Ergebnis der Steuerminderung unverständlich wäre. Können daher
beachtliche außersteuerliche Gründe für eine - auch
ungewöhnliche - Gestaltung angeführt werden, ist ein Missbrauch
auszuschließen (vgl. zB VwGH 26.6.1984, 83/13/0258; VwGH 10.5.1988,
87/14/0084; VwGH 10.5.1988, 87/14/0094; VwGH 13.9.1988, 87/14/0128; VwGH
29.11.1988, 87/14/0200; VwGH 29.3.1989, 87/13/0120-0123; VwGH 7.11.1989,
86/14/0203; VwGH 23.5.1990, 89/13/0272-0275; VwGH 30.5.1990, 86/13/0046; VwGH
11.12.1990, 89/14/0140; VwGH 11.3.1992, 90/13/0301 f; VwGH 15.6.1993,
91/14/0253; VwGH 13.10.1993, 92/13/0054; VwGH 22.6.1993, 91/14/0017).
"Unangemessenheit" der rechtlichen Gestaltung
begründet Rechtsmissbrauch. Kennzeichen für die Unangemessenheit ist,
dass keine vernünftigen wirtschaftlichen Gründe für die Wahl des
eingeschlagenen Weges sprechen, dass eine andere Gestaltung wirtschaftlich
geradezu zwingend erscheint und dass die Gestaltung umständlich,
spitzfindig oder schwerfällig, unnötig, überflüssig,
widersinnig oder undurchsichtig ist und ihre wirtschaftlichen Ziele auf
Nebenwegen erreicht. Einzige Erklärung für eine solche Gestaltung
bleibt nur die Steuerumgehung (Loukota, Internationale Steuerfälle, Tz 910,
mwH). Rechtsmissbrauch wird regelmäßig auch bei Dienstleistungen
über Basisgesellschaften, die in Steueroasengebieten errichtet wurden, der
Grund für die steuerliche Nichtanerkennung der Gestaltung sein (soweit
nicht auch in diesen Fällen vorgetäuschte Handlungen getätigt
wurden und hiedurch die Zuordnung zu den Scheingeschäften nötig wird).
Die Einschaltung so genannter "Briefkastenfirmen" bedeutet im Allgemeinen
Rechtsmissbrauch.
Gemäß
§ 23 Abs. 1 BAO sind
Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Erhebung von
Abgaben ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes
Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für
die Abgabenerhebung maßgebend. Scheingeschäfte oder andere
Scheinhandlungen sollen sonach Handlungen oder Geschäfte vortäuschen,
die in Wirklichkeit nicht bestehen und auch ernstlich gar nicht gewollt sind
oder ein anderes Geschäft (Handlung) verdecken. Dem Typus des
Scheingeschäftes oder der Scheinhandlung werden regelmäßig
Vorgänge zuzuordnen sein, bei denen durch fingierten Aufwand
Gewinnverlagerungen in das Ausland vorgenommen werden. Inländische
Unternehmen treten dabei in vorgetäuschte Geschäftsbeziehungen mit
Steueroasenfirmen ein. "Zum Schein" müssen hiefür Aufwendungen
getragen werden, die den inländischen Gewinn schmälern, die aber
weiterhin - durch die Kontrolle über die Steueroasenfirma - in
der Verfügungsgewalt des inländischen Unternehmers bleiben (Loukota,
Internationale Steuerfälle, Tz 885 und 916).
Der Referent gelangt zur Überzeugung, dass der
"Abtretungsvertrag" vom 5. Mai 1993 mit der C Ltd. lediglich zum Schein
abgeschlossen wurde, um solcherart Überschüsse aus der
Anteilsveräußerung, die die beiden Ehegatten DG und BG im Inland zu
versteuern gehabt hätten, in das Ausland zu verlagern. Für das
Vorliegen eines Scheingeschäftes spricht der Inhalt der abgeschlossenen
Vereinbarungen. Im Jahr 1995 trat die C Ltd. mit dem Sitz in Malta ihre gesamten
Geschäftsanteile an der WT-GmbH und der H und G-GmbH um 1,400.000 S bzw.
2,000.000 S an inländische Erwerber ab. Der Referent geht davon aus, dass
diese Abtretungspreise dem wahren Wert der Anteile entsprachen, zumal es sich
bei den inländischen Erwerbern um der C Ltd. fremd gegenüberstehende
Personen handelte. Demgegenüber erwarb die C Ltd. diese Anteile lediglich
zwei Jahre davor von den Ehegatten DG und BG um nur 250.000 S bzw. 150.000 S,
somit (annähernd) zum Nennwert.
Der mit "Abtretungsvertrag" vom 5. Mai 1993 zum Nennwert
erfolgten Anteilsveräußerung der Ehegatten DG und BG wurde nach
Ansicht des Referenten nicht der wahre Wert der Anteile zum
Veräußerungszeitpunkt zugrunde gelegt, vor allem ist eine
Wertsteigerung um ein Vielfaches innerhalb eines derart kurzen Zeitraumes
aufgrund der Aktenlage auszuschließen. Im "Abtretungsvertrag" vom 5. Mai
1993 wurde als Übergabestichtag (für sämtliche Anteile) der 31.
Dezember 1992 vereinbart. Der die WT-GmbH betreffende "Abtretungsvertrag" vom
13. Dezember 1995 setzte als Übergabestichtag den 31. Dezember 1995 fest.
Demnach hätten die Geschäftsanteile innerhalb eines Zeitraumes von
drei Jahren eine Wertsteigerung von 1,150.000 S (d.s. 460 %!) erfahren. Im
Hinblick auf die H und G-GmbH wurde als Übergabestichtag rückwirkend
der 31. Dezember 1994 vereinbart (vgl. den "Abtretungsvertrag" vom 14. Juli
1995). Demnach hätten die Geschäftsanteile innerhalb eines Zeitraumes
von lediglich zwei Jahren eine Wertsteigerung von sogar 1,850.000 S (d.s. 1.233
%!) erfahren. Eine Aufstellung der Umsatz- und Gewinnentwicklung der beiden
Gesellschaften zeigt folgendes eine solche Wertsteigerung klar widerlegendes
Bild:
WT-GmbH:
|
|
1989
|
1990
|
1991
|
1992
|
|
S
|
S
|
S
|
S
|
Umsatz
|
12,750.448,--
|
10,782.363,--
|
19,258.515,--
|
26,139.389,--
|
Gewinn/Verlust
|
541.035,--
|
-654.868,--
|
518.599,--
|
341.774,--
|
Bilanzerstellungsdatum
|
21.12.1990
|
17.6.1991
|
6.7.1992
|
28.10.1993
|
|
1993
|
1994
|
1995
|
1996
|
|
S
|
S
|
S
|
S
|
Umsatz
|
21,977.443,--
|
17,888.605,--
|
19,108.878,--
|
18,101.008,--
|
Gewinn/Verlust
|
-843.306,--
|
126.960,--
|
345.870,--
|
219.160,--
|
Bilanzerstellungsdatum
|
21.6.1994
|
5.5.1995
|
18.3.1996
|
29.10.1997
|
|
1989 -
1992
|
1989 - 1995
|
Änderung
|
1993 -
1995
|
Änderung
|
|
S
|
S
|
%
|
S
|
%
|
Gewinn/Verlust (Durchschnitt)
|
186.635,--
|
53.723,43
|
-71,21
|
-123.492,--
|
-166,17
|
Umsatz (Durchschnitt)
|
17,232.678,75
|
18,272.234,43
|
6,04
|
19,658.308,67
|
14,08
H und G-GmbH:
|
|
1989
|
1990
|
1991
|
1992
|
|
S
|
S
|
S
|
S
|
Umsatz
|
1,283.404,--
|
1,984.680,--
|
3,356.369,--
|
3,267.160,--
|
Gewinn/Verlust
|
252.858,--
|
162.457,--
|
82.624,--
|
176.943,--
|
Bilanzerstellungsdatum
|
25.3.1991
|
17.6.1991
|
6.7.1992
|
28.10.1993
|
|
1993
|
1994
|
1995
|
1996
|
|
S
|
S
|
S
|
S
|
Umsatz
|
2,381.356,--
|
3,524.494,--
|
2,110.301,--
|
1,576.353,--
|
Gewinn/Verlust
|
-97.125,--
|
482.829,--
|
-523.018,--
|
42.992,--
|
Bilanzerstellungsdatum
|
21.6.1994
|
20.3.1995
|
10.4.1996
|
9.5.1997
|
|
1989 - 1992
|
1989 - 1995
|
Änderung
|
1993 -
1995
|
Änderung
|
|
S
|
S
|
%
|
S
|
%
|
Gewinn/Verlust (Durchschnitt)
|
168.720,50
|
76.795,43
|
-54,48
|
-45.771,34
|
-127,13
|
Umsatz (Durchschnitt)
|
2,472.903,25
|
2,558.252,--
|
3,46
|
2,672.050,34
|
8,06
Der Aufstellung ist zu entnehmen, dass die Ergebnisse der
WT-GmbH in den Jahren 1993 bis 1995 trotz gestiegener Umsätze
gegenüber den Vorjahren um durchschnittlich 166 % gesunken sind. Die
Ergebnisse der H und G-GmbH sind in den Jahren 1993 bis 1995 trotz gestiegener
Umsätze gegenüber den Vorjahren ebenfalls drastisch (um
durchschnittlich 127 %) gesunken. Es bleibt somit festzuhalten, dass nach dem
31. Dezember 1992 (Übergabestichtag lt. "Abtretungsvertrag" vom 5. Mai
1993) bei beiden Gesellschaften Verluste bzw. schlechtere Ergebnisse als in den
Vorjahren erzielt wurden, die für sich betrachtet geeignet sind, den Wert
(Ertragswert) der Beteiligung zu mindern.
Wenn lt. "Abtretungsverträgen" vom 14. Juli 1995 und
13. Dezember 1995 Abtretungspreise von 2,000.000 S und 1,400.000 S erzielbar
waren und diese - wie bereits dargelegt - dem wahren Wert der Anteile
entsprachen, dann hätte sich zum Übergabestichtag 31. Dezember 1992
ein mindestens ebenso hoher Veräußerungserlös erzielen lassen
müssen. Indem die beiden Ehegatten DG und BG ihre Anteile lt.
"Abtretungsvertrag" vom 5. Mai 1993 an die maltesische C Ltd. lediglich zum
Nennwert verkauften, wollten sie solcherart - langfristig geplant -
Überschüsse aus der Anteilsveräußerung, die sie im Inland
zu versteuern gehabt hätten, in das Ausland verlagern. Es gibt keinen
vernünftigen außersteuerlichen Grund, die Anteile lt.
"Abtretungsvertrag" vom 5. Mai 1993 zum Nominalwert (somit ohne jedwede
Gewinnrealisierung) an eine maltesische Gesellschaft zu veräußern,
zumal die Geschäfts- und Geschäftsführungsstrukturen - wie
noch darzulegen sein wird - nach der Veräußerung unverändert
geblieben sind und allein der zum Übergabestichtag 31. Dezember 1992
vorhandene Kundenstock einen über dem Nominalwert liegenden Wert
repräsentiert hat.
Die vorstehenden Ausführungen lassen nur den Schluss
zu, dass durch den mit der ausländischen C Ltd. abgeschlossenen
"Abtretungsvertrag" vom 5. Mai 1993 lediglich ein Geschäft
vorgetäuscht werden sollte, das in Wirklichkeit gar nicht bestanden hat und
auch gar nicht ernstlich gewollt war. Warum auch hätten die beiden
Ehegatten DG und BG ihre Geschäftsanteile unter dem Wert (zum Nennwert)
verkaufen sollen, wenn sie die von der C Ltd. kurz danach erzielten
Überschüsse aus der Anteilsveräußerung selbst hätten
erzielen können? Bei dieser Sachlage sprechen keine vernünftigen
wirtschaftlichen Gründe für den Abschluss des "Abtretungsvertrages"
vom 5. Mai 1993 mit der ausländischen C Ltd.; es ist nicht
verständlich, warum die beiden Ehegatten auf die Überschüsse aus
der Anteilsveräußerung hätten verzichten sollen.
Die Abtretung der Geschäftsanteile am 5. Mai 1993 zum
Nennwert ist nur dann verständlich, wenn es sich bei der
zwischengeschalteten maltesischen C Ltd. um eine den beiden Ehegatten DG und BG
nahe stehende Gesellschaft handelt. Die C Ltd. wurde Ende 1992 gegründet
und am 24. November 1992 im maltesischen Firmenbuch unter der Reg.-Nr. X
protokolliert. Aufgrund der zeitlichen Nähe zum "Abtretungsvertrag" vom 5.
Mai 1993 ist nach Ansicht des Referenten der Schluss gerechtfertigt, dass die C
Ltd. gerade im Hinblick auf die Abtretung der Gesellschaftsanteile
gegründet worden ist.
Bei der C Ltd. handelt es sich um eine "Non-Trading
Offshore Company" mit dem Sitz in S-Street, V Malta. Es fällt auf, dass es
sich bei dieser Sitzadresse um die Adresse des Steuerberaters JAP, somit des
alleinzeichnungsberechtigten Vertreters der C Ltd., handelt. Bei einer
Offshore-Gesellschaft handelt es sich um eine in einem Staatsgebiet (diesfalls
Malta) registrierte Gesellschaft im Eigentum von Ausländern, die in diesem
Staatsgebiet keiner wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht. Das Kapital der C
Ltd. beträgt 54.000 S und wurde (bezeichnenderweise in Schilling) zur
Gänze bar eingezahlt. Das Unternehmen ist auf Malta nicht aktiv,
Mitarbeiter wurden von dieser Gesellschaft nicht beschäftigt (vgl. die
Erhebungen des Prüfers). Wie der Prüfer feststellte, waren auch keine
Bilanz- und Umsatzzahlen erhältlich, aus denen allenfalls ein
geschäftlicher Betrieb der C Ltd. und die Erbringung wirtschaftlicher
Leistungen ersichtlich gewesen wären.
Nach Ansicht des Referenten handelt es sich bei der
maltesischen C Ltd. um eine "Briefkas-tenfirma". Eine "Briefkastenfirma" ist ein
Unternehmen, das keinen geschäftlichen Betrieb hat und deswegen keine
Leistung erbringen kann (VwGH 22.3.1995, 93/13/0076). Loukota,
"Briefkastenfirmen und Doppelbesteuerungsabkommen", in SWI 1991, Seiten 164 ff,
definiert eine "Briefkastenfirma" als eine Firma, die weder über eigene
Büroräume noch über eigenes Personal verfügt, die sonach
keine eigenständige wirtschaftliche Funktion entfaltet, sondern lediglich
dazu da ist, Einkünfte und Vermögen "auf dem Papier" anzusammeln und
vor dem Steuerzugriff jenes Staates abzuschirmen, in dem der
Verfügungsberechtigte dieses "Brief-kastens" ansässig ist. Diese
Gesellschaften werden zumeist in einem Steueroasengebiet nach dessen Recht
errichtet, verfügen aber über keine eigenen Geschäftsräume
und kein eigenes Personal und wickeln ihre Geschäfte über das
Büro eines "Domizilträgers" (das sind in der Regel Rechtsanwälte,
Notare, Anlageberater, Treuhandunternehmen usw.) ab. Dieser "Domizilträger"
kümmert sich üblicherweise auch um die treuhändige Funktion des
Verwaltungsrates, des Geschäftsführers sowie um das treuhändige
Halten der Gesellschaftsanteile. Regelmäßig werden zahlreiche solcher
"Domizilgesellschaften" unter gleicher Anschrift und unter derselben
Telefonnummer von demselben "Domizilträger" betreut (vgl. Loukota,
Internationale Steuerfälle, Anm. 875).
Im Berufungsverfahren wurde eine Bestätigung der A
Ltd., vertreten durch deren selbständig zeichnungsberechtigten Vertreter
JAP, vom 10. September 1999 mit folgendem Wortlaut vorgelegt:
"We confirm
that, according to our records Mr. BG and/or Mrs. DG were never the ultimate
beneficial owners or financial beneficiaries of C Ltd."
Diese Aussage mag für sich zutreffend sein, sie gibt
jedoch keine Auskunft darüber, wer (mittelbar) hinter der C Ltd. steht und
somit Einfluss auf diese Gesellschaft hat. So hat auch der Prüfer
festgestellt, dass die A Ltd. (und nicht die beiden Ehegatten) als
Alleingesellschafterin der C Ltd. aufgetreten ist. Für die
Berufungswerberin lässt sich daraus jedoch nichts gewinnen. Bei der A Ltd.
handelt es sich ebenfalls um eine ausländische Gesellschaft mit dem Sitz in
Malta, die an der Adresse des Steuerberaters JAP in S-Street, V Malta,
domiziliert ist (vgl. etwa die Bestätigung der A Ltd. vom 10. September
1999). JAP tritt somit als "Domizilträger" nicht nur der C Ltd., sondern
auch der A Ltd. auf. Zudem ist er selbständig zeichnungsberechtigter
Vertreter beider Gesellschaften. Bei den Telefon- und Faxnummern der beiden
Gesellschaften (vgl. etwa die Bestätigung der A Ltd. vom 10. September
1999) handelt es sich um dieselben Nummern, nämlich um jene, unter denen
auch der Steuerberater JAP erreichbar ist. Wer hinter der A Ltd. steht, konnte
vom Prüfer nicht eruiert werden. Der Referent ist davon überzeugt,
dass beide maltesischen Sitzgesellschaften immer im Einflussbereich der
Ehegatten DG und BG gestanden sind.
Diese Ansicht wird auch durch eine niederschriftliche
Aussage des EF, nunmehriger Gesellschafter-Geschäftsführer der
WT-GmbH, gestützt. Anlässlich einer abgabenbehördlichen
Prüfung dieser Gesellschaft führte er am 8. Oktober 1998 auf die
Frage, mit wem im Jahr 1995 die Kaufverhandlungen bezüglich der
Geschäftsanteile an der WT-GmbH geführt worden seien, wie folgt aus:
"Mit BG und DG. Dr. P trat erstmalig
anlässlich der Unterfertigung des Notariatsakts auf." Wären die
beiden Ehegatten DG und BG bereits mit "Abtretungsvertrag" vom 5. Mai 1993
tatsächlich und endgültig aus der WT-GmbH ausgeschieden, dann
hätte keine Veranlassung bestanden, auch die Verkaufsverhandlungen im Jahr
1995 (als Eigentümer) zu führen.
Dieselbe Situation ergab sich auch bei den im Jahr 1995
erfolgten Verkaufsverhandlungen bezüglich der Geschäftsanteile an der
H und G-GmbH. Anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung dieser
Gesellschaft gab FB, ab dem 14. Juli 1995
Gesellschafter-Geschäftsführer der H und G-GmbH, am 17. Dezember 1998
niederschriftlich Folgendes zu Protokoll:
"Als jedoch 1995
aufgrund familiärer Umstände ich die berufliche Zukunft neu
überdenken musste, trat Frau DG, in Kenntnis dieser Umstände, an mich
heran, die Geschäftsführung als auch die Anteile (Inhaber C Ltd.) zu
verschaffen. Als Kaufpreis für die Anteile wurden mir von Frau DG 2 Mio.
Schilling genannt...
Im Grunde
genommen gab es keine Verhandlungen. Das durch Frau DG genannte Angebot wurde
durch mich so akzeptiert. Frau DG war mir in weiterer Folge bei der Planung und
Erlangung der Finanzierung behilflich und vereinbarte auch den Notartermin zur
Vertragsunterfertigung...
Ich bekam einen
Entwurf des Notariatsaktes zur Prüfung. In diesem waren auch die mit Frau
DG besprochenen Zahlungskonditionen festgehalten. In weiterer Folge traf ich
mich zur Vertragsunterfertigung mit dem Verkäufer, Herrn JAP, bei Notar Dr.
M. Weiters waren bei dieser Vertragsunterfertigung anwesend: Frau DG (Funktion
unbekannt), der Notarsubstitut sowie zwei Zeugen...
Über
Beihilfe von Frau DG (Finanzierungsgespräche, Notartermin) wurde das
gegenständliche Geschäft sehr rasch zum Abschluss gebracht, obwohl
meine objektive Entscheidungsfähigkeit in dieser Zeit aufgrund der oben
genannten familiären Umstände sicherlich sehr stark eingeschränkt
war. Mit dem Verkäufer Herrn JAP hatte ich lediglich einmalig
anlässlich der Vertragsunterfertigung Kontakt (sonst weder persönlich
noch fernmündlich)."
Die Verkaufsverhandlungen wurden somit bis ins letzte
Detail von DG geführt, die C Ltd. (als formeller Eigentümer und
Verkäufer der Geschäftsanteile an der H und G-GmbH) war bei diesen
Verhandlungen nicht vertreten. Mit JAP als selbständig
zeichnungsberechtigten Vertreter der C Ltd. wurde nie verhandelt, dieser ist
erst bei der Vertragsunterzeichnung in Erscheinung getreten. Somit ist auch hier
der Schluss gerechtfertigt, dass die C Ltd. im Einflussbereich der beiden
Ehegatten gestanden ist und DG die Verkaufsverhandlungen tatsächlich
für die C Ltd. geführt hat.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der
Prüfer beim gewerblichen Grundstückshandel der beiden Ehegatten lt.
Buchhaltung für das Jahr 1996 größere Geldeinlagen feststellte,
die von DG und BG nicht aufgeklärt werden konnten. Auch beim privaten
Girokonto der Berufungswerberin wurden für dieses Jahr mehrere
unaufgeklärte Auslandsüberweisungen (Geldeingänge) festgestellt
(vgl. Pkt. 4 der Besprechungspunkte für die Schlussbesprechung, Bp abc).
Eine Verknüpfung mit den lt. "Abtretungsverträgen" vom 14. Juli 1995
und 13. Dezember 1995 erfolgten Veräußerungsvorgängen kann nicht
ausgeschlossen werden und ist nahe liegend.
Ein weiterer Hinweis für den bestehenden Einfluss auf
die C Ltd. und dafür, dass der "Abtretungsvertrag" vom 5. Mai 1993 mit der
maltesischen Gesellschaft lediglich zum Schein abgeschlossen wurde, ist in der
Vertreterregelung bezüglich der beiden inländischen Gesellschaften zu
sehen. DG wurde mit Wirkung vom 10. Februar 1988 zum selbständig
vertretungsbefugten Geschäftsführer der WT-GmbH bestellt, wobei sie
diese Funktion "längstens auf die Dauer
ihrer Gesellschaftszugehörigkeit" ausüben sollte (vgl. Pkt. 9
des Gesellschaftsvertrages). Dem "Abtretungsvertrag" vom 5. Mai 1993 zufolge
stimmten die Vertragsparteien zu, dass DG
"auch weiterhin alleinige
Geschäftsführerin der WT-GmbH bleibt". Eine derartige
Vertragsregelung ist nur dann verständlich, wenn DG weiterhin (somit auch
nach Abschluss des "Abtretungsvertrages" vom 5. Mai 1993) eine
Gesellschafterstellung bei der WT-GmbH innehatte. Wäre DG - dem
"Abtretungsvertrag" zufolge - tatsächlich aus der Gesellschaft
ausgeschieden, dann hätte keine Veranlassung bestanden, eine
Verlängerung der Geschäftsführerbestellung herbeizuführen,
eine solche wäre mit Sicherheit auch nicht erfolgt.
In dieses Bild fügt sich, dass DG sodann mit
Generalversammlungsbeschluss vom 13. Dezember 1995 als
Geschäftsführerin der WT-GmbH abberufen wurde, somit erst zu einem
Zeitpunkt, als die C Ltd. dem "Abtretungsvertrag" vom 13. Dezember 1995 zufolge
ihren gesamten Geschäftsanteil an der WT-GmbH an neue (inländische)
Eigentümer verkaufte und damit DG nach Überzeugung des Referenten
endgültig aus der Gesellschaft ausgeschieden ist. Einer (weiteren)
Geschäftsführerbestellung war damit der Boden entzogen. Gleichzeitig
wurde mit Generalversammlungsbeschluss vom 13. Dezember 1995 auch die
Geschäftsanschrift des Unternehmens nach W, E-Gasse 8, verlegt, nachdem
dieses vorher in W, C-Gasse 66, situiert war. Bei dieser letztgenannten Adresse
handelt es sich um die (frühere) Wohnsitzadresse der beiden Ehegatten DG
und BG.
Noch belastender stellt sich die Situation bei der H und
G-GmbH dar. Unter Pkt. V des Gesellschaftsvertrages vom 14. September 1988 wurde
festgehalten, dass DG (wie auch EH) "für
die Dauer ihrer Gesellschafterstellung" zum alleinzeichnungs- und
vertretungsbefugten Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt wurde.
Im "Abtretungsvertrag" vom 5. Mai 1993 ist eine vergleichbare Regelung, wonach
die Vertragsparteien einer Verlängerung der
Geschäftsführerbestellung der DG bei der H und G-GmbH zugestimmt
hätten, erst gar nicht enthalten. DG hätte daher - wenn der
"Abtretungsvertrag" vom 5. Mai 1993 nicht bloß zum Schein abgeschlossen
worden wäre - ihre Geschäftsführertätigkeit dem
Gesellschaftsvertrag vom 14. September 1988 zufolge nach dem 5. Mai 1993 gar
nicht mehr ausüben dürfen. Indem das Gegenteil der Fall war, ist davon
auszugehen, dass DG weiterhin (somit auch nach Abschluss des
"Abtretungsvertrages" vom 5. Mai 1993) eine Gesellschafterstellung bei der H und
G-GmbH innehatte. Bezeichnenderweise wurde DG sodann im Juli 1995, somit erst zu
einem Zeitpunkt als Geschäftsführerin der H und G-GmbH abberufen, als
die C Ltd. dem "Abtretungsvertrag" vom 14. Juli 1995 zufolge ihren gesamten
Geschäftsanteil an dieser Gesellschaft an einen neuen (inländischen)
Eigentümer verkaufte. Nach Ansicht des Referenten ist DG erst damit
endgültig aus der Gesellschaft ausgeschieden. Einer weiteren
Geschäftsführertätigkeit war damit der Boden entzogen.
Für das Vorliegen eines Scheingeschäftes spricht
auch die Bestimmung des Pkt. XIV des Gesellschaftsvertrages der H und G-GmbH.
Dort wurde geregelt, dass die Änderung des Firmenwortlautes der
Gesellschaft derart verlangt werden kann, dass der Familienname des
ausscheidenden Gesellschafters nicht mehr im Firmenwortlaut aufscheint. Dies
für den Fall, dass die Gesellschafterin DG - aus welchem Grund immer
- als Gesellschafterin ausscheidet. Entgegen dieser Bestimmung wurde der
Firmenwortlaut der H und G-GmbH nach Abschluss des "Abtretungsvertrages" vom 5.
Mai 1993 nicht geändert; ein Hinweis dafür, dass DG weiterhin
Gesellschafterin war.
Der mit "Abtretungsvertrag" vom 5. Mai 1993 erfolgte
Verkauf der Geschäftsanteile an der WT-GmbH und der H und G-GmbH an die C
Ltd. wird als Scheingeschäft gewertet. Mit diesem Verkauf sollte die
inländische Besteuerung eines Überschusses als Einkünfte iSd
§ 29 Z 2 EStG 1988 iVm § 31 leg.cit. langfristig geplant umgangen
werden. Den beiden Ehegatten DG und BG kommt in steuerlicher Hinsicht auch nach
Abschluss des "Abtretungsvertrages" vom 5. Mai 1993 Gesellschafterstatus
bezüglich der WT-GmbH und der H und G-GmbH zu, die Verkäufe lt. den
"Abtretungsverträgen" vom 14. Juli 1995 und 13. Dezember 1995 sind ihnen
(und nicht der ausländischen C Ltd.) zuzurechnen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
21. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 252 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 22 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 23 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0087-I/02
- Stammnummer
- 3259
- Gültig
- 21.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF