Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0546-W/02
Nichtabzugsfähigkeit von Zahlungen an eine Domizilgesellschaft mit dem Sitz in Panama gemäß § 162 BAO; Forderungsausfall
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0546-W/02vom 23.04.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Warum die Bw. auf Rückzahlung der im Jahre 1994 gegebenen Anzahlung praktisch "verzichtet" hat, bleibt deshalb im Dunkeln. Eine aufwandswirksame Ausbuchung der Forderung im Jahre 1995 ist aus den oben dargestellten Gründen auf jeden Fall nicht gerechtfertigt.
3.) Zuletzt wird in Bezug auf den von der Bw. in ihrem Schriftsatz vom 8. Oktober 1998 gestellten Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung darauf hingewiesen, dass gemäß
§ 284 Abs. 1 BAO nur ein diesbezüglicher Antrag in der Berufung oder im Vorlageantrag der Bw. einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt hätte. Wenn wie im vorliegenden Fall der Antrag erst im Schriftsatz gestellt wird, mit dem in Befolgung eines Mängelbehebungsauftrages des Finanzamtes die Begründung nachgereicht wird, besteht kein Rechtsanspruch (vgl. VwGH 24.3.1998, 96/14/0127; 15.4.1997, 95/14/0147).
Wien, 23. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 162 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 6 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0546-W/02
- Stammnummer
- 9507
- Gültig
- 23.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF