Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6100101/2013
Zurechnung der Einkünfte
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100101/2013vom 14.12.2020Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Was die Umsatzsteuer anlange, sei ein allfälliger Durchgriff wie bei der Einkommensteuer keinesfalls möglich. Es bestehe nämlich keine Abhängigkeit zwischen der einkommensteuerrechtlichen und der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung. Aus dem Kommentar von Ruppe UStG3 lasse sich ableiten:
§ 1 Rz 72:
Es bestehe das reine Trennungsprinzip. Die Umsätze der Gesellschaft seien grundsätzlich der Gesellschaft und nicht den Gesellschaftern zuzurechnen. Die Umsätze der Gesellschafter seien andererseits dem Gesellschafter und nicht der Gesellschaft zuzurechnen. Die Trennung der Sphäre der Gesellschaft von der der Gesellschafter gelte im Umsatzsteuerrecht für alle Gesellschaftsformen. Die Bilanzbündeltheorie und das Konzept der Mitunternehmerschaft hätten zB im Umsatzsteuerrecht keinerlei Entsprechung.
§ 1 Rz 261:
Bei Gesellschaften, die als solche Unternehmereigenschaft besäßen (die C habe Steuernummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und besitze sohin Unternehmereigenschaft), sei Zurechnungssubjekt die Gesellschaft, die die Leistung erbringen soll bzw. für die die Leistung bestimmt sei.
Würden von natürlichen Personen, die höchstpersönliche Leistungen erbrächten, Kapitalgesellschaften eingeschaltet, seien nach Auffassung der Finanzverwaltung die Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen für Zwecke der Einkommensteuer den Gesellschaftern zuzurechnen (EStR Rz 104). Diese Rechtsmeinung beruhe auf der wirtschaftlichen Betrachtungsweise und sei für die Umsatzsteuer nicht unmittelbar von Bedeutung. Nach umsatzsteuerrechtlichen Zurechnungsgrundsätzen sei grundsätzlich maßgeblich, wer im Außenverhältnis zur Leistungserbringung verpflichtet sei. Das sei im gegenständlichen Fall die C. Die Unternehmereigenschaft der Gesellschaft setze allerdings ein tatsächliches Leistungsverhalten voraus, diese müsse nach dem Gesamtbild der Verhältnisse als Leistende auftreten. Auch das sei der Fall gewesen und nicht zuletzt durch Zeugenaussagen nachgewiesen und beim Vertragspartner B auch vom BFG bestätigt worden. Es sei daher nicht möglich, umsatzsteuerrechtlich einen Durchgriff auf den Beschwerdeführer vorzunehmen.
Zur der mit Schreiben des BFG vom 11.11.2020 übermittelten Unterlage teilte der steuerliche Vertreter am 12.11.2020 mit, dass dazu keine Äußerungen erstattet werden.
A) Einkommensteuer 2004, 2006, 2007, Umsatzsteuer 2004, 2005, 2006, 2007
1. Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer absolvierte die HTL für Bautechnik in O und war anschließend in einem Architekturbüro sowie bei diversen anderen Firmen beschäftigt (Niederschrift Beschwerdeführer 10.11.2008). Von 08.11.2004 bis 30.04.2005 stand er in einem Dienstverhältnis zur Fa. P, Adresse, und von 01.05.2005 bis 31.10.2005 zur Fa. R, Adresse. Im Anschluss daran war er arbeitslos (Lohnzettel 2004 und 2005). Da er in Salzburg keine Fixanstellung fand, entschloss er sich eine freiberufliche Tätigkeit auszuüben (Niederschrift Beschwerdeführer 10.11.2008).
Ab dem Jahr 2006 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Projektes X für die Fa.A-Adresse (im folgenden kurz A genannt) bzw. deren Nachfolgefirma in diesem Projekt, Fa.AS - im folgenden kurz AS genannt - mit derselben Anschrift, tätig.
Inhalt des Projektes X war die flächendeckende Abdeckung des Telekommunikationsnetzes für Y (Niederschrift G 29.07.2008). Projektleiter war Ing. M, ein ehemaliger Y Mitarbeiter, der zu A gewechselt war. Dieser rekrutierte das Personal für das Projekt. Dieses setzte sich aus A-Personal und Personal zusammen, das auf Basis von Werkverträgen direkt oder mittels inländischer oder ausländischer Gesellschaften beschäftigt wurde. Für ihn war es nur wichtig, dass es sich um Personal handelt, das über die geforderten Qualifikationen verfügt (Aussage Ing. M 15.05.2007 - Sachverhaltsdarstellung Erhebungsdienst Großbetriebsprüfung Wien Körperschaften).
Zu den ausländischen Gesellschaften, mit denen seitens der Fa. A ein Vertrag abgeschlossen wurde, zählte die Fa. B.Ltd., Adresse in Zypern (im folgenden kurz B genannt). Diese Gesellschaft wurde von Frau Mag. F, einer ehemaligen Y Mitarbeiterin, deren Vorgesetzter einst Ing. M war, am 13.02.2006 gegründet. Dabei handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach Landesrecht, Geschäftsgegenstand ist der allgemeine Handel, das einbezahlte Kapital beläuft sich auf CYP 1.000,--, Director und Company Secretary ist Mr. E, alleinige Begünstigte bzw. Aktionärin ist Mag. F. Die Gesellschaft verfügt in Zypern über keine Büroräume und kein Personal. Der protokollierte Firmensitz befindet sich an der Adresse der Kanzlei "E", Mr. E ist Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei "E".
Ab der Gründung der Gesellschaft bis Mai 2006 bestand ein intern geregeltes Beteiligungsverhältnis im Ausmaß von 50% Mag. F und 50 % Ing. S (deren ehemaliger Lebensgefährte). Ab Mai 2006 sind an der Gesellschaft Mag. F zu 35%, S zu 33 % und T zu 32 % beteiligt (Aussage F 20.04.2007, Niederschrift S 03.06.2008).
Bei der Fa. B handelt es sich um eine Offshore Gesellschaft (non resident company).
Die Fa. A schloss mit der Fa. B insgesamt 10 einzelne Dienstleistungsverträge ab, wobei auf Seiten des Auftragnehmers neben der Fa. B jeweils der Name der natürlichen Person angeführt ist, die die Dienstleistung konkret erbringt. In weiterer Folge schloss die Fa. B wiederum mit den die Dienstleistung erbringenden natürlichen Personen bzw. im gegenständlichen Fall mit der Fa. C.Ltd. mit Sitz in Malta (siehe dazu unten) einen eigenen Vertrag ab (Sachverhaltsdarstellung Erhebungsdienst Großbetriebsprüfung Wien Körperschaften 21.11.2007). Der Abschluss der zuletzt genannten Verträge erfolgte überwiegend mündlich, nur in vereinzelten Fällen schriftlich (Aussage F 20.04.2007).
Was den Beschwerdeführer anlangt, wurden folgende Verträge abgeschlossen:
1) Dienstleistungsvertrag, abgeschlossen zwischen der Fa. A als Auftraggeber und der Fa. B als Auftragnehmer, wobei auf der Auftragnehmerseite neben der Fa. B auch der Name des Beschwerdeführers genannt ist.
Ziel und Zweck ist das Vendor und Service Level Agreement zwischen Y und A (Pkt. 1).
Als Art und Umfang der Dienstleistung wird die regionale Akquisition definiert (Pkt. 2.1.8)
Das Arbeitsgebiet wird wie folgt umschrieben (Pkt. 2.2.1)
Regionaler Akquisitionskoordinator:
- Administrative und organisatorische Unterstützung des regionalen Rollout Managers
- Abhalten von Statusmeetings und Pflege der Rollout Datenbank (Site Manager)
- Überwachung und Dokumentation der Durchlaufzeiten und Kosten in der Akquisition
- Kontakt zu Behörden und Liegenschaftseigentümern
Ansprechpartner für den Auftraggeber sind Hr. AN bzw. Hr. BS, für den Auftragnehmer Fr. F (Pkt. 4).
Erfüllungsort für die zu erbringenden Dienstleistungen ist die Region Innsbruck (Pkt. 5.1) Leistungsbeginn der 04.01.2006 (Pkt. 5.2).
Die Vergütung erfolgt nach Zeitaufwand zu einem pauschalen Tagessatz von € 340,--. Neben den Preisen wird die jeweils gültige Umsatzsteuer zusätzlich in Rechnung gestellt (Pkt. 7.2).
Der Auftragnehmer erstellt monatlich nachträglich Rechnungen. Die Abrechnung der Vergütung erfolgt auf der Grundlage eines von A definierten Leistungsnachweises. Die Vergütung wird 30 Tage nach Erhalt des Leistungsnachweises und der jeweiligen Rechnung zur Zahlung fällig (Pkt. 7.2.2).
Die Nebenkosten werden gesondert vergütet (Pkt. 7.2.1). Der Auftraggeber erstattet Nebenkosten, z.B. für notwendige Reisen und etwa notwendige auswärtige Übernachtungen (Pkt. 7.3.).
Zusätzlich zur Vergütung nach Zeitaufwand wird spätestens am 30.05.2006 eine Bonus- und Zielvereinbarung abgeschlossen (Pkt. 7.4).
Pkt. 9 enthält Bestimmungen für den Fall einer qualitativen Leistungsstörung, Pkt. 10 regelt die Haftung des Auftragnehmers wegen Verletzung von Schutzrechten Dritter, Pkt. 11 die allgemeine Haftung des Auftragnehmers.
In Pkt. 14.1 stellt der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber durch eine entsprechende Haftpflichtversicherung die Abdeckung seiner in diesem Vertrag geregelten Haftung sicher.
Im Einzelnen wird auf den betreffenden Vertrag verwiesen.
2. Dienstleistungsvertrag, abgeschlossen zwischen der Fa. B als Auftraggeber und der Fa. C.Ltd., Malta (im folgenden kurz C genannt) als Auftragnehmer
Dieser Vertrag wurde mündlich abgeschlossen, wobei die Bestimmungen, abgesehen von bestimmten Ausnahmen, exakt jenen des Vertrages zwischen der Fa. A und der Fa. B entsprechen. Anders als im genannten Vertrag wurden in der gegenständlichen Vereinbarung Ziel und Zweck der Vereinbarung nicht definiert, als Ansprechpartner auf Seite des Auftraggebers wurde Dr. E festgelegt, ein Ansprechpartner auf Seite des Auftragnehmers wurde nicht namhaft gemacht. Hinsichtlich der Vergütung kamen die Vertragsparteien überein, dass für die monatliche Abwicklung seitens der Fa. B ein Pauschalbetrag von € 160,-- pro Monat in Abzug gebracht wird. Die Haftung des Auftragnehmers wegen Verletzung von Schutzrechten Dritter und allgemeine Haftung des Auftragnehmers wurde ausgeschlossen.
Bei der Fa. C handelt es sich um eine Gesellschaft mit der oben genannten Anschrift in Malta, die am 06.07.2001 in das dortige Handelsregister eingetragen wurde. Geschäftsgegenstand sind technische Beratungen, Management, Training, Beratungen, das zur Gänze einbezahlte Kapital beläuft sich auf € 2.000,--, Verantwortliche des Unternehmens sind der Beschwerdeführer und Fr. V, Begünstigte bzw. Aktionäre sind der Beschwerdeführer mit 1.999 Anteilen und die F.J.Ltd. mit 1 Anteil. Die Gesellschaft verfügt in Malta über keine Büroräume und kein Personal. Der Sitz der Gesellschaft befindet sich an der Adresse der F.J.Ltd. in Adresse-Malta. Bei der F.J.Ltd. handelt es sich um eine maltesische Steuerberatungskanzlei (Niederschrift Beschwerdeführer 10.11.2008).
Als Director der C fungiert der Beschwerdeführer (Niederschrift Beschwerdeführer 10.11.2008), der auch die alleinige Verfügungsmacht über das in Malta angesiedelte Bankkonto der C hat (Niederschrift G 29.07.2008).
Mit Vereinbarung vom 06.01.2006 trat der Beschwerdeführer 50 % seiner Anteile an der C an G, den er aus der gemeinsamen Tätigkeit bei der Fa. P bzw. der Fa. R kannte (Niederschrift Beschwerdeführer 10.11.2008) ab (handgeschriebener Gesellschaftsvertrag vom 06.01.2006).
Bei der C handelt es sich gleichfalls um eine Offshore Gesellschaft.
Von der im Jahr 2001 gegründeten C setzte der Beschwerdeführer die Abgabenbehörde nicht in Kenntnis. Dies erfolgte erst mit Schreiben vom 18.05.2008. Darin konkretisiert er den von ihm gestellten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2003 und führt in diesem Zusammenhang aus, für das genannte Jahr habe eine Dividendenausschüttung seitens der Firma C stattgefunden (Steuerakt Beschwerdeführer).
Die Tätigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen der von der Fa. A/B und Fa. B/C abgeschlossenen Dienstleistungsverträge (in diesen Verträgen ist als Aufgabengebiet des Auftragnehmers "Regionaler Akquisitionskoordinator" angeführt), bestand darin, hinsichtlich jener Liegenschaften, die ihm vom Funkplaner konkret vorgegeben wurden, mit den Eigentümern und diversen Behörden (z.B. Gemeinden) Gespräche hinsichtlich des Baus bzw. der Errichtung von Mobilfunksendeanlagen zu führen. Die eingeholten Informationen wurden vom Beschwerdeführer sodann in einer Standortdokumentation verarbeitet. Diese Standortdokumentationen bildeten die Grundlage für den Bau bzw. die Errichtung von Telekommunikationsstandorten. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers bestand darin, Vorbereitungsarbeiten für den Bau bzw. die Errichtung von Mobilfunksendevorrichtungen zu leisten. Diese Tätigkeit bezog sich auf die ihm vom Funkplaner konkret vorgegebenen Liegenschaften im Bundesland Tirol und im Bundesland Vorarlberg (Niederschrift Beschwerdeführer 23.09.2020). Der Beschwerdeführer übte diese Tätigkeit von 03.01.2006 bis 11.08.2006 aus (Zeitnachweise Beschwerdeführer Jänner 2006 bis August 2006).
Ab August 2006 (konkret ab 21.08.2006 - laut Zeitnachweis Beschwerdeführer für den Monat August 2006) war der Beschwerdeführer im Rahmen des Projektes X als Baukoordinator tätig (Niederschrift Beschwerdeführer 23.09.2020, Zeitnachweise Beschwerdeführer ab August 2006, Rechnungen der Fa. B an die Fa. A bzw. AS). Seine Aufgabe als Baukoordinator bestand darin, den Bau bzw. die Errichtung von Sendeanlagen für den Mobilfunk zu koordinieren, angefangen von der Erstellung des Einreichplanes bei der Gemeinde bis zur Endabnahme der errichteten Anlage. Seine Tätigkeit war es, dafür zu sorgen, dass der Bau bzw. die Errichtung reibungslos abläuft. Er hatte die Aufgabe, die Firmen zu koordinieren und darauf zu achten, dass der Bau entsprechend allen rechtlichen Vorschriften abgewickelt wird. Die Tätigkeit als Baukoordinator im Zusammenhang mit dem Bau bzw. der Errichtung von Mobilfunksendeanlagen übte der Beschwerdeführer im Bundesland Salzburg sowie in den unmittelbar angrenzenden Randbereichen der anderen Bundesländer Oberösterreich, Steiermark, Kärnten, Tirol, aus (Niederschrift Beschwerdeführer 23.09.2020).
Über die Tätigkeit als Baukoordinator wurde kein eigener Vertrag bzw. keine eigenen Verträge errichtet. Die Dienstleistungsverträge A/B und B/C wurden mündlich dahingehend abgeändert, dass Inhalt der Dienstleistung nunmehr die Baukoordination für Salzburg und die Randbereiche der angrenzenden Bundesländer (wie vorhin ausgeführt) war. Es änderte sich nur die Art der Tätigkeit, alle übrigen Bestimmungen, mit Ausnahme des Tagessatzes blieben gleich (Niederschrift Beschwerdeführer 23.09.2020). Der Tagessatz wurde ab September 2006 von bisher € 340,-- auf € 400,-- angehoben (Rechnungen der Fa. B an die Fa. A bzw. AS für Leistungszeiträume ab September 2006).
Die Abrechnung der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Fa. A bzw. Fa. AS erfolgte in folgender Weise:
Der Beschwerdeführer hielt die von ihm erbrachte Leistung in einem monatlich geführten Zeitnachweis fest. Dieser Zeitnachweis wurde von Verantwortlichen der Fa. A bzw. Fa. AS abgezeichnet. Für die ihm entstandenen Reisekosten ließ der Beschwerdeführer direkt eine Rechnung auf die Fa. A bzw. Fa. AS ausstellen. Die Fa. C fertigte für die vom Beschwerdeführer erbrachten Leistungen Rechnungen an die Fa. B aus. Darin wird als Bearbeitungsspesen für die Fa. B ein monatlicher Pauschalbetrag von € 160,-- in Abzug gebracht. Die Fa. B überwies den in Rechnung gestellten Betrag auf das auf den Rechnungen näher bezeichnete Bankkonto in Malta. Die Fa. B legte ihrerseits Rechnungen an die Fa. A bzw. Fa. AS. Diese überwiesen den in Rechnung gestellten Betrag auf das auf den Rechnungsexemplaren näher bezeichnete Bankkonto in Zypern.
Zwei Rechnungen richtete der Beschwerdeführer, lautend unmittelbar auf seinen Namen, an die Fa. B u.zw. Rechnung vom 02.03.2007 (€ 18.000,--) und Rechnung vom 31.08.2007 (€ 16.000,--). Diesen Rechnungen liegen Leistungen zugrunde, die der Beschwerdeführer gleichfalls für die Fa. A bzw. die Nachfolgefirma erbrachte. Die Überweisung dieser Beträge erfolgte auf das vom Beschwerdeführer angegebene inländische Bankkonto.
Der Beschwerdeführer erbrachte im Jahr 2004 auch Leistungen an H, Adresse, und im Jahr 2006 Leistungen an die H-GmbH, Adresse (H hatte im Jahr 2005 sein Einzelunternehmen in die genannte GmbH eingebracht). H war für die Fa. J, Adresse-Deutschland, im Zusammenhang mit der Errichtung von Mobilfunkstandorten in Deutschland tätig (Schriftverkehr H/C 02.06.2004, 08.06.2004; Niederschrift H 04.06.2020). Die Leistung, die der Beschwerdeführer an H erbrachte, bestand darin, diesen Informationen über die Fa. J zu erteilen und H über die in Deutschland geltenden Rechtsgrundlagen und Bauvorschriften betr. die Errichtung von Mobilfunkstandorten in Deutschland zu schulen. Diese Schulung fand in München statt (Contract Agreement vom 15.06./20.06.2004, Niederschrift H 04.06.2020). Die Leistung, die der Beschwerdeführer an die H-GmbH erbrachte, bestand darin, Standortdokumentationen für die Errichtung von Mobilfunkstandorten auf bestimmten, in Deutschland gelegenen Liegenschaften zu erstellen (Niederschrift H 04.06.2020). Abgerechnet wurden diese Leistungen in der Weise, dass die Fa. C Rechnungen an H und die H-GmbH legte und diese den in Rechnung gestellten Betrag auf das auf den Rechnungen näher bezeichnete Bankkonto in Malta überwiesen.
Der Beschwerdeführer erbrachte im Jahr 2006 auch Leistungen an I, Adresse. I war im Jahre 2006 über die XY für die Fa. J, Deutschland, tätig. Seine Aufgabe bestand in der Organisation und Koordination betreffend Projekte für Mobilfunkeinrichtungen in Deutschland. Die Leistung, die der Beschwerdeführer an I erbrachte, bestand in der Erstellung von Standortdokumentationen für die Errichtung von Mobilfunkstandorten auf bestimmten, in Deutschland gelegenen Liegenschaften (Niederschrift I 10.08.2020). Abgerechnet wurden diese Leistungen in der Weise, dass die Fa. C Rechnungen an I legte und dieser den in Rechnung gestellten Betrag auf das auf den Rechnungen näher bezeichnete Bankkonto in Malta überwies.
Hinsichtlich der Höhe der im Beschwerdefall insgesamt abgerechneten Leistungen wird auf die Ausführungen im BP-Bericht und die dortige detaillierte Darstellung verwiesen.
Die Fa. C erbrachte im Zusammenhang mit dem Projekt X keine Leistungen an die Fa. B und die Fa. B keine Leistungen an die A bzw. die AS. Die Leistungen wurden vielmehr vom Beschwerdeführer erbracht. Dieser wurde im Rahmen des angeführten Projektes unmittelbar für die A bzw. die Fa. AS tätig.
Die Fa. C erbrachte auch keine Leistungen an H und die H-GmbH sowie an I. Leistungserbringer war auch hier der Beschwerdeführer.
Bei der Fa. C und der Fa. B handelt es sich im Fall des Projektes X und bei der Fa. C im Fall der Leistungen an H und die H-GmbH sowie an I um zwischengeschaltete Gesellschaften, die tatsächlich nicht den Zwecken dienten, die vorgegeben wurden (Haftungsübernahme).
Der Sachverhalt hinsichtlich der Bescheiderlassung, betreffend Einkommensteuer für das Kalenderjahr 2003, stellt sich wie folgt dar:
Mit Datum 02.12.2004 fertigte die Abgabenbehörde an den Beschwerdeführer den Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2003 aus (Erstbescheid). Mit Schreiben vom 16.05.2008 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2002 bis 2005 und auf Neuveranlagung der Jahre 2002 bis 2005 auf Basis der bis 31.05.2008 vorzulegenden Unterlagen. Mit Eingabe vom 18.05.2008 brachte der Beschwerdeführer eine berichtigte Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 ein, in der er unter der KZ 756 (Kapitalerträge aus ausländischen Kapitalanlagen zum halben Steuersatz [Antragsveranlagung]) einen Betrag von € 49.000,-- auswies. Dazu teilte er in der Eingabe mit, die C sei im Jahre 2001 gegründet worden. Beim Betrag von € 49.000,-- handle es sich um Dividendenzahlungen seitens der C, deren Ausschüttung im Jahr 2003 beschlossen worden sei. Mit Bescheid vom 17.12.2013 folgte die Abgabenbehörde dem Antrag des Beschwerdeführers und nahm das Verfahren betreffend Einkommensteuer 2003 wieder auf. In der Bescheidbegründung führte sie aus, die Wiederaufnahme werde nur für den Fall vorgenommen, dass in dem beim UFS für die Jahre 2004 bis 2007 anhängigen Rechtsmittelverfahren (gemeint ist das gegenständliche Beschwerdeverfahren) der Ansicht des steuerlichen Vertreters gefolgt werde und eine direkte Zurechnung der Einkünfte von der Fa. A an den Beschwerdeführer nicht zulässig sei. In diesem Zusammenhang wies sie auf den Betriebsprüfungsbericht für die Jahre 2002 bis 2007 hin. In dem mit gleichen Datum ausgefertigten neuen Sachbescheid (ausgefertigt wurde weiters auch ein Bescheid betreffend Anspruchszinsen 2003) unterzog die Abgabenbehörde den Betrag von € 49.000,-- als Einkünfte aus ausländischen Kapitalanlagen der Besteuerung. In der Begründung dieses Bescheides wies sie auf den Wiederaufnahmebescheid bzw. den Betriebsprüfungsbericht für die Jahre 2002 bis 2007 hin. Gegen sämtliche erlassenen Bescheide (Wiederaufnahmebescheid Einkommensteuer 2003, neuer Sachbescheid Einkommensteuer 2003 und Anspruchszinsenbescheid 2003) erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.12.2013 Beschwerde. Diese begründete er damit, die nunmehr angefochtenen Bescheide gingen zwar auf ein Anbringen, das von seiner Seite erfolgt sei, zurück, die Abgabenbehörde vertrete jedoch in den durchgeführten Betriebsprüfungen bis einschließlich 2011 eine konträre Meinung, sodass zur Wahrung von Fristen und zur Verhinderung von Verjährungsansprüchen das Rechtsmittel ergriffen werden müsse. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen werde auf das bisherige schriftliche Vorbringen im Betriebsprüfungsverfahren und in den Beschwerden verwiesen. Nach einem durchgeführten Mängelbehebungsverfahren (siehe dazu im Einzelnen den Inhalt des Steueraktes des Beschwerdeführers) wies die Abgabenbehörde die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid Einkommensteuer 2003 mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.06.2014 als unbegründet ab. In der Begründung betonte sie, die Wiederaufnahme des Verfahrens sei aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers erfolgt. Dem Antrag sei für den Fall gefolgt worden, dass das Bundesfinanzgericht hinsichtlich der vorgelegten Beschwerde betreffend Einkommensteuer 2004 bis 2007 der Rechtsansicht des Beschwerdeführers folge, wonach eine direkte Zurechnung der Einkünfte von der Fa. A an den Beschwerdeführer nicht zulässig sei. Weiters tätigte die Abgabenbehörde nähere Ausführungen zum Ermessen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom selben Tag wies die Abgabenbehörde auch die Beschwerde gegen den neuen Sachbescheid (Einkommensteuer 2003) ab. In der Begründung dieser Entscheidung verwies die Abgabenbehörde auf die Begründung in der Beschwerdevorentscheidung betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2003. Sollte das Bundesfinanzgericht im Beschwerdeverfahren betreffend Einkommensteuer 2004 bis 2007 der Rechtsansicht des Finanzamtes folgen - so die Abgabenbehörde in der Begründung weiter - habe eine entsprechende Korrektur betreffend Einkommensteuer 2003 zu erfolgen. Die Beschwerde gegen den Anspruchszinsenbescheid 2003 wies die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.06.2014 gleichfalls ab, dies erfolgte unter Bezugnahme auf § 252 Abs. 2 BAO. Gegen sämtliche erlassenen Beschwerdevorentscheidungen brachte der Beschwerdeführer keinen Vorlageantrag ein (Steuerakt des Beschwerdeführers und vom Beschwerdeführer vorgelegte Beschwerdevorentscheidung vom 23.06.2014 betreffend Einkommensteuer 2003).
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen basieren auf den jeweils in Klammer zitierten, als glaubhaft erachteten Beweismitteln sowie den weiteren im vorgelegten Akt aufliegenden Unterlagen und dem Ergebnis der seitens des Bundesfinanzgerichtes durchgeführten Ermittlungen.
Darüber hinaus gründen sich die getroffenen Feststellungen auf nachfolgende Erwägungen:
Dass es sich bei der Fa. B um eine Offshore Gesellschaft (non resident company) handelt, sieht das Bundesfinanzgericht aufgrund der vom KSV 1870 erteilten internationalen Wirtschaftsdatenauskunft als erwiesen an. Die Frage, ob es sich beim angefragten Unternehmen um eine Oasengesellschaft (im Sinne einer non-resident-company, Domizil- oder Basisgesellschaft oder eines Sitzunternehmens) handelt, wird mit einem klaren "Ja". beantwortet. Die Fa. B verfügt laut erteilter Auskunft über keine Büroräume in Zypern. Der protokollierte Firmensitz befindet sich an der Adresse der Rechtsanwaltskanzlei "E". Ein vom Erhebungsdienst getätigter Anruf unter der Telefonnummer der Fa. B bestätigte, dass es sich bei diesem Anschluss um das Büro der Anwaltskanzlei E handelt (Sachverhaltsdarstellung Erhebungsdienst Großbetriebsprüfung Wien Körperschaften 21.11.2007). S, der Mitgesellschafter der Fa. B war, gab in seiner Einvernahme am 03.06.2008 auch ausdrücklich zu Protokoll, die Fa. B verfüge über keine Dienstnehmer.
Gleiches gilt auch für die Fa. C. Auch hinsichtlich dieser Firma steht für das Bundesfinanzgericht aufgrund der vom KSV 1870 erteilten internationalen Wirtschaftsdatenauskunft fest, dass es sich dabei um eine Offshore Gesellschaft handelt. Die Firma verfügt laut erteilter Auskunft über keine Büroräume und kein Personal. Der Sitz der Firma befindet sich an der Adresse der Fa. F.J.Ltd., einer Steuerberatungskanzlei - wie vom Beschwerdeführer selbst zugegeben - (Niederschrift 10.11.2008 Beschwerdeführer). Anlässlich der Einvernahme am 10.11.2008 räumte der Beschwerdeführer auch ausdrücklich ein, dass die Fa. C über keine Dienstnehmer verfügt.
In der Auffassung, dass es sich bei der Fa. C um eine Offshore Gesellschaft handelt, wird das Bundesfinanzgericht noch zusätzlich durch den Umstand bestärkt, dass der Beschwerdeführer die Existenz der im Jahre 2001 gegründeten Firma vor der Abgabenbehörde geheim hielt und erst 7 Jahre später mit Schreiben vom 18.05.2008 offenlegte, dies zu einem Zeitpunkt, in dem der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers bereits von den von der Großbetriebsprüfung Wien Körperschaften durchgeführten Erhebungen wusste (der steuerliche Vertreter war bei der Einvernahme von F durch den Erhebungsdienst am 20.04.2007 anwesend) und die Betriebsprüfung beim Beschwerdeführer bereits im Gange war. Die vom Beschwerdeführer gebotene Erklärung, die verspätete Bekanntgabe sei auf ein Versehen zurückzuführen, wobei er nicht einmal angeben konnte, ob es sich dabei um ein Versehen seinerseits oder um ein Versehen seines steuerlichen Vertreters handelt, verdient keine Glaubwürdigkeit.
Wenn der Beschwerdeführer im Schreiben vom 15.10.2012, auf das er in der Beschwerde verweist, das Wesen der Fa. C und Fa. B als reine Sitzgesellschaften in Abrede stellt und einwendet, bei den genannten Gesellschaften handle es sich nicht um Domizilgesellschaften, so steht dies im Widerspruch zu den vorliegenden KSV-Auskünften, an deren Richtigkeit das Bundesfinanzgericht keinen Zweifel hegt.
Der Auffassung des Beschwerdeführers, die vorliegenden internationalen KSV-Auskünfte betr. die Fa. B und Fa. C seien als Basis für abgabenrechtliche Feststellungen nicht heranziehbar bzw. verwertbar, diese KSV-Auskünfte seien offensichtlich von irgendwelchen Datenbanken herangezogen worden bzw. stammten von nicht nachvollziehbaren Quellen, vermag das Bundesfinanzgericht nicht zu teilen.
Über Anfrage des Bundesfinanzgerichtes vom 12.06.2019 teilte der KSV 1870 am 21.06.2019 mit, die KSV 1870 Information GmbH (Betreiber der KSV Wirtschaftsdatenbank) liefere zuverlässige Bonitätsinformationen über Unternehmen aus aller Welt. Mit Partnern in über 130 Länder verfüge sie über ein Netzwerk, das einen sicheren Wissensvorsprung bringe. Die sorgfältig ausgewählten erfahrenen Partner recherchierten vor Ort. Aktualität und Qualität der Inhalte entsprächen dadurch - unter Berücksichtigung der nationalen Möglichkeiten - selbstverständlich den gewohnten hohen Standards. Alle Partnerunternehmen würden regelmäßig Qualitätskontrollen unterzogen und fänden zusätzlich auch laufend Validierungen hinsichtlich möglicher neuer Partner statt. Was die gegenständlichen KSV-Auskünfte betr. die Fa. B und Fa. C anlange, stünden in Zypern und Malta langjährige Partner mit großer Erfahrung und regionalem Wissen zur Verfügung.
Der Auffassung des Beschwerdeführers, die Aussagen des KSV seien unkorrekt, vermag sich das Bundesfinanzgericht nicht anzuschließen. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, der KSV beantworte in der Auskunft zur Fa. B die Frage nach Mitarbeitern mit "nicht bekannt", demgegenüber spreche die Abgabenbehörde aber von "keinen Mitarbeitern lt. KSV", so bezieht sich die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Unkorrektheit wohl ohne jeden Zweifel auf die Abgabenbehörde und nicht auf den KSV. Wenn der Beschwerdeführer weiters vorträgt, in der KSV-Auskunft zur C werde auf die Frage nach der Steuernummer "nicht bekannt" angegeben, die C verfüge aber über Steuernummer und UID-Nummer, so vermag das Bundesfinanzgericht auch darin keine Unkorrektheit zu erkennen. "Nicht bekannt" ist nicht gleichzusetzen mit "keiner" Steuernummer, wie der Beschwerdeführer ganz offenkundig meint. Dies gilt auch für die vom Beschwerdeführer angesprochene Antwort des KSV auf die Frage, ob es sich bei der C um eine Oasengesellschaft handelt. Zu der in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer erwähnten Gewinn- und Verlustrechnung 2006 der C siehe die Ausführungen unten. Faktum ist, dass vom KSV auf die Frage, ob die angefragte Gesellschaft Büroräume besitzt, ein klares "Nein" und auf die Frage, ob das angefragte Unternehmen Dienstnehmer beschäftigt, die klare Antwort "Keine Mitarbeiter" erfolgt.
Der Beschwerdeführer wendet im Schreiben vom 15.10.2012 ein, zu einem direkten Leistungsaustausch zwischen ihm und der Fa. A sei es nie gekommen. Er habe im Rahmen des Projektes X keine Leistungen an die Fa. A erbracht. Die Fa. B habe vielmehr die Fa. C mit der Leistungserbringung beauftragt und diese sei entsprechend der Beauftragung tätig geworden. Auffallend bei dem im Schreiben vom 15.10.2012 erstatteten Vorbringen ist, dass der Beschwerdeführer zunächst überhaupt in Abrede stellt, dass ein Vertrag zwischen der Fa. A und der Fa. B abgeschlossen wurde (vgl. "Es entspricht nicht den Tatsachen, dass die B.Ltd. einen Dienstleistungsvertrag mit der A über Tätigkeiten von Herrn K abgeschlossen hat"). Erst im Verlauf seines weiteren Vorbringens ändert er die von ihm getätigte Aussage und gesteht zu, dass es einen Vertrag zwischen der Fa. A und der Fa. B einerseits und einen Vertrag zwischen der Fa. B und der Fa. C andererseits gegeben hat.
Worin das Bundesfinanzgericht dem Beschwerdeführer folgt, ist, dass zivilrechtlich ein Vertrag zwischen der Fa. A und der Fa. B und ein Vertrag zwischen der Fa. B und der Fa. C abgeschlossen wurde. Worin das Bundesfinanzgericht dem Beschwerdeführer jedoch nicht folgt, ist, dass kein direkter Leistungsaustausch zwischen ihm und der Fa. A bzw. der Nachfolgefirma stattgefunden hat.
Der Vertragsabschluss zwischen der Fa. A und der Fa. B erfolgte auf schriftlichem, jener zwischen der Fa. B und der Fa. C auf mündlichem Weg. Dass zwischen der Fa. B und der Fa. C nur ein mündlicher Vertrag abgeschlossen wurde, ergibt sich für das Bundesfinanzgericht aus der Aussage von F und der Aussage des Beschwerdeführers sowie dem in den Akten aufliegenden, nicht von beiden Vertragsparteien unterfertigten Dienstleistungsvertrag der Fa. B mit der Fa. C. F erklärte anlässlich ihrer Einvernahme am 20.04.2007 aufgrund einer gewissen internen Vertrauenssituation und der Zeitknappheit sei es (vorerst) zu keiner weiteren schriftlichen Ausfertigung von Verträgen gekommen. Der Beschwerdeführer beantwortete anlässlich seiner Einvernahme am 10.11.2008 die an ihn gestellte Frage, ob es einen Vertrag zwischen der Fa. B und der Fa. C gibt: "Ja, einen mündlichen. Schriftliche Unterlagen gibt es darüber nicht". Der in den Akten aufliegende Dienstleistungsvertrag der Fa. B mit der Fa. C, der im Amtshilfeweg von der zypriotischen Finanzbehörde übermittelt wurde (Sachverhaltsdarstellung Erhebungsdienst Großbetriebsprüfung Wien Körperschaften 21.11.2007), ist wohl seitens der Fa. B, nicht jedoch seitens der C unterfertigt. Angesichts des vorliegenden Vertrages geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass Inhalt der mündlichen Vereinbarung jene Bestimmungen waren, wie sie in dem schriftlichen, zwar nicht beidseits unterfertigten, Vertrag festgehalten sind.
Dass der Beschwerdeführer entgegen seinem Vorbringen in einer direkten Leistungsbeziehung zur Fa. A bzw. zur Fa. AS stand, sieht das Bundesfinanzgericht aus nachstehenden Gründen als gegeben an:
Die gemäß den abgeschlossenen Verträgen vereinbarte Leistung war eine solche, die "an der Person des Beschwerdeführers haftete". Sie sollte schon nach dem Willen der Fa. A vom Beschwerdeführer persönlich erbracht werden. Dies kommt dadurch zum Ausdruck, dass auf dem Vertrag Fa. A - Fa. B ausdrücklich der Name des Beschwerdeführers angeführt ist. Der Beschwerdeführer verfügte nach Einschätzung des Projektleiters Ing. M über das erforderliche Know-how, um die geforderte Leistung zu erbringen. Allein die Person des Beschwerdeführers und die von ihm mitgebrachte Qualifikation, über die er aufgrund seines beruflichen Werdeganges zweifelsohne verfügte, war ausschlaggebend dafür, dass er für das Projekt X in das Boot geholt wurde. Wie der Projektleiter Ing. M anlässlich seiner Befragung am 15.05.2007 erklärte, war für ihn lediglich wichtig, für das Projekt Personal mit den geforderten Qualifikationen zu erhalten. Verfügte ein Bewerber über die ausreichende Qualifikation, so waren durch die Personalabteilung der Fa. A die weiteren Schritte durch Ausfertigen eines Vertrages zu setzen.
Wenn Ing. M anlässlich seiner Befragung am 15.05.2007 erklärte, im Falle der Kooperation mit Gesellschaften seien die Dienstleistungsverträge nur deshalb auf jeweils eine bestimmte Person bezogen worden, da er jederzeit die Möglichkeit haben wollte, sich allenfalls von dieser Person zu trennen, so ist diese Argumentation nicht nachvollziehbar. Eine derartige Möglichkeit hätte jederzeit bei Abschluss von Werkverträgen bestanden. Dazu bedurfte es einer Dienstleistungskonstruktion, wie sie im gegenständlichen Fall gewählt wurde, nicht. Faktum ist, dass im Rahmen des Projektes X auch Personen auf Basis eines Werkvertrages Beratungsleistungen erbracht haben. So war z.B. AR, Adresse, im Rahmen eines Werkvertragsverhältnisses für die Fa. AS tätig (siehe dazu die Rechnung vom 03.10.2007). Auch BM, Adresse, übte die Beratungstätigkeit für die Fa. AS ab 01.04.2007 auf der Grundlage eines Werkvertrages aus. Dieser stieg mit 31.03.2007 - dies erfolgte ganz offenkundig im zeitlichen Zusammenhang mit seiner Befragung durch Organe des Erhebungsdienstes am 12.02.2007 - aus dem Vertrag mit der Fa. B aus und schloss mit Wirksamkeit 01.04.2007 einen eigenen Vertrag mit der Fa. AS ab.
Dass der Beschwerdeführer und die anderen natürlichen Personen, die im Rahmen des Projektes X die Beratungsleistungen tatsächlich erbrachten, für die Fa. A bzw. Fa. AS unmittelbar tätig wurden, ergibt sich auch aus der buchmäßigen Behandlung der Dienstleistungshonorare bei den genannten Firmen. So werden in den SAP Aufstellungen die Dienstleistungshonorare jeweils direkt den einzelnen natürlichen Personen, so auch dem Beschwerdeführer, zugeordnet.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, es sei völlig unerheblich, wie dritte Personen ihre Geschäftsgebarung mit der Fa. A abwickelten und komme der von der Fa. A in ihrer Buchhaltung vorgenommenen Personalisierung für das gegenständliche Verfahren keinerlei Aussagekraft zu, so stellt dies einen wenig tauglichen Versuch dar, die vorhin dargelegten Umstände, die in klarer und eindeutiger Weise für eine direkte Leistungsbeziehung zwischen dem Beschwerdeführer bzw. den anderen natürlichen Personen und der Fa. A bzw. der Fa. AS sprechen, zu entkräften.
Auch aus den Aussagen des G, der für die Dauer des Projektes X Mitgesellschafter der Fa. C war, kommt der Umstand, dass die im Rahmen des genannten Projektes tätig gewordenen natürlichen Personen, so auch der Beschwerdeführer, in einer direkten Leistungsbeziehung zur Fa. A bzw. der Fa. AS standen, deutlich zum Ausdruck.
So erklärte G anlässlich seiner Einvernahme am 29.07.2008, er habe "seit Jänner 2006 als Konsulter bei A begonnen". Er habe sein Büro bei der Fa. A in O gehabt, das ihm von der genannten Firma bzw. nachfolgend von der AS kostenlos zur Verfügung gestellt worden sei. Vom Auftraggeber habe er zudem einen Laptop erhalten, dies aus Sicherheitsgründen. Über die Fa. A sei auch die Geltendmachung der Übernachtungskosten erfolgt. Er sei bei seiner Tätigkeit im Außendienst, die er teilweise aus Sicherheitsgründen nicht alleine hätte durchführen können, vom Festnetzplaner unterstützt worden, der ebenfalls als Konsulter für die Fa. A tätig gewesen sei. Auf die Frage, wie er nach außen in Erscheinung getreten sei, erklärte G, er habe sich nach außen hin als A-Mitarbeiter ausgegeben, dies sei allein schon aus seiner "A-Jacke" mit A-Aufschrift ersichtlich gewesen. Nach Überprüfung und Definition der technischen Voraussetzungen habe er seinen Vorschlag der technischen Abteilung der Fa. A gemeldet, die diesen unter Berücksichtigung der finanziellen Ressourcen genehmigt und einen entsprechenden Auftrag an den Generalunternehmer erteilt habe. G sah auch als seinen Vorgesetzten einen Vertreter der Fa. A an. So erklärte er auf die Frage nach der Grundlage für die Abrechnung, er habe ein monatliches Zeitblatt geführt, welches von seinem Vorgesetzten (= Kostenstellenverantwortlichen bei der A) und ihm unterschrieben worden sei.
Zu den Leistungen, die der Beschwerdeführer unmittelbar für die Fa. A bzw. die Fa. AS erbrachte, gehören auch jene, die er direkt mit der Fa. B abrechnete. In den betreffenden Rechnungen wird auf einen im Kalenderjahr 2006 mündlich abgeschlossenen Werkvertrag Bezug genommen. Zu diesen Rechnungen am 23.11.2009 befragt, konnte der Beschwerdeführer jedoch nicht angeben, was Inhalt dieses mündlichen Werkvertrages war. Der Beschwerdeführer konnte auch keine Angaben machen, um welche Leistungen es sich dabei konkret gehandelt hat. Auf die diesbezüglich gestellte Frage erklärte er lediglich, es habe sich um zusätzliche Leistungen an die Fa. B, um Beratungsleistungen in Bezug auf diverse Projekte der Fa. B gehandelt. Faktum ist jedoch, dass die Fa. B nur mit einem einzigen Projekt, nämlich dem Projekt X befasst war. Wenn der Beschwerdeführer die direkte Rechnungslegung damit zu erklären versucht, damit sollte gegenüber österreichischen Banken ein entsprechendes Einkommen nachgewiesen werden, so ist dies nicht glaubwürdig. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes erfolgte diese Rechnungslegung vielmehr wohl deshalb, um damit darzutun, dass es sich bei der Fa. B nicht um eine reine Briefkastenfirma, sondern um ein operativ tätiges Unternehmen handelt.
Der Beschwerdeführer wurde auch gegenüber H und der H-GmbH sowie I unmittelbar tätig. Auch zu diesen Einzelunternehmen sowie der genannten Gesellschaft stand er in einer direkten Leistungsbeziehung.
Wie H anlässlich seiner Einvernahme als Zeuge am 04.06.2020 aussagte, war es einzig und allein die Qualifikation des Beschwerdeführers, die ihn dazu veranlasst hat, mit diesem Kontakt aufzunehmen. Mit der Fa. C hatte das - so der Zeuge - überhaupt nichts zu tun. Er (H) habe das Know-how des Beschwerdeführers d.h. sein Wissen betreffend das Mobilfunknetz in Deutschland in Anspruch nehmen wollen. Der Beschwerdeführer habe sich in diesem Bereich ausgekannt, er habe das entsprechende Wissen gehabt. Der Beschwerdeführer sei einmal für die Fa. J Deutschland tätig gewesen. Er (H) habe nicht einmal gewusst, dass es die Fa. C überhaupt gibt, als er den Beschwerdeführer 2004 telefonisch kontaktiert habe. Er sei ausschließlich an der Leistung des Beschwerdeführers interessiert gewesen. Ihm sei es völlig gleichgültig gewesen, ob der Vertrag auf die Fa. C lautet und die Rechnungen von der Fa. C ausgestellt werden. Für ihn sei nur wichtig gewesen, dass der Beschwerdeführer die Leistung erbringt. Ob es die Fa. C gibt oder nicht, sei für ihn ohne jede Bedeutung gewesen. Auch der laufende geschäftliche Kontakt sei jeweils direkt zwischen ihm und dem Beschwerdeführer abgewickelt worden (Übermittlung der Unterlagen für die Erstellung der Standortdokumentationen und deren Retournierung, telefonische Kontaktnahmen).
I sagte anlässlich seiner Zeugeneinvernahme am 10.08.2020 aus, er habe dem Beschwerdeführer zugetraut, dass er dazu in der Lage sei, Standortdokumentationen zu erstellen. Er habe gewusst, dass sich der Beschwerdeführer in Sachen deutscher Mobilfunkprozesse auskennt. Für ihn sei wichtig gewesen, dass er jemand habe, dem er nicht viel erklären müsse. Er habe zum Zeitpunkt, in dem er den Beschwerdeführer beauftragt habe, keine Kenntnis davon gehabt, dass es die Fa. C überhaupt gibt. Wie die Abrechnung der Leistung der Standortdokumentationen erfolgt, sei für ihn ohne Belang gewesen. Für ihn sei nur wichtig gewesen, dass es sich um eine ordnungsgemäß angemeldete Firma handelt. Um welche Firma es sich handelt, sei für ihn irrelevant gewesen. Diesbezüglich habe er dem Beschwerdeführer vertraut.
Dass die Fa. C und die Fa. B tatsächlich nicht den Zwecken dienten, die vorgegeben wurden und nicht zwischengeschaltet sinnvolle Funktionen erfüllten, steht für das Bundesfinanzgericht aus nachstehenden Gründen fest:
F, die die Fa. B gegründet hatte, erklärte in ihrer Einvernahme am 19.09.2008 auf die Frage, was ihre Motive für die Gründung dieses Unternehmens gewesen seien, die Fa. B sei zur Abwicklung von Beratungsleistungen für TK und Unternehmensberatung im Mittelmeerraum und im Nahen Osten gegründet worden. Ein Projekt in Israel sei in Planung gewesen, diesen Auftrag habe A aber nicht erhalten, sondern einen Auftrag von Y zur Abwicklung eines Projektes in Österreich. Ein Hauptmotiv für die Gründung der B seien Haftungsgründe gewesen. Die Haftung könnte sich aus Regressforderungen der Netzbetreiber ergeben. Etwa wegen möglicher gesundheitlicher Schädigungen durch die Sendeleistung oder als Schadenersatzleistungen, die daraus entstünden, dass das Projekt nicht zeitgerecht abgewickelt werde. Sollten Regressforderungen kommen, so wären diese von der Fa. B zu tragen. Als Haftungsentgelt für diese möglichen Haftungsfälle sei von der Fa. B ein Teil der Tagessätze, die zwischen der Fa. A und der Fa. B bezahlt worden seien, zurückbehalten worden.
S, einstiger Lebensgefährte von F und ab Mai 2006 Anteilsinhaber an der Fa. B mit 33 %, erklärte anlässlich seiner Einvernahme am 03.06.2008 auf die Frage, aus welchen Gründen seine Dienstleistungen nicht direkt mit der Fa. A abgerechnet worden seien: "Der Vertrag bestand mit B und aus Haftungsgründen. In den Verträgen sind restriktive Haftungen angeführt, was für eine natürliche Person wirtschaftlich sehr riskant ist. Z.B. die Emissionen im Zusammenhang mit Mobilfunk könnte ein unbekanntes Problem darstellen. Ein technischer Planer haftet mit für Planungsfehler, wenn Vorgaben nicht eingehalten werden."
G erklärte anlässlich seiner Einvernahme am 29.07.2008 auf die Frage, aus welchem Grund der Vertrag mit der Fa. B abgeschlossen worden sei, obwohl er die Leistung erbracht hätte, dies sei primär aus Haftungsgründen erfolgt (und weiters, weil diese Konstruktion finanziell lukrativer gewesen sei, da er verglichen mit dem R-Gehalt nach Abzug der gesetzlichen Abgaben besser verdiene). Die Frage, was Aufgabe bzw. Tätigkeit der B sei, beantwortete G damit, in seinem Fall sei sie für die Vertragsabwicklung und Abrechnung bezüglich seiner Arbeitsleistung für A zuständig gewesen. Wie bereits von ihm angeführt, habe er sich vor allem aus Haftungsgründen der Fa. B bedient.
Wenn die genannten Personen als Grund für die Einschaltung der Fa. B die Haftungsübernahme ins Treffen führen, so handelt es sich dabei um eine Argumentation, die jeglicher Grundlage entbehrt. Dass die Fa. B allfällig auftretende Schadensfälle aus ihrem Vermögen haftungsmäßig abdecken sollte, konnte schon von vornherein nicht in Betracht kommen. Dazu wäre die Fa. B nie in der Lage gewesen, wurde die Fa. doch erst am 13.02.2006 mit einem einbezahlten Kapital von CYP 1.000 (= € 1.708,60 !! Stand per 13.02.2006) gegründet. Es bedarf wohl keiner näheren Erläuterung, dass mit den von der Fa. B einbehaltenen Teilen der Tagessätze, von F in ihrer Einvernahme vom 19.09.2008 als Haftungsentgelt für mögliche Haftungsfälle bezeichnet (im gegenständlichen Fall € 160,-- pro Monat) wohl kaum Schadenersatzforderungen abgedeckt werden konnten. Dies umso mehr nicht, als F in ihrer Einvernahme am 20.04.2007, zu den Verträgen BM befragt, angab, der von der Fa. B vorgenommene monatliche Abzug von € 150,-- habe nicht nur dazu gedient Haftungsrisiken, sondern auch administrative Tätigkeiten abzudecken. Laut den zwischen der Fa. A und der Fa. B abgeschlossenen Verträgen verhielt es sich vielmehr so, dass sich die Fa. B verpflichtete, ihre in diesen Verträgen geregelte Haftung gegenüber der Fa. A durch eine entsprechende Haftpflichtversicherung sicherzustellen (vgl. Pkt. 14.1.).
Im Verfahren F führte die Abgabenbehörde nähere Ermittlungen hinsichtlich der Haftungsübernahme durch die Fa. B durch. Mit Auskunftsersuchen vom 30.09.2008 trat die Abgabenbehörde, bezugnehmend auf Pkt. 14.1. des Vertrages Fa. A - Fa. B (F) an die Fa. AS heran und ersuchte um Bekanntgabe, in welcher Form die Fa. B dieser Vertragsverpflichtung nachgekommen sei und um Zusendung der entsprechenden Unterlagen. In dem in dieser Angelegenheit geführten Schriftverkehr teilte sie der Fa. AS mit, das Finanzamt gehe davon aus, dass der Auftraggeber diesen wesentlichen Vertragspunkt zur Absicherung seiner Rechte und Sicherheiten auch tatsächlich vom Auftragnehmer eingefordert habe. Falls dies aber nicht sein sollte, werde um Bekanntgabe der diesbezüglichen Erwägungen und Gründe ersucht. Dieses Auskunftsersuchen beantwortete die Fa. AS zunächst nicht. Erst nach mehrmaligen Urgenzen der Abgabenbehörde teilte sie schließlich - dies erfolgte nach insgesamt 10 ½ Monaten (!!) - mit Schreiben vom 14.08.2009 mit, bei der maßgebenden Bestimmung (Pkt. 14.1.) handle es sich um eine Standardklausel in Einkaufsverträgen. Seitens der Fa. B sei anstelle eines Versicherungsnachweises ein Schreiben vorgelegt worden, in welchem diese versichere, sie werde im Falle gerechtfertigter Schadenersatzforderungen die Fa. AS schad- und klaglos halten. Dieses Schreiben sei für sie, die Fa. AS, ausreichend. Zu Schadenersatzforderungen sei es nicht gekommen und es seien auch keine zu erwarten.
Wenn sich demnach die Fa. A bzw. die Fa. AS mit einer Erklärung - wie sie gegenständlich abgegeben wurde - noch dazu von einer ausländischen Firma, die erst am 13.02.2006 mit einem einbezahlten Kapital von CYP 1000 (= € 1.708,60 !! Stand 13.02.2006) gegründet wurde, zufrieden gegeben hat, dann kann daraus nur der Schluss gezogen werden, dass Schadenersatzforderungen nicht im Raum standen und mit solchen gar nicht zu rechnen war.
Was die Fa. C anlangt, werden für ihre Einschaltung gleichfalls Haftungsgründe ins Treffen geführt.
So führt der Beschwerdeführer im Schreiben vom 15.10.2015, auf das er in seiner Beschwerde verweist, aus, in jeder Branche, welche ein großes Haftungsrisiko in sich berge, werde, um dieses Risiko zu minimieren, eine Gesellschaftsform genutzt, die dieses Risiko "ex lege" einschränke. Es bestehe für viele Berufssparten (Installateure, Tischler, Bauunternehmer, Spediteure, Rechtsanwälte, Architekten etc.) die Möglichkeit, ein Haftungsrisiko durch eine Haftpflichtversicherung zusätzlich zu minimieren. In der jungen Branche der Mobilfunktelekommunikation sei es unmöglich, eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschließen.
In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, das Motiv für die Gründung der C sei eine weit stärkere Haftungsbeschränkung für die von ihm erbrachten Leistungen, als dies in Österreich sein könne. Es gebe keine Versicherungsgesellschaft, welche seine Tätigkeit haftungsrechtlich absichern würde bzw. dies auch tue. Es gebe bereits ein zivilrechtliches Urteil eines EU-Mitgliedstaates, gefällt im Oktober 2012, in Bezug auf die Gefährlichkeit von Mobilfunkstrahlen. Allein dieses Urteil, das von der Abgabenbehörde völlig unberücksichtigt geblieben sei, bestätige die Richtigkeit der Standortwahl.
Dazu ist Folgendes festzuhalten:
Bei dem genannten Urteil handelt es sich um das Urteil des Corte Suprema di Cassazione (höchstes Gericht im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit Italiens) vom 03.10.2012, mit dem dieses das Urteil des Berufungsgerichtes von Brescia vom 22.12.2009 bestätigte. Gegenstand dieses Rechtsstreites war die Klage des Marcolini Innocente gegen die INAIL auf Leistung einer Invaliditätsrente aufgrund einer Berufskrankheit. Marcolini hatte im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit, ausgelöst durch die Nutzung eines Handys und Schnurlostelefons mehrere Stunden am Tag, dies über mehrere Jahre, schwere gesundheitliche Schädigungen erlitten.
Mit dem Hinweis auf dieses Urteil lässt sich aber für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts gewinnen. Beklagte Partei im gegenständlichen Rechtsstreit war die INAIL (Istituto Nazionale per l'Assicurazione contro gli Infortuni sul Lavoro), die staatliche Unfallversicherungsanstalt in Italien, die für Leistungen im Falle von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zuständig ist. Die Klage richtete sich nicht gegen einen Mobilfunknetzbetreiber. Das in Rede stehende Urteil sagt über die Haftung eines Mobilfunknetzbetreibers überhaupt nichts aus.
Im Schreiben vom 01.07.2020 weist der steuerliche Vertreter noch einmal darauf hin, für die Einschaltung der Fa. C seien Haftungsgründe maßgebend gewesen. Der Beschwerdeführer erstattet in der diesem Schreiben angeschlossenen Stellungnahme, auf die der Vertreter verweist, ein umfangreiches Vorbringen zum Thema Haftungsrisiko aufgrund der Gesundheitsgefährdung durch Mobilfunkstrahlen und fügt dieser Stellungnahme diverse Unterlagen bei.
Normen und Schlagworte
- § 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 14 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6100101/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.6100101.2013
- Stammnummer
- 131302
- Gültig
- 14.12.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF