Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6100101/2013
Zurechnung der Einkünfte
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100101/2013vom 14.12.2020Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache D.K., Anschr., vertreten durch Stb., gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land vom 06. November 2012, betreffend Umsatzsteuer 2004, 2005, 2006, 2007, Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2004, 2006, Einkommensteuer 2004, 2006, 2007, Anspruchszinsen 2004, 2006, 2007, zu Recht erkannt:
1) Der Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2004 wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
2) Die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2005 wird als unbegründet abgewiesen.
3) Der Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide 2006, 2007 wird teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
4) Die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2004, 2006 und die Einkommensteuerbescheide 2004, 2006, 2007 wird als unbegründet abgewiesen.
5) Die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen 2004, 2006 wird als unbegründet abgewiesen.
6) Der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen 2007 wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
Beim Beschwerdeführer fand eine Außenprüfung gem. § 147 Abs. 1 BAO iVm § 99 Abs. 2 FinStrG hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2002 bis 2007 statt.
Anlässlich dieser Prüfung traf das Prüfungsorgan folgende Feststellungen (siehe dazu den Betriebsprüfungsbericht vom 30.10.2012)
Tz. 1: Allgemeines:
Vorprüfung: Am 10.01.2007 sei dem steuerlichen Vertreter (Kanzlei Mag.) der Prüfungsauftrag für die Jahre 2003 bis 2005 übermittelt worden. Die Betriebsprüfung sei mit Bericht vom 22.03.2007 abgeschlossen worden.
Am 28.10.2008 habe sich der Prüfer schriftlich bei Herrn K zur Außenprüfung für die Jahre 2003 bis 2007 gem. § 147 Abs. 1 BAO iVm § 99 Abs. 2 FinStrG angemeldet. In der Anmeldung sei Herrn K der Grund der Prüfung mitgeteilt worden.
Steuerliche Feststellungen:
Tz. 2: Eingereichte Erklärungen 2006 und 2007:
Im Jahr 2006 seien bisher nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie AMS-Einkünfte angegeben worden. Im Jahr 2007 seien Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer in Höhe von € 29.920,-- (€ 34.000,-- aus zwei Rechnungen von K an B abzüglich 12% BA-Pauschale) sowie ausländische Kapitaleinkünfte (unter Kennzahl 756) in Höhe von € 32.668,-- mit dem Hälftesteuersatz erklärt worden. Die Einkommensteuererklärung für 2007 sei am 26.05.2008 beim FA eingereicht worden.
Weiters sei mit Schreiben vom 18.05.2008 (eingelangt am 19.05.2008) für das Jahr 2003 ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2003 eingereicht worden. Dabei sei angegeben worden, dass im Jahr 2001 die C.Ltd. gegründet worden sei und für das Jahr 2003 eine Dividendenausschüttung in Höhe von € 49.000,-- stattgefunden habe. Dieser Betrag sei unter der Kennzahl 756 ausländische Kapitalerträge mit dem Hälftesteuersatz erklärt worden. In den Jahren 2004 und 2005 hätten laut angeführtem Schreiben keine Ausschüttungen stattgefunden.
Tz. 3: Tätigkeitsbeschreibung von Herrn K für die Firma A in den Jahren 2006 und 2007:
Im Zuge finanzbehördlicher Erhebungen hätte festgestellt werden können, dass von der Fa. A im Jahr 2006 mit einer Fa. B.Ltd. mehrere Dienstleistungsverträge im Zusammenhang mit einem Projekt im Telekommunikationsbereich abgeschlossen worden seien. Unter anderem sei auch ein Dienstleistungsvertrag über die Tätigkeit von Herrn K abgeschlossen worden. In diesem Vertrag habe der A Konzern die zypriotische Limited "B.Ltd. " mit der Adresse Zypern (in weiterer Folge kurz als B bezeichnet) mit der Planung und Errichtung des Telekommunikationsnetzes mit der Bezeichnung X beauftragt. Auf Basis der genannten Verträge habe die B monatlich Rechnungen über die erbrachten Dienstleistungen gelegt.
Laut Abfrage beim KSV handle es sich bei der Fa. B um eine Offshore Gesellschaft, die zwar in Zypern eingetragen sei, aber als "Non resident company" zu bezeichnen sei. Es gebe keine eigenen Büroräume, das Unternehmen sei am Sitz eines Rechtsanwaltes, Herrn E domiziliert. Als Alleinaktionärin des Unternehmens sei Frau Mag. F eingetragen.
Frau F werde in den Dienstleistungsverträgen als Ansprechpartnerin für die Fa. B angeführt.
Seitens der Fa. B seien mit einer Fa. C.Ltd. Malta (in weiterer Folge kurz als C bezeichnet), zwei Dienstleistungsverträge betreffend Herrn K und Herrn G abgeschlossen worden. Herr K und Herr G seien zu je 49,5 % an der Fa. C beteiligt, 1 % sei im Besitz einer maltesischen Steuerberatungskanzlei. Laut niederschriftlicher Aussage von Herrn K sei der schriftliche Vertrag der C mit der B einvernehmlich gelöst worden, es gebe nur mehr einen mündlichen Vertrag.
Bei der Fa. C handle es sich ebenfalls um eine Offshore Gesellschaft. Ein Büro oder Angestellte gebe es nicht. Als verantwortlicher Geschäftsführer sei im maltesischen Firmenbuch K eingetragen.
Die von Herrn K an die Fa. A erbrachten Leistungen würden mittels der Fa. C an die Fa. B verrechnet. Die Fa. B stelle in weiterer Folge über die erbrachten Leistungen Rechnungen an die Fa. A. Die Unterschrift auf den Rechnungen der C an die B sei Herrn K zuzuordnen. Die entsprechenden Zeitnachweise mit der Bezeichnung "Zeitnachweis-Berater" wiesen als Projektmitarbeiter Herrn K auf, als Beraterfirma scheine die B auf, unterschrieben seien diese Zeitnachweise von Herrn K.
B habe für Herrn K von der Firma A einen Pauschaltagessatz in Höhe von € 340,-- bzw. € 400,-- erhalten. Laut Vertrag zwischen der Fa. B und der Fa. C erhalte die B bei jeder gelegten Monatsrechnung einen Betrag von € 160,-- für "Abwicklungskosten".
Laut vorgelegtem Gesellschaftsvertrag der Fa. C würde die Gewinnverteilung bei der Firma C entsprechend der geleisteten Arbeitsstunden durchgeführt werden. Als Gründe für die Gründung der Fa. C in Malta seien von Herrn K Auswanderungsgedanken und Haftungsfragen genannt worden.
Herr K habe im Rahmen einer am 10.11.2008 aufgenommenen Niederschrift angegeben, dass er über die Existenz der Fa. B auf Zypern gewusst habe und Frau F bezüglich eines Vertrages mit der B angesprochen habe. Wenn er beruflich aufgetreten sei, wäre alles organisiert gewesen, von wem das Ganze ausgegangen sei, könne er allerdings nicht sagen. Im Jahr 2006 habe er einen mündlichen Vertrag mit der Fa. B abgeschlossen, Grundlage für die durchgeführten Abrechnungen sei die Arbeitsleistung gewesen.
Laut vorliegendem Dienstleistungsvertrag zwischen der Fa. A (in der Folge AS) und der B bzw. Herrn K als Auftragnehmer würden von diesem regionale Aquisitionstätigkeiten im Raum Innsbruck durchgeführt. Laut den vorliegenden Rechnungen und Zeitnachweisblättern seien sämtliche Leistungen in Österreich (Innsbruck bzw. ab August 2005 auch in Salzburg) von Herrn K erbracht worden.
Genauere Angaben über den Aufgabenbereich bzw. die durchgeführten Tätigkeiten seien von Herrn K nicht gemacht worden. Weiters sei von ihm nicht bekannt gegeben worden, wie er nach außen in Erscheinung getreten sei.
Tz. 4: Nichtanerkennung der Firmen "B.Ltd. " und "C.Ltd. ":
Gem. § 21 BAO sei für die Beurteilung abgabenrechtlicher Folgen in wirtschaftlichen Fragen der wahre wirtschaftliche Sachverhalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sei Zurechnungssubjekt von Einkünften derjenige, der die Möglichkeit besitze, die ihm bietenden Marktchancen zu nutzen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern. Maßgeblich sei die tatsächliche nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge. Die rechtliche Gestaltung sei nur maßgebend, als sich in wirtschaftlicher Betrachtung nichts anderes ergebe. Das Unternehmerwagnis bestehe darin, dass die Höhe der Einkünfte eines Steuerpflichtigen weitgehend vom Erfolg seines Tätigwerdens abhänge.
In wirtschaftlicher Betrachtungsweise komme die entscheidende Behörde unter Berücksichtigung der Grundsätze der freien Beweiswürdigung zum Schluss, dass im gegenständlichen Fall ein direkter Leistungsaustausch zwischen Herrn K und der Fa. A vorliege. Die über die Firmen C und B an die Fa. A verrechneten Leistungen seien Herrn K wirtschaftlich zuzurechnen. Herr K habe persönlich seine Arbeitsleistungen an die Fa. A erbracht. Seitens der Firmen B und C seien keinerlei Leistungen in diesem Zusammenhang erbracht worden. Es handle sich bei diesen Gesellschaften um reine Domizilgesellschaften, die weder über Büroräume noch eigenes Personal verfügten. Auch die vom steuerlichen Vertreter des Herrn K übermittelten Jahresabschlüsse der Fa. C ließen keine andere Beurteilung zu, da diesen zu entnehmen sei, dass seitens der Fa. C keinerlei Geschäftstätigkeit im Zusammenhang mit den an die Fa. A ausgeführten Leistungen ausgeübt worden sei.
Die direkte Leistungsbeziehung zwischen Herrn K und der Fa. A lasse sich durch den Umstand untermauern, dass anlässlich der durchgeführten Erhebungen bei der Fa. A (AS) festgestellt hätte werden können, dass andere österreichische Funknetzplaner/Dienstleister ähnliche Leistungen auch direkt mit der A bzw. AS abgerechnet hätten und Informationen über Bonuszahlungen direkt an die tatsächlichen Dienstleister übermittelt worden seien. Aus den bei der Fa. A (AS) aufliegenden SAP-Auflistungen gehe hervor, dass die ausbezahlten Dienstleistungshonorare bereits bei der Firma A direkt den tatsächlichen Leistungserbringern, u.a. auch Herrn K, namentlich zugeordnet worden seien.
Ein weiterer Gesichtspunkt, der für die direkte Zurechnung der an die Fa. A erbrachten Leistungen an Herrn K spreche, sei der Umstand, dass von Herrn K im Jahr 2007 zwei Teilrechnungen über einen Betrag von insgesamt € 34.000,-- unter Bezugnahme auf einen im Kalenderjahr 2006 abgeschlossenen Werkvertrag für das Jahr 2006 direkt von K an die B verrechnet worden seien, obwohl ein Dienstleistungsvertrag zwischen der B und der C bestanden hätte.
Alle von Herrn K erbrachten Leistungen und Tätigkeiten seien in Österreich ausgeführt bzw. ausgeübt worden. Sämtliche Besprechungen und Meetings hätten in Österreich stattgefunden. Es trete ausschließlich Herr K nach außen hin gegenüber den Grundeigentümern, Behörden etc. auf, er treffe die entsprechenden Dispositionen und verfüge über das entsprechende Fachwissen.
Die B und die C seien reine Sitzgesellschaften und entfalteten keine Tätigkeiten. Es könne ihnen keine wirtschaftliche Funktion zugeordnet werden. Sowohl die Fa. B als auch die Fa. C hätten über die Leistungserbringung nicht disponieren können, dh. sie hätten nicht die Möglichkeit gehabt, Marktchancen zu nutzen, die Leistungen zu variieren, im Extremfall auch zu verweigern. Auch ein Erfolg oder Misserfolg der Dispositionen hätte sie nicht treffen können. Die beiden Gesellschaften hätten am Erwerbsleben nicht in der erklärten Art und Weise teilgenommen, hätten nicht zwischengeschaltet sinnvolle Funktionen erfüllt, sodass die Ergebnisse der entfalteten Aktivitäten nicht den Gesellschaften, sondern den tatsächlichen Trägern der Erwerbstätigkeit im gegenständlichen Fall Herrn K zuzurechnen seien.
Da sämtliche Leistungen in Österreich an die Fa. A erbracht worden seien, seien diese auch der Umsatzsteuer zu unterziehen. Die von der A für die Dienstleistungen des Herrn K bezahlten Beträge (pauschale Tagesvergütungen sowie die vergüteten Nebenleistungen wie Hotelrechnungen und Parkgebühren) seien als Bruttobeträge anzusehen, die darin enthaltene Umsatzsteuer sei daher herauszurechnen.
Bezüglich des Zuflusszeitpunktes der zu erfassenden Einnahmen sei auszuführen, dass mit der Überweisung der entsprechenden Beträge von der Fa. B an die Fa. C die Verfügungsberechtigung des Herrn K über die erzielten Einnahmen gegeben gewesen sei. Herr K sei der verantwortliche Geschäftsführer der Fa. C. Herr K und Herr G seien bis auf einen Zwerganteil von 1 % alleinige Gesellschafter der Fa. C. Es sei daher davon auszugehen, dass mit diesem Zeitpunkt die volle Verfügungsmacht bzw. die objektive Verfügungsmöglichkeit des Herrn K gegeben sei.
Tz. 5: KZ 756 Kapitalerträge aus ausländischen Kapitalanlagen zum halben Steuersatz der Einkommensteuererklärung 2007:
Die von Herrn K erklärten Kapitalerträge in Höhe von € 32.668,-- würden nicht zum Ansatz gebracht, da die in der Fa. C erzielten Einnahmen direkt Herrn K zuzurechnen seien.
Tz 6: Leistungen an H und H-GmbH:
In den Jahren 2004 und 2006 seien von Herrn K Beratungsleistungen an die Einzelfirma H (2004) bzw. H-GmbH (2006) erbracht worden. Abgerechnet seien diese Leistungen über die Fa. C worden.
Laut Aussage von Herrn K habe es sich dabei um diverse bautechnische Beratungen im Bereich deutsches Baurecht, Akquise und Dokumentationen im Zusammenhang mit dem Ausbau des Mobilfunknetzes in Deutschland gehandelt.
Diese Leistungen seien analog den vorherigen Ausführungen direkt Herrn K zuzurechnen.
Tz 7: Leistungen an I, Adresse:
Im Jahr 2006 seien von Herrn K Beratungsleistungen an die Einzelfirma I erbracht worden. Abgerechnet seien diese Leistungen mit den beiden Ausgangsrechnungen der C vom 10.03.2006 und 31.10.2006 worden.
Laut vorliegenden Rechnungen handle es sich dabei um Beratungsleistungen in Österreich im Zusammenhang mit J in Deutschland.
Die erbrachten Leistungen bzw. die Einnahmen aus den beiden oben angeführten Rechnungen seien analog den vorherigen Ausführungen direkt Herrn K zuzurechnen.
Tz: 8: Ausgaben lt. Prüfung:
Im Zuge der Prüfung werde gem. § 17 Abs. 1 EStG 1988 die 12 % ige Betriebsausgabenpauschale zum Ansatz gebracht, da bisher keine Ausgaben von Herrn K nachgewiesen bzw. beantragt worden seien.
Hinsichtlich der zahlenmäßigen Darstellung der Prüfungsfeststellungen und der sich auf Umsatz und Gewinn ergebenden Auswirkungen wird auf die detaillierten Aufstellungen im BP-Bericht verwiesen.
Die Abgabenbehörde folgte den Feststellungen des Betriebsprüfers, verfügte mit Bescheiden vom 06.11.2012 die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2004 und 2006 und erließ gleichzeitig neue Sachbescheide. Des Weiteren setzte sie mit Bescheiden vom selben Tag Einkommensteuer für das Jahr 2007 und Umsatzsteuer für die Jahre 2004 bis 2007 sowie Anspruchszinsen für 2004, 2006 und 2007 fest.
Gegen die genannten Bescheide brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner steuerlichen Vertretung jeweils mit getrennten, aber inhaltsgleichen Schriftsätzen vom 09.12.2012 Beschwerde (vormals Berufung) ein.
Darin bringt der steuerliche Vertreter im Wesentlichen Folgendes vor (hinsichtlich des genauen Wortlautes wird auf die Beschwerdeschriften verwiesen):
Es werde auf die im Rahmen der durchgeführten Betriebsprüfung zwischen der Abgabenbehörde und dem Beschwerdeführer stattgefundenen Erörterungen und die bisher vorgelegten Schriftsätze verwiesen, insbesondere auf jenen, der der Abgabenbehörde am 15.10.2012 überreicht worden sei. Daraus ergebe sich, dass Wiederaufnahmsgründe nicht vorlägen. Zum Zeitpunkt der Vorprüfung sei der Abgabenbehörde der Sachverhalt im Zusammenhang mit der B.Ltd. und der C.Ltd. bereits bekannt gewesen.
Die Betriebsprüfung habe im Zusammenhang mit der Durchführung ihrer Amtshandlung und bei den Einnahmenhinzurechnungen die zivil- und unternehmensrechtlichen Grundlagen zwischen Herrn K, der B.Ltd., der C.Ltd. und deren Auftraggeberinnen ignoriert beziehungsweise nicht berücksichtigt. Es verstoße gegen keine österreichischen Gesetze, Beteiligungen an Unternehmen, egal welcher Rechtsform und mit welchem Firmenstandort, im Ausland zu erwerben. Es verstoße auch nicht gegen innerstaatliches Recht, Gesellschafter an einer Kapitalgesellschaft in einem anderen EU-Mitgliedsstaat zu werden. Die C.Ltd. unterliege in Malta einer Ertragsbesteuerung von 35 % M-KöSt. Es könne Herrn K sicherlich nicht zum Nachteil gereichen, dass Malta ein anderes Rechtssystem besitze als es die Republik Österreich habe.
Die C.Ltd. sei im Kalenderjahr 2001 gegründet worden. An dieser Gesellschaft sei der Beschwerdeführer beteiligt. Ziel der Gesellschaft sei es gewesen bzw. sei es im Telekommunikationsbereich als "preferred supplier" aufzutreten. Das Marktumfeld sei eingeschränkt und mit dem Projekt "AS" bzw. davor mit A hätte die Position der Gesellschaft im internationalen Geschäft gefestigt werden sollen. Die Fa. C sei auch schon in mehreren Staaten unternehmerisch tätig geworden.
Vertragspartner der C.Ltd. sei B.Ltd. gewesen. Herr K sei in keinerlei zivilrechtlichem Vertragsverhältnis weder direkter noch indirekter Art und Weise mit den österreichischen Auftraggebern der B.Ltd. gestanden. In Absprache mit dem Mitgesellschafter habe Herr K vereinzelt Rechnungen für erbrachte Leistungen an die B.Ltd. gestellt.
Die Prüfungsbehörde habe dem Beschwerdeführer Einnahmen zugeordnet, welche ihm nachweislich nicht zugeflossen seien. Die Gelder, welche ihm in den Veranlagungszeiträumen zugeflossen seien, seien in die Steuererklärungen aufgenommen worden.
Die von der Behörde im BP-Bericht angeführte "freie Beweiswürdigung" (Tz. 4 - Nichtanerkennung der Firmen "B.Ltd." und "C.Ltd.") habe gänzlich nicht stattgefunden. Bei der sog. freien Beweiswürdigung sei sowohl internationales (innergemeinschaftliches), als auch nationales Recht (BAO, B-VG, EStG und KStG) gänzlich ignoriert bzw. außer Ansatz gelassen worden. Es werde auf den Schriftsatz vom 15.10.2012 verwiesen, in dem auch zu Tz 3 Stellung bezogen worden sei. Die Ausführungen des Beschwerdeführers hätten in den BP-Bericht vom 30.10.2012 keinen Eingang und auch keine Erwähnung gefunden. Es könne somit von einer freien Beweiswürdigung keine Rede sein.
Der Verweis der Abgabenbehörde im BP-Bericht auf § 21 BAO und die indirekte Suggerierung des § 22 BAO verstießen gegen die Niederlassungsfreiheit der Europäischen Gemeinschaft. In diesem Zusammenhang führt der steuerliche Vertreter aus:
"Der Inhalt der Niederlassungsfreiheit an sich ist im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden: EG) in den Art. 43 bis 48 geregelt. Die Niederlassungsfreiheit, abgeleitet aus dem Art. 43 (2) EG begründet das Recht zur Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie zur Gründung und Leitung von Unternehmen und Zweigniederlassungen in einem anderen Mitgliedstaat. Die freie Wahl des Unternehmensstandortes wird für natürliche Personen in Art. 43 Abs. 1 geregelt. Die dazugehörige Berechtigung für juristische Personen wird im Art. 48 eingeräumt.
Das Wesensmerkmal der Niederlassungsfreiheit ist das Gebot der Gleichbehandlung. Das Diskriminierungsverbot ist in Art. 12 Abs. 1 EG festgeschrieben. Nach ständiger Rechtsprechung liegt daher Diskriminierung vor, wenn unterschiedliche Vorschriften auf gleichartige Sachverhalte angewendet werden.
Die Niederlassungsfreiheit verankert nicht nur ein Diskriminierungsverbot in sich, sondern auch ein Beschränkungsverbot. Das bedeute, dass Maßnahmen im Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit, welche die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit behindern oder weniger attraktiv machen, unter das Beschränkungsverbot fallen."
Weiters könne eine Umsatzsteuer nicht in Rechnung gestellt werden, da der Beschwerdeführer die Grenzen des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 für seine mit der B.Ltd. abgerechneten Leistungen nicht überschritten habe. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um Katalogleistungen nach § 3a Abs. 9 iVm Abs. 10 UStG handle und daher auch keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen gewesen sei.
Für den Beteiligungserwerb 2001 seien keine steuerlichen, sondern nur außersteuerliche Gründe ausschlaggebend gewesen. Das Motiv sei eine weit stärkere Haftungsbeschränkung für die erbrachten Leistungen des Beschwerdeführers gewesen, als dies in Österreich der Fall sein könne. Es gebe keine Versicherungsgesellschaft, welche die Tätigkeit des Beschwerdeführers haftungsrechtlich absichern würde bzw. dies auch tue.
Hinzuweisen sei darauf, dass die Internationale Rechtsprechung bereits ein zivilrechtliches Urteil in Bezug auf die Gefährlichkeit von Mobilfunkstrahlen erlassen habe. Dieses zivilrechtliche Urteil eines Mitgliedstaates, gefällt im Oktober 2012 während der laufenden Betriebsprüfung, habe weder in die Niederschriften, noch in den BP-Bericht Eingang gefunden.
Das Urteil besage Folgendes:
"Das tägliche Telefonieren mit dem Handy sei schuld am Tumor eines 50-jährigen Managers. Der Mann hatte zwölf Jahre lang durchschnittlich sechs Stunden pro Tag am Handy verbracht. Er bekam einen Trigeminus-Tumor. Trotz erfolgreicher Operation belasten ihn schwere Schmerzen derart, dass er jetzt arbeitsunfähig ist. Der Manager beantragte eine Invalidenrente, die ihm jedoch nicht gewährt wurde. Er reichte Klage gegen die Fürsorgeanstalt ein. Das Gericht sprach ihm das Recht auf die Rente zu. Die zweite Instanz bestätigte jetzt das Urteil: Es sei unbestreitbar, dass die Invaliditätsursache auf das tägliche stundenlange Telefonieren am Handy zurückzuführen sei".
Allein dieses Urteil bestätige die Richtigkeit der Standortwahl aus dem erhöhtem Haftungsrisiko.
Bei dem vom Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz angesprochenen Schreiben vom 15.10.2012 handelt es sich um die Stellungnahme, die der Beschwerdeführer zu den Prüfungsfeststellungen abgegeben hatte. Mit Schreiben vom 13.09.2012 hatte der Betriebsprüfer dem Beschwerdeführer im Wege seines steuerlichen Vertreters die für den Zeitraum 2004 bis 2007 getroffenen Feststellungen übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äußern. Diese Äußerung war seitens des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 15.10.2012 erfolgt.
In dieser Eingabe hatte der Beschwerdeführer im Wege seiner steuerlichen Vertretung im Wesentlichen Folgendes vorgebracht (hinsichtlich des genauen Wortlautes wird auf die Eingabe verwiesen):
Bei der Fa. B.Ltd. handle es sich um eine Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung nach zypriotischen Gesellschaftsrecht. Das Unternehmen sei in der Republik Zypern ordnungsgemäß registriert und entsprechend nach außen in Erscheinung getreten (Büroräumlichkeiten, Firmenschild, Webpräsenz, uam). Frau Mag. F habe bei diesem Unternehmen keinerlei Organfunktion gehabt. Sie sei auch nicht Alleinaktionärin der B.Ltd. gewesen. Das Unternehmen habe Verträge im "Europäischen Gemeinschaftsraum" abgeschlossen.
Die internationale KSV-Auskunft zu den Unternehmen B.Ltd. sowie C.Ltd. sei in keinster Weise als Basis für abgabenrechtliche Feststellungen heranziehbar bzw. verwertbar. Diese internationalen KSV-Auskünfte seien offensichtlich von irgendwelchen Datenbanken herangezogen worden bzw. stammten nicht von nachvollziehbaren Quellen. Soweit dem Beschwerdeführer bzw. steuerlichen Vertreter bekannt sei, sei weder die B.Ltd. noch die C.Ltd. jemals seitens des KSV von 1870, Sitz in der Republik Österreich, aufgefordert bzw. ersucht worden, eine Selbstauskunft über rechtliche, wirtschaftliche oder sonstige Verhältnisse mittels der üblichen KSV Formulare bekannt zu geben. Laut Akteneinsicht sei diese KSV-Auskunft im laufenden Betriebsprüfungsverfahren in keiner Weise auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit hin überprüft worden.
Es entspreche nicht den Tatsachen, dass die Fa. B.Ltd. einen Dienstleistungsvertrag mit der Fa. A über Tätigkeiten des Beschwerdeführers abgeschlossen habe. Vielmehr habe die Fa. B.Ltd. die Fa. C.Ltd. mit Leistungen im Bereich der Telekommunikation beauftragt. Die Fa. C.Ltd. habe im Wege dieser Beauftragung entsprechende Leistungen erbracht. Es sei nicht zutreffend, dass die Leistungen vom Beschwerdeführer erbracht worden seien.
Die Fa. C.Ltd. habe ihre Tätigkeiten mit der Fa. B.Ltd. auf der Grundlage von Verträgen abgerechnet. Dass Berichten Namen zugeordnet werden, entspreche allgemeinen, unternehmerischen und arbeitstechnischen Abläufen. Zwischen der Fa. B.Ltd. und der Fa. C.Ltd. sei ein Pauschaltagessalär vereinbart worden. Es entspreche allgemeinen Geschäftsusancen, dass für administrative Tätigkeiten ein Verwaltungsbeitrag verrechnet werde.
Wie in jeder Branche, welche ein großes Haftungsrisiko in sich berge, werde, um dieses Risiko zu minimieren, eine Gesellschaftsform genutzt, die dieses Risiko,"ex lege" einschränke. Es bestehe für viele Unternehmensbereiche (Installateur, Tischler, Bauunternehmer, Spediteure, Rechtsanwälte, Architekten, usw.) die Möglichkeit ein Haftungsrisiko durch eine Haftpflichtversicherung zu minimieren. In der jungen Branche der Mobilfunktelekommunikation sei es unmöglich, eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschließen. Auf Grund dieser Umstände müssten andere Wege beschritten werden, um das Haftungsrisiko größtmöglichst einzuschränken bzw. gegen Null zu reduzieren.
Die Ausführungen der Abgabenbehörde betreffend Nichtanerkennung der Fa. B.Ltd. und der Fa. C.Ltd. gingen insofern ins Leere, als das Finanzamt Salzburg-Land den Sachverhalt isoliert nach § 21 BAO beurteile.
Die Abgabenbehörde habe die freie Beweiswürdigung sehr einseitig durchgeführt. Im gegenständlichen Fall sei es nie zu einem direkten Leistungsaustausch zwischen dem Beschwerdeführer und der Fa. A gekommen. Unstrittig sei, dass es Vertragsgewerke zwischen der Fa. A und der Fa. B.Ltd. gebe. Zwischen der Fa. B.Ltd. und der Fa. C.Ltd. sei ebenfalls ein Vertragswerk vorhanden gewesen.
Bei der Fa. B.Ltd. und der Fa. C.Ltd. könne von Domizilgesellschaften keine Rede sein. Die Gesellschaften seien nach gültiger Rechtslage und herrschenden Gesetzen in der Republik Zypern und in der Republik Malta gegründet worden.
Für das vorliegende Verfahren sei zur Gänze unerheblich, wie dritte Parteien ihre Leistungen mit der Fa. A abrechneten. Wenn es die Buchhaltung der Fa. A möglicherweise als notwendig erachte, gewisse Personalisierungen durchzuführen, so könne das sicher nicht zum Schaden des Beschwerdeführers ausgelegt werden. Hinzuweisen sei jedenfalls darauf, dass der Beschwerdeführer keinerlei Bonuszahlungen seitens der Fa. AS bzw. der Fa. A erhalten habe.
Was die in den Prüfungsfeststellungen angeführten Leistungen an H, die H-GmbH und I anlange, seien diese Leistungen ausschließlich der C.Ltd. zuzurechnen. Diese sei allgemein im europäischen Gesellschaftsleben aufgetreten und habe Aufträge aus der Republik Österreich, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Zypern und andere angenommen.
Die im Schreiben vom 15.10.2012 erfolgten Ausführungen des Beschwerdeführers hatten für den Betriebsprüfer keinen Anlass dazu geboten, von den getroffenen Feststellungen abzuweichen (siehe dazu die Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 23.10.2012).
Mit Bescheid vom 07.01.2013 erließ die Abgabenbehörde einen Mängelbehebungsauftrag hinsichtlich der Beschwerde gegen die Bescheide betr. Festsetzung von Anspruchszinsen 2004, 2006, 2007. Sie trug unter Anführung der in § 250 Abs. 1 lit. b bis d BAO genannten Inhaltserfordernisse dem Beschwerdeführer auf, die der Beschwerde anhaftenden Mängel zu beheben.
Mit Antwortschreiben vom 05.02.2013 kam der Beschwerdeführer diesem Auftrag nach. Dabei führte er, was die fehlende Begründung anlangt, aus, bei der Berechnung der Anspruchszinsen seien die mit Einzahlungen verbundenen erteilten Verrechnungsweisungen nicht entsprechend berücksichtigt worden.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.01.2013 wies die Abgabenbehörde die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2004 und 2006 als unbegründet ab.
In der Begründung dieser Entscheidung nahm die Abgabenbehörde auf § 303 BAO Bezug, tätigte allgemeine grundsätzliche Ausführungen zur Wiederaufnahme des Verfahrens, gab in diesem Zusammenhang Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wieder und äußerte sich dahingehend, das "Hervorkommen" neuer Tatsachen und Beweismittel sei allein aus der Sicht des von der zuständigen Behörde geführten konkreten Verfahrens zu beurteilen, dh. die Beurteilung habe verfahrens-, perioden- und personenbezogen zu erfolgen. Es sei somit nicht maßgeblich, ob der Abgabenbehörde als Gesamtorganisation die relevanten Tatsachen oder Beweismittel bekannt gegeben worden seien, sondern ob sie dem jeweiligen bescheiderlassenden Organ im jeweiligen Verfahren lt. Aktenlage bekannt gewesen seien. Nur dann habe nämlich dieses die Möglichkeit, einen rechtsrichtigen Bescheid zu erlassen. Daher könnten zB Kenntnisse der Bewertungsstelle oder des Lohnsteuerprüfers für die Einkommensteuerveranlagung neu hervorkommen (Ritz3 BAO Tz 14 zu § 303 BAO und die dort zitierte VwGH-Judikatur).
Zum Vorbringen, wonach zum Zeitpunkt der Vorprüfung der Abgabenbehörde der Sachverhalt im Zusammenhang mit der B.Ltd. und der C.Ltd. bereits bekannt gewesen sei, sei festzuhalten, dass dem Finanzamt Salzburg-Land mit Schreiben vom 21.11.2007 von der Großbetriebsprüfung Wien Körperschaften Erhebungsdienst, eingelangt beim Finanzamt Salzburg-Land am 26.11.2007, eine Sachverhaltsdarstellung betreffend die Fa. B.Ltd., Zypern, im Zusammenhang mit dem Telekommunikationsprojekt X der A bzw. (ab 2007) der AS übermittelt worden sei. Die vom Beschwerdeführer angesprochene Vorprüfung betreffend Einkommensteuer 2003 bis 2005 sei mit Betriebsprüfungsbericht vom 22.03.2007 abgeschlossen worden.
Das Finanzamt Salzburg-Land habe somit erstmals im November 2007 bzw. der im Rahmen der zwischen November 2008 und 2012 abgehaltenen Betriebsprüfung gem. § 147 Abs. 1 BAO iVm § 99 Abs. 2 FinStrG betr. die Jahre 2003 bis 2007 durchgeführten Erhebungen (beispielsweise bei der Fa. AS) und somit eindeutig nach dem Abschluss der Vorprüfung Kenntnis von den unter Tz. 01 - 09 getroffenen Sachverhaltsfeststellungen Kenntnis erlangt. Auch von den erbrachten Beratungsleistungen an Herrn H im Jahr 2004 und an die H-GmbH bzw. Herrn I im Jahr 2006 habe das Finanzamt Salzburg-Land erst im Rahmen der Betriebsprüfung gem. § 147 Abs. 1 BAO iVm § 99 Abs. 2 FinStrG betr. die Jahre 2003 bis 2007 (abgehalten zwischen 2008 und 2012) Kenntnis erlangt.
Es stehe fest, dass dem Finanzamt Salzburg-Land diese in Rede stehenden steuerlich relevanten Tatsachen bei Erlassen der Erstbescheide hinsichtlich Einkommensteuer 2004 und 2006 nicht bekannt gewesen seien. Nachdem für die Beurteilung des Hervorkommens von Tatsachen allein der Wissensstand des Finanzamtes über die Verhältnisse der betroffenen Besteuerungsperiode (verfahrens-, perioden- und personenbezogen) maßgebend sei und ein Verschulden der Behörde, die Tatsachen vor Bescheiderlassung nicht ausreichend ermittelt zu haben, einer amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 Abs. 4 BAO nicht hinderlich sei, sei daher zusammenfassend zu sagen, dass diese im Zuge der obgenannten Außenprüfung erlangte Kenntnis eindeutig einen Fall des Neuhervorkommens von Tatsachen, welche zum Zeitpunkt der gegenständlichen Bescheiderlassung bereits existent gewesen seien und zu anders lautenden Bescheiden geführt hätten, darstelle. Dem Finanzamt Salzburg-Land sei somit in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt keineswegs so vollständig bekannt gewesen, dass es schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der im wieder aufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können.
Mit Schreiben vom 06.02.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag.
Mit Bericht vom 14.02.2013 legte die Abgabenbehörde die Beschwerde gegen die Bescheide betr. Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2004 und 2006 dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor. Gleichzeitig erfolgte auch die Vorlage der Beschwerde gegen die übrigen angefochtenen Bescheide. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde in diesen Fällen von der Abgabenbehörde nicht erlassen.
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesfinanzgerichtes vom 30.10.2018 wurde die gegenständliche, zuvor in einer anderen Gerichtsabteilung anhängige Rechtssache mit Wirksamkeit 06.11.2018 der GA 7022 zur Erledigung zugeteilt.
In der Folge wurde seitens des Bundesfinanzgerichtes ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durchgeführt.
a) So wurde im Zusammenhang mit der erforderlichen Konkretisierung des Beschwerdevorbringens bzw. Abklärung strittiger Punkte ein umfänglicher Schriftverkehr mit dem Beschwerdeführer bzw. dessen steuerlichen Vertreter geführt (diesbezüglich wird auf nachstehende Schriftstücke verwiesen: Schreiben des BFG vom 18.02.2019 an den Beschwerdeführer, Antwortschreiben des Beschwerdeführers vom 09.04.2019, Schreiben des BFG vom 18.04.2019 an den Beschwerdeführer, Antwortschreiben des Beschwerdeführers vom 07.05.2019, Schreiben des BFG vom 04.07.2019 an den Beschwerdeführer, Antwortschreiben des Beschwerdeführers vom 24.07.2019, Schreiben des BFG vom 20.01.2020 an den Beschwerdeführer, Antwortschreiben des Beschwerdeführers vom 24.01.2020).
b) Mit Schreiben vom 20.02.2019 übermittelte das Bundesfinanzgericht der A, Adresse, den Dienstleistungsvertrag, abgeschlossen zwischen der A, als Auftraggeber, und der Fa. B als Auftragnehmer (auf der Auftragnehmerseite wird auch der Namen des Beschwerdeführers angeführt) und ersuchte um Beantwortung konkret formulierter Fragen und Übermittlung bestimmter Unterlagen. Dazu äußerte sich die Fa. A mit Antwortschreiben vom 13.03.2019 (auf die betreffenden Schriftstücke wird verwiesen).
c) Mit Schreiben vom 03.04.2019 ersuchte das Bundesfinanzgericht den in der Rechtssache Mag. F - siehe dazu die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Erkenntnisse des BFG vom 17.12.2015, RV/5100492/2010 und 09.02.2016, RV/5100158/2014) zuständigen Betriebsprüfer vom FA (NN) sämtliche Unterlagen betreffend die Fa. B, die beim do. Amte aufliegen, zu übermitteln. In der Folge übersandte der Betriebsprüfer den Arbeitsbogen ABNr. xy.
d) Mit Schreiben vom 12.06.2019 trat das Bundesfinanzgericht an den KSV 1870 heran und ersuchte um Stellungnahme zu dem vom Beschwerdeführer in der Eingabe vom 15.12.2012 erstatteten Vorbringen betreffend die internationalen KSV-Auskünfte zur Fa. B und Fa. C. Dazu erfolgte seitens der KSV 1870 Information GmbH, Wagenseilgasse 7, 1120 Wien, das Antwortschreiben vom 21.06.2019 (auf die betreffenden Schriftstücke wird verwiesen).
e) Ermittlungen führte das Bundesfinanzgericht auch hinsichtlich der im BP-Bericht vom 30.10.2012 unter Tz 6 und Tz 7 angeführten Geschäftsbeziehung zu H, die H-GmbH und I durch.
Mit Schreiben vom 03.05.2019 ersuchte das Bundesfinanzgericht MN vom FA (= jene Betriebsprüferin, die das Einzelunternehmen H und die H-GmbH einer Betriebsprüfung unterzogen hatte, wobei u.a. die von der Fa. C gelegten Rechnungen Thema waren) um Bekanntgabe näherer Informationen. Diese übermittelte mit Schreiben vom 17.06.2019 Unterlagen aus ihren Arbeitsbögen (auf das Schreiben des BFG vom 03.05.2019 sowie die Antwortschreiben von MN vom 13.05.2019 und 17.06.2019 wird verwiesen).
Mit Schreiben vom 07.01.2020 forderte das Bundesfinanzgericht den Beschwerdeführer auf, hinsichtlich der H-GmbH und I den Inhalt der getroffenen Vereinbarung bekanntzugeben bzw. die Vertragsunterlagen vorzulegen. Daraufhin folgte das Schreiben des Beschwerdeführers vom 24.01.2020 (auf die betreffenden Schriftstücke wird verwiesen).
Am 04.06.2020 wurde H als Zeuge und am 10.08.2020 I als Zeuge vor dem Bundesfinanzgericht vernommen (auf die Niederschriften über die Zeugeneinvernahmen wird verwiesen).
f) Ermittlungen erfolgten seitens des Bundesfinanzgerichtes auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bekämpften Bescheide betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen für 2004, 2006, 2007 (diesbezüglich wird auf die ergangenen Schreiben verwiesen).
g) Mit Schreiben vom 14.04.2020 stellte der steuerliche Vertreter einen Antrag auf Akteneinsicht. Dazu erging seitens des Bundesfinanzgerichtes das e-mail vom 22.04.2020 und der Beschluss vom 22.04.2020, RV/6100101/2013 (auf die betreffenden Schriftstücke wird verwiesen).
h) Am 06.05.2020 erklärte der steuerliche Vertreter im Rahmen eines Telefongespräches, es folge noch ein abschließender ergänzender Schriftsatz. Im Rahmen dieses Telefongespräches wurde der steuerliche Vertreter bezugnehmend auf das bisher durchgeführte umfangreiche Ermittlungsverfahren ersucht, schriftlich konkret darzulegen, welche Punkte aus seiner Sicht noch strittig sind.
i) Am 09.07.2020 brachte der Beschwerdeführer im Wege seines steuerlichen Vertreters ein mit 01.07.2020 datiertes Schreiben ein, in dem er das Verwaltungsgeschehen noch einmal zusammenfasste und ein ergänzendes Vorbringen erstattete.
In diesem Schreiben nahm der steuerliche Vertreter mit näheren Ausführungen auf die durchgeführte Betriebsprüfung betreffend Einkommensteuer 2003 bis 2005 mit BP-Bericht vom 22.03.2007 (vom Vertreter als "BP1" bezeichnet), die beim Finanzamt Salzburg-Land eingelangte Sachverhaltsdarstellung der Großbetriebsprüfung Wien Körperschaften (Datum des Einlangens ist nicht der 21.11.2007, sondern der 26.11.2007), und die durchgeführte Betriebsprüfung betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2002 bis 2007 mit BP-Bericht vom 30.10.2012 (vom Vertreter als "BP2" bezeichnet), Bezug und listete in einer zahlenmäßigen Aufstellung den sich laut BP gegenüber den Steuererklärungen ergebenden Mehrbetrag an Steuern auf.
Weiters führte der steuerliche Vertreter in dem genannten Schreiben unter auszugsweiser Wiedergabe des Inhaltes das Erkenntnis des BFG, Mag. F, vom 17.12.2015, RV/5100492/2010, sowie das gleichlautende Erkenntnis des BFG vom 09.02.2016, RV/5100158/2014, ins Treffen. Unter Hinweis auf diese Erkenntnisse brachte der steuerliche Vertreter vor, ein Durchgriff durch die C auf den Beschwerdeführer sei nicht zulässig. Das BFG habe in den beiden genannten Verfahren die Fa. B anerkannt. In diesen Verfahren sei ausdrücklich festgestellt worden, dass die Ergebnisse der Erwerbstätigkeit aus dem Projekt X der Fa. B zuzurechnen seien und somit ein direkter Durchgriff auf die dahinterstehenden Personen nicht möglich sei. Diese gerichtlichen Feststellungen zur Fa. B auch als Vertragspartner der Fa. C seien als entschiedene Vorfrage verbindlich. Die Fa. C habe mit einer vom BFG anerkannten Ltd. Geschäftsbeziehungen und Auftragsverhältnisse abgewickelt und sei somit als Kapitalgesellschaft anzuerkennen bzw. zu behandeln. Da die Fa. B steuerlich vom BFG anerkannt worden sei, sei auch die Fa. C anzuerkennen, da die Vorfrage B positiv entschieden worden sei.
Eine KSV-Abfrage betr. die Fa. C hätte vom Finanzamt bislang noch nicht vorgelegt werden können. Die Vorlageberichte des Finanzamtes an das BFG stellten die Tätigkeiten der angeblichen Domizilgesellschaften B und C immer im Zusammenhang dar. Daraus sei abzuleiten, dass das eine ohne das andere nicht denkbar sei und liege auch hier wieder ein Argument für die steuerliche Anerkennung der C vor, da die B vom BFG anerkannt worden sei. Diese Anerkennung sei auf Basis der wirtschaftlichen Betrachtungsweise erfolgt.
Unter dem Punkt "Wiederaufnahme des Verfahrens" führte der steuerliche Vertreter aus, zu der die Einkommensteuer 2003 bis 2005 umfassenden BP1 seien der Bericht vom 22.03.2007 und die Bescheide inkl. Wiederaufnahme vom 23.03.2007 ausgefertigt worden. Die Sachverhaltsdarstellung der Großbetriebsprüfung Wien Körperschaften sei beim Finanzamt Salzburg am 21.11.2007 (richtig: 26.11.2007) eingelangt. Laut dieser Sachverhaltsdarstellung sei auch die Rechnung K/B vom 03.03.2007 (richtig: 02.03.2007) angeschlossen gewesen. Im Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens aus BP1 seien daher die Geschäftsbeziehungen A/B/C/K bekannt gewesen. Dies ergebe sich auch aus der Niederschrift vom 13.03.2007 betreffend Nachschau bei G. Die Abgabenbehörde sei als Gesamtorganisation zu betrachten, die Finanzverwaltung habe grundsätzlich dafür Sorge zu tragen, dass die jeweilige Organisationseinheit rechtzeitig von steuerlich relevanten Sachverhalten Kenntnis erlange. Es lägen daher aus der BP2 für die Jahre 2003 bis 2006 keine neu hervorgekommenen Tatsachen vor, sodass auch keine Wiederaufnahme zulässig sei.
Zudem habe die zuständige Finanzbehörde für das Kalenderjahr 2003 und somit für einen Betriebsprüfungszeitraum, welcher durch die BP1 und die BP2 abgedeckt worden sei, die Dividendenbesteuerung aus einer Ausschüttung der C durchgeführt und keinen Durchgriff durch die C auf die dahinterstehende Person des Beschwerdeführers vorgenommen. Somit sei durch diesen rechtskräftigen Abgabenbescheid ebenfalls belegt, dass die C von der Abgabenbehörde anerkannt worden sei und seien sämtliche Abgabenbescheide aus der BP2 mit Rechtswidrigkeit belastet.
Der steuerliche Vertreter brachte im Schreiben vom 01.07.2020 noch einmal vor, für die Einschaltung der Fa. C seien Haftungsgründe ausschlaggebend gewesen (Abwendung von umfangreichen drohenden Klagsgefahren aufgrund von Strahlen und Krankheiten sowie bautechnischer Mängel). Dies gelte nicht nur für die Abwicklung des X-Projektes sondern auch für alle anderen Auftragsverhältnisse im gegenständlichen Verfahren (also H, H-GmbH, I). Der steuerliche Vertreter verwies dazu ergänzend auf die dem Schreiben angeschlossene Stellungnahme des Beschwerdeführers.
Unter dem letzten Punkt des Schreibens "Zusammenfassung" definierte der steuerliche Vertreter die strittigen Punkte im vorliegenden Verfahren mit der Frage des Durchgriffs durch die C auf den Beschwerdeführer, dem Vorsteuerpauschale bei der Umsatzsteuer 2006 und 2007 und dem Thema Anspruchszinsen 2007.
In der dem Schreiben vom 01.07.2020 beigeschlossenen Stellungnahme schildert der Beschwerdeführer mit umfangreichen Ausführungen die Beweggründe für die Errichtung der C. Die gesundheitlichen Risiken im Mobilfunkbereich seien ein großes Thema, wie er selbst persönlich erfahren hätte (der Beschwerdeführer erwähnt hier ein persönliches Erlebnis). Maßgebend für die Gründung der C in Malta sei der Umstand gewesen, sich so weit wie möglich gegen eine Haftungsinanspruchnahme aufgrund der Gesundheitsgefährdung durch Mobilfunkstrahlen und einer allfälligen Wertminderung von Liegenschaften abzusichern. Er habe mehrere Gespräche mit verschiedenen Versicherungsvertretern zwecks Absicherung des Haftungsrisikos und Hintanhaltung von Ersatzansprüchen von Hauseigentümern, Nachbarn, Behörden, Hausverwaltungen u.a. wegen gesundheitlicher Beeinträchtigung und etwaigen Wertminderungen von Liegenschaften geführt, dieses Risiko sei jedoch als "nicht versicherbar" eingestuft worden. Vor allem deshalb, da hier die großen Konzerne mit ihren Rechtsabteilungen gegen einen kleinen "freelancer" immer die besseren Karten hätten und etwaige Ansprüche auf die "freelancer" abgewälzt werden könnten. Er sei daher auf die Idee gekommen ein Unternehmen auf Malta zu gründen, da ihm hier eine Klage aus Österreich oder Deutschland als sehr unwahrscheinlich erschienen sei. Im Entschluss, sich in der Haftungsfrage soweit als möglich abzusichern, sei er dadurch bestärkt worden, dass es bereits zum damaligen Zeitpunkt eine rege Tätigkeit von Mobilfunkgegnern gegeben hätte. Außerdem sei anzumerken, dass die mögliche Auswirkung des Mobilfunks auf Mensch und Tier bis zum heutigen Tag ein sehr großes mediales Thema sei. In der der Stellungnahme angeschlossenen Anlage 3 führt der Beschwerdeführer aus, die Mobilfunktechnologie werde in der Bevölkerung seit den 90-iger Jahren sehr kritisch gesehen und werde immer wieder mit diversen Erkrankungen und allfälligen Wertminderungen von Immobilien in Zusammenhang gebracht. Aus diesem Grund bildeten sich immer noch Bürgerinitiativen, die gegen die Mobilfunktechnologie aufträten. Der Beschwerdeführer verweist auf diverse Internetseiten betr. Gesundheitsgefährdung durch Mobilfunkstrahlen und die ablehnende Haltung der Bevölkerung gegen den Mobilfunk und schließt auch Beiträge und Studien zum diesem Thema an (siehe dazu die entsprechenden Verweise und Unterlagen).
In der Stellungnahme schildert der Beschwerdeführer weiters die grundsätzliche Vorgangsweise bei der Beauftragung im Mobilfunkbereich. Diese erfolge über sogenannte "Headhunter" Unternehmen. Die großen, in der Mobilfunkbranche mit der Errichtung und dem Betrieb von Mobilfunknetzen befassten Unternehmen wie Siemens, Nokia, T-Mobile (dies gelte aber auch für das Bayrische Innenministerium und die Deutsche Bahn) schlössen generell keine Verträge mit "freelancern" ab. Diese bedienten sich vielmehr Agenturen oder großer Dienstleister, die für das Projekt das erforderliche Personal rekrutierten und Subaufträge vergäben. Es finde hier nie eine direkte Beauftragung statt, sondern würden immer mindestens ein bis zwei Unternehmen dazwischengeschaltet. Er habe im Falle des Projektes X nie die Möglichkeit gehabt mit der Fa. A einen direkten Vertrag abzuschließen, sondern sei die Beauftragung ausschließlich über die Fa. B erfolgt.
In der Stellungnahme weist der Beschwerdeführer schließlich darauf hin, es sei für ihn als Nichtjurist nicht nachvollziehbar, dass das Finanzamt Salzburg-Land die Vorgangsweise in Bescheiden vorangegangener Jahren akzeptiert habe (gemeint ist ganz offenkundig das Jahr 2003), hingegen für die streitgegenständlichen Jahre der Vorgangsweise die Anerkennung versage. Dies vor allem auch deshalb nicht, da andere Finanzämter in Österreich in mehreren vergleichbaren Fällen die Vorgangsweise als rechtlich in Ordnung befunden und mit entsprechenden Bescheiden abgeschlossen hätten.
In der Anlage 1 nimmt der Beschwerdeführer speziell auf die Fa. B Bezug und führt aus, diese Firma sei von verschiedenen Finanzämtern und auch Gerichten in Österreich (gemeint ist ganz offenkundig das BFG mit seinen Erkenntnissen vom 17.12.2015, RV/5100492/2010 und 09.02.2016, RV/5100158/2014) anerkannt worden. Da es sich bei dieser Firma um ein Unternehmen im europäischen Ausland gehandelt habe, sei hier eine Rechnung ohne Umsatzsteuer gelegt worden (reverse charge). Diese Art der Rechnungslegung sei auch gegenüber der Fa. L in Deutschland erfolgt und sei hier diese Vorgangsweise vom Finanzamt Salzburg-Land akzeptiert worden.
j) Auf das Schreiben vom 01.07.2020 folgte ein weiterer Schriftverkehr mit dem Beschwerdeführer bzw. dessen steuerlichen Vertreter (siehe dazu die Schreiben des BFG vom 27.07.2020 und 30.07.2020, Antwortschreiben des Beschwerdeführers vom 04.08.2020, Schreiben des BFG vom 14.09.2020).
k) Am 23.09.2020 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesfinanzgericht einvernommen (siehe dazu die Niederschrift vom 23.09.2020).
l) Mit Schreiben des BFG vom 08.10.2020 samt Nachtrag vom 11.11.2020 wurden dem Beschwerdeführer in Wahrung des Parteiengehörs bestimmt bezeichnete Unterlagen übermittelt (siehe dazu die diesbezüglichen Schreiben).
m) Mit Schreiben vom 5.11.2020 übermittelte der Beschwerdeführer im Wege seines steuerlichen Vertreters eine "weitere ergänzende und abschließende Stellungnahme".
Darin teilte der steuerliche Vertreter mit, der Antrag auf Akteneinsicht vom 14.04.2020 werde ersatzlos zurückgezogen. Zu den in Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben des BFG vom 08.10.2020 übermittelten Unterlagen werde Folgendes festgehalten:
Die Ausführungen im Antwortschreiben des KSV vom 21.06.2019 gingen teilweise an den Themen vorbei bzw. seien nicht korrekt. So werde in der KSV-Auskunft zur Fa. B die Frage nach Mitarbeitern mit "nicht bekannt" beantwortet. Demgegenüber spreche die Abgabenbehörde von "keinen Mitarbeitern lt. KSV". In der KSV-Auskunft zur Fa. C werde zur Steuernummer "nicht bekannt" angegeben. Die Fa. C verfüge aber über Steuernummer und UID-Nummer. Zur Frage, ob es sich bei der C um eine Oasengesellschaft handle, äußere sich der KSV ebenfalls mit "nicht bekannt". Diese Aussage sei im Hinblick auf die beigeschlossene (richtig: nachfolgend per e-mail übermittelte) GuV 2006 unreflektiert und nicht verwertbar.
Der vom KSV übermittelten GuV 2006 sei vielmehr eine umfangreiche wirtschaftliche Tätigkeit und somit Existenz der C zu entnehmen. Die Zeugen I und H sowie auch die L-Consulting-GmbH bestätigten gleichfalls die Existenz der C. Dass von diesen Personen sowie der GmbH der Beschwerdeführer als Ansprechperson genannt werde, sei völlig normal, da er ja Geschäftsführer der C gewesen sei bzw. sei. Die Existenz der C ergebe sich schließlich auch aus der von M ausgestellten Bestätigung vom 22.10.2020, wonach direkte Beauftragungen an einzelne Personen nicht erfolgt seien und auch gar nicht möglich gewesen seien - M sei im betreffenden Zeitraum Projektleiter und persönlich für die Vergabe der Aufträge zuständig gewesen.
Die C sei als Kapitalgesellschaft direkt vergleichbar mit der österreichischen GmbH. Die Tätigkeit der C sei sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich als auch steuerrechtlich zulässig. Daraus hätte die Abgabenbehörde die entsprechenden Schlüsse zB hinsichtlich einer unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht in Österreich ziehen können. Gemäß den im Schreiben vom 01.07.2020 angeführten Entscheidungen des BFG vom 17.12.2015, RV/5100492/2010 und vom 09.02.2016, RV/5100158/2014, sei auch bei der C ein Durchgriff auf die dahinterstehenden Personen nicht zulässig, sondern das Ergebnis der Erwerbstätigkeit ausschließlich der C zuzurechnen. Die C als Vertragspartner der B sei gleichfalls steuerrechtlich anzuerkennen, wie auch die B vom BFG anerkannt worden sei.
Die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im "Erkenntnis vom 27.03.2019, Ro 2018/13/0004 - Missbrauch" seien 1:1 auf die Tätigkeiten der C umlegbar. Die wirtschaftlichen Gründe und sonstigen Überlegungen für die Gründung der C seien bereits mehrfach mehr als ausreichend dargelegt worden. Durch die Entscheidung des VwGH werde bestätigt, dass im gegenständlichen Fall kein Missbrauch vorliege.
Normen und Schlagworte
- § 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 14 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6100101/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.6100101.2013
- Stammnummer
- 131302
- Gültig
- 14.12.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF