Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6100101/2013
Zurechnung der Einkünfte
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100101/2013vom 14.12.2020Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bedenkt man, dass es sich beim Beschwerdeführer um gar keinen Mobilfunknetzbetreiber handelt, sondern dieser nur im Vorfeld beim Aufbau eines Mobilfunknetzes tätig gewesen ist, so ergibt sich daraus umso mehr, dass es sich bei den ins Treffen geführten Haftungsgründen nur um eine vorgeschobene Argumentation handelt. Selbst ein Mobilfunknetzbetreiber kann für die von Handymasten ausgehenden Strahlenbelastungen nicht so ohne weiteres zur Verantwortung gezogen werden, wie die zivilgerichtliche Rechtsprechung zeigt. Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes stellt eine Mobilfunksendeanlage keine behördlich genehmigte Anlage iSd § 364a ABGB dar. Diese Bestimmung ist auch nicht analog anzuwenden. Es besteht daher kein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch. Dem Grundeigentümer eines Nachbargrundstückes steht nur ein Unterlassungsanspruch nach § 364 Abs. 2 ABGB sowie ein Anspruch auf Ersatz der durch Immissionen verursachten Schäden entsprechend den Regeln von Verschulden und Rechtswidrigkeit nach dem Schadenersatzrecht zu. Dabei könnte ein Verschulden des Betreibers einer Mobilfunksendeanlage beispielsweise darin bestehen, dass er zulässige Grenzwerte überschreitet oder aber, dass ihm erkennbar wäre, dass der Betrieb der Anlage trotz Einhaltung der Grenzwerte nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen eine Gesundheitsgefahr darstellt (vgl. OGH 03.11.2005, 6 Ob 180/05x).
3. Rechtslage und Erwägungen:
Zu Einkommensteuer 2004, 2006, 2007:
Gemäß § 2 Abs. 1 EStG 1988 ist der Einkommensteuer das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.
Zurechnungssubjekt von Einkünften ist derjenige, der die Möglichkeit besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern. Maßgeblich ist die tatsächliche, nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge. Für die Zurechnung von Einkünften kommt es entscheidend darauf an, wer wirtschaftlich über die Einkunftsquelle und so über die Art der Erzielung der Einkünfte und damit über die Einkünfte disponieren kann. Die rechtliche Gestaltung ist nur maßgebend, wenn sich in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nichts Anderes ergibt. Bei der Einkünftezurechnung kommt es auf die wirtschaftliche Dispositionsbefugnis über die Einkünfte und nicht auf eine allenfalls nach § 24 BAO zu lösende Zurechnung von Wirtschaftsgütern, aber auch nicht - wie etwa im Bereich des § 22 BAO - auf das Vorliegen eventueller "außersteuerlicher Gründe" für eine vorgenommene Gestaltung an (vgl. VwGH 15.12.2010, 2008/13/0012).
Die Existenz einer Gesellschaft kann nicht beiseite geschoben werden. Fraglich kann nur sein, ob die Gesellschaft tatsächlich den Zwecken dient, die vorgegeben werden. Wenn etwa die Gesellschaft am Erwerbsleben nicht in der erklärten Art und Weise teilnimmt oder nicht zwischengeschaltet sinnvolle Funktionen erfüllt, sind die Ergebnisse der entfalteten Tätigkeit nicht der Gesellschaft, sondern den tatsächlichen Trägern der Erwerbstätigkeit zuzurechnen. Dabei handelt es sich letztlich um die Frage der sachgerechten Zuordnung. In gleicher Weise ist die Errichtung und Einschaltung ausländischer Basisgesellschaften zu sehen (siehe dazu das vorhin angeführte Erkenntnis des VwGH).
Wie oben ausgeführt, diente die Fa. C - dies gilt in gleicher Weise auch für die Fa. B - tatsächlich nicht den Zwecken, die vorgegeben wurden. Die Fa. C trat nur rein formal als Partner des Vertragswerkes mit der Fa. B, H bzw. H-GmbH und I sowie als Rechnungsausteller an die genannten Firmen auf (gegenüber I fungierte die C überhaupt nur als Rechnungsaussteller). Eine andere Funktion erfüllte die Fa. C nicht. Als reine Briefkastenfirma, die über keine Büroräumlichkeiten und kein Personal verfügt, konnte die Fa. C die in Rede stehenden Leistungen gar nicht erbringen. Die Einkünfte aus den gegenständlich erbrachten Leistungen sind unter die "personenverbundenen Einkünfte" einzureihen. "Personenverbundene Einkünfte" sind dadurch gekennzeichnet, dass das Tätigwerden im Vordergrund steht (vgl. Jakom/Laudacher EStG, 2020, § 2 Rz 35). Bei den in Rede stehenden Leistungen stand immer die Person des Beschwerdeführers und dessen Tätigwerden im Vordergrund. Er war es, der über die entsprechende Qualifikation verfügte, diese Leistungen zu erbringen und auf den deshalb von den Geschäftspartnern zur Leistungserbringung auch zugegriffen wurde, und er war es auch, der die Leistungen tatsächlich erbrachte und letztlich über die Einkünfte aus diesen Leistungen verfügte. Die rein formal von der Fa. C erzielten Einkünfte sind in wirtschaftlicher Betrachtungsweise dem Beschwerdeführer zuzurechnen. Er ist wirtschaftlich betrachtet der Träger der Erwerbstätigkeit. Der Zwischenschaltung der Fa. C kommt ein rein formaler Charakter zu, wirtschaftliche Gründe für die Zwischenschaltung liegen nicht vor.
Wenn der Beschwerdeführer den Versuch unternimmt, den Umstand, dass es sich bei der Fa. C um eine reine Briefkastenfirma handelt, mit dem Hinweis auf die Gewinn- und Verlustrechnung 2006 der C, die Aussagen der Zeugen I, H sowie der L-Consulting-GmbH (gemeint L) und des M zu entkräften, so schlägt dieser Versuch fehl.
Dass für das Jahr 2006 eine Gewinn- und Verlustrechnung der C samt Vergleichszahlen des Vorjahres existiert, bedeutet noch lange nicht, dass es sich bei der C auch um ein auf dem Markt operativ tätiges Unternehmen handelt. Dies umso weniger, als in der Gewinn- und Verlustrechnung 2006 unter Aufwendungen lediglich Verwaltungsaufwendungen (administrative expenses) aufscheinen.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, die Zeugen I und H sowie die L-Consulting-GmbH (gemeint L) hätten in ihren Aussagen die Existenz der C bestätigt, ist festzuhalten, dass es gegenständlich nicht um die Existenz der C geht. Dass es sich bei der C um ein Unternehmen mit Sitz in Malta handelt, das am 06.07.2001 in das dortige Handelsregister eingetragen wurde, ist unbestritten. Entscheidend ist vielmehr, ob die Einkünfte aus den Leistungen, die die C mittels der von ihr ausgestellten Rechnungen abgerechnet hat, auch ihr zuzurechnen sind, ob die C also als tatsächlicher Träger der Erwerbstätigkeit anzusehen ist. Wenn es der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang so darstellen möchte, I, H und die L-Consulting-GmbH hätten sich an ihn als Geschäftsführer der C gewendet, so deckt sich dies einfach nicht mit den Tatsachen. So gab H anlässlich seiner Zeugeneinvernahme am 04.06.2020 ausdrücklich zu Protokoll, er habe nicht einmal gewusst, dass es die C überhaupt gibt, als er den Beschwerdeführer 2004 kontaktiert habe. Auch I sagte, als Zeuge am 10.08.2020 befragt, aus, er habe zum Zeitpunkt, in dem er den Beschwerdeführer beauftragt habe, keinerlei Kenntnis von der Existenz der C gehabt. L von der L-Consulting-GmbH gab als Auskunftsperson an, der Beschwerdeführer sei Kandidat für den Auftrag von Z gewesen und daher in Kontakt zur L-Consulting-GmbH getreten. Für die L-Consulting-GmbH sei es nicht von Relevanz gewesen, ob der Beschwerdeführer für die C oder irgendein anderes Unternehmen tätig sei. Der Firmensitz habe bei der Auftragsvergabe keine Rolle gespielt.
Ebenso ist auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Aussagen des M in der Bestätigung vom 22.10.2020 nicht zielführend. Zu diesen vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Aussagen gilt es darauf hinzuweisen, dass die Fa. A bzw. deren Nachfolgefirma mit der C überhaupt in keiner Vertragsbeziehung stand, nicht einmal in einer zivilrechtlichen. In dem von der Fa. A abgeschlossenen Dienstleistungsvertrag ist als Vertragspartner die Fa. B ausgewiesen, wobei auf der Auftragnehmerseite auch der Name des Beschwerdeführers angeführt ist. Im Übrigen decken sich die Aussagen des M, im Rahmen des Projektes X seien Aufträge jeweils nur an Firmen bzw. Personalleistungsfirmen vergeben worden, direkte Beauftragungen an einzelne Personen seien nicht erfolgt und seien auch nicht möglich gewesen, nicht mit der Realität. So wurde z.B. ein direkter Auftrag an AR, Adresse, oder ab 01.04.2007 auch an BM, Adresse, erteilt (siehe dazu die Ausführungen oben).
Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde den Vorwurf erhebt, die Betriebsprüfung und die sich den Feststellungen der Betriebsprüfung anschließende Abgabenbehörde hätten die abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen nicht beachtet, so verhilft dies der Beschwerde gleichfalls nicht zum Erfolg. Dies auch nicht unter Bedachtnahme auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in der dem Schreiben vom 01.07.2020 angeschlossenen Stellungnahme hinsichtlich der grundsätzlichen Vorgangsweise bei der Beauftragung im Mobilfunkbereich. Es mag zwar sein, dass die zivilrechtliche Gestaltung im Mobilfunkbereich so erfolgt, wie sie vom Beschwerdeführer dargestellt wird, in abgabenrechtlicher Hinsicht ist im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einkünftezurechnung die rechtliche Gestaltung nur dann maßgebend, wenn sich in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nichts anderes ergibt. Im gegenständlichen Fall sind in wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Einkünfte dem Beschwerdeführer und nicht der Fa. C zuzurechnen. Diesbezüglich wird auf die voranstehenden Ausführungen hingewiesen. Zu der vom Beschwerdeführer vorgebrachten zivilrechtlichen Gestaltung im Mobilfunkbereich gilt es im Übrigen darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht nur für die Fa. A tätig geworden ist, sondern auch für H, die H-GmbH und I, dabei handelt es keinesfalls um große Unternehmen.
Dass das unmittelbare Tätigwerden des Beschwerdeführers für die Fa. A durch einen Werkvertrag dokumentarisch belegt sein müsste - wie der Beschwerdeführer im Schreiben vom 01.07.2020 vermeint - ist nicht erforderlich.
Wenn der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen als Nachfolgefirma der B die SX ins Spiel bringt - der steuerliche Vertreter gibt im Schreiben vom 01.07.2020 an, ab November 2009 sei an die Stelle der Fa. B die SX getreten - so ist das für das gegenständliche Verfahren ohne Belang. Dies allein schon deshalb, weil der Beschwerdeführer im Rahmen des Projektes X mit der bzw. einer SX gar nichts zu tun hatte. Der Beschwerdeführer war ab Juli 2008 nicht mehr im Rahmen des Projektes X tätig. Die letzte Rechnung der B an die AS, in der die Baukoordination Salzburg abgerechnet wird, ist mit 14.07.2008 datiert und betrifft den Leistungszeitraum Juni 2008. Der Beschwerdeführer konnte auch, anlässlich seiner Einvernahme am 23.09.2020 auf die Frage, um welche konkrete Firma es sich bei der SX gehandelt hat - im Firmenbuch scheinen unter der SX mehrere Firmen auf (siehe dazu die Ausführungen in der Niederschrift vom 23.09.2020) - keine Antwort geben.
Das Vorbringen, mit der Anwendung des § 21 BAO werde gegen die Niederlassungsfreiheit der Europäischen Gemeinschaft verstoßen, stellt gleichfalls keine tragfähige Grundlage dar, um das Beschwerdebegehren zu stützen. Diesbezüglich wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, der im Erkenntnis vom 15.12.2010, 2008/13/0012, die grundsätzliche Vereinbarkeit des § 21 BAO mit Unionsrecht als gegeben angesehen hat. Wie das Höchstgericht in dem genannten Erkenntnis dargetan hat, ist nicht nachvollziehbar, inwieweit eine in wirtschaftlicher Betrachtungsweise erfolgende, nicht zwischen In- und Auslandssachverhalten unterscheidende Einkünftezurechnung die Niederlassungsfreiheit beeinträchtigen könnte.
Desgleichen lässt sich auch mit dem Hinweis auf das Erkenntnis des "VwGH vom 27.03.2019, Ro 2018/13/0004 - Missbrauch" für den Beschwerdeführer nichts gewinnen. Der gegenständliche Fall wird nicht unter dem Blickwinkel Missbrauch iSd § 22 BA0 beurteilt, sondern es gelangen die Regeln über die Einkünftezurechnung zur Anwendung.
Dass die Einkünfte dem Beschwerdeführer und nicht der C zuzurechnen sind, daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die C - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - in Malta Steuern zahlt. Träger der Erwerbstätigkeit - und darauf kommt es steuerlich an - ist der Beschwerdeführer und nicht die C. Ein Fall, in dem zwischenstaatliches Recht zur Anwendung gelangt, liegt nicht vor.
Auch mit dem Einwand, bei den vom Bundesfinanzgericht in den Erkenntnissen vom 17.12.2015, RV/5100492/2010 und 09.02.2016, RV/5100158/2014, getroffenen Aussagen zur Fa. B handle es sich um eine bindende Vorfragenentscheidung, vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen.
Eine Vorfrage iSd § 116 BAO ist ein vorweg zu klärendes rechtliches Element des zur Entscheidung stehenden Rechtsfalles (Sachverhaltes) dergestalt, dass eine Entscheidung der erkennenden Behörde in der Hauptfrage nur nach Klärung einer in den Wirkungsbereich einer anderen Behörde (Gericht) fallenden Frage gefällt werden kann (vgl. Stoll BAO-Handbuch Seite 1320, VwGH 31.10.1991, 89/16/0082). Bei einer Vorfrage muss es sich um eine Frage handeln, die Gegenstand eines Abspruches rechtsfeststellender oder rechtsgestaltender Natur einer anderen Behörde (Gericht) ist (vgl. Stoll a.a.O. mit Hinweis auf die dort angeführte Judikatur sowie weiters z.B. VwGH 28.05.2002, 97/14/0053). Vorfrage kann nur sein, was bei der anderen (vorgeschalteten) Stelle Hauptfrage ist und bei dieser anderen Stelle in ihrer Entscheidung Teil des Spruches ist (vgl. Stoll a.a.O. Seite 1321, 1322). Schon allein im Hinblick auf diesen Umstand kann kein Zweifel obwalten, dass den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Erkenntnissen des BFG vom 17.12.2015, RV/5100492/2010, und 09.02.2016, RV/5100158/2014, der Charakter einer Vorfragenentscheidung iSd § 116 BAO nicht zukommt. Die Frage, ob die Ergebnisse der Erwerbstätigkeit im Rahmen des Projektes X der Fa. B zuzurechnen sind, war nicht Hauptfrage in den beiden Verfahren und die Beantwortung dieser Frage auch nicht Teil des Spruches dieser Erkenntnisse.
Der Umstand, dass in den Vorlageberichten des Finanzamtes an das Bundesfinanzgericht die Tätigkeiten der Fa. B und der Fa. C immer im Zusammenhang dargestellt werden, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, vermag gleichfalls nicht die steuerliche Anerkennung der Fa. C zu bewirken. Dass die Fa. B in den vorhin angeführten Entscheidungen des BFG vom 17.12.2015, RV/5100492/2010, und 09.02.2016, RV/5100158/2014, anerkannt wurde, bedeutet nicht, dass sie auch im vorliegenden Verfahren anzuerkennen ist. Die genannten Entscheidungen entfalten keine Bindungswirkung. Der Beschwerdeführer geht in seiner Ansicht fehl, wenn er meint, die Anerkennung der B durch das BFG ziehe zwangsläufig auch die Anerkennung der C nach sich, da die C ja der Vertragspartner der B gewesen sei. Dass in den vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidungen des BFG kein direkter Durchgriff vorgenommen wurde - wie vom Beschwerdeführer ins Treffen geführt - hat nicht zur Folge, dass auch im vorliegenden Fall kein direkter Durchgriff vorgenommen werden darf.
Auch mit dem Hinweis auf den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid 2003 vermag der Beschwerdeführer die Beschwerde nicht zum Erfolg zu führen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers hat die Einkommensteuer für das Jahr 2003 zum Gegenstand, während es im gegenständlichen Verfahren um die Einkommensteuer für die Jahre 2004, 2006 und 2007 geht. Der Hinweis des Beschwerdeführers geht allein schon deshalb ins Leere, weil bei den Veranlagungssteuern infolge des für sie geltenden Abschnittsprinzips die Grundlagen der Besteuerung bei jeder Veranlagung selbständig festzustellen und der Sachverhalt sowie die Rechtslage neu zu prüfen sind (vgl. VwGH 18.12.1996, 94/15/0151). Was das Jahr 2003 betrifft, gilt es der Klarstellung halber darauf hinzuweisen, dass sich dem Einkommensteuerbescheid 2003 vom 17.12.2013 und der dazu ergangenen Beschwerdevorentscheidung vom 23.06.2014 bei einer Gesamtbetrachtung (Spruch und Bescheidbegründung) nicht entnehmen lässt, dass die Abgabenbehörde für das Kalenderjahr 2003 in der gegenständlichen Angelegenheit eine anderslautende Auffassung vertreten hätte. Die Abgabenbehörde hat vielmehr wohl gleichbleibend den Standpunkt eingenommen, dass die in Rede stehenden Einkünfte nicht der C, sondern dem Beschwerdeführer direkt zuzurechnen sind.
Zu Umsatzsteuer 2004, 2005, 2006, 2007:
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 unterliegen die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer.
Unternehmer ist nach § 2 Abs. 1 UStG 1994, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmens.
§ 3a UStG 1994 enthält Regelungen über den Ort der sonstigen Leistung.
Gemäß § 3a Abs. 5 UStG 1994 in der im Streitzeitraum geltenden Fassung bestimmt sich der Ort der sonstigen Leistung nach Maßgabe und in der Reihenfolge der folgenden Absätze.
Gemäß § 3a Abs. 6 UStG 1994 in der im Streitzeitraum geltenden Fassung wird eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück dort ausgeführt, wo das Grundstück gelegen ist. Sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück sind auch:
a) die sonstigen Leistungen der Grundstücksmakler und Grundstückssachverständigen;
b) die sonstigen Leistungen zur Vorbereitung oder zur Koordinierung von Bauleistungen (zB die Leistungen von Architekten und Bauaufsichtsbüros).
Gemäß § 3a Abs. 8 UStG 1994 in der im Streitzeitraum geltenden Fassung werden die folgenden sonstigen Leistungen dort ausgeführt, wo der Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird:
a) künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter,
[…]
Gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 in der im Streitzeitraum geltenden Fassung können Unternehmer, bei denen die Voraussetzungen gemäß § 17 Abs. 2 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 für die Ermittlung der Betriebsausgaben mit einem Durchschnittssatz vorliegen, die abziehbaren Vorsteuerbeträge mit einem Durchschnittssatz von 1,8% des Gesamtumsatzes aus Tätigkeiten im Sinne des § 22 und § 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 mit Ausnahme der Umsätze aus Hilfsgeschäften, höchstens jedoch mit einer abziehbaren Vorsteuer von 3.960 Euro, berechnen. Eine Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge mit dem Durchschnittssatz ist gesondert für jeden Betrieb möglich. Mit diesem Durchschnittssatz werden sämtliche Vorsteuern abgegolten, ausgenommen […]
Gemäß § 14 Abs. 4 UStG 1994 können Unternehmer, bei denen die Voraussetzungen für eine Ermittlung des Vorsteuerabzuges nach Durchschnittssätzen gegeben sind, bis zur Rechtskraft des Bescheides gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, dass sie ihre abziehbaren Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen ermitteln.
Vorweg ist festzuhalten, dass für das Jahr 2005 Umsatzsteuer nicht zur Vorschreibung gelangt ist. Die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2005 geht daher schon deshalb ins Leere.
Auf die Zurechnung von Leistungen im Umsatzsteuerrecht lassen sich die Zurechnungsgrundsätze des Einkommensteuerrechts nicht so ohne weiteres übertragen. Für die umsatzsteuerrechtliche Zurechnung von Leistungen gilt vielmehr Folgendes: Leistender ist, wer im Außenverhältnis zur Leistungserbringung verpflichtet ist, mag er auch die Leistung durch andere erbringen lassen. Leistungsempfänger ist, wer die Leistung ausbedungen hat, mag auch ein Dritter den Aufwand tragen oder der effektive Nutzen der Leistung letztlich im Vermögen eines anderen eintreten (vgl. Ruppe/Achatz UStG5 § 1 Tz 258). Die Unternehmereigenschaft einer Gesellschaft setzt allerdings ein tatsächliches Leistungsverhalten voraus, diese muss nach dem Gesamtbild der Verhältnisse als Leistende auftreten. Ein bloßes "Zwischenschalten durch Fakturierung" reicht hierfür nicht aus (vgl. Ruppe/Achatz UStG5 § 1 Tz 261, VwGH 19.12.2018, Ra 2017/15/0003).
Die Fähigkeit Unternehmer zu sein, besitzt jedes Gebilde, das als solches Leistungen im umsatzsteuerrechtlichen Sinn erbringt. Die Unternehmerfähigkeit ist weder mit einem bestimmten zivilrechtlichen Status noch mit einer bestimmten Rechtsform verknüpft. Erforderlich ist allerdings ein Auftreten nach außen und ein Mindestmaß an Organisation, die das Gebilde befähigt, selbst Leistungen zu erbringen (vgl. Ruppe/Achatz UStG5 § 1 Tz 17 mit Hinweis auf die dort angeführte Judikatur).
Im vorliegenden Fall kommt der Fa. C nicht die Eigenschaft eines Unternehmers zu. Die Gesellschaft verfügt über keine Infrastruktur (weder Büroräumlichkeiten noch Personal). Sie war daher gar nicht in der Lage die in Rede stehenden Leistungen zu erbringen. Sie hat sie auch tatsächlich nicht erbracht. Die C ist lediglich als Partner des Vertragswerks und als Aussteller von Rechnungen in Erscheinung getreten. Andere Leistungen, insbesondere die in Rede stehenden Leistungen hat sie nicht erbracht. Angesichts dieses Umstandes kann keine Rede davon sein, dass sie nach dem Gesamtbild der Verhältnisse als Leistende aufgetreten ist. Diese Ausführungen gelten in gleicher Weise auch für die Fa. B. Auch dieser kommt die Eigenschaft eines Unternehmers nicht zu.
Die gegenständlichen, in Rede stehenden Leistungen wurden vom Beschwerdeführer erbracht. Er ist es, der im Sinne des Umsatzsteuerrechtes im Wege einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen tätig geworden ist. Er ist es, der als Unternehmer anzusehen ist und dem die Leistungen umsatzsteuerrechtlich zuzurechnen sind.
Der Beschwerdeführer erachtet in seinen Ausführungen im Schreiben vom 05.11.2020 die Unternehmereigenschaft der C zunächst bereits dadurch erfüllt, dass sie über eine Steuernummer und UID-Nummer verfügt. Wenig später rückt er in seinen Ausführungen von dieser Ansicht ab und gesteht selbst ausdrücklich zu, dass die Unternehmereigenschaft einer Gesellschaft ein tatsächliches Leistungsverhalten voraussetzt, dass die Gesellschaft nach dem Gesamtbild der Verhältnisse als Leistende auftreten muss. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dies sei der Fall gewesen und durch Zeugenaussagen nachgewiesen (der Beschwerdeführer spricht hier ganz offenkundig die Aussagen der als Zeugen vernommenen Personen H und I an), so trifft dies nicht zu. Im Gegenteil:
Aus den Aussagen des Zeugen H geht klar und deutlich hervor, dass die C nur formal als Geschäftspartner im abgeschlossenen Vertrag und als Aussteller von Rechnungen aufgetreten ist. Die Leistungen wurden vom Beschwerdeführer erbracht. Dass die C (neben der formalen Geschäftspartnerposition) nur als Fakturierungsstelle fungierte, kommt mehr als deutlich durch die Aussagen des Zeugen zum Ausdruck (vgl. "Ich habe […] Herrn K […] kontaktiert. K erklärte mir dann, er möchte die Leistungen über diese Fa., die Fa. C abrechnen" - siehe Niederschrift vom 04.06.2020, Seite 3). Die gesamte Geschäftsabwicklung erfolgte direkt zwischen dem Beschwerdeführer und H (vgl. "Über die C ist das alles nicht gegangen." "Über die C ist dieser Geschäftskontakt nie gelaufen" - siehe Niederschrift vom 04.06.2020, Seite 5).
Der Zeugenaussage von I ist zu entnehmen, dass hier die C nicht einmal als Vertragsabschlusspartner (wie bei H) in Erscheinung getreten ist, sondern bereits der Vertrag von der Person des Beschwerdeführers mit I abgeschlossen wurde. Die Leistung wurde hier gleichfalls vom Beschwerdeführer erbracht. Die Eigenschaft der C als reine Fakturierungsstelle ergibt sich auch hier in ganz klarer und eindeutiger Weise aus den Aussagen des Zeugen (vgl. "Ja, K hat Angaben über die Firma gemacht. Er hat gesagt, er rechnet seine Dienstleistungen jetzt über die C aus haftungstechnischen Gründen ab. Das würden schon sehr viele Firmen mittlerweile so machen" - siehe Niederschrift vom 10.08.2020, Seite 3).
Dass die Unternehmereigenschaft der C schließlich deshalb gegeben ist, weil sie beim Vertragspartner B vom BFG anerkannt worden sei - wie der Beschwerdeführer meint - stellt letztlich gleichfalls kein stichhältiges Argument dar. Dass sich aus den Entscheidungen des BFG vom 17.12.2015, RV/5100492/2010, und 09.02.2016, RV/5100158/2014, für das vorliegende Verfahren nichts gewinnen lässt, wurde bereits ausführlich unter den vorangehenden Ausführungen dargetan.
Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausführt, er habe die Grenzen des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 für seine mit der B abgerechneten Leistungen nicht überschritten, so spricht er dabei die Leistungen an, die er für die Fa. AS erbracht und mit auf seinen Namen ausgestellten Rechnungen abgerechnet hat (Rechnung vom 02.03.2007 und Rechnung vom 31.08.2007). Tatsächlich hat der Beschwerdeführer für die Fa. A bzw. Fa. AS aber noch weitere Leistungen erbracht, die er im Wege der C abgerechnet hat.
Die Ansicht des Beschwerdeführers bei den im Rahmen des Projektes X erbrachten Leistungen handle es sich um Katalogleistungen gemäß § 3a Abs. 9 iVm Abs. 10 UStG 1994 vermag das Bundesfinanzgericht nicht zu teilen. Die erbrachten Leistungen sind vielmehr unter die Grundstücksleistungen gemäß § 3a Abs. 6 UStG 1994 einzureihen.
In § 3a Abs. 6 UStG 1994 sieht der Gesetzgeber vor, dass eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück dort als ausgeführt gilt, wo das Grundstück gelegen ist. Gemäß § 3a Abs. 6 lit. b leg.cit. sind sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück auch die sonstigen Leistungen zur Vorbereitung oder zur Koordinierung von Bauleistungen.
Von Jänner 2006 bis August 2006 (konkret 11.08.2006 - laut Zeitnachweis des Beschwerdeführers für den Monat August 2006) bestand die Tätigkeit des Beschwerdeführers darin, Vorbereitungsarbeiten für den Bau bzw. Errichtung von Mobilfunksendeanlagen auf bestimmten, ihm vom Funkplaner vorgegebenen, in den Bundesländern Tirol und Vorarlberg gelegenen Liegenschaften zu erbringen.
Ab August 2006 (konkret 21.08.2006 - laut Zeitnachweis des Beschwerdeführers für den Monat August 2006) bis 31.01.2007 (= Ende des Leistungszeitraumes, der das gegenständliche Verfahren betrifft) war der Beschwerdeführer als Baukoordinator im Zusammenhang mit der Errichtung von Mobilfunksendeanlagen auf Liegenschaften im Bundesland Salzburg und den unmittelbar angrenzenden Randbereichen der anderen Bundesländer Oberösterreich, Steiermark, Kärnten, Tirol, tätig.
Bei den vom Beschwerdeführer im Rahmen des Projektes X erbrachten Leistungen handelt es sich um sonstige Leistungen, die der Vorbereitung oder der Koordinierung von Bauleistungen im Zusammenhang mit in Österreich gelegenen Grundstücken dienen. Als Leistungsort ist daher Österreich anzusehen. Der Ort der sonstigen Leistung bestimmt sich gemäß § 3a Abs. 5 UStG 1994 in der Reihenfolge der Absätze 6 bis 12. Die vorgereihten Vorschriften haben somit Vorrang. Sobald ein Leistungsort bestimmt ist, ist eine Prüfung an Hand der nachgereihten Regeln nicht mehr erforderlich (vgl. Ruppe UStG3 § 3a Tz 29, 35).
Was die vom Beschwerdeführer an H, die H-GmbH und I erbrachten Leistungen anlangt, ist Folgendes festzuhalten:
Die vom Beschwerdeführer an H erbrachte Schulungstätigkeit über die in Deutschland geltenden Rechtsgrundlagen und Bauvorschriften betr. die Errichtung von Mobilfunkstandorten in Deutschland, die in München stattgefunden hat, stellt eine unterrichtende Leistung iSd § 3a Abs. 8 UStG 1994 dar. Als Leistungsort ist daher Deutschland anzusehen. Die vom Beschwerdeführer an die H-GmbH und I erbrachten Leistungen sind Leistungen, die der Vorbereitung von Bauleistungen (Errichtung von Mobilfunksendeanlagen) auf bestimmten, in Deutschland gelegenen Liegenschaften dienen. Es handelt sich dabei um Grundstücksleistungen gemäß § 3a Abs. 6 UStG 1994. Als Leistungsort ist folglich Deutschland anzusehen.
Der Beschwerdeführer definiert im Schreiben vom 01.07.2020 unter dem letzten Punkt "Zusammenfassung" die aus seiner Sicht strittigen Punkte und benennt in diesem Zusammenhang u.a. das Vorsteuerpauschale bei der Umsatzsteuer 2006 und 2007. Dieses Vorbringen ist als Erklärung gemäß § 14 Abs. 4 UStG 1994 zu werten. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 erfüllt.
Soweit der Beschwerdeführer versucht, die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide mit dem Hinweis auf den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid 2003 zu bekämpfen (laut den Ausführungen des Beschwerdeführers im Schreiben vom 04.08.2020 bezieht sich sein diesbezügliches Vorbringen auf sämtliche angefochtenen Bescheide) ist dieser Versuch zum Scheitern verurteilt. Zum einen handelt es sich bei der Umsatzsteuer um eine andere Abgabenart, zum anderen betreffen die Umsatzsteuerbescheide andere Jahre. Bei den Veranlagungssteuern gilt infolge des für sie geltenden Abschnittsprinzips der Grundsatz, dass die Grundlagen der Besteuerung bei jeder Veranlagung selbständig festzustellen und der Sachverhalt sowie die Rechtslage neu zu prüfen sind (vgl. VwGH 18.12.1996, 94/15/0151).
B) Anspruchszinsen 2004, 2006, 2007
1. Sachverhalt:
Mit Erlassung der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2004, 2006, 2007 mit Bescheiden vom 06.11.2012 (Nachforderungen: 2004: € 2.010,34; 2006: € 32.120,50; 2007: € 14.928,31) setzte die Abgabenbehörde mit Bescheiden gleichen Datums Anspruchszinsen für 2004, 2006, 2007 fest.
Diese Anspruchszinsenbescheide bekämpfte der Beschwerdeführer gleichfalls mit Beschwerde (vormals Berufung) vom 09.12.2012.
Mit Bescheid vom 07.01.2013 erließ die Abgabenbehörde einen Mängelbehebungsauftrag hinsichtlich der Beschwerde gegen die Anspruchszinsenbescheide 2004, 2006, 2007. Sie trug unter Anführung der in § 250 Abs. 1 lit. b bis d BAO genannten Inhaltserfordernisse dem Beschwerdeführer auf, die der Beschwerde anhaftenden Mängel zu beheben.
Mit Antwortschreiben vom 05.02.2013 kam der Beschwerdeführer diesem Auftrag nach. Dabei führte er, was die fehlende Begründung anlangt, aus, bei der Berechnung der Anspruchszinsen seien die mit Einzahlungen verbundenen erteilten Verrechnungsweisungen nicht entsprechend berücksichtigt worden.
Der Beschwerdeführer entrichtete am 17.05.2010 unter gleichzeitiger Erteilung einer Verrechnungsweisung Vorauszahlungen an Einkommensteuer für das Jahr 2007 in Höhe von € 18.891,02. Diese Verrechnungsweisung wurde von der Abgabenbehörde am 01.10.2012 "storniert". Mit Schreiben vom 05.12.2013 wies der Beschwerdeführer auf das zu diesem Zeitpunkt auf seinem Konto bestehende Guthaben (€ 30.713,65), resultierend u.a. aus dem "Storno Verrechnungsweisung 01-12/2007" hin und beantragte nochmals die Verrechnung des bestehenden Guthabens u.a. mit den Einkommensteuervorauszahlungen 01-12/2007 € 18.891,02 mit Wirksamkeit lt. Einzahlung vom 17.05.2010. Gleichzeitig ersuchte er um entsprechende Korrektur der Anspruchszinsen für 2007.
Hinsichtlich der Jahre 2004 und 2006 sind Einzahlungen des Beschwerdeführers unter gleichzeitiger Erteilung von Verrechnungsweisungen nicht erfolgt.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den Inhalt des Steueraktes des Beschwerdeführers, die im Abgabeninformationssystem erfassten Daten und die vom Bundesfinanzgericht durchgeführten Ermittlungen (vgl. Schriftverkehr mit der Abgabenbehörde und dem Beschwerdeführer).
3. Rechtslage und Erwägungen:
Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für im Gesetz bestimmt umschriebene Zeiträume zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Im vorliegenden Fall führte der Bescheid vom 06.11.2012, mit dem Einkommensteuer für das Jahr 2007 festgesetzt wurde (erstmalige Festsetzung) zu einer Nachforderung von € 14.928,31. Die vom Beschwerdeführer für das Jahr 2007 mit Verrechnungsweisung am 17.05.2010 geleisteten Vorauszahlungen an Einkommensteuer beliefen sich auf € 18.891,02. Ein Differenzbetrag an Einkommensteuer ergab sich nach Gegenüberstellung mit den Vorauszahlungen nicht, sodass schon aus diesem Grund für die Festsetzung von Anspruchszinsen 2007 kein Raum bleibt. Der Beschwerde gegen den Anspruchszinsenbescheid 2007 ist daher stattzugeben und der bekämpfte Bescheid aufzuheben. Was hingegen die Beschwerde gegen die Anspruchszinsenbescheide 2004 und 2006 anlangt, ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Diesbezüglich erweist sich die vom Beschwerdeführer eingebrachte Begründung als nicht stichhältig (hinsichtlich dieser Jahre erfolgten keine Einzahlungen mit Verrechnungsweisung). Dieser Ansicht stimmt der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 24.07.2019 auch ausdrücklich zu.
Wenn der Beschwerdeführer den Versuch unternimmt, die Anspruchszinsenbescheide mit dem Hinweis auf den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid 2003 zu bekämpfen (laut den Ausführungen des Beschwerdeführers im Schreiben vom 04.08.2020 bezieht sich sein diesbezügliches Vorbringen auf sämtliche angefochtenen Bescheide) so ist dieser Versuch für das Gericht nicht nachvollziehbar.
C) Wiederaufnahme Einkommensteuer 2004, 2006
1. Sachverhalt:
Mit Datum 02.12.2005 fertigte die Abgabenbehörde an den Beschwerdeführer den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 aus. Mit Bescheid vom 23.03.2007 nahm sie das Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 2004 wieder auf und erließ gleichzeitig einen neuen Sachbescheid. Dies erfolgte aufgrund der für die Jahre 2003 bis 2005 betreffend Einkommensteuer erfolgten Prüfungsfeststellungen (vgl. BP-Bericht vom 22.03.2007 - Änderung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und Änderung bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit). Mit Datum 27.05.2008 fertigte die Abgabenbehörde den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 aus.
Am 26.11.2007 langte beim Finanzamt Salzburg-Land eine mit 21.11.2007 datierte, an die Strafsachenstelle des genannten Amtes gerichtete Sachverhaltsdarstellung der Großbetriebsprüfung Wien Körperschaften, Erhebungsdienst, betr. die B.Ltd., Zypern, im Zusammenhang mit dem Telekommunikationsprojekt X der Fa. A bzw. ab 2007 AS ein.
Im Rahmen einer beim Beschwerdeführer in der Zeit von 10.11.2008 (Prüfungsbeginn) bis 30.10.2012 (Datum des BP-Berichtes) durchgeführten Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO iVm § 99 Abs. 2 FinStrG stellte der Prüfer fest, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2004 Leistungen an H, Adresse, und im Jahre 2006 Leistungen an die Fa. A, Adresse, die H-GmbH, Adresse, und I, Adresse, erbrachte.
Aus diesem Grund verfügte die Abgabenbehörde mit Bescheiden, jeweils vom 06.11.2012, die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2004 und 2006 (= angefochtene Bescheide).
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die im Abgabeninformationssystem erfassten Daten und den vorliegenden Akteninhalt.
3. Rechtslage und Erwägungen:
Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Der Beschwerdeführer bekämpft die Wiederaufnahme des Verfahrens damit, es seien keine neuen Tatsachen hervorgekommen, die eine Wiederaufnahme rechtfertigten.
Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis (als im Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt hätten, etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften (vgl. Ritz BAO6 § 303 Tz 21 und die dort angeführte Judikatur).
Maßgebend ist, ob der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumption zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können (vgl. z.B. VwGH 23.02.2010, 2006/15/0314, VwGH 29.07.2010, 2006/15/0006).
Wiederaufnahmsgründe sind nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen, die später hervorkommen (nova reperta). Später entstandene Umstände (nova producta) sind keine Wiederaufnahmsgründe (vgl. z.B. VwGH 18.09.2002, 99/17/0261, VwGH 31.01.2002, 96/15/0222).
Das Hervorkommen von Tatsachen und Beweismittel ist aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen (vgl. z.B. VwGH 24.06.2009, 2007/15/0045, VwGH 28.10.2009, 2008/15/0049). Daher können z.B. Kenntnisse des Lohnsteuerprüfers für die Einkommensteuerveranlagung oder für die Erhebung der Kommunalsteuer für die Gemeinde neu hervorkommen (vgl. Ritz BAO6 § 303 Tz 31 und die dort angeführte Judikatur).
Maßgebend ist der Wissensstand (auf Grund der Abgabenerklärungen und ihrer Beilagen) des jeweiligen Veranlagungsjahres. Entscheidend ist, ob der abgabenfestsetzenden Stelle alle rechtserheblichen Sachverhaltselemente bekannt waren (vgl. z.B. VwGH 10.02.2016, 2013/15/0087, VwGH 20.10.2016, Ro 2014/13/0034).
Im gegenständlichen Fall war der abgabenfestsetzenden Stelle des Finanzamtes Salzburg-Land im Zeitpunkt der Erlassung des Einkommensteuerbescheides 2004 vom 23.03.2007 und des Einkommensteuerbescheides 2006 vom 27.05.2008 nicht bekannt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2004 Leistungen an H und im Jahr 2006 Leistungen an die Fa. A, die H-GmbH und I erbrachte (die Leistungsbeziehung zu H, die H-GmbH und I wird im Übrigen vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gar nicht angesprochen; in der Beschwerde nimmt er lediglich auf den "Sachverhalt" betr. die Fa B und Fa. C Bezug).
Von den erbrachten Leistungen erlangte die Abgabenbehörde erst anlässlich der beim Beschwerdeführer in den Jahren 2008 bis 2012 durchgeführten Außenprüfung durch die vom Prüfer vorgenommenen Ermittlungen (Auswertung der Sachverhaltsdarstellung der Großbetriebsprüfung Wien Körperschaften u.a.) Kenntnis.
Es handelt sich dabei um Umstände, die im Zeitpunkt der Erlassung des Einkommensteuerbescheides 2004 vom 23.03.2007 und des Einkommensteuerbescheides 2006 vom 27.05.2008 bereits existent waren, der abgabenfestsetzenden Stelle aber erst nach Bescheiderlassung zur Kenntnis gelangt sind und deren Kenntnis zu im Spruch anders lautenden Bescheiden geführt hätte.
Die Sachverhaltsdarstellung der Großbetriebsprüfung Wien Körperschaften vom 21.11.2007, die am 26.11.2007 beim Finanzamt Salzburg-Land eingelangt ist, ist an die Strafsachenstelle des genannten Amtes gerichtet. Die Strafsachenstelle ist zur Durchführung von Strafverfahren, aber nicht Abgabenverfahren zuständig. Ihr kommt die Eigenschaft einer abgabenfestsetzenden Stelle nicht zu.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der Abgabenbehörde sei der Sachverhalt im Zusammenhang mit der Fa. B und der C bereits zum Zeitpunkt der Vorprüfung bekannt gewesen, vermag das Bundesfinanzgericht nicht zu folgen.
Bei der vom Beschwerdeführer angesprochenen Vorprüfung handelt es sich um die Betriebsprüfung, die beim Beschwerdeführer im Jahre 2007 durchgeführt wurde. Gegenstand der Prüfung war die Einkommensteuer für die Jahre 2003 bis 2005. Diese Prüfung begann am 10.01.2007 und wurde mit dem BP-Bericht vom 22.03.2007 abgeschlossen (Datum der Schlussbesprechung 21.03.2007).
Wenn der Beschwerdeführer im Schreiben vom 01.07.2020 aus dem Umstand, dass die Rechnung K/B mit 03.03.2007 datiert sei (richtiges Datum ist nicht der 03.03.2007, sondern der 02.03.2007), die der beim Finanzamt Salzburg am 21.11.2007 eingelangten Sachverhaltsdarstellung der Großbetriebsprüfung Wien Körperschaften angeschlossen gewesen sei (eingelangt ist die Sachverhaltsdarstellung nicht am 21.11.2007, sondern am 26.11.2007) und die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2004 am 23.03.2007 erfolgt sei, den Schluss zieht, die Geschäftsbeziehungen A/B/C/K seien bereits bekannt gewesen, so ist dies für das Gericht nicht nachvollziehbar. Dies auch nicht im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer angesprochene Niederschrift vom 13.03.2007 betr. G.
Desgleichen ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Abgabenbehörde sei als Gesamtorganisation zu betrachten, die Finanzverwaltung habe grundsätzlich dafür Sorge zu tragen, dass die jeweilige Organisationseinheit rechtzeitig von steuerlich relevanten Sachverhalten Kenntnis erlange, nicht geeignet, aufzuzeigen, dass die Wiederaufnahme zu Unrecht erfolgt ist.
Dies gilt auch für das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides 2003 (laut den Ausführungen des Beschwerdeführers im Schreiben vom 04.08.2020 bezieht sich sein diesbezügliches Vorbringen auf sämtliche angefochtenen Bescheide). Unter Bedachtnahme auf die bestehende Gesetzeslage und die herrschende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO (siehe dazu die Ausführungen oben) vermag das Gericht nicht nachzuvollziehen, dass der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Bescheid die Behörde nicht zur Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für die gegenständlichen Jahre berechtigt hätte.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist eine Revision nicht zulässig. Soweit Rechtsfragen zu beurteilen waren, folgt das Gericht in seiner Entscheidung einer existierenden, einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Tatfragen sind einer Revision nicht zugänglich.
Diese Entscheidung ergeht von:
Bundesfinanzgericht, Außenstelle Salzburg, Aigner Straße 10, 5026 Salzburg
Salzburg, am 14. Dezember 2020
Normen und Schlagworte
- § 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 14 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6100101/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.6100101.2013
- Stammnummer
- 131302
- Gültig
- 14.12.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF