…Hintergrund einer mangelhaften Beweisvorsorge und Beweismittelbeschaffung Deckung in der VwGH-Rechtsprechung25. Er gibt zu bedenken, dass es gelegentlich mühsam sei, die Steuerfreiheit des Stifters/Begünstigten unter Beweis zu stellen. Dies könne oft nur in jenen Fällen gelingen, in denen die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der…
…Stiftung oder den Stiftern/Begünstigten zuzurechnen sind, nach den dafür maßgeblichen Grundsätzen des österreichischen Rechts zu beurteilen ist. _________________________________________________ 17 Vgl. Pröll‚ ÖStZ 2009, 1056 unter Berufung auf Haunold, in: Cerha/Haunold/Huemer/Schuch/Wiedermann, Stiftungsbesteuerung (2009) 230 u. Hügel, Stifterrechte in Österreich und Liechtenstein (2008…
…Organ des Stifterwillens war. - Die Widmungen der Stiftung-FL an die österreichische Privatstiftung zeigt deutlich den Einfluss der Bf. (Möglichkeit der Durchsetzung ihrer familiären Interessen) auf die Stiftung-FL. (Denn) die Bf. selbst war zum größten Teil Stifterin jener Privatstiftung und auch eine der Begünstigten…
…Anlagen-Nr. 66. _________________________________________________________ gesetzlicher Bestimmungen gar nicht als wirtschaftlich berechtigte Person genannt werden. Im Sinne des Gesetzeszweckes des SPG 199660 und der damals in Kraft befindlichen EU-Geldwäscherichtlinie61 ist bei einer Stiftung der Stifter bzw. im vorliegenden Fall eben die Begünstigte, nämlich die Beschwerdeführerin, zu…
…erfolgt deren Bestellung nach freiem Ermessen des Stiftungsrats. In den Statuten 2002127, Neufassung der Statuten durch Beschluss des Stiftungsrats vom 30.01.2002 128 , wird in Punkt 10. „ Stiftungsbeg ü nstigung“ ausgefü hrt, dass Begünstigte erstmals durch den Stifter und in der Folge durch den…
…Beistatuten der StiftungFL ändern konnte, und weil der Stiftungsrat als Kollegialorgan selbst keine "Weisungen" an seine Mitglieder erteilte, sondern seine Beschlüsse entweder wie die Bf behauptet hat autonom fasste oder, wie vom BFG hier festgestellt, auf Weisung des wirtschaftlich berechtigten Stifters bzw. seiner Gesamtrechtsnachfolgerin handelte.…
…anhand des Firmenbuchauszuges festzustellen und zu melden. Der Stiftungsvorstand ist regelmäßig ein Kollegialorgan mit eingeschränkter Doppel- oder auch nur Mehrfachvertretungsbefugnis. Aufgrund der Definition gilt aber immer jedes Mitglied für sich alleine als wirtschaftlicher Eigentümer. 2.7.6 Behandlung von juristischen Personen als Stifter oder Begünstigter…
…Dass der Stiftungsrat solche Unterlagen dem Begünstigten und mutmaßlichen Stifter (= Geschäftsführer der Bw) zur Verfügung stellen konnte, hat nach dem unter 4.2.1. Gesagten überragende Wahrscheinlichkeit für sich. 4.2.4.7. Zum gleichfalls vorgelegten Gutachten des RA Dr.A vom 22.04…
…sondern vielmehr Einfluss- und Kontrollrechte innehabender Begünstigungsberechtigter war und noch immer ist. Verfolgt man den Weg der Aktien der 3 in die Stiftung-FL, so sprechen weitere Umstände für die Annahmen des Senates: In der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Senat wurde namens der Bw ausgeführt…
…des Dokuments in Form eines kurzen Kommentars anzuführen. Im Falle von Trusts, Stiftungen oder trustähnlichen Vereinbarungen sind jeweils andere Dokumentenarten für Nachweise der Kontrollverhältnisse vorgesehen. So können etwa für Stiftungen die Dokumentenarten "Stiftungsurkunde" und "Stiftungszusatzurkunde/Beistatut" ausgewählt werden, aus welchen in der Regel die Stifter…
…ein Stifter oder Begünstigter einer Privatstiftung, dann sind weder die Körperschaft des öffentlichen Rechts noch Funktionsträger derselben an das Register zu melden. 2.3.8 Kirchen und Religionsgemeinschaften Kirchen, Rechtsformen kirchlichen Rechts (zB kanonische Stiftungen) oder anerkannte Religionsgemeinschaften erfüllen ebenfalls nicht den Begriff des Rechtsträgers…
…dritte Stifterlinie sowie die direkten leiblichen Nachkommen nach den Stiftern. Über die Höhe und die Aufteilung der Zuwendungen an die Begünstigten entscheidet der Stiftungsvorstand über Weisung der ersten Stifterlinie (DP) sodann des Stiftungsbeirates (der von den Stiftern nach Wegfall der ersten Stifterlinie zu bestellen ist…
…Die Berechnung des jeweiligen Gewinnanteiles erfolgt vom aushaftenden Beteiligungskapital. Dem Beteiligungsgeber sind umfassende Mitsprache- und Kontrollrechte eingeräumt. Eine Beteiligung am Liquidationserlös ist nicht vorgesehen. In einem Zusatzvertrag übernimmt eine dritte Person die Ausfallshaftung für das jeweilige Beteiligungskapital. Der Beteiligungsvertrag stellt einen integrierenden Bestandteil des Ausfallshaftungsvertrages…
…ob bei einem Funktionsträger (zB Stifter/Gründer/Settlor oder Begünstigter) oder einer Person, die "Kontrolle auf andere Weise" über die Stiftung, den Fond, den Trust oder einen vergleichbaren Rechtsträger ausübt, eine Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis) gemäß § 2a WiEReG vorliegt und ob der wirtschaftliche Eigentümer Nominee (Treuhänder…
…zulässig, wenn Vermögenswerte an den jeweiligen Stifter herausgegeben werden (siehe Rz 283). Keine Bedeutung hat die Stiftereigenschaft bei Substanzauszahlungen (siehe Rz 284 und Rz 306). 6.2 Der Zuwendungsempfänger Rz 188: Begünstigter im Sinne des PSG ist der in der Stiftungserklärung als solcher Bezeichnete. Enthält…
…derart gelegen, dass der Kläger sich mit einer "Einlage" am Unternehmen des Beklagten beteiligt und der Beklagte sich zur Zahlung einer jährlichen "fixen Gewinnbeteiligung" verpflichtet gehabt habe. Bei Verkauf habe der Kläger seine Einlage zurückbekommen sollen, Mitwirkungs- und Kontrollrecht seien ihm nicht zugestanden. Die fixe…
…Die Substanz des Stiftungsvermögens darf nicht geschmälert werden. Gem II. (2) werden die Begünstigten von den Stiftern bestimmt. Nach II. (3) werden nicht nur oben genannten sieben Liegenschaften, sondern auch 2.230 Stück Wertpapiere Durorent Hartwährungsfonds á ATS 869,85 je Stück und Bargeld im…
…zu erfassen. Beispiel 2: Der Stiftungsvorstand stellt für die Verwaltung des der Privatstiftung vom Stifter gewidmeten Forstgutes einen Begünstigten an und zahlt ihm einen unangemessen hohen Lohn. Die Begünstigung entspricht nach Art und Umfang dem in der Stiftungserklärung vorgesehenen Stiftungszweck. Bei der Privatstiftung liegen hinsichtlich…
1.4 Gegenüberstellung der zivilrechtlichen Grundlagen von Stiftungen des Privatrechts in Österreich: Rz 19: | | Privatstiftungen (PSG) | Landesstiftungen | BStFG | Rechtspersönlichkeit der Stiftung | Ja | Ja | Ja | Stiftungszweck | Jeder vom Stifter bestimmte Zweck, sofern gesetzlich erlaubt |…
…führt zu deren Auflösung (§ 35 Abs. 2 PSG) und zur Übertragung des Vermögens auf den Letztbegünstigten (§ 36 Abs. 2 PSG). Der Letztbegünstigte wird ertragsteuerlich gleich behandelt wie jeder andere Begünstigte. Letztbegünstigter kann auch der Stifter selbst sein. § 27 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 lässt…