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Findok · Erlässe & Informationen

2025-0.779.895

Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)

geltende FassungErlass2025-0.779.895vom 30.09.2025Teil 2 von 6

Wortlaut laut Findok

Soll durch die Depotbestätigung der Nachweis der gegenwärtigen Eigenschaft als Aktionär geführt werden, so darf sie zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein. Bei der Feststellung von wirtschaftlichen Eigentümern von Inhaberaktien kann es somit erforderlich sein, die entsprechenden Depotbestätigungen einzuholen und darauf zu achten, dass diese die formalen Erfordernisse gemäß § 10a Absatz 1 bis 4 AktG erfüllen. In diesen Fällen sind diese Depotbestätigungen zur Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer heranzuziehen. Alternativ kann für Inhaberaktien von börsennotierten Aktiengesellschaften, deren Aktien über ein multilaterales Handelssystem gehandelt werden, ein Ausdruck von internationalen Informationsdienstleistern wie Bloomberg, Thomson Reuters, SIX Financial Information, Fact-Set Research Systems, Morningstar oder ähnlichen zur Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer herangezogen werden (siehe auch Abschnitt 7.2.3.2 (Aktiengesellschaften und Europäische Gesellschaften)). Sollte der oberste Rechtsträger des meldepflichtigen Rechtsträgers eine Aktiengesellschaft mit Sitz im Ausland sein, so ist diese gemäß § 4 WiEReG dazu verpflichtet, dem meldepflichtigen Rechtsträger alle für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten (§ 3 WiEReG) erforderlichen Dokumente und Informationen zur Verfügung zu stellen. Der meldepflichtige Rechtsträger selbst ist gemäß § 3 WiEReG dazu verpflichtet, Kopien der Dokumente und Informationen, die für die Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten erforderlich sind, wie beispielsweise Depotbestätigungen als Nachweis für Aktionäre von Inhaberaktien, einzuholen und aufzubewahren. 2.5 Oberste Rechtsträger Der Begriff des obersten Rechtsträgers ist nur im Zusammenhang mit indirektem wirtschaftlichem Eigentum relevant. Gemäß § 2 Z 1 lit. a sublit. bb WiEReG sind oberste Rechtsträger jene Rechtsträger in einer Beteiligungskette, die von indirekten wirtschaftlichen Eigentümern direkt kontrolliert werden sowie jene Rechtsträger, an denen indirekte wirtschaftliche Eigentümer direkt Aktien oder eine Beteiligung halten, wenn diese zusammen mit dem oder den vorgenannten Rechtsträger(n) das wirtschaftliche Eigentum begründen. Eine Begründung des wirtschaftlichen Eigentums liegt auch dann vor, wenn diese Anteile für sich betrachtet nicht ausreichend sind, aber mit anderen indirekt gehaltenen Anteilen zusammenzurechnen sind. Wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Funktion gemäß § 2 Z 2 oder Z 3 WiEReG ausübt, dann ist der betreffende Rechtsträger stets oberster Rechtsträger. Diese Definition des Rechtsträgers umfasst auch vergleichbare Rechtsträger im Sinne des § 1 WiEReG mit einem Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland. Ein Verein oder eine eigentümerlose Gesellschaft, bei denen gemäß § 2 Z 1 lit. b WiEReG die oberste Führungsebene subsidiär als wirtschaftliche Eigentümer gemeldet wurde, kann kein oberster Rechtsträger sein. Ein Verein oder andere eigentümerlose Gesellschaften können nur dann oberste Rechtsträger sein, wenn dieser oder diese unter der Kontrolle einer oder mehrerer natürlicher Personen stehen. Beispiel oberster Rechtsträger (Variante 1): Der oberste Rechtsträger der GmbH A ist die GmbH C, da diese von Person 1 direkt kontrolliert wird und somit indirekt das wirtschaftliche Eigentum an GmbH A von Person 1 begründet. Als Anteil am obersten Rechtsträger sind 100% anzugeben. [Grafik]   Beispiel oberster Rechtsträger (Variante 2a): Die vom wirtschaftlichen Eigentümer Person 1 an der GmbH B gehaltene direkte Beteiligung ist erforderlich, um das wirtschaftliche Eigentum der Person 1 zu begründen. Oberste Rechtsträger sind daher GmbH B (Anteil am obersten Rechtsträger: 30%) und GmbH C (Anteil am obersten Rechtsträger: 100%). [Grafik]   Beispiel oberster Rechtsträger (Variante 2b): Die vom wirtschaftlichen Eigentümer Person 1 an der GmbH B gehaltene direkte Beteiligung ist für sich betrachtet nicht ausreichend, um das wirtschaftliche Eigentum der Person 1 zu begründen. Sie ist jedoch mit den indirekt gehaltenen Anteilen zusammenzurechnen, wodurch das wirtschaftliche Eigentum der Person 1 begründet wird. Oberste Rechtsträger sind daher GmbH B (Anteil am obersten Rechtsträger: 1%) und GmbH C (Anteil am obersten Rechtsträger: 100%). [Grafik]   Beispiel oberster Rechtsträger (Variante 3): Die indirekten wirtschaftlichen Eigentümer der GmbH A sind jene Personen, die die entsprechenden Funktionen bei der Stiftung A (Stifter, Stiftungsvorstand und Begünstigter) ausüben. Die Stiftung A, die mit 60% ausreichend direkt an der GmbH A beteiligt ist, ist daher oberster Rechtsträger. Im Meldeformular ist im Verhältnis zur Stiftung als oberstem Rechtsträger "Kontrolle" auszuwählen. Person 1 ist direkter wirtschaftlicher Eigentümer. Liegt der Sitz der Stiftung A im Inland, dann muss die GmbH A nur die Stiftung als obersten Rechtsträger melden. Eine Meldung des Stifters, des Stiftungsvorstandes und der Begünstigten entfällt diesfalls (da deren Meldedaten automationsunterstützt aus der Meldung der inländischen Privatstiftung aus dem Register übernommen werden). [Grafik]   2.6 Weitere Aspekte der Ermittlung des Wirtschaftlichen Eigentums 2.6.1 Berechnung der Beteiligungsverhältnisse bei Personengesellschaften Bei Personengesellschaften sind die Kapitalanteile der Gesellschafter nicht im Firmenbuch eingetragen. Insbesondere sind die im Firmenbuch eingetragenen Haftsummen der Kommanditisten nicht für die Ermittlung der Beteiligung eines Gesellschafters geeignet. Zu beachten ist auch, dass die Darstellung der relevanten Beteiligungsstruktur in erweiterten Auszügen sowie die errechneten wirtschaftlichen Eigentümer jeweils nach der Zweifelsregel des § 109 Abs. 1 UGB zu gleichen Teilen erfolgt und daher ebenfalls nicht für die Ermittlung der Beteiligung eines Gesellschafters geeignet ist. Stattdessen sind die Kapitalanteile der Gesellschafter durch Einsicht in den Gesellschaftsvertrag zu ermitteln, da die Regelung im Gesellschaftsvertrag maßgeblich für die Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentums ist. Wenn die Gesellschafter nichts anderes vereinbart haben, bestimmt sich ihre Beteiligung an der Gesellschaft gemäß § 109 Abs. 1 UGB nach dem Verhältnis des Wertes der vereinbarten Einlagen. Im Zweifel sind die Gesellschafter zu gleichen Teilen beteiligt. Wenn sich der Beitrag eines Gesellschafters auf die Leistung von Diensten beschränkt (Arbeitsgesellschafter), so hat dieser keinen Kapitalanteil und ist daher auch kein wirtschaftlicher Eigentümer. Bei Kommanditgesellschaften können sowohl die persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementäre) als auch die beschränkt haftenden Gesellschafter (Kommanditisten) wirtschaftliche Eigentümer sein, wenn diese einen Kapitalanteil halten, der mehr als 25% beträgt. Kann kein wirtschaftlicher Eigentümer bei einer Kommanditgesellschaft ermittelt werden, so sind allerdings nur die Komplementäre subsidiäre wirtschaftliche Eigentümer, da nur diese vertretungsbefugt sind. Bei einer GmbH & Co KG sind sowohl die KG als auch die GmbH meldepflichtige Rechtsträger, da beide Gesellschaften für sich betrachtet juristische Personen mit einer eigenen Firmenbuchnummer sind. Bei der Ermittlung der wirtschaftlichen Eigentümer der KG ist die GmbH jedenfalls immer dann relevant, wenn diese einen Kapitalanteil von mehr als 25% an der KG hält. Diesfalls ist zu prüfen, ob eine natürliche Person direkt oder indirekt Kontrolle auf die GmbH ausübt. Ist die GmbH reiner Arbeitsgesellschafter und zur Vertretung der KG befugt, dann ist diese nur für die subsidiäre Ermittlung der wirtschaftlichen Eigentümer relevant. Diesfalls sind die Geschäftsführer der GmbH auch die Angehörigen der obersten Führungsebene der KG und somit deren subsidiäre wirtschaftliche Eigentümer. 2.6.2 Call Optionen Das Vorliegen einer Kaufoption begründet grundsätzlich kein wirtschaftliches Eigentum im Sinne des § 2 WiEReG, da die Option ihren Inhaber nur berechtigt, innerhalb einer bestimmten Frist oder zu einem bestimmten Zeitpunkt einen bestimmten Aktienanteil zu einem in Vorhinein bekannten Preis zu kaufen oder zu verkaufen. Der Inhaber der Option selbst erfüllt nicht die Voraussetzungen für wirtschaftliches Eigentum gemäß § 2 WiEReG und kann dementsprechend bis zur Ausübung der Option auch kein Eigentümer sein, sofern dieser nicht aufgrund zusätzlicher vertraglicher Vereinbarungen über weitergehende Rechte verfügt. Konkret ist im Einzelfall zu prüfen, ob aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder einer Satzungsbestimmung Kontrolle ausgeübt werden kann, ob das Rechtsverhältnis ein "vergleichbares Rechtsverhältnis" gemäß § 2 Z 1 lit. a Schlussteil WiEReG ist oder ob der Inhaber der Call Option Kontrolle auf andere Weise ausübt. Eine Kontrolle auf andere Weise ist etwa im Zusammenhang mit den unter Abschnitt 2.3.9 (Ausübung von Kontrolle auf "andere Weise") angeführten Beispielen denkbar. 2.6.3 Abtretungsverträge Das Vorliegen eines Abtretungsvertrages, der eine Vertragspartei nur zur zukünftigen Übernahme von Geschäftsanteilen berechtigt, begründet grundsätzlich auch dann kein wirtschaftliches Eigentum, wenn der Übernehmer der Geschäftsanteile entscheiden kann, ob und wann er diese Geschäftsanteile übernehmen kann, sofern dieser nicht aufgrund zusätzlicher vertraglicher Vereinbarungen über weitergehende Rechte verfügt. Konkret ist im Einzelfall zu prüfen, ob aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder einer Satzungsbestimmung Kontrolle ausgeübt werden kann, ob das Rechtsverhältnis ein "vergleichbares Rechtsverhältnis" gemäß § 2 Z 1 lit. a Schlussteil WiEReG ist oder ob der Berechtigte aus dem Abtretungsvertrag Kontrolle auf andere Weise ausübt. Eine Kontrolle auf andere Weise ist etwa im Zusammenhang mit den unter Abschnitt 2.3.9 (Ausübung von Kontrolle auf "andere Weise") angeführten Beispielen denkbar. Eine Kontrolle liegt auch dann vor, wenn ein Abtretungsvertrag wirksam wird und dem Berechtigten wesentliche Rechte einräumt, eine Eintragung im Firmenbuch jedoch unterbleibt. 2.6.4 Vorkaufsrechte Ähnlich begründet das Vorliegen eines Vorkaufsrechts kein wirtschaftliches Eigentum eines Dritten (Vorkaufsrechtsbegünstigten), da bis zum Verkauf der Verkäufer wirtschaftlicher Eigentümer bleibt. Derjenige, dem das Vorkaufsrecht eingeräumt wurde, ist kein wirtschaftlicher Eigentümer, sofern dieser nicht aufgrund zusätzlicher vertraglicher Vereinbarungen über weitergehende Rechte verfügt. Konkret ist im Einzelfall zu prüfen, ob aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder einer Satzungsbestimmung Kontrolle ausgeübt werden kann, ob das Rechtsverhältnis ein "vergleichbares Rechtsverhältnis" gemäß § 2 Z 1 lit. a Schlussteil WiEReG ist oder ob der Vorkaufsberechtigte Kontrolle auf andere Weise ausübt. 2.6.5 Stille Gesellschaft und atypische stille Gesellschaft Gemäß § 179 Abs. 1 UGB liegt eine stille Gesellschaft lediglich dann vor, wenn eine Einlage geleistet wird, die in das Vermögen des Inhabers eines Unternehmens übergeht. Der stille Gesellschafter ist also weder am Vermögen, noch an der Geschäftsführung, sondern nur am Gewinn und Verlust des Unternehmens beteiligt. Ein stiller Gesellschafter ist daher kein wirtschaftlicher Eigentümer eines Rechtsträgers. Bei einer atypisch stillen Gesellschaft sind dem Gesellschafter entgegen den rechtlichen Vorgaben zusätzlich umfangreiche Vermögens- und Kontrollrechte eingeräumt, wodurch der atypisch stille Gesellschafter nicht nur am Gewinn und Verlust, sondern auch am Vermögen der Gesellschaft beteiligt ist. In solchen Fällen kann auch über eine atypisch stille Beteiligung wirtschaftliches Eigentum an einem Rechtsträger entstehen. Ausschlaggebend hierfür ist jedoch die vertragliche Ausgestaltung der atypisch stillen Beteiligung und die zugewiesenen Vermögens- und Kontrollrechte der atypisch stillen Gesellschafter. Hingegen ist zu beachten, dass andererseits eine ausreichende Beteiligung an einer Gesellschaft (einschließlich in Form eines Geschäfts- oder Kapitalanteils) jedenfalls - dh. auch ohne entsprechende Einflussnahme-/Kontrollrechte (Mitgliedschaftsrechte) des Beteiligten - zur Begründung von wirtschaftlichem Eigentum führt (zB bei stimmrechtslosem Partizipationskapital oder anderen Aktien/Gesellschaftsanteilen gleichzuhaltenden Beteiligungen am Eigenkapital einer Gesellschaft). 2.6.6 Wirtschaftliche Eigentümer bei Gesellschaften in Insolvenz oder Abwicklung Auch Rechtsträger, die sich in Abwicklung oder in einem Insolvenzverfahren (Sanierungs- oder Konkursverfahren) befinden, fallen in den Anwendungsbereich des WiEReG und auch diese unterliegen der Meldepflicht gemäß § 5 WiEReG. In Fällen, wo die rechtlichen Eigentümer auch die wirtschaftlichen Eigentümer sind, ergeben sich keine Änderungen durch die Abwicklung oder ein Insolvenz- bzw. Sanierungsverfahren, solange die Verhältnisse, die zur Feststellung als wirtschaftlicher Eigentümer geführt haben, unverändert bestehen. Konnten nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten keine wirtschaftlichen Eigentümer iSd § 2 Z 1 lit. a WiEReG festgestellt werden und wird daher subsidiär die oberste Führungsebene des meldepflichtigen Rechtsträgers als wirtschaftlicher Eigentümer gemeldet, so ist zu prüfen, wer die oberste Führungsebene des meldepflichtigen Rechtsträgers ist. Als oberste Führungsebene sind diesfalls grundsätzlich weiterhin die jeweiligen Organe des Rechtsträgers anzusehen. Gemäß § 170 IO (Insolvenzordnung) hat das Gericht aber unter gewissen Umständen dem Schuldner die Eigenverwaltung zu entziehen und einen Masseverwalter zu bestellen. Gemäß § 77a Abs. 1 IO sind sowohl die Entziehung als auch der Masseverwalter im Firmenbuch einzutragen. In diesem Fall gehen wesentliche Befugnisse auf den Masseverwalter über, während die organschaftlichen Vertreter des Rechtsträgers hingegen nur noch wenige Rechte wahrnehmen können. In Fällen, bei denen keine wirtschaftlichen Eigentümer ermittelt werden können und für den Rechtsträger ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, ist daher gemäß § 2 Z 1 lit. b sublit dd WiEReG der Masseverwalter als subsidiärer wirtschaftlicher Eigentümer festzustellen, wenn kein anderer Angehöriger der obersten Führungsebene mehr vorhanden ist. Dies hat in weiterer Folge auch Auswirkungen auf die automatisationsunterstützt vorgenommenen Meldungen: Gemäß § 5 Abs. 5 WiEReG wird im Falle einer subsidiären Meldung mit automatischer Datenübernahme der Masseverwalter als subsidiärer wirtschaftlicher Eigentümer übernommen, sofern kein Angehöriger der obersten Führungsebene mehr vorhanden ist. 2.6.7 Erwachsenenvertreter und minderjährige wirtschaftliche Eigentümer (gesetzliche Vertreter) Bei minderjährigen wirtschaftlichen Eigentümern oder vertretungsbedürftigen volljährigen Personen als wirtschaftlichen Eigentümern, ergeben sich keine Änderungen bei der Feststellung als wirtschaftliche Eigentümer. Das Eigentum ist in diesen Fällen dem Minderjährigen bzw. den vertretungsbedürftigen volljährigen Personen zuzurechnen, die Eltern bzw. der Erwachsenenvertreter sind grundsätzlich keine wirtschaftlichen Eigentümer und dementsprechend nicht an das Register zu melden. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang außerdem die Möglichkeit der Einschränkung der Einsicht zum Schutz minderjähriger und geschäftsunfähiger wirtschaftlicher Eigentümer gemäß § 10a WiEReG. Siehe hierzu Abschnitt 8.3 (Einschränkung der Einsicht). 2.7 Privatstiftungen Wirtschaftliche Eigentümer von Privatstiftungen sind die in der Definition des § 2 Z 3 lit. a WiEReG genannten Personen aufgrund der Ausübung ihrer Funktionen. Welche Rechte den jeweiligen natürlichen Personen im Einzelfall zukommen, die diese Funktionen bei der Privatstiftung ausüben, ist für die Zwecke des WiEReG nicht von Belang. Bei Privatstiftungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 12 WiEReG schließt dies folgende Personen bzw. Personengruppen ein: die Stifter; die Begünstigten, einschließlich Letztbegünstigte; die Gruppe von Personen, aus der aufgrund einer gesonderten Feststellung (§ 5 PSG) die Begünstigten ausgewählt werden (Begünstigtenkreis); erhalten Personen aus dieser Gruppe Zuwendungen der Privatstiftung, deren Wert 2.000 Euro in einem Kalenderjahr übersteigt ohne dass diese eine dauerhafte Begünstigtenstellung erhalten (siehe Abschnitt 2.7.2 (Begünstigte)), dann gelten sie in dem betreffenden Kalenderjahr als Einmalbegünstigte; bei Privatstiftungen gemäß § 66 VAG 2016, Sparkassenstiftungen gemäß § 27a SpG, Unternehmenszweckförderungsstiftungen gemäß § 4d Abs. 1 EStG 1988, Arbeitnehmerförderungsstiftungen gemäß § 4d Abs. 2 EStG 1988 und Belegschafts- und Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen gemäß § 4d Abs. 3 und 4 EStG 1988 ist immer nur der Begünstigtenkreis zu melden; die Mitglieder des Stiftungsvorstands; sowie jede sonstige natürliche Person, die die Privatstiftung auf andere Weise letztlich kontrolliert. Die genannten Personen bzw. Personengruppen sind anhand der Angaben im Firmenbuch, der Stiftungsurkunde und der Stiftungszusatzurkunde (sofern eine Zusatzurkunde errichtet wurde) festzustellen. Bei Personen ohne Wohnsitz im Inland ist eine Reisepasskopie einzuholen und die Identität anhand dieser Reisepasskopie zu überprüfen. Hervorzuheben ist, dass die Stifter, die Mitglieder des Stiftungsvorstandes und die Begünstigten aufgrund der Ausübung ihrer Funktion immer als wirtschaftliche Eigentümer gelten und zu melden sind, auch wenn eine andere Person die Stiftung letztlich kontrolliert. Dies gilt, sofern vorhanden, auch für den Begünstigtenkreis, der in diesen Fällen auch zu melden ist. Weder die Mitglieder des Aufsichtsrats noch eines allenfalls gemäß § 14 Abs. 2 PSG eingerichteten Beirates sind als wirtschaftliche Eigentümer zu identifizieren, da weder der Aufsichtsrat noch der Beirat die Funktion des Protektors erfüllen können. Dem Aufsichtsrat als Kollegialorgan kommt zwar gemäß § 25 PSG die Überwachungstätigkeit im Hinblick auf die Geschäftsführung und die Gebarung der Privatstiftung zu. Aufgrund der Unvereinbarkeitsbestimmung des § 23 Abs. 2 PSG und des daraus folgenden weitgehenden Ausschlusses von Vertrauenspersonen und Angehörigen der Begünstigten im Aufsichtsrat kann die Mittlerfunktion, wie sie das Trustregime für den Protektor vorschreibt, grundsätzlich nicht erfüllt werden. Dies gilt ebenso für den Beirat, für den dieselben Unvereinbarkeitsbestimmungen analog angewendet werden, sobald dieser mit entsprechenden Kompetenzen (aufsichtsratsähnlicher Beirat) ausgestattet wurde (Kalss/Nicolussi, Die wirtschaftlich Berechtigten einer Privatstiftung und eines Trusts: Ein Vergleich der Rechtsformen, GesRZ 2015, 221 (228 f)). Sollte einzelnen/mehreren Mitgliedern eines Aufsichtsrats oder eines Beirats dennoch aufgrund der im Einzelfall vorgesehenen Ausgestaltung ihrer individuellen Rechte eine bestimmende Kontrollfunktion zukommen, dann sind die betreffenden natürlichen Personen gemäß § 2 Z 3 lit a sublit. dd WiEReG mit dem wirtschaftlichen Interesse "Kontrolle auf andere Weise" zu melden. Ob eine Kontrollfunktion vorliegt, ist stets im Hinblick auf die einzelnen Mitglieder des Aufsichts- oder Beirats individuell zu prüfen, wodurch Kontrollrechte eines Kollegialorgans nicht automatisch zu einer Kontrolle auf Ebene der jeweiligen natürlichen Personen als Mitglieder des Kollegialorgans führen. Beispielsweise können besondere Rechte des Vorsitzenden eines Aufsichts- oder Beirates zur Kontrolle dieser Person führen, wenn letztlich wesentliche geschäftliche Entscheidungen (zB im Hinblick auf die Bestimmung von Begünstigten oder die Festsetzung der Art und Höhe der Zuwendungen an Begünstigte) im Sinne des Kontrollierenden getroffen werden. Der Stiftungsprüfer wird hingegen grundsätzlich nicht unter § 2 Z 3 lit a sublit. dd WiEReG zu subsumieren sein, da dieser üblicherweise keine mit einem Protektor vergleichbare Stellung einnimmt. 2.7.1 Stifter Jeder Stifter, der eine natürliche Person ist, ist ex lege wirtschaftlicher Eigentümer, unabhängig von den konkreten Rechten oder von Art und Höhe des eingebrachten Vermögens. Die Stiftereigenschaft endet nicht mit dem Tod des Stifters, auch verstorbene natürliche Personen sind ex lege Stifter und als solche ins WiEReG zu melden. Ebenso verhält es sich bei natürlichen Personen, die (un)widerruflich auf ihre Stifterrechte verzichtet haben, da nur ein Verzicht auf die Stifterrechte, nicht aber ein Verzicht auf die Stifterstellung als solche möglich ist und § 2 Z 3 lit. a sublit. aa WiEReG auf die Stifterstellung abstellt. Zudem ist gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. d WiEReG verpflichtend bei der Meldung anzugeben, wenn ein Funktionsträger (zB der Stifter oder ein Begünstigter) oder eine Person, die "Kontrolle auf andere Weise" über die Stiftung ausübt, treuhändig auftritt. Dies gilt insbesondere auch für Fälle, bei denen berufsmäßige Parteienvertreter treuhändig als Stifter oder Begünstigte für Klienten auftreten. Der dahinterstehende Nominator (Treugeber) ist regelmäßig ebenfalls als wirtschaftlicher Eigentümer mit Art "Stifter" (bzw. "Begünstigter") unter Angabe der Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis) und Auswahl der Rolle "Nominator (Treugeber)" zu melden, da er aufgrund der vertraglichen Vereinbarung Kontrolle auf die Stiftung ausübt. Beispiel Treuhandstiftung: Stifter 1 und 2 haben einen Treuhandschaftsvertrag abgeschlossen. Stifter 1 hat Vermögen treuhändig für den Treugeber Stifter 2 gestiftet. Der Treugeber übt aufgrund des Treuhandschaftsvertrags Kontrolle auf die Privatstiftung aus. Sowohl Stifter 1 als auch Stifter 2 sind neben den übrigen Funktionsträgern als wirtschaftliche Eigentümer der Stiftung A zu melden. Die Treuhandschaft ist bei der Meldung anzugeben und als Nominee-Vereinbarung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3b WiEReG zu erfassen. [Grafik]   Des Weiteren ist gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. d WiEReG bei der Meldung auch der jeweilige Anteil an den vom Stifter (bzw. Gründer oder Trustor) zugewendeten Vermögenswerten anzugeben, dies unter Berücksichtigung von Zu- und Nachstiftungen und vergleichbaren Vorgängen. Für die Berechnung der jeweiligen Anteile am Stiftungskapital können insbesondere der Eigenkapitalspiegel (Vgl. AFRAC-Stellungnahme 25, Rechnungslegung von Privatstiftungen (UGB), Dezember 2017, Rz 16 und 17) oder vergleichbare Aufzeichnungen herangezogen werden. Der Anteil des zugewendeten Vermögens ist nur bei natürlichen Personen als Stifter (bzw. Gründer oder Trustor) anzugeben. Für Personen, welche aufgrund der von ihnen ausgeübten Kontrolle auf eine als Stifter, Gründer oder Trustor fungierende juristische Person mit "Ausübung von Kontrolle auf andere Weise" zu melden sind, ist keine Angabe des von der juristischen Person zugewendeten Anteils vorgesehen. Es ist daher auch nicht zwingend erforderlich, dass die Summe der bei der Meldung angegebenen Anteile stets 100% ergibt. Auch Zustiftungen von Personen, die nicht als Stifter iSd PSG zu qualifizieren sind, können dazu führen, dass die Summe der "Stifteranteile" der gemeldeten Stifter nicht 100% beträgt. Bei der Anteilsberechnung ist immer auf den Zeitpunkt der jeweiligen Meldung abzustellen. Im Zusammenhang mit Nachstiftungen bedeutet das, dass eine Änderungsmeldung erforderlich wird, wenn sich durch die Nachstiftung die jeweiligen Anteile des zugewendeten Vermögens ändern. Vorgänge, welche sich nicht auf die prozentualen Anteile der Stifter auswirken (zB eine alle zugewendeten Vermögenswerte gleichmäßig betreffende Minderung des Eigenkapitals), stellen hingegen keine zu berücksichtigenden Änderungen dar. Der Stifteranteil muss nicht nur bei meldepflichtigen Stiftungen, Fonds, Trusts und vergleichbaren Rechtsträgern ermittelt und beim wirtschaftlichen Interesse (Art und Umfang - Angabe in Prozent) des Stifters/Gründers/Settlors gemeldet werden, sondern auch dann, wenn diese Rechtsträger als in- oder ausländische oberste Rechtsträger deren Stiftern/Gründern/Settlors als indirekte wirtschaftliche Eigentümer des meldepflichtigen Rechtsträgers zugeordnet und gemeldet werden müssen. Die Anforderungen an die Ermittlung des korrekten Stifteranteils sollen aber nicht überspannt werden. So bestehen keine Bedenken, wenn bei komplexen Sachverhalten - etwa bei ausländischen Stiftungen oder Trusts mit einer Vielzahl von Zu- und Nachstiftungen bzw. Kapitalmaßnahmen - die anzugebenden Stifteranteile im Zweifelsfall geschätzt werden. Beispiel Nachstiftung: Stifter 1 stiftet 100.000 Euro, Stifter 2 in weiterer Folge 300.000 Euro. Sowohl Stifter 1 als auch Stifter 2 sind neben den übrigen Funktionsträgern als wirtschaftliche Eigentümer der Stiftung A zu melden. Der jeweilige Anteil an den zugewendeten Vermögenswerten ist bei der Meldung anzugeben (Stifter 1: Anteil 25%, Stifter 2: Anteil 75%). [Grafik]   2.7.2 Begünstigte Eine für die Zwecke des WiEReG relevante Begünstigtenstellung kann sich durch die Bezeichnung in der Stiftungsurkunde oder in der Stiftungszusatzurkunde, die Feststellung durch eine vom Stifter dazu berufene Stelle (§ 9 Abs. 1 Z 3 PSG) oder durch die Feststellung durch den Stiftungsvorstand ergeben. Es ist erforderlich, dass eine konkrete Person bereits eine Stellung als Begünstigter gemäß § 5 oder § 6 PSG hat. Wenn der Begünstigtenkreis so umschrieben ist, dass die erfassten Personen konkretisierbar sind und bereits eine Stellung als Begünstigte gemäß PSG haben, dann sind diese Personen auch Begünstigte und als solche zu melden. Bsp: Begünstigt sind meine Nachkommen in gerader Linie. Beide Kinder des Stifters sind bereits Begünstigte und an das Register zu melden. Zusätzlich ist der Begünstigtenkreis ("Die Nachkommen des Stifters in gerader Linie") zu melden. Nicht zu melden sind Personen, die erst nach Eintritt einer aufschiebenden Bedingung ihre Stellung als Begünstigte erhalten. Erst nach dem Eintritt der Bedingung (und dem Beginn der Stellung als Begünstigter iSd PSG) besteht eine Verpflichtung zur Meldung dieser Person an das Register. Davor haben diese Personen ein bloßes Anwartschaftsrecht und sind nicht zu melden. Sollten diese ausnahmsweise eine Einmalzuwendung von mehr als 2.000 Euro pro Kalenderjahr erhalten - ohne dadurch eine dauerhafte Begünstigtenstellung zu erlangen - so sind diese Personen als Einmalbegünstigte zu melden. Bsp: Begünstigt sind meine Nachkommen in gerader Linie, wenn diese das 18. Lebensjahr vollendet haben. Beide Kinder des Stifters sind namentlich bekannt. Ihre Stellung als Begünstigte im Sinne des PSG erhalten diese erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Daher sind diese erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres an das Register zu melden. Der Begünstigtenkreis ("Die Nachkommen des Stifters in gerader Linie nach Vollendung des 18. Lebensjahres") ist immer zu melden. Sollten die Kinder bereits davor eine Zuwendung der Stiftung erhalten, die 2.000 Euro pro Kalenderjahr übersteigt, so sind diese in dem betreffenden Kalenderjahr als Einmalbegünstigte zu melden. Letztbegünstigte, das heißt diejenigen, denen ein nach Abwicklung der Privatstiftung verbleibendes Vermögen zukommen soll, sind ebenso gemäß § 6 PSG Begünstigte und an das Register zu melden. Zudem ist gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. d WiEReG verpflichtend bei der Meldung anzugeben, wenn ein Funktionsträger (zB ein Begünstigter oder Stifter) oder eine Person, die "Kontrolle auf andere Weise" über die Stiftung ausübt, treuhändig auftritt. Dies gilt insbesondere auch für Fälle, bei denen berufsmäßige Parteienvertreter treuhändig als Stifter oder Begünstigte für Klienten auftreten. Der dahinterstehende Nominator (Treugeber) ist regelmäßig ebenfalls als wirtschaftlicher Eigentümer mit Art "Begünstigter" (bzw. "Stifter") unter Angabe der Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis) und Auswahl der Rolle "Nominator (Treugeber)" zu melden, da er aufgrund der vertraglichen Vereinbarung Kontrolle auf die Stiftung ausübt. 2.7.3 Begünstigtenkreis Gemäß § 2 Z 3 lit. a sublit. bb WiEReG iVm § 5 Abs. 1 Z 3 Schlussteil WiEReG ist ein Begünstigtenkreis zu melden. Dabei handelt es sich um eine Gruppe von Personen, aus der aufgrund einer gesonderten Feststellung (§ 5 PSG) die Begünstigten ausgewählt werden. Diese Gruppe kann abstrakt umschrieben sein oder sich aus dem Zweck der Stiftung ergeben. Entscheidend ist, dass die betroffenen Personen erst durch die Feststellung durch eine vom Stifter dazu berufenen Stelle/dem Stiftungsvorstand (§ 5 PSG) eine Begünstigtenstellung erlangen. Für das Bestehen eines Begünstigtenkreises ist nicht erheblich, ob der berufenen Stelle/dem Stiftungsvorstand ein Ermessen zukommt oder nicht. Dies bedeutet, dass auch in Fällen, in denen eine Satzung aus "Erbfolgeregelungen" besteht und kein Ermessen der berufenen Stelle/des Stiftungsvorstandes besteht, ein Begünstigtenkreis zu melden ist. Ein allfälliger Begünstigtenkreis ist bei Privatstiftungen, Trusts, Landes- und Bundesstiftungen sowie Fonds unabhängig davon zu melden, ob eine Meldung für diese abgegeben wird oder diese als oberste Rechtsträger gemeldet werden. Werden Personen aus diesem Kreis als Begünstigte festgestellt und erlangen diese dadurch eine dauerhafte Begünstigtenstellung, so sind diese zusätzlich als Begünstigte zu melden. Bsp: Eine Zuwendung sollen Personen erhalten, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde XY haben, wenn diese vom Stiftungsvorstand ausgewählt wurden. Der Begünstigtenkreis ist zu melden ("Einwohner der Gemeinde XY"). Die ausgewählte Person ist als Einmalbegünstigter zu melden (bei einer einmaligen Zuwendung von mehr als 2.000 Euro pro Kalenderjahr) oder als Begünstigter, wenn diese Person eine Begünstigtenstellung im Sinne des PSG erhält. Bsp: Begünstigte werden aus meinen Nachkommen vom Stiftungsvorstand ausgewählt. Die Nachkommen sind noch keine Begünstigten im Sinne des PSG. Eine Begünstigtenstellung erhalten diese nur dann, wenn diese vom Stiftungsvorstand ausgewählt wurden. Die ausgewählte Person ist als Einmalbegünstigter zu melden (bei einer einmaligen Zuwendung über 2.000 Euro pro Kalenderjahr) oder als Begünstigter, wenn diese Person eine Begünstigtenstellung im Sinne des PSG erhält. Zusätzlich ist der Begünstigtenkreis (Nachkommen) anzugeben. 2.7.4 Einmalbegünstigte Sofern Personen aus dem Begünstigtenkreis nur einmalige Zuwendungen der Privatstiftung erhalten, deren Wert 2.000 Euro in einem Kalenderjahr übersteigt, dann gelten sie in dem betreffenden Kalenderjahr als Begünstigte. Diese Meldung ist nur für das betreffende Kalenderjahr gültig und ist im nächsten Kalenderjahr nur noch unter den historischen Daten sichtbar. Die Abgabe einer Änderungsmeldung durch den Rechtsträger ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich. Sollte eine Person erst im Dezember als Begünstigter mit Einmalzuwendung ausgewählt werden, so hat der Rechtsträger gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 Schlussatz WiEReG vier Wochen ab Kenntnis eine Änderung der Angaben zu übermitteln. Die Meldung hat bis spätestens Ende Jänner des Folgejahres zu erfolgen, danach ist eine Meldung für das abgelaufene Jahr nicht mehr möglich. Es wird darauf hingewiesen, dass bei einer Versäumung der Frist eine Meldepflichtverletzung vorliegen kann, für die lediglich durch eine Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG eine strafbefreiende Wirkung erreicht werden kann. Dem Rechtsträger steht es zu, diese Frist auch zum Jahreswechsel in Anspruch zu nehmen und dementsprechend eine Änderungsmeldung erst im Jänner des darauffolgenden Jahres abzugeben. In solchen Fällen werden die gemeldeten Daten zum Begünstigten mit Einmalzuwendung für das vergangene Jahr übernommen. Wenn Begünstigte keine Barzuwendungen erhalten, sondern Zuwendungen in Form von Nutzungsüberlassungen (etwa von Wohnungen) oder der kostenlosen Überlassung von Geräten, bspw. wertvollen Musikinstrumenten ("Stradivari") so besteht eine Meldepflicht, wenn das fremdübliche Entgelt hierfür mehr als 2.000 Euro pro Kalenderjahr beträgt. Die Anforderungen an die Ermittlung des fremdüblichen Entgelts sollen aber nicht überspannt werden. So bestehen keine Bedenken, wenn im Zweifelsfall eine Meldung an das Register vorgenommen wird. Personen, die in einem Kalenderjahr Zuwendungen bis 2.000 Euro erhalten, sind nicht zu melden. 2.7.5 Mitglieder des Stiftungsvorstands Des Weiteren sind die Mitglieder des Stiftungsvorstands anhand des Firmenbuchauszuges festzustellen und zu melden. Der Stiftungsvorstand ist regelmäßig ein Kollegialorgan mit eingeschränkter Doppel- oder auch nur Mehrfachvertretungsbefugnis. Aufgrund der Definition gilt aber immer jedes Mitglied für sich alleine als wirtschaftlicher Eigentümer. 2.7.6 Behandlung von juristischen Personen als Stifter oder Begünstigter Wenn bei einer inländischen Privatstiftung ein Stifter, ein Begünstigter, ein Letztbegünstigter oder ein Einmalbegünstigter eine juristische Person ist, so ist von einer Ausübung von Kontrolle auf andere Weise gemäß § 2 Z 3 lit. a sublit. dd WiEReG alleine aufgrund der jeweiligen Funktion (Stifter, Begünstigter, Letztbegünstigter und Einmalbegünstigter) auszugehen. Bei Ausübung einer der genannten Funktionen durch eine juristische Person, sind der oder die wirtschaftlichen Eigentümer dieser juristischen Person zu ermitteln, sodass auch immer die natürlichen Personen als wirtschaftlicher Eigentümer erfasst werden, die letztlich Kontrolle iSd WiEReG auf die Privatstiftung ausüben (vgl. Erl. RV 1660 BlgNR 25. GP 6f). In einem nächsten Schritt ist somit zu prüfen, ob eine oder mehrere natürliche Person(en) Kontrolle iSd § 2 Abs. 1 lit. a Schlussteil WiEReG auf diese juristische Person, die eine der oben genannten Funktion wahrnimmt, ausüben (da diese juristische Person als 2. Ebene anzusehen ist). Ist dies der Fall, dann ist diese oder sind diese natürliche(n) Person(en) gemäß § 2 Z 3 lit. a sublit. dd WiEReG als Personen zu melden, die die Privatstiftung auf andere Weise letztlich kontrollieren. Hinzu kommt, dass bei Meldungen, die nach dem 30. November 2025 an das Register übermittelt werden, die juristischen Personen bzw. Rechtsträger, welche als Funktionsträger fungieren, selbst als solche gemäß § 5 Abs. 1 Z 3c WiEReG zu melden sind (siehe Abschnitt 5.5 (Erfassung von Rechtsträgern als Funktionsträger (§ 2 Z 2 oder 3 WiEReG) oder als Substiftung)). Sollte es sich dabei um inländische Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 2 Z 12, 15 bis 18 WiEReG handeln, müssen die wirtschaftlichen Eigentümer dieser Rechtsträger nicht separat mit Ausübung von Kontrolle auf andere Weise gemeldet werden, da diese aus dem Auszug des betreffenden Rechtsträgers ersichtlich sind. Wenn hingegen eine ausländische (Privat-)stiftung Stifter oder Begünstigter einer(untergeordneten) meldepflichtigen Privatstiftung ist, so sind die wirtschaftlichen Eigentümer der ausländischen (Privat-)stiftung entsprechend der obigen Ausführungen bei der anderen (untergeordneten) Privatstiftung mit "Ausübung von Kontrolle auf andere Weise" zu melden. In beiden Fällen sind die Stiftungen, welche Funktionsträger der meldepflichtigen Privatstiftung sind, als Rechtsträger gemäß § 5 Abs. 1 Z 3c WiEReG unter Zuordnung der jeweiligen Funktion zu erfassen. In gewissen Konstellationen kann es zu einer Durchbrechung der oben skizzierten Kontrollkette kommen. So kann insbesondere bei von gemeinnützigen (Privat-)stiftungen einmalbegünstigten juristischen Personen (Spendenempfängern) nicht automatisch von Kontrolle allein aufgrund der Funktionsausübung als Einmalbegünstigter ausgegangen werden. Es müssen deshalb natürliche Personen, welche Kontrolle auf die betreffenden Einmalbegünstigten ausüben, bei der untergeordneten gemeinnützigen (Privat)-stiftung nicht mit Ausübung von Kontrolle auf andere Weise gemeldet werden, sofern sie nicht anderweitig Kontrolle ausüben. Verzichtet eine stiftende Privatstiftung (bzw. eine andere juristische Person, welche als Stifter auftritt) rechtswirksam auf sämtliche Gestaltungs- und Stifterrechte und ist dies in der Stiftungsurkunde festgehalten, so kann dies dazu führen, dass die stiftende juristische Person keine Kontrolle mehr auf die andere/untergeordnete Privatstiftung ausübt. In diesem Fall sind die Funktionsträger der stiftenden Privatstiftung (bzw. jene Personen, welche Kontrolle auf die stiftende juristische Person ausüben) nicht mehr bei der anderen/untergeordneten Privatstiftung mit "Ausübung von Kontrolle auf andere Weise" zu melden. Zu beachten ist aber jedenfalls, dass auch bei einem rechtswirksamen Verzicht dennoch auf andere Weise Kontrolle ausgeübt werden kann, beispielsweise durch faktische Umstände ua. Personenidentität oder enge verwandtschaftliche Beziehungen (siehe auch Abschnitt 2.3.9 (Ausübung von Kontrolle auf "andere Weise")). Zudem ist zu beachten, dass die gegenständlichen Ausführungen im Hinblick auf das Vorliegen des wirtschaftlichen Eigentums jedenfalls keine Auswirkungen auf die Sorgfaltspflichten der Verpflichteten insbes. zur Überprüfung der Mittelherkunft nach anderen Aufsichtsgesetzen haben, die unabhängig von der Verpflichtung zur Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer zu erfolgen hat (zB gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 FM-GwG; § 8f Abs. 5 RAO; § 36f Abs. 5 NO; § 90 Z 5 WTBG 2017). In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch auf den risikobasierten Ansatz Bedacht zu nehmen. Jedenfalls keine Auswirkung hat ein Verzicht auf die Stifterrechte im Hinblick auf die dennoch weiterhin erforderliche Meldung von Rechtsträgern als Funktionsträger (§ 2 Z 2 oder 3 WiEReG) oder als Substiftung (vgl. Abschnitt 5.5 (Erfassung von Rechtsträgern als Funktionsträger (§ 2 Z 2 oder 3 WiEReG) oder als Substiftung)), da § 5 Abs. 1 Z 3c WiEReG nicht auf den Begriff der Kontrolle abstellt. Im Falle von gemeinnützigen Stiftungen und Fonds gemäß § 1 Abs. 2 Z 15 und 16 WiEReG), ausländischer Stiftungen, Trusts oder vergleichbarer Rechtsträger ist im Zuge der Ermittlung der wirtschaftlichen Eigentümer analog zur oben beschriebenen Vorgehensweise zu verfahren, wenn es sich bei einem Funktionsträger gemäß § 2 Z 2 oder 3 WiEReG um eine juristische Person handelt. 2.7.7 Substiftungen Wie jede andere juristische Person kann auch eine Privatstiftung selbst Stifterin einer anderen (Privat-)stiftung bzw. vergleichbaren juristischen Person iSd § 2 Z 3 WiEReG sein. Bei einem solchen von einer bereits bestehenden Privatstiftung errichteten Rechtsträger handelt es sich um eine Substiftung, wenn die Errichtung einer Substiftung im Zweck der Hauptstiftung gedeckt ist. Diese ist gemäß § 5 Abs. 1 Z 3c WiEReG bei der Meldung anzugeben (siehe Abschnitt 5.5 (Erfassung von Rechtsträgern als Funktionsträger (§ 2 Z 2 oder 3 WiEReG) oder als Substiftung)). Dabei ist unerheblich, ob die in- oder ausländische Substiftung oder der vergleichbare Rechtsträger von der stiftenden Privatstiftung allein oder gemeinsam mit weiteren Stiftern errichtet wird. In der Praxis sind für Substiftungen auch andere Begriffe wie zB Tochter- oder Nachfolgestiftung gebräuchlich. Mit der Errichtung einer in- oder ausländischen Substiftung kommt es auch zu einer Vermögensübertragung an diese. Neben der Tatsache, dass Substiftungen erst durch den Stiftungsakt seitens der bestehenden Privatstiftung entstehen, unterscheidet sie von Begünstigten, dass die Errichtung einer Substiftung im Zweck der Hauptstiftung gedeckt sein muss; während Begünstigte grundsätzlich über Zuwendungen frei verfügen können. Sollte eine Substiftung in weiterer Folge als Begünstigte der Hauptstiftung eingesetzt werden, ist sie bei der Hauptstiftung zusätzlich in der Funktion als Begünstigte gemäß § 5 Abs. 1 Z 3c WiEReG zu erfassen. 2.7.8 Sonstige natürliche Personen, die die Privatstiftung auf andere Weise letztlich kontrollieren Nicht unter den Anwendungsbereich des § 2 Z 3 lit. a sublit. dd WiEReG fällt jedenfalls der Stiftungsprüfer in seiner Funktion als vorgeschriebenes Kontrollorgan. Ebenso fällt ein Beirat grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung, es sei denn, diesem kommen weitreichende Gestaltungs- und Einflussrechte statt der üblicherweise vorgesehenen Rechte zu, damit dieser die Voraussetzung des § 2 Z 3 lit. a sublit. dd WiEReG erfüllen kann, wobei es hier auf die im Einzelfall vorgesehene Ausgestaltung der individuellen Rechte der Mitglieder eines solchen Stiftungsorgans ankommt. Ob eine Kontrollfunktion gemäß § 2 Z 3 lit a sublit. dd WiEReG vorliegt, ist in Hinblick auf die Mitglieder eines Aufsichts- oder Beirats somit immer individuell zu prüfen, womit Kontrollrechte eines Kollegialorgans nicht automatisch zu einer Kontrolle auf Ebene der jeweiligen natürlichen Personen als Mitglieder des Kollegialorgans führen. Die "Kontrolle auf andere Weise" kann sich aus konkreten Rechtsbeziehungen ergeben, etwa, weil in der Stiftungsurkunde entsprechende individuellen Kontrollrechte vorgesehen sind oder aber aus faktischen Umständen ergeben. Siehe dazu Abschnitt 2.3.9 (Ausübung von Kontrolle auf "andere Weise"). Übt eine juristische Person Kontrolle auf andere Weise auf die Privatstiftung aus, ist letztlich wieder zu prüfen, ob diese juristische Person unter der Kontrolle einer natürlichen Person steht. 2.7.9 Ausübung mehrerer Funktionen durch eine Person Wenn eine natürliche Person mehrere Funktionen ausübt, ist sie für jede dieser Funktionen als wirtschaftlicher Eigentümer zu melden. Ist beispielsweise ein Stifter gleichzeitig auch ein Begünstigter der Privatstiftung, so ist dieser im Meldeformular als Stifter und als Begünstigter zu melden. 2.7.10 Meldepflicht gemäß § 5 PSG Die Meldepflicht gemäß § 5 PSG wird durch das WiEReG nicht aufgehoben. 2.7.11 Gemeinnützige Privatstiftungen Bei gemeinnützigen Privatstiftungen ist ein Begünstigter typischerweise nicht individualisierbar und es liegt oftmals eine Begünstigung der Allgemeinheit vor. Diesfalls ist grundsätzlich der dem Stiftungszweck entsprechende Begünstigtenkreis an das Register zu melden und sofern Zuwendungen, die mehr als 2.000 Euro pro Kalenderjahr betragen, an bestimmte natürliche Personen erfolgen, sind diese als Einmalbegünstigte an das Register zu melden. Zudem ist gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. d WiEReG verpflichtend bei der Meldung anzugeben, wenn ein Funktionsträger (zB. Stifter oder Einmalbegünstigter) oder eine Person, die "Kontrolle auf andere Weise" über die Privatstiftung ausübt, treuhändig auftritt. 2.7.12 Besondere Privatstiftungen Bei speziell geregelten Privatstiftungen, bei denen einerseits dem Wesen nach nur ein geringes Risiko der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung besteht und die andererseits üblicher Weise eine Vielzahl von Begünstigten haben, soll keine Meldung der einzelnen Begünstigten an das Register vorgenommen werden. Stattdessen ist bei diesen der Begünstigtenkreis als solches an das Register zu melden. Dies betrifft gemäß § 2 Z 3 lit. a sublit. bb WiEReG Privatstiftungen gemäß § 66 VAG 2016, Sparkassenstiftungen gemäß § 27a SpG, Unternehmenszweckförderungsstiftungen gemäß § 4d Abs. 1 EStG 1988, Arbeitnehmerförderungsstiftungen gemäß § 4d Abs. 2 EStG 1988 und Belegschafts- und Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen gemäß § 4d Abs. 3 und 4 EStG 1988. Zudem ist gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. d WiEReG verpflichtend bei der Meldung anzugeben, wenn ein Funktionsträger (zB Stifter oder Stiftungsvorstand) oder eine Person, die "Kontrolle auf andere Weise" über die Privatstiftung ausübt, treuhändig auftritt. 2.8 Gemeinnützige Stiftungen und Fonds Mit § 1 Z 15 WiEReG werden alle Stiftungen und Fonds gemäß § 1 BStFG 2015 erfasst, deren Vermögen durch einen privatrechtlichen Widmungsakt zur Erfüllung abgabenrechtlich begünstigter Aufgaben bestimmt ist, sofern sie nach ihren Zwecken über den Interessenbereich eines Bundeslandes hinausgehen und nicht schon vor der B-VG Novelle zur Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern (1. Oktober 1925) von den Ländern autonom verwaltet wurden. Mit § 1 Z 16 WiEReG werden Stiftungen und Fonds erfasst, die beispielsweise gemeinnützige oder mildtätige Zwecke erfüllen und dabei nicht über den Interessenbereich eines Bundeslandes hinausgehen, weil sie zB hilfsbedürftige Personen mit Hauptwohnsitz in einem bestimmten Bundesland unterstützen. Solche Stiftungen und Fonds können auf Basis des jeweiligen Landesgesetzes eingerichtet werden und sind in ein auf Landesebene vorgesehenes Register einzutragen. Dieses Bundesgesetz soll nur auf solche landesgesetzlich eingerichteten Stiftungen und Fonds anzuwenden sein, wenn dies landesgesetzlich, beispielsweise durch einen statischen Verweis auf dieses Bundesgesetz vorgesehen wird (Öffnungsklausel). Es ist jedoch anzumerken, dass alle Bundesländer die Öffnungsklausel genützt haben und ihre landesgesetzlich eingerichteten Stiftungen und Fonds dem WiEReG unterstellt haben. Bei Stiftungen und Fonds gemäß § 1 Z 15 und 16 WiEReG sind gemäß § 2 Z 3 lit. b WiEReG die Gründer, die Mitglieder des Stiftungs- oder Fondsvorstands, der Begünstigtenkreis sowie jede sonstige natürliche Person, die die Stiftung oder den Fonds auf andere Weise letztlich kontrolliert als wirtschaftliche Eigentümer zu melden. Sollte ein Gründer bereits verstorben sein, so sind nur Vor- und Nachname zu melden. Sollten konkrete natürliche Personen (einmalige) Begünstigungen von solchen Stiftungen oder Fonds erhalten, so sind diese nicht zu melden. Zudem ist gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. d WiEReG verpflichtend bei der Meldung anzugeben, wenn ein Funktionsträger (zB. Gründer oder Stiftungs-/Fondsvorstand) oder eine Person, die "Kontrolle auf andere Weise" über die Stiftung oder den Fond ausübt, treuhändig auftritt. Bei gemeinnützigen Stiftungen und Fonds besteht grundsätzlich eine weitergehende Gestaltungsfreiheit hinsichtlich ihrer Organisationsstruktur. Wenn zusätzliche Organe zu den oben genannten eingerichtet sind, dann ist zu prüfen, ob die Rechte des Stiftungs- oder Fondsvorstands dadurch wesentlich beschnitten werden und es dem zusätzlichen Organ möglich ist, die Stiftung oder den Fond letztlich auf andere Weise zu kontrollieren (siehe Abschnitt 2.3.9 (Ausübung von Kontrolle auf "andere Weise")). Des Weiteren ist gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. d WiEReG bei der Meldung auch der jeweilige Anteil an den vom Gründer zugewendeten Vermögenswerten anzugeben, dies unter Berücksichtigung von Zu- und Nachstiftungen und vergleichbaren Vorgängen (vgl. Abschnitt 2.7.1 zum Stifter einer Privatstiftung). 2.9 Trusts und trustähnliche Vereinbarungen Ein Trust im Sinne des § 1 Abs. 3 WiEReG ist die von einer Person (dem Settlor/Trustor) durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder durch letztwillige Verfügung geschaffene Rechtsbeziehung, bei der Vermögen zugunsten eines Begünstigten oder für einen bestimmten Zweck der Aufsicht eines Trustees unterstellt wird, wobei der Trust selbst auch rechtsfähig sein kann. Ein Trust iSd WiEReG hat folgende Eigenschaften: 1.Das Vermögen des Trusts stellt ein getrenntes Sondervermögen dar und ist nicht Bestandteil des persönlichen Vermögens des Trustees; 2.die Rechte in Bezug auf das Vermögen des Trusts lauten bei nicht rechtsfähigen Trusts auf den Namen des Trustees oder auf den einer anderen Person in Vertretung des Trustees; 3.der Trustee hat die Befugnis und die Verpflichtung, über die er Rechenschaft abzulegen hat, das Vermögen in Übereinstimmung mit den Trustbestimmungen und den ihm durch das Recht auferlegten besonderen Verpflichtungen zu verwalten, zu verwenden oder darüber zu verfügen. Die Tatsache, dass sich der Settlor/Trustor bestimmte Rechte und Befugnisse vorbehält oder dass der Trustee selbst Rechte als Begünstigter hat, steht dem Bestehen eines Trusts nicht notwendigerweise entgegen. Das Vorliegen eines Trusts gemäß der obigen Definition kann auch nicht durch individuelle Rechte und Befugnisse des Trustors oder des Trustees eingeschränkt werden. Eine trustähnliche Vereinbarung ist eine andere Vereinbarung, wie beispielsweise fiducie, bestimmte Arten von Treuhand oder fideicomisio, sofern diese in Funktion oder Struktur mit einem Trust vergleichbar sind. Treuhandschaften fallen grundsätzlich nicht unter den Begriff der trustähnlichen Vereinbarungen, da diese typischerweise aufgrund ihrer Struktur und Funktion nicht mit Trusts vergleichbar sind. Sollte jedoch eine Treuhandschaft aufgrund ihrer vertraglichen Ausgestaltung die Verwaltung eines Vermögens zugunsten einer vom Treugeber verschiedenen Person (Begünstigten) vorsehen, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine trustähnliche Vereinbarung gegeben ist. Gemäß § 3 Abs. 4 WiEReG treffen die Rechte und Pflichten gemäß diesem Bundesgesetz bei einem Trust den Trustee und bei einer trustähnlichen Vereinbarung die mit dem Trustee vergleichbare Person. Insbesondere trifft diese Personen auch die Verpflichtung zur Beurteilung, ob eine trustähnliche Vereinbarung vorliegt. Handelt es sich beim Rechtsträger um einen Trust oder eine trustähnliche Vereinbarung, so hat der Trustee oder eine mit dem Trustee vergleichbare Person gemäß § 3 Abs. 4 WiEReG gegenüber Verpflichteten, wenn diese Sorgfaltspflichten gegenüber ihren Kunden anwenden, ihren Status offenzulegen und die Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer des Trusts oder der trustähnlichen Vereinbarung zeitnah bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung oder bei Durchführung einer gelegentlichen Transaktion oberhalb der Schwellenwerte (zB gemäß § 5 Z 2 lit. a und lit. b FM-GwG; § 8b Abs. 1 Z 2 RAO; § 36b Abs. 1 Z 2 NO; § 87 Abs. 2 Z 10 WTBG 2017) zu übermitteln. Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen stellt ein Finanzvergehen gemäß § 15 Abs. 1 Z 5 WiEReG dar und ist bei Vorsatz mit einer Geldstrafe bis zu 200.000 Euro bzw. bei grober Fahrlässigkeit mit einer Geldstrafe von bis zu 100.000 Euro zu bestrafen.

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GeldwäscheTerrorismusfinanzierungPräventionwirtschaftlicher EigentümerRegister

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2025-0.779.895
Amtl. Veröffentlichung
AV Nr. 136/2025
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83884
Gültig
30.09.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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